Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2309/2007

{T 0/2}

Urteil vom 6. Dezember 2007

Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.

Parteien
W._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.

Gegenstand
Landwirtschaft Direktzahlungen.

Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2006 führte die Qualinova auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine unangemeldete Stichprobenkontrolle durch. Die Kontrollberichte hielten fest, dass die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt der Direktzahlungsbeiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) und für die besonders tierfreundlichen Stallungssysteme (BTS) bei den Legehennen nicht erfüllt seien. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine 3-tägige Einsprachefrist eingeräumt, während welcher er eine Nachkontrolle verlangen könne.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Kontrollbericht am 20. Februar 2006 per Fax Einsprache bei der Qualinova und begründete diese mit Schreiben vom 27. Februar 2006 eingehend. Er beantragte insbesondere, die Kürzung der Beiträge sei noch einmal zu überprüfen.
Mit Entscheid vom 27. November 2006 kürzte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa; im Folgenden: Vorinstanz) des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer unter anderem die gesamten RAUS- und BTS-Beiträge in der Höhe von je Fr. 2'240.- für die Legehennen.
Am 30. November 2006 erneuerte der Beschwerdeführer mündlich seine Einsprache gegen den Kontrollbericht, wobei er von der Kontrollstelle auf den Entscheid der Vorinstanz mit den entsprechenden Beschwerdemitteln verwiesen wurde.

