Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2503/2016

Urteil vom 6. Dezember 2016

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

A.b Mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 3. August 2015 ab.

B.

B.a Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-4742/2015 ein. Diesbezüglich verwies er auf seine ebenfalls vom 9. November 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig feststehe respektive die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur erneuten Prüfung der Sache verneinen würde. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt worden seien.

B.b Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab.

C.

C.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren betreffend einen Richter, welcher am Urteil D-7216/2015 mitgewirkt hatte, und beantragte die Aufhebung des Urteils.

C.b Mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein.

D.

D.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils D-8194/2015 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften.

D.b Mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

E.

E.a Mit Eingabe vom 9. November 2015 an das SEM, welche gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden war (vgl. vorstehend Bst. B.a), ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 30. Juni 2015. Zur Begründung führte er im Wesentlich aus, dieser und das Urteil D-4742/2015 würden eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern aufweisen; sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem wurden zusätzliche Abklärungen des SEM zur Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers beantragt. Schliesslich wurde ein ärztlicher Bericht vom 28. Juli 2015 eingereicht, welcher beim Hausarzt liegen geblieben sei, weshalb die Einreichung nicht früher erfolgt sei. Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei einerseits ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und erstelle andererseits die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E.b Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer das SEM an, sein Gesuch vom 9. November 2015 inhaltlich zu prüfen, da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 auch das Revisionsgesuch gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 abgelehnt beziehungsweise seine Zuständigkeit abgelehnt habe.

F.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 - eröffnet am 23. März 2016 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, soweit damit eine Neubeurteilung des Asylpunkts beantragt wurde, und wies sowohl die Anträge bezüglich Beweismittelbeschaffung als auch das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungspunkts ab. Es erklärte seine Verfügung vom 30. Juni 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

G.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahme", es sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons B._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der vorliegenden Sache betraut würden; das Bundesverwaltungsgericht habe zudem mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.

Gleichzeitig wurden - jeweils in Kopie - eine von der Schweizer Vertretung in Colombo am 17. Februar 2016 per E-Mail versandte Aktennotiz vom 16. Februar 2016 und ein beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (UNO) eingereichtes, zur Behandlung an der 28. Sitzung des Menschenrechtsrats weitergeleitetes schriftliches Statement der C._______ vom 16. Februar 2015 zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.

Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 26. April 2016 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben und, unter Hinweis auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1), der Antrag auf Zusicherung der zufälligen Auswahl der am Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2016 bezahlt.

J.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt.

K.

K.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

K.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 22. Juni 2016 zur Replik angesetzt.

K.c In seiner Replik vom 22. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei er grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er anstelle des versehentlich eingereichten Statements der C._______ ein solches der D._______ zuhanden des Menschenrechtsrats der UNO in Kopie zu den Akten. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses unter Vorbehalt von E. 4.6 und E. 4.7 hiernach einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.

4.

4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:

4.1.1 In der Eingabe vom 9. November 2015 würde eine angebliche Häufung von fachlichen Fehlern in den Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gerügt; sowohl das Staatssekretariat als auch die Beschwerdeinstanz hätten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erstellt und gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Damit - so das SEM - werde weder das Bestehen einer seit der Verfügung vom 30. Juni 2015 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen, sondern es würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials vermöge indessen keine revisions- beziehungsweise "wiedererwägungsbegründende" Tatsache darzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24). Dem Gesuch sei somit kein qualifizierter Grund zu entnehmen, welcher zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der Verfügung vom 30. Juni 2015 Anlass gebe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Revisionsurteil vom 2. Dezember 2015 festgehalten, dass das Beschwerdeurteil vom 15. September 2015 weder eine Voreingenommenheit des Richters und des Gerichtsschreibers noch eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten erkennen liesse. Darin seien die aktenkundigen Tatsachen gewürdigt und daraus der Schluss gezogen worden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wobei die Erwägungen des SEM bezüglich der Asylvorbringen bestätigt worden seien und festgehalten worden sei, die Vorinstanz habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Eine Wiedererwägung eines Entscheids sei jedoch ausgeschlossen, wenn einzig eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen angestrebt werde; Verwaltungsentscheide könnten nicht durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden. Deshalb sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, soweit dieses die Neubeurteilung des bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2015 bekannten Sachverhalts betreffe.

