Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5871/2014

Urteil vom 6. Oktober 2015

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion KD, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),

Bundesgasse 32, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1948, Schweizer Bürger) wohnt zusammen mit seiner Ehefrau (amerikanische Staatsangehörige) seit 2004 in Thailand und lebt von der AHV und seinen Ersparnissen.

B.
Am 28. Juni 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch an die Schweizerische Botschaft in Bangkok und bat um Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Zur Begründung machte er geltend, mit seiner AHV von CHF 650.- im Monat und seinen Ersparnissen, die in etwa einem Jahr aufgebraucht sein würden, könne er seinen Lebensunterhalt nur mit Mühe bestreiten.

C.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 wies das Bundesamt für Justiz (BJ, seit 1. Januar 2015 Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch vom 28. Juni 2014 um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung ab. Zur Begründung wurde einerseits darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als amerikanische Staatsangehörige nicht über das BSDA unterstützt werden könne. Andererseits weise sein monatliches Budget lediglich ein Defizit von CHF 215.70 bzw. THB 7'765.50 auf. Da das gemeinsame Vermögen der Ehegatten zurzeit noch CHF 25'500.- betrage und ihm nach Abzug des Freibetrages von CHF 7'133.30 die Hälfte von CHF 18'366.70, also CHF 9'183.- verbleibe, könne er das monatliche Defizit von ca. CHF 200.- noch über mehrere Jahre decken.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2014 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung von monatlich CHF 500.- bis 600.-. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Auslagen (inkl. Krankenversicherung), die er monatlich zu bezahlen habe, mit oder ohne Ehefrau gleich bleiben würden (total THB 52'135.-). Nach Abzug der AHV-Rente von THB 21'500.- verblieben somit THB 30'635.-. Mit seinem Anteil des Vermögens könne er diese Ausgaben noch ca. 14 Monate bezahlen.

E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 21. November 2014 Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern (vgl. zum Begriff Art. 2 BSDA), die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (vgl. Art. 5 BSDA).

3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8 Abs. 1 BSDA). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegenden Fall eine Verfügung betreffend eine wiederkehrende Unterstützungsleistung zu beurteilen ist. Anspruch auf die Ausrichtung wiederkehrender Sozialleistungen haben Personen, wenn sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben und bedürftig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VSDA). Zudem muss ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheinen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betroffene Person schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann. Dabei ist das Verhältnis zwischen Sozialhilfekosten im Ausland und denjenigen in der Schweiz unerheblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA). Diese Kriterien werden in den seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen (vgl. www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Aufenthaltsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem Betroffenen die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten übernimmt (vgl. Art. 11 BSDA; Art. 11 und 12 VSDA).

3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 VSDA sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt die bei der Berechnung des Budgets angewendeten allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze an sich nicht in Frage. Das von der Vorinstanz festgesetzte Haushaltsgeld pro 2014 von monatlich THB 10'700.- für eine Person gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien ist denn auch korrekt festgesetzt worden. Die Differenz des Fehlbetrages zwischen seinem Budget vom 28. Juni 2014 (act. 7 des BJ) und demjenigen der Vorinstanz vom 14. August 2014 (act. 18 des BJ) ergibt sich aus den Positionen Haushaltskosten, Haushaltsgeld, Taschengeld, Kleider, Gebühren (Radio, TV, Telefon, Internet) und Krankenversicherung, wobei der Beschwerdeführer jeweils die gesamten Kosten für sich und seine Ehefrau aufführte. Da nur Schweizer Staatsangehörige im Ausland die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gemäss BSDA erfüllen, kann die Ehefrau des Beschwerdeführers als amerikanische Staatsangehörige nicht über das BSDA unterstützt werden. Die Vorinstanz hat demnach bei ihrem Budget zu Recht nur die Hälfte der Haushaltskosten und die Hälfte der Kosten für die Krankenversicherung aufgeführt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Erfassung von lediglich 76.50% des Haushaltsgeldes für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien) sowie von 10% für Taschengeld, Kleider und Gebühren (vgl. Ziff. 2.2.2 ff. der Richtlinien).

4.2 Unbedeutend und für die Berechnung des Fehlbetrages kaum relevant ist der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gerügte, angeblich falsche Wechselkurs bezüglich seiner AHV-Rente. Massgeblich für den im Budget angewandten Wechselkurs ist, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten, der Zeitpunkt der Budgeterstellung und der Verfügung. Dass sich der Kurs im Verlaufe der Zeit - zugunsten oder zulasten des Betroffenen - etwas verändert, ist hinzunehmen. Die Schwankungen des Wechselkurses stellen ein Risiko dar, das der Auslandschweizer, der eine Rente aus der Schweiz bezieht, zu tragen hat. Eine Korrektur wäre nur bei massiven Veränderungen angezeigt, was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist. So entsprach im Juli 2014 der Betrag von CHF 650.- noch THB 23'600.-, anfangs Oktober 2014 THB 22'000.- und am 1. September 2015 wiederum THB 24'200.- (vgl. www.währungsrechner.com). Die Differenz zwischen dem Budget der Vorinstanz (THB 23'400.-) und den Berechnungen des Beschwerdeführers (THB 21'500.-) macht umgerechnet somit nur ca. CHF 50.- aus.

4.3 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz das Budget mit dem berechneten Fehlbetrag von THB 7'765.50 bzw. CHF 215.70 in rechtskonformer Weise erstellt hat.

5.
Bevor Sozialhilfe geleistet wird, ist vorhandenes Vermögen für den Lebensunterhalt zu verwenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSDA), wobei der gesuchstellenden Person ein Freibetrag zu belassen ist (Art. 8 Abs. 3 VSDA). In casu betrug das gemeinsame Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum massgeblichen Zeitpunkt CHF 25'500.-. Nach Abzug des Freibetrages von CHF 7'133.- (zur Berechnung des Freibetrages vgl. Art. 8 Abs. 3 VSDA i.V.m. Ziff. 1.2.2 der Richtlinien) bleiben dem Ehepaar noch CHF 18'367.-. Mit der dem Beschwerdeführer verbleibenden Hälfte von CHF 9'183.- hat er sodann die Möglichkeit, das monatliche Defizit von ca. CHF 220.- noch über drei Jahre zu decken.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung in Thailand zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bangkok)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- die Schweizerische Botschaft in Bangkok (ad Ref. [...] und mit der Bitte, das Urteil gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht zu senden)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5871/2014
Datum : 06. Oktober 2015
Publiziert : 14. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Gesetzesregister
ASFG: 1  2  5  8  11  14
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VSDA: 4  5  8  11  12  13
VwVG: 5  48  49  62  63
Stichwortregister
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