Eine am 19. Dezember 2006 erhobene Einsprache gegen den Entscheid vom 27. November 2006 wies die Vorinstanz am 1. März 2006 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, es habe kein Zugang zum Aussenklimabereich bestanden, das Hofjournal sei nicht zugänglich gewesen und habe nicht eingesehen werden können. Die Gründe für die Einstallung der Legehennen hätten daher nicht abgeklärt werden können.
B.
Mit Beschwerde vom 27. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, es seien ihm für das Jahr 2006 alle RAUS- und BTS-Beiträge für seine Legehennen auszurichten.
C.
Am 31. Mai 2007 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2007 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest.
E.
Mit Duplik vom 12. Juli 2007 äusserte sich die Vorinstanz zu den Darstellungen des Beschwerdeführers und beantragte weiterhin Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 das Auslaufjournal für den Kontrollzeitraum vom Januar 2006 bis August 2007 nach.
G.
Der Einladung sich zum Inhalt des Auslaufjournals vernehmen zu lassen, leistete die Vorinstanz keine Folge.
H.
Auf diese Eingaben und die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2007 ist ein Entscheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und § 143 lit. c, § 148 lit. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist dieser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und Art. 37 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
. VGG).
Der Beschwerdführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG), die Anforderungen an Form sowie Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
3.
Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) können die Kantone Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug der Direktzahlungsverordnung beiziehen. Der Kanton oder allenfalls die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt (Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).
3.1 Die Qualinova führt im Auftrag der Vorinstanz im Kanton Luzern den überwiegenden Teil der Betriebskontrollen im Zusammenhang mit dem ökologischen Leistungsnachweis durch (Online auf der Webseite des lawa [www.lawa.lu.ch] > Landwirtschaft > Direktzahlungen > Voraussetzungen, besucht am 29. Oktober 2007). In dieser Funktion erfüllt die Qualinova eine Aufgabe im Rahmen der Direktzahlungsverordnung und handelt im Auftrag des grundsätzlich für die Kontrolle der Betriebe zuständigen Kantons (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Damit erstreckt sich das vorinstanzliche Verfahren nicht nur auf die Auszahlungsverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 und das daran anschliessende Einspracheverfahren, sondern auch auf die unangemeldete Kontrolle vom 16. Februar 2006 sowie das daran anschlies-sende Verfahren bei der Qualinova. Das gesamte vorinstanzliche Verfahren stellt sich damit kurz gefasst wie folgt dar:
3.2 Am Freitag, 16. Februar 2006 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers von der Qualinova kontrolliert. Auf den von ihr verwendeten Kontrollformularen für die RAUS- und BTS Beiträge befindet sich je eine Rechtsmittelbelehrung. Sinngemäss bestimmen diese, dass der Bewirtschafter innert 3 Werktagen gegen die Kontrollergebnisse Einsprache erheben und eine Nachkontrolle verlangen kann. Nicht erwähnt wird die in Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV enthaltene Frist von 48 Stunden, innerhalb welcher die Nachkontrolle durchzuführen ist.
Der Beschwerdeführer teilte der Qualinova am Dienstag, 20. Februar 2006 und somit noch innerhalb der angesetzten Frist von 3 Werktagen per Faxmitteilung mit, dass er - wie telefonisch angekündigt - gegen die Massnahmen der Hofkontrolle Einsprache erhebe. Er führte zudem aus, dass es ihm an Zeit für eine ausführliche Begründung mangle, werde diese aber anfangs der kommenden Woche nachreichen.
Eine zwei Seiten umfassende, schriftliche Begründung, datiert vom 27. Februar 2006 ging denn auch am 3. März 2006 bei der Qualinova ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere, die Kürzung der Beiträge sei noch einmal zu überprüfen.
Wie in der Faxmitteilung vom 20. Februar 2006 fehlt auch in der schriftlichen Begründung der ausdrückliche Antrag des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle.
Am 30. November 2006 erneuerte der Beschwerdeführer seine Einsprache telefonisch bei der Qualinova. Anlässlich dieses Telefongesprächs verwies die Qualinova für den weiteren Fortgang des Verfahrens auf den Auszahlungsentscheid der Vorinstanz mit den entsprechenden Rekursmöglichkeiten.
Der Auszahlungsentscheid war am 27. November 2006 ergangen und wurde fristgerecht durch Einsprache am 19. Dezember 2006 vom Beschwerdeführer angefochten. Der Einspracheentscheid der Vorin-stanz erging am 1. März 2007.
