Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2309/2007

{T 0/2}

Urteil vom 6. Dezember 2007

Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.

Parteien
W._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.

Gegenstand
Landwirtschaft Direktzahlungen.

Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2006 führte die Qualinova auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine unangemeldete Stichprobenkontrolle durch. Die Kontrollberichte hielten fest, dass die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt der Direktzahlungsbeiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) und für die besonders tierfreundlichen Stallungssysteme (BTS) bei den Legehennen nicht erfüllt seien. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine 3-tägige Einsprachefrist eingeräumt, während welcher er eine Nachkontrolle verlangen könne.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Kontrollbericht am 20. Februar 2006 per Fax Einsprache bei der Qualinova und begründete diese mit Schreiben vom 27. Februar 2006 eingehend. Er beantragte insbesondere, die Kürzung der Beiträge sei noch einmal zu überprüfen.
Mit Entscheid vom 27. November 2006 kürzte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa; im Folgenden: Vorinstanz) des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer unter anderem die gesamten RAUS- und BTS-Beiträge in der Höhe von je Fr. 2'240.- für die Legehennen.
Am 30. November 2006 erneuerte der Beschwerdeführer mündlich seine Einsprache gegen den Kontrollbericht, wobei er von der Kontrollstelle auf den Entscheid der Vorinstanz mit den entsprechenden Beschwerdemitteln verwiesen wurde.

