Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5323/2012

Urteil vom 6. November 2012

Einzelrichter Christoph Bandli,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Verein Bürgerprotest Fluglärm Ost (BFO),
Parteien c/o (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Fehlende Möglichkeit der Mitwirkung bei der Erarbeitung des SIL-Objektblattes für den Flughafen Zürich.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) - mit Blick auf den Staatsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland zum Flugverkehr am Flughafen Zürich - den betroffenen Kantonen, dem Flughafen Zürich sowie der Flugsicherung Skyguide einen Bericht mit möglichen Umsetzungsvarianten zugestellt hat,

dass diese eingeladen wurden, sich zu den ausgeführten Varianten bis zum 15. November 2012 zu äussern (Medienmitteilung des BAZL vom 9. Oktober 2012),

dass der Verein Bürgerprotest Fluglärm Ost (BFO; Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt, mit dem Antrag, es sei der betroffenen Bevölkerung mittels Erlass einer superprovisorischen Verfügung die Mitsprache in der laufenden Konsultation zu ermöglichen,

dass die Eingabe im Wesentlichen damit begründet wird, der Staatsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland lasse eine massive Zunahme der Lärmbelastung für den Osten des Flughafens Zürich befürchten, weshalb es gesetzeswidrig sei, die betroffene Bevölkerung in den Umsetzungsprozess nicht einzubinden,

dass das BAZL (Vorinstanz) in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 darlegt, der Beschwerde fehle es nicht nur an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf sie nicht einzutreten sei, sondern sie erweise sich auch als unbegründet, da gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 II 120) kein Anspruch auf Teilnahme am Koordinationsprozess bestünde,

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 an seiner Beschwerde unverändert festhält,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und als Vorinstanz eine in Art. 33 VGG genannte Behörde gelten kann,

dass nach Einreichen der Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen verfügen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (vgl. Art. 56 VwVG),

dass die Behörde ihre Zuständigkeit sowie die weiteren Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft, wozu auch das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts gehört,

dass der von der Vorinstanz veröffentlichte Bericht sowie die entsprechende Medienmitteilung vom 9. Oktober 2012 als amtliche Informationen für den Beschwerdeführer keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten im Sinne von Art. 5 VwVG erzeugen und daher als Realakte zu qualifizieren sind,

dass Realakte nicht direkt angefochten werden können, sondern vielmehr, sollten sie die Rechtstellung Privater tangieren, der Erlass einer Verfügung gestützt auf Art. 25a VwVG zu verlangen ist (vgl. Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 89 mit weiteren Hinweisen),

dass sich erst damit der Beschwerdeweg öffnet (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 36 f. Rz. 2.38 f.),

dass gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Vorinstanz der Beschwerdeführer sich um den Erlass einer solchen Verfügung nach Art. 25a VwVG nicht bemüht hat,

dass somit offensichtlich kein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, zu dessen Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre und deshalb auf die vorliegende Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass es sich mit diesem Entscheid in der Hauptsache erübrigt, einen Zwischenentscheid über die beantragte superprovisorische Massnahme zu erlassen,

dass bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwerdelegitimiert ist und namentlich die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde - d.h. für eine von einem Verband im Interesse seiner Mitglieder erhobenen Beschwerde - gegeben sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die Prüfung der materiellen Begründetheit der Beschwerde gleichfalls verzichtet werden kann, wobei jedoch anzumerken ist, dass das Bundesgericht bereits eine ähnlich gelagerte Beschwerde des Kantons Thurgau auf Teilnahme am Koordinationsprozess als materiell unbegründet abgewiesen hat (BGE 133 II 120),

dass eine Eingabe schliesslich grundsätzlich von Amtes wegen von der unzuständigen an die zuständige Behörde zu überweisen wäre (Art. 8 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerdeführer vorliegend jedoch in seiner Beschwerdebegründung und nochmals in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 deutlich zu erkennen gibt, er erwarte ein seinem Antrag entsprechendes direktes Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts,

dass demgemäss gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG von einer Überweisung abzusehen ist, zumal es sich um keine fristgebundene Eingabe handelt und ein Rechtsverlust durch den Verzicht auf Überweisung nicht zu befürchten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 111 Rz. 3.10),

dass es dem Beschwerdeführer dennoch jederzeit offensteht, die Vorinstanz um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu ersuchen,

dass gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 [inkl. Beilagen])

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-5323/2012
Data : 06. novembre 2012
Pubblicato : 08. novembre 2012
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Opere pubbliche e trasporti
Oggetto : Fehlende Möglichkeit der Mitwirkung bei der Erarbeitung des SIL-Objektblattes für den Flughafen Zürich


Registro di legislazione
LTAF: 23  31  32  33
LTF: 42  82
PA: 5  8  9  25a  48  56  63  64
TS-TAF: 6  7
Registro DTF
133-II-120
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • autorità inferiore • aeroporto • misura supercautelare • tribunale federale • d'ufficio • giudice unico • ufficio federale dell'aviazione civile • spese di procedura • legge federale sul tribunale federale • atto giudiziario • convenzione internazionale • atto materiale • mezzo di prova • allegato • legge sul tribunale amministrativo federale • decisione • domanda indirizzata all'autorità • partecipazione o collaborazione • presupposto processuale
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