3.3 Anhand dieses Verfahrensablaufs stellt sich zunächst die Frage, ob nicht das vorinstanzliche Verfahren schon mangelhaft durchgeführt worden ist. Jedenfalls ist bedenklich, dass ein Bewirtschafter auf telefonische wie auch schriftliche und - von der Vorinstanz anerkannterweise - rechtzeitige Intervention keinerlei Rückmeldungen auf seine Einwände gegen die Kontrollbescheide erhält und rund 10 Monate auf einen Entscheid in Sachen Direktzahlungen wartet, den er von Neuem anzufechten hat, obwohl der verfügenden Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheides bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer mit dem Kontrollergebnis vom 16. Februar 2006 nicht nur nicht einverstanden war sondern sich dagegen auch zur Wehr zu setzen versuchte. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich und ist dem Beschwerdeführer einzig vorzuhalten, dass er nicht explizit - wie in Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV vorgesehen - in seiner Faxmitteilung vom 20. Februar 2006 oder der schriftlichen Begründung vom 27. Februar 2006 an die Qualinova eine Nachkontrolle verlangt hat. Ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle anlässlich des der Faxmitteilung vorangegangenen Telefonats mit der Qualinova näher erörtert worden war oder, ob überhaupt je das Thema einer Nachkontrolle während des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen wurde, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit feststellen und ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Dies fällt jedoch nicht weiter ins Gewicht. Ob nämlich die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von sich aus, obwohl der Beschwerdeführer nicht explizit eine Nachkontrolle verlangt hatte, eine Nachkontrolle hätte durchführen müssen, oder aber ob der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle zwingende Voraussetzung ist und daher das nur implizit erkennbare Begehren des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle der Direktzahlungsverordnung nicht genügt, kann hier offen bleiben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist aus anderen Gründen zu beanstanden.
4. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG haben Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörden haben die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623).
4.1 Aus Sicht des Beschwerdeführers stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt wie folgt dar:
In der schriftlichen Eingabe vom 27. Februar 2006 an die Qualinova - und entgegen der Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 - bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass der Aussenklimabereich in verschiedene - nämlich 3 Abschnitte - aufgeteilt sei. Von diesen sei lediglich der mit Holzschnitzeln bestreute Boden durch Maschinenteile und ähnliches belegt, jedoch zum Kontrollzeitpunkt vom restlichen Auslaufbereich abgetrennt gewesen. Zum übrigen Aussenbereich hätten die Legehennen hingegen permanent Zugang gehabt.
Auch in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weist der Beschwerdeführer auf diese Begebenheiten hin und führt weiter aus, dass die im Zeitpunkt der Kontrolle zugänglichen Aussenklimabereiche für 300 resp. 500 Legehennen ausgelegt seien und deren Grundfläche 19,5 m2 bzw. 28,8 m2 betrage.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wetterbedingte Gründe auf, die ein Verbleiben der Legehennen im Stall erfordert hätten (Schnee, Sturm). Abwesend sei er im Übrigen nicht über Tage hinweg gewesen, sondern jeweils nur während gewissen Stunden an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen im Kontrollzeitraum. Für die Versorgung seiner Tiere habe er stets gesorgt. Seine Erreichbarkeit habe er schliesslich ebenfalls sichergestellt und mittels am Betriebsgebäude angebrachter Tafel auf seine Natelnummer hingewiesen. Zudem sei er nicht im Glauben gewesen, dass eine Stallpflicht für seine Hennen bestanden habe.
4.2 Der negative Einspracheentscheid der Vorinstanz stützt sich auf einen von ihr wie folgt festgehaltenen Sachverhalt:
"1. Die Streichung wurde vorgenommen, weil auf dem Betrieb des Einsprechers der Aussenklimabereich für die entsprechende Kategorie nicht während des ganzen Tages zugänglich war. Im Aussenklimabereich wurden Doppelräder und Aluschienen gelagert. Zudem hatte die Kontrollorganisation keinen Zugang zum Auslaufjournal. Dieses befand sich im Haus. Der Betriebsleiter war bei der Kontrolle abwesend und sein Stellvertreter hatte keinen Zugang zu diesem Journal.
2. Gegen den Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom 27. November 2006 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache und beantragt sinngemäss, von einer Streichung der betroffenen Direktzahlungen abzusehen. Er habe am Tag der Kontrolle aufgrund des stürmischen Wetters die Tiere nicht nach draussen gelassen. Zudem handelte er im Glauben, dass die Stallpflicht betreffend Vogelgrippe zu diesem Zeitpunkt bereits gegolten habe. Diese galt aber erst ab dem 18.12.2006."