Eine am 19. Dezember 2006 erhobene Einsprache gegen den Entscheid vom 27. November 2006 wies die Vorinstanz am 1. März 2006 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, es habe kein Zugang zum Aussenklimabereich bestanden, das Hofjournal sei nicht zugänglich gewesen und habe nicht eingesehen werden können. Die Gründe für die Einstallung der Legehennen hätten daher nicht abgeklärt werden können.
B.
Mit Beschwerde vom 27. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, es seien ihm für das Jahr 2006 alle RAUS- und BTS-Beiträge für seine Legehennen auszurichten.
C.
Am 31. Mai 2007 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2007 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest.
E.
Mit Duplik vom 12. Juli 2007 äusserte sich die Vorinstanz zu den Darstellungen des Beschwerdeführers und beantragte weiterhin Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 das Auslaufjournal für den Kontrollzeitraum vom Januar 2006 bis August 2007 nach.
G.
Der Einladung sich zum Inhalt des Auslaufjournals vernehmen zu lassen, leistete die Vorinstanz keine Folge.
H.
Auf diese Eingaben und die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2007 ist ein Entscheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i Bundesverwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und § 143 lit. c, § 148 lit. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist dieser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff . und Art. 37 ff . VGG).
Der Beschwerdführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a -c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG), die Anforderungen an Form sowie Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) können die Kantone Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug der Direktzahlungsverordnung beiziehen. Der Kanton oder allenfalls die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3 DZV). Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt (Art. 66 Abs. 5 DZV).
3.1 Die Qualinova führt im Auftrag der Vorinstanz im Kanton Luzern den überwiegenden Teil der Betriebskontrollen im Zusammenhang mit dem ökologischen Leistungsnachweis durch (Online auf der Webseite des lawa [www.lawa.lu.ch] > Landwirtschaft > Direktzahlungen > Voraussetzungen, besucht am 29. Oktober 2007). In dieser Funktion erfüllt die Qualinova eine Aufgabe im Rahmen der Direktzahlungsverordnung und handelt im Auftrag des grundsätzlich für die Kontrolle der Betriebe zuständigen Kantons (vgl. Art. 66 Abs. 1 DZV). Damit erstreckt sich das vorinstanzliche Verfahren nicht nur auf die Auszahlungsverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 und das daran anschliessende Einspracheverfahren, sondern auch auf die unangemeldete Kontrolle vom 16. Februar 2006 sowie das daran anschlies-sende Verfahren bei der Qualinova. Das gesamte vorinstanzliche Verfahren stellt sich damit kurz gefasst wie folgt dar:
3.2 Am Freitag, 16. Februar 2006 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers von der Qualinova kontrolliert. Auf den von ihr verwendeten Kontrollformularen für die RAUS- und BTS Beiträge befindet sich je eine Rechtsmittelbelehrung. Sinngemäss bestimmen diese, dass der Bewirtschafter innert 3 Werktagen gegen die Kontrollergebnisse Einsprache erheben und eine Nachkontrolle verlangen kann. Nicht erwähnt wird die in Art. 66 Abs. 5 DZV enthaltene Frist von 48 Stunden, innerhalb welcher die Nachkontrolle durchzuführen ist.
Der Beschwerdeführer teilte der Qualinova am Dienstag, 20. Februar 2006 und somit noch innerhalb der angesetzten Frist von 3 Werktagen per Faxmitteilung mit, dass er - wie telefonisch angekündigt - gegen die Massnahmen der Hofkontrolle Einsprache erhebe. Er führte zudem aus, dass es ihm an Zeit für eine ausführliche Begründung mangle, werde diese aber anfangs der kommenden Woche nachreichen.
Eine zwei Seiten umfassende, schriftliche Begründung, datiert vom 27. Februar 2006 ging denn auch am 3. März 2006 bei der Qualinova ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere, die Kürzung der Beiträge sei noch einmal zu überprüfen.
Wie in der Faxmitteilung vom 20. Februar 2006 fehlt auch in der schriftlichen Begründung der ausdrückliche Antrag des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle.
Am 30. November 2006 erneuerte der Beschwerdeführer seine Einsprache telefonisch bei der Qualinova. Anlässlich dieses Telefongesprächs verwies die Qualinova für den weiteren Fortgang des Verfahrens auf den Auszahlungsentscheid der Vorinstanz mit den entsprechenden Rekursmöglichkeiten.
Der Auszahlungsentscheid war am 27. November 2006 ergangen und wurde fristgerecht durch Einsprache am 19. Dezember 2006 vom Beschwerdeführer angefochten. Der Einspracheentscheid der Vorin-stanz erging am 1. März 2007.
