Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

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CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. C-5250/2014

wev/buh

Zwischenverfügung
vom 6. Oktober 2014

In der Beschwerdesache

1._______ bis 35._______

alle vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter
Parteien
diese wiederum alle vertreten durch Prof. Dr. iur.
Isabelle Häner,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand EpG, Verfügung vom 12. August 2014,

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Am 22. Juli 2014 ersuchten 35 Kinder und Jugendliche im Alter von vier bis 17 Jahren bzw. ihre gesetzlichen Vertreter (nachfolgend: Beschwerdeführende), alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, beim Bundesamt für Gesundheit (BAG; nachfolgend: Vorinstanz) um Einstellung der laufenden "Love Life - bereue nichts"-Kampagne. Konkret wurden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die umgehende Beendigung der laufenden Kampagne "Bereue nichts" im Rahmen des Programms "Love Life" anzuordnen.

2. Insbesondere sei auf die Darstellung sexueller Handlungen in Bild und Ton im Internet und in Anzeigen, Inseraten, Plakaten, Fernsehen, Kino sowie weiteren Medien zu verzichten.

3. Es sei festzustellen, dass die bereits erfolgten Bild- und Tondarstellungen sexueller Handlungen in den Medien wiederrechtlich erfolgten.

4. Es sei in jedem Fall eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) zu erlassen.

B.
Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 6. August 2014 beantragen die Beschwerdeführenden des Weiteren, es sei über die Anträge 1 - 2 des Gesuchs vom 22. Juli 2014 superprovisorisch zu verfügen.

C.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 trat die Vorinstanz auf die Anträge
1 - 3 des Gesuchs der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 nicht ein. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 6. August 2014 sei damit gegenstandslos geworden, sodass darauf ebenfalls nicht eingetreten werde.

D.
Gegen die vorerwähnte Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 15. September 2014 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Als vorsorgliche Massnahme sei zunächst superprovisorisch und hernach provisorisch die vorläufige Einstellung der Kampagne "Love Life" durch den Beschwerdegegner anzuordnen.

2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zu materieller Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um vorläufige Einstellung der Kampagne "Love Life" durch die Vorinstanz im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme ab und gab der Vorinstanz mit einer kurzen Frist von 10 Tagen Gelegenheit zum Gesuch um vorläufige Einstellung der Kampagne "Love Life" im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen.

F.
Mit Stellungnahme vom 29. September 2014 beantrage die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um Einstellung der Kampagne "Love Life" im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme.

G.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Befugnis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. über die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) setzt die Zuständigkeit in der Hauptsache voraus. Nachfolgend ist daher vorab - summarisch - zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist und ob es auf diese wird eintreten können.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden erlassen wurden. Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Da das BAG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, der angefochtene Nichteintretensentscheid ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und sind daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
bis c VwVG grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde wird daher voraussichtlich (vorbehältlich der Prüfung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführenden sowie der Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. Oktober 2014) einzutreten sein.

2.
Angefochten ist die Verfügung vom 12. August 2014, womit die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 nicht eingetreten ist. Nachdem die mit Beschwerde beantragte superprovisorische Einstellung der Kampagne "Love Life" mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 abgewiesen wurde, ist nachfolgend zu prüfen, ob für die Dauer des Hauptverfahrens - entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführenden - vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind oder ob der Antrag gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz abzuweisen ist.

2.1. Nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG kann der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwere von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Vorsorgliche Massnahmen haben zum Zweck, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen. Sie dienen den grundlegenden Verfahrensfunktionen der Rechtsschutzgewährung und der objektiven Rechtsanwendung (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1997 S. 314 Rz. 74).

2.2. Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen ist, wofür ein tatsächliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Verfahrensausgang zudem erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen (BGE 130 II 149 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Vincent Martenet, in: derselbe/Christian Bovet/Pierre Tercier [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl., Basel 2013, N 105 ff. zu Art. 39; Thomas Merkli, ZBl 109/2008, S. 423).

2.3. Vorsorgliche Massnahmen sind akzessorisch und können nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die im Rahmen des Streitgegenstands liegen. Mehr als im Beschwerdeverfahren zu erreichen ist, kann vorsorglich nicht gewonnen werden (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-2646/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.2; Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 56 Rz. 8).

Der Streitgegenstand des Hauptverfahrens wird vorliegend durch einen Nichteintretensentscheid bestimmt. Erst bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz wird eine materielle Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 erfolgen. Gleichwohl muss es den Beschwerdeführenden nach der hier vertretenen Auffassung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid möglich sein, ich Rahmen des ursprünglichen, durch das Gesuch vom 22. Juli 2014 bestimmten Streitgegenstands, einstweiligen Rechtsschutz bewirken zu können. Wie es sich mit dem Schicksal der allenfalls zu treffenden vorsorgliche Massnahmen im Fall der Rückweisung der Hauptsache zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 22. Juli 2014 verhält, braucht im jetzigen Verfahrensstadium nicht geprüft zu werden.

3.

