Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-253/2023

Urteil vom 6. November 2024

Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur,
Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigung Leistungssteigerung Knoten Basel 1.
A-253/2023

Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte den Schweizerischen Bundesbahnen SBB mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 die Plangenehmigung betreffend die Projekte «Leistungssteigerung Knoten Basel 1. Etappe» sowie «Basel, Überbrückungsmassnahmen Publikumsanlagen». Auf die erhobene Einsprache von X._______ trat das BAV nicht ein. Mit dem Bauvorhaben sollen die Gleis- und Publikumsanlagen am Bahnhof Basel SBB ausgebaut und die Kapazität des Gleisnetzes erhöht werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Publikumsströme und zur Bewältigung des Engpasses bei den Publikumsanlagen sind Überbrückungsmassnahmen vorgesehen. B.
Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, seine Einsprache materiell zu behandeln.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragt die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. E.
Die Vorinstanz verlangt mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F.
Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.
Seite 2

A-253/2023

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 ff
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
und 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Mit der angefochtenen Verfügung trat die Vorinstanz auf seine Einsprache nicht ein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Einsprache gestellten Rechtsbegehren (Urteile des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1, A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.4 und A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Wird Nichteintreten angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist (statt vieler Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz sei nicht auf seine Vorbringen eingegangen. Nicht gewürdigt habe sie Seite 3

A-253/2023

insbesondere seine detaillierten Ausführungen dazu, dass er persönlich vom Projekt betroffen sei, da er statt einer geräumigen und handlichen Unterführung jahrelang eine unbequeme provisorische Passerelle ohne Rolltreppen benutzen müsse. Er habe aufgezeigt, weshalb seine Rechtsstellung durch den Bau der provisorischen Passarelle tangiert sei, unter anderem, weil sie die bestehende Passarelle im Mass der Nutzung nicht entscheidend entlaste und letztere daher eine Gefahr für die Sicherheit bleiben werde. Die Vorinstanz habe jedoch weitschweifig die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Betroffenheit durch Immissionen behandelt, obschon er seine Legitimation zur Einsprache nicht mit Immissionen begründet habe. 3.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 30  
  1.   Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
  2.   Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a.   Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c.   Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d.   Vollstreckungsverfügungen;
e.   anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2, 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.3 Die Vorinstanz ist diesen Anforderungen nachgekommen. Sie hat in ihrer Verfügung (S. 97 ff.) dargelegt, weshalb sich ihres Erachtens aus den vorgebrachten Argumenten keine Befugnis zur Einsprache ergibt. Sie hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens wohne und nicht durch entstehende Immissionen betroffen sei. Als Bahnreisender sei er durch den Bau und Betrieb des Vorhabens nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Er verfolge in erster Linie öffentliche Interessen. Die angeführten Umstände ­ unter anderem, dass der Bahnhof Basel SBB die für ihn nächstgelegene Haltestelle der SBB sei und er die betroffenen Publikumsanlagen des Bahnhofs benutzen müsse ­ würden nicht die erforderliche persönliche Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung begründen. Damit hat die Vorinstanz die Ausführungen des Seite 4

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Beschwerdeführers auf erhebliche Punkte hin geprüft, die für den Entscheid massgebenden Überlegungen hinreichend konkret aufgezeigt und es ihm ermöglicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.4 Somit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Einsprache zu Recht abgesprochen hat. 4.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 18f
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG). Nach Art. 6
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 6  
  Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Führt eine Drittperson Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran hat, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde. Die Beschwerdebefugnis soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Wo die Grenze zur Popularbeschwerde verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1, 142 II 451 E. 3.4.1; Urteile des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.2 und A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.2).
4.2 Als wichtiges Kriterium für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit durch ein umstrittenes Bauvorhaben dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m zu einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Seite 5

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Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, hinreichend betroffen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1; Urteil des BGer 1C_392/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2). Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Legitimation insbesondere an, er müsse statt einer sicheren eine unsichere Passarelle ohne Rolltreppe benutzen, weshalb es nicht darauf ankomme, in welcher Distanz zum Bahnhof er wohne. Es sei einzig relevant, dass dieser unstrittig sein «Hausbahnhof» sei. Die geringe Kapazität der bestehenden Passerelle stelle ein Sicherheitsrisiko für Passagiere dar, welches mit den geplanten Massnahmen nicht beseitigt werde. Es könne nicht von einer Popularbeschwerde gesprochen werden, nur weil viele andere Personen gleich betroffen seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne durchaus ein weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Es bestehe eine klare Abgrenzung von der Allgemeinheit, die den Bahnhof Basel SBB nicht als «Hausbahnhof» nutze. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass Anwohner von kleinen Bahnhöfen beschwerdeberechtigt wären, Anwohner von grossen Bahnhöfen hingegen nicht, was nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar wäre. 4.4 Die Vorinstanz führt hingegen aus, die Argumentation des Beschwerdeführers beruhe auf der Idee, dass er berechtigt sei, Forderungen hinsichtlich der Gestaltung seines «Hausbahnhofs» zu stellen. Bei der Eisenbahn handle es sich jedoch nicht um einen privaten Fahrdienst, der primär nach seinen Wünschen auszugestalten sei, sondern um eine öffentliche Infrastruktur zur Versorgung einer Grossstadt und des Umlandes, welche zweckmässig und finanzierbar sein müsse. Der Beschwerdeführer sei vom Streitgegenstand nicht mehr betroffen als irgendjemand sonst, der in einer vergleichbaren Distanz zum Bauvorhaben wohne. Soweit er vorbringe, die Passarelle sei unsicher und unbequem, stelle dies eine pauschale, Seite 6