3.3 Anhand dieses Verfahrensablaufs stellt sich zunächst die Frage, ob nicht das vorinstanzliche Verfahren schon mangelhaft durchgeführt worden ist. Jedenfalls ist bedenklich, dass ein Bewirtschafter auf telefonische wie auch schriftliche und - von der Vorinstanz anerkannterweise - rechtzeitige Intervention keinerlei Rückmeldungen auf seine Einwände gegen die Kontrollbescheide erhält und rund 10 Monate auf einen Entscheid in Sachen Direktzahlungen wartet, den er von Neuem anzufechten hat, obwohl der verfügenden Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheides bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer mit dem Kontrollergebnis vom 16. Februar 2006 nicht nur nicht einverstanden war sondern sich dagegen auch zur Wehr zu setzen versuchte. Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich und ist dem Beschwerdeführer einzig vorzuhalten, dass er nicht explizit - wie in Art. 66 Abs. 5 DZV vorgesehen - in seiner Faxmitteilung vom 20. Februar 2006 oder der schriftlichen Begründung vom 27. Februar 2006 an die Qualinova eine Nachkontrolle verlangt hat. Ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle anlässlich des der Faxmitteilung vorangegangenen Telefonats mit der Qualinova näher erörtert worden war oder, ob überhaupt je das Thema einer Nachkontrolle während des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen wurde, lässt sich heute nicht mehr mit Sicherheit feststellen und ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Dies fällt jedoch nicht weiter ins Gewicht. Ob nämlich die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von sich aus, obwohl der Beschwerdeführer nicht explizit eine Nachkontrolle verlangt hatte, eine Nachkontrolle hätte durchführen müssen, oder aber ob der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle zwingende Voraussetzung ist und daher das nur implizit erkennbare Begehren des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle der Direktzahlungsverordnung nicht genügt, kann hier offen bleiben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist aus anderen Gründen zu beanstanden.
4. Gemäss Art. 12 VwVG haben Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörden haben die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623).
4.1 Aus Sicht des Beschwerdeführers stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt wie folgt dar:
In der schriftlichen Eingabe vom 27. Februar 2006 an die Qualinova - und entgegen der Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 - bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass der Aussenklimabereich in verschiedene - nämlich 3 Abschnitte - aufgeteilt sei. Von diesen sei lediglich der mit Holzschnitzeln bestreute Boden durch Maschinenteile und ähnliches belegt, jedoch zum Kontrollzeitpunkt vom restlichen Auslaufbereich abgetrennt gewesen. Zum übrigen Aussenbereich hätten die Legehennen hingegen permanent Zugang gehabt.
Auch in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weist der Beschwerdeführer auf diese Begebenheiten hin und führt weiter aus, dass die im Zeitpunkt der Kontrolle zugänglichen Aussenklimabereiche für 300 resp. 500 Legehennen ausgelegt seien und deren Grundfläche 19,5 m2 bzw. 28,8 m2 betrage.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wetterbedingte Gründe auf, die ein Verbleiben der Legehennen im Stall erfordert hätten (Schnee, Sturm). Abwesend sei er im Übrigen nicht über Tage hinweg gewesen, sondern jeweils nur während gewissen Stunden an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen im Kontrollzeitraum. Für die Versorgung seiner Tiere habe er stets gesorgt. Seine Erreichbarkeit habe er schliesslich ebenfalls sichergestellt und mittels am Betriebsgebäude angebrachter Tafel auf seine Natelnummer hingewiesen. Zudem sei er nicht im Glauben gewesen, dass eine Stallpflicht für seine Hennen bestanden habe.
4.2 Der negative Einspracheentscheid der Vorinstanz stützt sich auf einen von ihr wie folgt festgehaltenen Sachverhalt:
"1. Die Streichung wurde vorgenommen, weil auf dem Betrieb des Einsprechers der Aussenklimabereich für die entsprechende Kategorie nicht während des ganzen Tages zugänglich war. Im Aussenklimabereich wurden Doppelräder und Aluschienen gelagert. Zudem hatte die Kontrollorganisation keinen Zugang zum Auslaufjournal. Dieses befand sich im Haus. Der Betriebsleiter war bei der Kontrolle abwesend und sein Stellvertreter hatte keinen Zugang zu diesem Journal.
2. Gegen den Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom 27. November 2006 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache und beantragt sinngemäss, von einer Streichung der betroffenen Direktzahlungen abzusehen. Er habe am Tag der Kontrolle aufgrund des stürmischen Wetters die Tiere nicht nach draussen gelassen. Zudem handelte er im Glauben, dass die Stallpflicht betreffend Vogelgrippe zu diesem Zeitpunkt bereits gegolten habe. Diese galt aber erst ab dem 18.12.2006."