In ihren Erwägungen stellt Sie fest:
1. Gemäss Anhang 1 Ziffer 4 der BTS-Verordnung des EVD und Anhang 1 Ziffer 4 der RAUS-Verordnung des EVD ist den Legehennen ab dem 43. Alterstag während des ganzen Tages Zugang zum Aussenklimabereich AKB zu gewähren. Wird der Zugang zum AKB eingeschränkt ist der Grund dafür im Journal festzuhalten. Werden Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter über Mittag zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB noch besteht.

2. Durch die abgestellten Maschinen war der Zugang zum AKB auf dem Betrieb des Einsprechers nicht unmittelbar verfügbar. Das Auslaufjournal war weder für die Kontrollorganisation noch für den Stellvertreter des Betriebsleiters zugänglich. So war der Grund für den fehlenden Zugang zum AKB nicht ersichtlich.

3. Gemäss Ziffer 5.1 der Richtlinie der Landwirtschaftlichen Direktorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen hat der fehlende Auslauf beim RAUS-Programm für das Nutzgeflügel einen vollständigen Beitragsausschluss zur Folge.

4. Gemäss Ziffer 5.2 der Richtlinie der Landwirtschaftlichen Direktorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen hat die zweifelhafte Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zum Aussenklimabereich für das Nutzgeflügel einen vollständigen Beitragsausschluss zur Folge.

Anlässlich des Schriftenwechsels führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer berufe sich zum ersten Mal auf das schlechte Wetter am Kontrolltag und die nur teilweise bestehende Belegung des Aussenklimabereiches. Sie stellt weiter fest, dass mindestens am Kontrolltag kein Zugang zum Aussenklimabereich bestanden habe und der Grund im Auslaufjournal nicht festgehalten sei. Dieses Journal sei der Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nie eingereicht worden. Abschliessend hält die Vorinstanz in ihrer Duplik fest, dass "eine Reaktion auf die Kontrollergebnisse an die Kontrollorganisation" auf jeden Fall möglich gewesen wäre.
4.3 Aus der Gegenüberstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zu den tatsächlichen Verhältnissen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht dieses Bild:
Die Vorinstanz scheint sich nur auf die von ihrer Kontrollbehörde gemachten Feststellungen zu stützen, ohne auch nur auf die teilweise bereits im Schreiben vom 27. Februar 2006 vorgebrachten Darstellungen des Beschwerdeführers an die Qualinova in Betracht zu ziehen. Insbesondere lässt die Vorinstanz die Erläuterungen des Beschwerdeführers bezüglich der räumlichen Verhältnisse der Aussenklimabereiche und deren Belegung mit Fremdkörpern in ihrem Entscheid vollständig unbeantwortet und führt in aktenwidriger Weise im hängigen Beschwerdeverfahren aus, die nur teilweise bestehende Belegung des Aussenklimabereiches werde neu ins Verfahren eingebracht. Sie äus-sert sich im Weiteren nicht zu den Schlechtwetterargumenten, sondern belässt es ebenso beim Hinweis, diese würden neu eingebracht, ohne aber auch hier zu erwähnen, welche Konsequenzen die Vorinstanz daraus zieht.
Überhaupt stossend sind die nicht getroffenen Abklärungen in Bezug auf den Inhalt des Wiesenjournals und betreffend den Auslauf der Legehennen. Die Vorinstanz bemängelte das Wiesenjournal habe nicht eingesehen und daher hätten die Gründe für die Einstallung der Legehennen nicht überprüft werden können. Weiter weist sie darauf hin der Beschwerdeführer habe dieses auch nie eingereicht, um dennoch festzustellen, der Grund für die Einstallung sei im Wiesenjournal nicht festgehalten. Gleichzeitig und im offenkundigen Wissen um die zentrale Bedeutung dieses Journals fordert die Vorinstanz dieses weder ein, noch zieht sie es im Einspracheverfahren bei. Sie reagiert auch auf die Äusserung des Beschwerdeführers nicht, er reiche das Journal nicht ein, weil dessen Wahrheitsgehalt in jedem Fall von der Vorinstanz angezweifelt würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Auslaufjournal schliesslich zu den Akten einverlangt, dieses zugestellt und die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen hatte, verzichtet sie stillschweigend auf eine solche. Gerade in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe nie Hand zur Ermittlung des Sachverhalt geboten, weil er nicht von sich aus das Wiesenjournal eingereicht habe, lässt sich nicht mit der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, vereinbaren. Die Vorinstanz selber hat zu keinem Zeitpunkt versucht, auf die mündlich wie auch schriftlich vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Sachverhaltsumstände abzuklären. Mit seinen Einsprachen hat der Beschwerdeführer alles getan, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Wenn die Vorinstanz keine geeigneten Massnahmen zur Sachverhaltsermittlung trifft, ist dies sicherlich nicht dem Beschwerdeführer anzulasten.