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unbelegte Behauptung da. Die Kapazitäten der vorgesehenen Ausbauten und deren Entlastungswirkung seien im Plangenehmigungsverfahren zudem untersucht worden. Es sei zudem sichergestellt, dass die Passarelle für Personen mit Mobilitätseinschränkung autonom benutzbar sei. 4.5 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort der Vorinstanz an. Ergänzend führt sie aus, die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerde legitimiert sein könne, betreffe grossflächige Immissionen, weshalb er daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Legitimation des Beschwerdeführers nahelegen könnten. 4.6 Es ist unstrittig, dass der Wohnort des Beschwerdeführers weiter als ein Kilometer vom Bahnhof Basel SBB entfernt liegt. Ebenfalls steht fest, dass er nicht von bau- oder verkehrsbedingten Immissionen betroffen ist. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation aus der geltend gemachten Gefährlichkeit der provisorischen Passerelle am für ihn nächstgelegenen Bahnhof ab, die er als Passagier im öffentlichen Verkehr benutzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu funktionellen Verkehrsbeschränkungen ist zur Beschwerde gegen diese befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1). Diese Praxis wird analog auch auf Beschwerden gegen Infrastrukturprojekte angewendet (Urteil des BGer 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6; Urteile des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 8.1 und A-312/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 1.2.2). Doch auch regelmässige Benützerinnen und Benützer der vom Projekt betroffenen Infrastruktur sind nur zur Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (vgl. Urteile des BGer 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3 und 1C_43/2011 vom 8. April 2011 E. 7; Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 8.1). Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände begründen auch unter diesem Aspekt keine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache gemäss der bundesgerichtlichen Praxis. Zum einen führte er in der Einsprache aus, zwar kein Abonnement der SBB mehr zu besitzen, aber noch oft mit der Bahn zu fahren. Damit legt er keine regelmässige Benutzung im erwähnten Sinn hinreichend dar. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch Seite 7

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die Nutzung der öffentlichen Infrastruktur eine hinreichend intensive Beeinträchtigung erfährt. Er begründet die Gefährlichkeit der Passerelle einzig mit dem allgemeinen Personenaufkommen und nicht mit konkreten Nachteilen, die ihn persönlich hinreichend tangieren würden. Im Übrigen begründet ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse wie dasjenige an der Sicherheit der öffentlichen Anlage oder an der richtigen Anwendung des Rechts ­ ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber ­ keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 141 II 50 E. 2.1).
4.7 Keine hinreichende Betroffenheit bzw. keine sachgerechte Abgrenzung zur Popularbeschwerde besteht zudem darin, dass es sich um den für den Beschwerdeführer am schnellsten erreichbaren Bahnhof («Hausbahnhof») handelt. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach nicht gegen die Beschwerdebefugnis spreche, dass viele Personen vom Projekt betroffen seien, steht vorab im Zusammenhang mit der Legitimation aufgrund von Immissionen (vgl. vorne, E. 4.2): Sind hinreichende Beeinträchtigungen durch Immissionen zu erwarten, ändert der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen davon betroffen ist, nach der Praxis nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann (BGE 136 II 281 E. 2.3.1), zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen (BGE 125 II 293 E. 3a), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2). Mit dieser Fallgruppe ist die vorliegende Konstellation, in der es an der hinreichenden Intensität der Beeinträchtigung fehlt (E. 4.6), jedoch nicht zu vergleichen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für den von ihm angeführten BGE 120 Ib 379, in dem das Bundesgericht für den Umbau einer biotechnischen Anlage mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Bewilligung von Kernkraftwerken erwog, die Betroffenheit Dritter könne vorliegen, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb keine Emissionen ausgingen, mit dieser aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen werde und sich die Anwohner einem erhöhten Risiko ausgesetzt sehen (E. 4d). Eine Gefahr von vergleichbarer Art und Intensität ist im zu beurteilenden Fall keineswegs erkennbar. 5.
Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine besondere Betroffenheit des Seite 8

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Beschwerdeführers besteht, entspricht den massgebenden Gesetzesgrundlagen (Art. 18f
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG i.V.m. Art. 6
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 6  
  Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
und 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Nach dem Ausgeführten ist damit weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine unhaltbare rechtliche Würdigung ersichtlich. Entsprechend liegt, anders als der Beschwerdeführer rügt, auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor.
6.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorwirft, ist seiner Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Zwar verbietet Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV eine formelle Rechtsverweigerung, die vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1). Dies beurteilt sich jedoch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Urteil des BGer 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2). Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts, räumt aber kein uneingeschränktes Recht auf Zugang zu einem Gericht ein (vgl. BGE 133 I 49 E. 3.1; BGE 131 II 169 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.1). Das Verbot der Rechtsverweigerung verleiht dem Beschwerdeführer mithin keinen Anspruch auf Verfahrensteilnahme ohne Prüfung der verfahrensrechtlich erforderlichen und vorstehend verneinten Legitimation. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und ihm keine Parteistellung im Plangenehmigungsverfahren zukommt. Die Vorinstanz hat die Legitimation zur Einsprache zutreffend verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE).
Seite 10

A-253/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi

Thomas Ritter

Seite 11

A-253/2023

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
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