In ihren Erwägungen stellt Sie fest:
1. Gemäss Anhang 1 Ziffer 4 der BTS-Verordnung des EVD und Anhang 1 Ziffer 4 der RAUS-Verordnung des EVD ist den Legehennen ab dem 43. Alterstag während des ganzen Tages Zugang zum Aussenklimabereich AKB zu gewähren. Wird der Zugang zum AKB eingeschränkt ist der Grund dafür im Journal festzuhalten. Werden Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhalter über Mittag zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs zum AKB noch besteht.

2. Durch die abgestellten Maschinen war der Zugang zum AKB auf dem Betrieb des Einsprechers nicht unmittelbar verfügbar. Das Auslaufjournal war weder für die Kontrollorganisation noch für den Stellvertreter des Betriebsleiters zugänglich. So war der Grund für den fehlenden Zugang zum AKB nicht ersichtlich.

3. Gemäss Ziffer 5.1 der Richtlinie der Landwirtschaftlichen Direktorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen hat der fehlende Auslauf beim RAUS-Programm für das Nutzgeflügel einen vollständigen Beitragsausschluss zur Folge.

4. Gemäss Ziffer 5.2 der Richtlinie der Landwirtschaftlichen Direktorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen hat die zweifelhafte Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zum Aussenklimabereich für das Nutzgeflügel einen vollständigen Beitragsausschluss zur Folge.

Anlässlich des Schriftenwechsels führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer berufe sich zum ersten Mal auf das schlechte Wetter am Kontrolltag und die nur teilweise bestehende Belegung des Aussenklimabereiches. Sie stellt weiter fest, dass mindestens am Kontrolltag kein Zugang zum Aussenklimabereich bestanden habe und der Grund im Auslaufjournal nicht festgehalten sei. Dieses Journal sei der Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nie eingereicht worden. Abschliessend hält die Vorinstanz in ihrer Duplik fest, dass "eine Reaktion auf die Kontrollergebnisse an die Kontrollorganisation" auf jeden Fall möglich gewesen wäre.
4.3 Aus der Gegenüberstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zu den tatsächlichen Verhältnissen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht dieses Bild:
Die Vorinstanz scheint sich nur auf die von ihrer Kontrollbehörde gemachten Feststellungen zu stützen, ohne auch nur auf die teilweise bereits im Schreiben vom 27. Februar 2006 vorgebrachten Darstellungen des Beschwerdeführers an die Qualinova in Betracht zu ziehen. Insbesondere lässt die Vorinstanz die Erläuterungen des Beschwerdeführers bezüglich der räumlichen Verhältnisse der Aussenklimabereiche und deren Belegung mit Fremdkörpern in ihrem Entscheid vollständig unbeantwortet und führt in aktenwidriger Weise im hängigen Beschwerdeverfahren aus, die nur teilweise bestehende Belegung des Aussenklimabereiches werde neu ins Verfahren eingebracht. Sie äus-sert sich im Weiteren nicht zu den Schlechtwetterargumenten, sondern belässt es ebenso beim Hinweis, diese würden neu eingebracht, ohne aber auch hier zu erwähnen, welche Konsequenzen die Vorinstanz daraus zieht.
Überhaupt stossend sind die nicht getroffenen Abklärungen in Bezug auf den Inhalt des Wiesenjournals und betreffend den Auslauf der Legehennen. Die Vorinstanz bemängelte das Wiesenjournal habe nicht eingesehen und daher hätten die Gründe für die Einstallung der Legehennen nicht überprüft werden können. Weiter weist sie darauf hin der Beschwerdeführer habe dieses auch nie eingereicht, um dennoch festzustellen, der Grund für die Einstallung sei im Wiesenjournal nicht festgehalten. Gleichzeitig und im offenkundigen Wissen um die zentrale Bedeutung dieses Journals fordert die Vorinstanz dieses weder ein, noch zieht sie es im Einspracheverfahren bei. Sie reagiert auch auf die Äusserung des Beschwerdeführers nicht, er reiche das Journal nicht ein, weil dessen Wahrheitsgehalt in jedem Fall von der Vorinstanz angezweifelt würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Auslaufjournal schliesslich zu den Akten einverlangt, dieses zugestellt und die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen hatte, verzichtet sie stillschweigend auf eine solche. Gerade in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe nie Hand zur Ermittlung des Sachverhalt geboten, weil er nicht von sich aus das Wiesenjournal eingereicht habe, lässt sich nicht mit der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, vereinbaren. Die Vorinstanz selber hat zu keinem Zeitpunkt versucht, auf die mündlich wie auch schriftlich vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Sachverhaltsumstände abzuklären. Mit seinen Einsprachen hat der Beschwerdeführer alles getan, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Wenn die Vorinstanz keine geeigneten Massnahmen zur Sachverhaltsermittlung trifft, ist dies sicherlich nicht dem Beschwerdeführer anzulasten.