4.1.2 Bezüglich der in der Eingabe vom 9. November 2015 gestellten Anträge auf Beweismittelbeschaffung durch das SEM (Anfrage beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz [IKRK], beim Menschenrechtsrat der UNO und via Schweizer Vertretung in Colombo bei verschiedenen Personen in Sri Lanka) seien Asylsuchende gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Insbesondere müssten sie allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen beziehungsweise sich bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Andererseits verpflichte der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden, die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, was grundsätzlich gestützt auf die Anhörung der Gesuchstellenden und die Würdigung der durch diese eingereichten Beweismittel geschehe. Werde aufgrund der Anhörung offenkundig, dass eine asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen könne, werde das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt (vgl. Art. 40 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen - 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
1    Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
2    Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.118
AsylG). Gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sei es Sache des Asylsuchenden, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM sei somit nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen, wenn es wie in casu zum Schluss gelange, dass die Vorbringen eines Asylsuchenden nicht glaubhaft seien. Deshalb werde der Antrag, das SEM habe bisher unterlassene Abklärungen zu tätigen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen würden, abgelehnt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2014 in der Schweiz. Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens im August 2015 sei er durch einen Rechtsvertreter und seit Oktober 2015 durch seinen jetzigen Rechtsanwalt vertreten. Er hätte somit reichlich Zeit gehabt, geeignete Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen beizubringen. Deshalb werde der Antrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln anzusetzen, abgewiesen.

4.1.3 Der Arztbericht vom 28. Juli 2015 sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2015 (recte: 15. September 2015) entstanden, weshalb dieses Beweismittels praxisgemäss in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle und daher dort revisionsrechtlich einzubringen sei; für die Prüfung des Arztberichts als Beweismittel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit. Trotzdem sei anzumerken, dass der Bericht und insbesondere die darin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht geeignet seien, die Fluchtgründe und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen beziehungsweise zu beweisen. Eine ärztliche Diagnose einer PTBS könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Mithin sei der eingereichte Arztbericht vor dem Bundesverwaltungsgericht einzubringen, soweit damit eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angestrebt werde.

4.1.4 In der Eingabe werde auf der Basis des Arztberichts die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Gemäss dem Bericht - so das SEM - sei beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, unter anderem ausgelöst durch den unklaren Status in der Schweiz, sowie eine PTBS diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei weder vor noch infolge der Diagnose in medikamentöser Behandlung. Dem ärztlichen Bericht könne entnommen werden, dass er offensichtlich an keiner schweren Erkrankung leide, sehe doch der behandelnde Arzt eine psychopharmakologische Behandlung als nicht dringend indiziert. Zudem gehe aus dem Bericht hervor, dass die Symptome beim Beschwerdeführer durch den negativen Asylentscheid ausgelöst beziehungsweise verstärkt worden seien. Dass der Erhalt eines Wegweisungsentscheids für eine asylsuchende Person ein belastendes Ereignis darstelle, sei leicht nachvollziehbar. Daraus könne jedoch in keiner Weise geschlossen werden, dass der Vollzug der Wegweisung und damit die Rückkehr der Person in ihren Heimatstaat aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. Das Gesuch vom 9. November 2015 beziehungsweise der damit eingereichte Arztbericht vermöge somit die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 30. Juni 2015, wonach der Wegweisungsvollzug in Anbetracht der gesamten Aktenlage zumutbar sei, nicht umzustossen.

4.1.5 Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Juni 2015 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

4.2 Die Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2015.

4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, soweit damit eine Neubeurteilung des Asylpunkts beantragt worden war, und es die Anträge bezüglich Beweismittelbeschaffung ebenfalls in zutreffender Weise abgewiesen hat. Die Vorinstanz verwies denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 zu Recht auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränke, den Inhalt seines Gesuchs vom 9. November 2015 zu wiederholen, wonach die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren verschiedene fachliche Fehler aufweisen würden und das SEM zur Beweiserhebung Anfragen an das IKRK, die UNO und die Schweizer Vertretung in Colombo zu richten habe. Mithin sind die entsprechenden, in der Beschwerde wiederholten Beweisanträge sowie der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beweismittelbeschaffung abzuweisen. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorstehenden E. 4.1.1-4.1.2 zu verweisen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Behauptung in der Beschwerde (S. [...]), der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren bereits verschiedene Beweismittel beigebracht, welche seine Asylvorbringen untermauern würden, die aber durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt und "schlicht unerwähnt geblieben" seien, aktenwidrig ist. Das SEM listete in der Verfügung vom 30. Juni 2015 die eingereichten Dokumente auf (vgl. Ziff. I 3. S. 2) und würdigte sie in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. Ziff. II 2. S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die eingereichten Dokumente im Sachverhalt seines Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 auf (vgl. Bst. A.b) und berücksichtigte sie in der E. 4.3.