3.1. Zur Begründung der beantragten Anordnung vorsorglicher Massnahmen machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Entscheidprognose für das Hauptverfahren sowie aber auch die Erfolgsaussichten für den nachfolgend zu treffenden materiellen Entscheid seien gut. Die laufende Kampagne "Love Life - bereue nichts" und vor allem die in ihrem Rahmen verbreiteten bildlichen und filmischen Darstellungen sexueller Handlungen seien in hohem Mass geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden und zu beeinträchtigen. Durch die laufende Publikation bereits bekannter und neuer Elemente würden diese Wirkungen ständig verstärkt und vertieft. Eine Fortsetzung würde die Kinder und Jugendlichen weiterhin schutzlos diesen schädlichen Veröffentlichungen aussetzen, sodass erhebliche Gründe für eine vorsorgliche Einstellung der fraglichen Kampagne bestünden. Dem Interesse am Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer fortgesetzten Schädigung ihrer geistigen und sexuellen Integrität und Entwicklung komme ein hohes Gewicht zu. Für die Vorinstanz hätte eine vorläufige Einstellung der Kampagne demgegenüber keine gravierenden Nachteile zur Folge. Die Kampagne könnte nach dem Endentscheid ohne Weiteres wieder aufgenommen werden und die Wirkung damit weitergeführt werden. Die Kampagne laufe zudem bereits seit einigen Monaten und habe in dieser Zeit schon erheblichen Einfluss auf die Öffentlichkeit ausgeübt. Ein Interesse an deren Fortsetzung sei daher bereits geringer geworden. An der Publikation der fraglichen sexuellen Darstellungen bestehe zudem ganz generell kein gewichtiges öffentliches Interesse, da die Präventionsbotschaft für das Publikum nicht erkennbar sei und diese damit nicht geeignet sei, die massgebenden Interessen des Gesundheitsschutzes zu fördern. Die öffentlichen Interessen an einer vorläufigen Einstellung der Kampagne würden somit deutlich schwerer wiegen als diejenigen, die für eine Fortsetzung sprächen.

3.2. Demgegenüber macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es könne betreffend die Eintretensfrage keine positive Entscheidprognose gestellt werden. Eventualiter sei jedoch selbst bei Annahme einer positiven Entscheidprognose auf die beantragte vorsorgliche Massnahme zu verzichten. Eine zeitliche Dringlichkeit sei nicht gegeben. Mithin hätten die Beschwerdeführenden das Begehren um Anordnung der (super-) provisorischen Massnahmen erst am Ende der Beschwerdefrist beantragt, obwohl dieses schon vorgängig hätte vorgebracht werden können. Überdies sei die Plakatkampagne erst am 28. Juli 2014 lanciert worden. Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2014 sei somit gestellt worden, bevor der konkrete Inhalt der Kampagne überhaupt bekannt gewesen sei. Seit Mitte August 2014 sei die "Love Life" Kampagne nur noch auf der Website lovelife.ch präsent. In den übrigen Medien (Fernsehen, Kino, Plakate, Inserate in Zeitungen) sei sie mittlerweile abgelaufen. Bis Frühjahr 2015 seien nur noch thematische Inputs zu den auf der Website ersichtlichen Rubriken geplant. Der von den Beschwerdeführenden hauptsächlich beanstandete TV-Spot sei nur an einem Abend, in der Vorphase der eigentlichen Kampagne, am 13. Mai 2014, auf verschiedenen Sendern in der Schweiz ausgestrahlt geworden. Vereinzelt seien in derselben Woche Wiederholungen ausgestrahlt worden, da die vereinbarte Reichweite nicht erreicht worden sei. Beim TV-Spot handle es sich um eine Kurzversion (20 Sekunden) des auf dem Internet verfügbaren Spots. Die längere Version sei nur auf dem Internet zugänglich. Das von den Beschwerdeführenden behauptete Gefährdungspotential sei daher minimiert, zumal es in der Kompetenz der Eltern liege, ihre Kinder bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Schliesslich wäre der Erlass vorsorglicher Massnahmen auch nicht verhältnismässig. Die Website
lovelife.ch sei der Dreh- und Angelpunkt der Kampagne. Alle anderen Massnahmen der Kampagne hätten dazu gedient, dieses Portal einem breiten Publikum bekannt zu machen. Mit dem Verzicht auf die Website, sei es auch nur vorübergehend, würde ein zentrales Infoportal rund um das Thema HIV und andere sexuelle übertrabgare Infektionen (STI) verloren gehen und zudem eine grosse Errungenschaft der seit 27 Jahre dauernden Kampagne - der offene Umgang mit der Problematik von sexuell übertragbaren Krankheiten bzw. der HIV- und Aids-Prävention - gefährdet. Die Kampagne solle der Bevölkerung in Erinnerung rufen, dass HIV und andere STI weiterhin wichtige Themen seien, welche trotz der verbesserten medizinischen Versorgung ernst genommen werden müssten. Müsse die Kampagne gestoppt werden, könnte dies als Signals missverstanden werden, dass HIV kein ernsthaftes Problem mehr darstelle. Alsdann wäre es mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, dieses heikle Thema wieder zu etablieren. Somit überwiege das breite öffentliche Interesse an der "Love Life" Kampagne die Interessen der Beschwerdeführenden, weshalb das Gesuch um vorläufige Einstellung der Kampagne auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzuweisen sei.