Von einer eigentlichen Grundlagenbeschaffung zur Entscheidfindung kann hier deshalb kaum gesprochen werden und ein auch nur in Ansätzen entscheidreifer, in sich konsistenter Sachverhalt ist nicht erstellt. Nachdem schon die Qualinova als Kontrollinstanz keine Nachkontrolle und keine weiteren Abklärungen - auch nach der erfolgten Einsprache am 20./27. Februar 2006 des Beschwerdeführers - getroffen hatte, hätte es der verfügenden Vorinstanz im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs gut angestanden, auf den Beschwerdeführer und seine Argumente einzugehen und auch dessen Sicht der Dinge zu kommentieren. Dies hat sie jedoch unterlassen.
Sie hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht in genügendem Masse abgeklärt.
4.4 Insofern verletzt denn die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht, liegt doch zum einen eine eigentliche Nichtbegründung ihres Einspracheentscheides vor und zum anderen verzichtet sie darauf im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine verwertbare Begründung nachzuliefern. Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet sich zu allen Rechtsvorbringen einer Partei zu äussern, jedoch muss der Betroffene die Tragweite der Entscheidung beurteilen und in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen können. Insbesondere soll der Subsumtionsvorgang aus den Entscheidgründen nachvollziehbar hervorgehen. Die Begründungspflicht ergibt sich für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht (vgl. § 106 i.V.m. § 110 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein Mindestanspruch folgt - wie bei der Pflicht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. E. 4.) - jedenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1705 ff.). Eine fehlende oder in der Aussagedichte ungenügende Begründung verletzt daher nicht nur gesetzliche Formvorschriften, sondern auch den verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 254; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13).
Aus der Begründung der Vorinstanz geht zwar hervor, auf welche Grundlagen sie sich stützt, welches aber die eigentlichen Beweggründe für den Entscheid waren, lässt sich daraus nicht erschliessen. Daher fehlt es auch an einer rechtsgenüglichen Begründung ihres Entscheides.
4.5 Das rechtliche Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Stellt eine Rechtsmittelinstanz die Verletzung des Anspruchs fest, hat sie den angefochtenen Hoheitsakt aufzuheben. Dies unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Es ist mit anderen Worten unerheblich, ob eine formgerechte Gehörsgewährung sich im konkreten Fall auf den Ausgang der materiellen Streitsache ausgewirkt hätte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1709 ff.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 30 Rz. 41).
4.6 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt. Bei der Schwere der festgestellten Gehörsverletzung und aufgrund der örtlichen und sachlichen Nähe der Vorinstanz (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694), hat sich diese deshalb noch einmal mit der Sache zu befassen und mit den örtlichen Gegebenheiten sowie Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen den Sachverhalt abzuklären und hierauf über die RAUS- und BTS-Beiträge für die Legehennen des Beschwerdeführers erneut zu befinden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Dieser Entscheid ergeht somit kostenfrei.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Auch wenn die gesamten Umstände, die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und in Anbetracht der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren allein im massiv fehlerhaften Verhalten der Vorinstanz gründet, eine Parteientschädigung sich rechtfertigen könnte, fehlt es hier an den gesetzlichen Voraussetzungen. Einerseits liess sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten andererseits stehen weder Spesen über Fr. 100.- noch ein Verdienstausfall von mehr als einem Tagesverdienst zu Buch (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinn der Erwägungen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und hierauf über die RAUS- und BTS-Beiträge 2006 für die Legehennen neu zu befinden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 5. April 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. Dezember 2007
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2309/2007
Date : 06. Dezember 2007
Published : 14. Dezember 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Landwirtschaft Direktzahlungen


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
DZV: 66
LwG: 166
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  13
VwVG: 5  12  48  49  50  52  63  64
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lower instance • federal administrational court • statement of affairs • day • direct payment • within • objection decision • forest • instructions about a person's right to appeal • hamlet • working day • telephone • ex officio • rejoinder • decision • federal law on administrational proceedings • costs of the proceedings • [noenglish] • [noenglish] • stables
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B-2309/2007