4.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, wendet dieser in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ein, dass das SEM, da es sich in materieller Hinsicht zum eingereichten Arztbericht geäussert habe, diesbezüglich implizit auf das entsprechende Wiedererwägungsbegehren eingetreten sei. Indessen vermag der Beschwerdeführer daraus unter Verweis auf E. 4.1.3-4.1.4 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weshalb er aus seinem Vorbringen, wonach sich aus der gesundheitlichen Problematik ein weiterer Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

4.5 Bezüglich des in der Replik gestellten Beweisantrags im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten zur Dokumentation von während des Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen, E._______ sei über die Schweizer Vertretung in Colombo als Zeuge einzuvernehmen, ist dieser Antrag unter Verweis auf die vorstehende E. 4.1.2 abzuweisen.

Gemäss Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
). Laut Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 39
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.

4.6

4.6.1 Zusätzlich wird erstmals in der Beschwerde wiedererwägungsrechtlich ein neuer Sachverhalt geltend gemacht beziehungsweise auf neue Beweismittel verwiesen. So seien die in der Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo vom 16. Februar 2016 enthaltenen Einschätzungen zur generellen Lage in Sri Lanka für rückkehrende abgewiesene tamilische Asylsuchende falsch, wie sich aus dem Statement der D._______ zuhanden des Menschenrechtsrats der UNO ergebe. Dies betreffe namentlich die so genannte Rehabilitation beziehungsweise Rehabilitationshaft, welche gemäss Einschätzung in der Aktennotiz aus der Sicht der Mehrheitsbevölkerung als positiv wahrgenommen werde. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschätzungen der Schweizer Vertretung beziehungsweise deren Migrationsbeauftragten vor Ort erheblichen und entscheidenden Einfluss auf die jeweilige Länderpraxis der Schweizer Asylbehörden und somit auch auf die Entscheide im bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers hätten. Mithin liege ein Beweismittel vor, das die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung belege, das aber nach dem Stichtag des Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 entstanden sei und insofern gemäss der in BVGE 2013/22 veröffentlichten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts durch das SEM zu prüfen sei. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur entsprechenden Prüfung zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und erwähnte Beweismittel).

4.6.2 Hinsichtlich der Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und des als Gegenbeweis eingereichten Statements der D._______ ist vorweg in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich ist, da das vorliegende Verfahren - nicht wie die Aktennotiz vom 16. Februar 2016 - weder ein Einreisegesuch aus humanitären Gründen noch eine Rehabilitationshaft betrifft. Sodann müssen die nachträglich erfahrenen beziehungsweise aufgefundenen Tatsachen und Beweismittel revisionsrechtlich erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). Abgesehen davon, dass problematisch erscheint, mit dem zeitlich früher entstandenen D._______-Statement, welches seinerseits letztlich auf einer Lageeinschätzung gründet, den Nachweis einer angeblichen späteren Fehleinschätzung der Lage zu erbringen, ist festzuhalten, dass eine Lageeinschätzung grundsätzlich nicht geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage eines Entscheids zu ändern, sondern in der Regel als eines von mehreren Elementen in die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung einfliesst. Demnach führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass insoweit beziehungsweise in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht in casu unerheblich sei, inwiefern sich das SEM in seiner Lageeinschätzung an den Einschätzungen der Schweizer Vertretung vor Ort orientiere. Nach dem Gesagten zielen die beiden erwähnten Beweismittel lediglich auf eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen ab. Daran vermögen die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers, in welcher er an seinem Standpunkt festhält, nichts zu ändern. Mithin ist auf die Beschwerde, soweit in dieser unter Bezugnahme auf die Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und das D._______-Statement ein neuer Sachverhalt geltend gemacht und diesbezüglich ein Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung der neuen vorliegenden Beweismittel gestellt wird, nicht einzutreten.

4.7 Schliesslich ist zum Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, festzuhalten, dass sich zu diesem Begehren in der Beschwerde keine explizite Begründung findet. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer diesbezüglich die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache zu vermengen. Alleine der Umstand, dass zum einen Hinweise bestehen, dass das Staatssekretariat in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Mithin ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde und den entsprechenden Rückweisungsantrag nicht einzutreten.

4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 30. Juni 2015 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich entscheidende Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2503/2016
Date : 06. Dezember 2016
Published : 15. Dezember 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. März 2016


Legislation register
AsylG: 7  8  40  105  106  108  111b
BGG: 83  121
BV: 29
BZP: 39
VGG: 31
VGKE: 1  3
VwVG: 5  14  19  48  52  56  63  66  68
BGE-register
127-V-353 • 136-II-177
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federal administrational court • evidence • statement of affairs • lower instance • medical report • advance on costs • correctness • petitioner • counterplea • time limit • meadow • sri lanka • clerk • costs of the proceedings • appropriate respite • diagnosis • copy • due process of law • question • [noenglish]
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D-2503/2016 • D-2879/2013 • D-4742/2015 • D-7216/2015 • D-78/2016 • D-8194/2015
EMARK
2000/24