Von einer eigentlichen Grundlagenbeschaffung zur Entscheidfindung kann hier deshalb kaum gesprochen werden und ein auch nur in Ansätzen entscheidreifer, in sich konsistenter Sachverhalt ist nicht erstellt. Nachdem schon die Qualinova als Kontrollinstanz keine Nachkontrolle und keine weiteren Abklärungen - auch nach der erfolgten Einsprache am 20./27. Februar 2006 des Beschwerdeführers - getroffen hatte, hätte es der verfügenden Vorinstanz im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs gut angestanden, auf den Beschwerdeführer und seine Argumente einzugehen und auch dessen Sicht der Dinge zu kommentieren. Dies hat sie jedoch unterlassen.
Sie hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht in genügendem Masse abgeklärt.
4.4 Insofern verletzt denn die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht, liegt doch zum einen eine eigentliche Nichtbegründung ihres Einspracheentscheides vor und zum anderen verzichtet sie darauf im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine verwertbare Begründung nachzuliefern. Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet sich zu allen Rechtsvorbringen einer Partei zu äussern, jedoch muss der Betroffene die Tragweite der Entscheidung beurteilen und in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen können. Insbesondere soll der Subsumtionsvorgang aus den Entscheidgründen nachvollziehbar hervorgehen. Die Begründungspflicht ergibt sich für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht (vgl. § 106 i.V.m. § 110 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein Mindestanspruch folgt - wie bei der Pflicht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. E. 4.) - jedenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1705 ff.). Eine fehlende oder in der Aussagedichte ungenügende Begründung verletzt daher nicht nur gesetzliche Formvorschriften, sondern auch den verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 254; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13).
Aus der Begründung der Vorinstanz geht zwar hervor, auf welche Grundlagen sie sich stützt, welches aber die eigentlichen Beweggründe für den Entscheid waren, lässt sich daraus nicht erschliessen. Daher fehlt es auch an einer rechtsgenüglichen Begründung ihres Entscheides.
4.5 Das rechtliche Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Stellt eine Rechtsmittelinstanz die Verletzung des Anspruchs fest, hat sie den angefochtenen Hoheitsakt aufzuheben. Dies unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Es ist mit anderen Worten unerheblich, ob eine formgerechte Gehörsgewährung sich im konkreten Fall auf den Ausgang der materiellen Streitsache ausgewirkt hätte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1709 ff.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 30 Rz. 41).
4.6 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt. Bei der Schwere der festgestellten Gehörsverletzung und aufgrund der örtlichen und sachlichen Nähe der Vorinstanz (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694), hat sich diese deshalb noch einmal mit der Sache zu befassen und mit den örtlichen Gegebenheiten sowie Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen den Sachverhalt abzuklären und hierauf über die RAUS- und BTS-Beiträge für die Legehennen des Beschwerdeführers erneut zu befinden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dieser Entscheid ergeht somit kostenfrei.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Auch wenn die gesamten Umstände, die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und in Anbetracht der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren allein im massiv fehlerhaften Verhalten der Vorinstanz gründet, eine Parteientschädigung sich rechtfertigen könnte, fehlt es hier an den gesetzlichen Voraussetzungen. Einerseits liess sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten andererseits stehen weder Spesen über Fr. 100.- noch ein Verdienstausfall von mehr als einem Tagesverdienst zu Buch (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinn der Erwägungen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und hierauf über die RAUS- und BTS-Beiträge 2006 für die Legehennen neu zu befinden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 5. April 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
BGG).

Versand: 7. Dezember 2007
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2309/2007
Datum : 06. Dezember 2007
Publiziert : 14. Dezember 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Landwirtschaft Direktzahlungen


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 29
DZV: 66
LwG: 166
VGG: 31  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  12  48  49  50  52  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • tag • direktzahlung • innerhalb • einspracheentscheid • wald • rechtsmittelbelehrung • weiler • werktag • telefon • von amtes wegen • duplik • entscheid • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verfahrenskosten • bundesgesetz über die landwirtschaft • bundesgesetz über das bundesgericht • stall
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B-2309/2007