4.

4.1. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch vom 22. Juli 2014 nicht eingetreten, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle den Beschwerdeführenden an einem schutzwürdigen Interesse gestützt auf Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG die Beendigung der Kampagne "Love Life" zu verlangen. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso die gesuchstellenden Kinder und Jugendlichen bzw. ihre sorgeberechtigten Eltern durch die Kampagne stärker als die Gesamtheit aller übrigen Kinder und Jugendlichen bzw. ihrer sorgeberechtigten Eltern in der Schweiz betroffen sein sollten.

4.2. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, Kinder und Jugendliche seien von der Kampagne "Love Life" in einem besonderen Mass und stärker als die Allgemeinheit betroffen. Auch wenn sie eine grosse Gruppe darstellten, sei ihre Befugnis nach Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG anzuerkennen. Wie bei Streitigkeiten betreffend Vorhaben mit räumlich begrenzten Einwirkungen, dürfe die Legitimation nicht aufgrund der hohen Zahl der potentiellen Beschwerdeführenden verneint werden. Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten und werde darüber einen materiellen Entscheid treffen müssen.

4.3.
Da die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen berücksichtigt werden können, ist zunächst die Entscheidprognose zu prüfen.

4.3.1. Die Entscheidprognose hinsichtlich des noch bevorstehenden Hauptverfahrens bezieht sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen für das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch nach Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG zu Recht verneint hat.

4.3.2. Nach Art. 25a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: (a.) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; (b.) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; (c.) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Art. 25a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG). Die Behörde entscheidet durch Verfügung (Art. 25a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG). Mit Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG soll der Rechtsschutzgarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV Rechnung getragen und eine Erweiterung der bisherigen Rechtschutzmöglichkeiten angestrebt werden (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Rz. 2 f.).

Das "schutzwürdige Interesse" im Sinn von Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG ist grundsätzlich gleich zu verstehen wie in den anderen Artikeln des VwVG, namentlich wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Verlangt ist somit ein Sondernachteil sowie ein Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur, das aktuell und praktisch sein muss (vgl. Marianne Tschopp-Christen, Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG], Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2009 S. 125, 128 f. Häner, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 25a Rz. 34). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich bei Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit von Handlungen gemäss Art. 25a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG Eigenheiten bezüglich der Aktualität und der praktischen Bedeutung des Interesses ergeben können, weil diese Begehren im Unterschied zu Art. 25a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
und b VwVG nicht auf eine Änderung der künftigen Verhältnisse hinwirken (vgl. Tschopp-Christen, a.a.O., S. 126 f., 129 ff. Häner, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 25a Rz. 34 ).

4.3.3. Für die Frage nach dem besonders schutzwürdigen Interesse sind die konkreten Umstände des Einzelfalles von zentraler Bedeutung. Das Bundesgericht hat denn auch im Zusammenhang mit der Abgrenzung zur Popularbeschwerde festgehalten, es gebe keine rechtslogisch stringente, begrifflich fassbare, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung; wo diese Grenze verlaufe, sei für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 123 II 376 E. 5b/bb mit Hinweisen). Somit bedarf es zur Beurteilung des schutzwürdigen Interesses einer eingehenden Prüfung des konkreten Einzelfalls. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat sich in der Beschwerdeschrift denn auch auf rund sechs Seiten mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation auseinandergesetzt. Bereits daraus ergibt sich, dass sich die Erfolgsprognose im vorliegenden Fall ohne eingehende Prüfung nicht eindeutig bestimmen lässt. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführenden die Feststellung der Widerrechtlichkeit bereits erfolgter Publikationen beantragt haben, wobei sich diesbezüglich im Rahmen der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses Eigenheiten betreffend Aktualität und die praktische Bedeutung des Interesses ergeben können. Aktuell kann anlässlich der summarischen Prüfung nicht angenommen werden, die Beschwerdeführenden oder die Vorinstanz werden im Hauptverfahren obsiegen, mithin ist der Ausgang des Verfahrens noch offen.

4.4.
Letztlich ausschlaggebend ist somit, ob ein Grund für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie eine besondere Dringlichkeit zu deren Erlass besteht und die Interessenabwägung bzw. die Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten oder zulasten des einstweiligen Rechtsschutzes ausfällt.

4.4.1. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben sind und diese so dringlich sind, dass sie sofort zu treffen sind (Hansjörg Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 56 Rz. 25 unter Hinweis auf Rz. 92 ff. zu Art. 55). Dies ist dann zu bejahen, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht, würde die Massnahme nicht angeordnet. Verhältnismässig ist eine (vorsorgliche) Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und eine Interessenabwägung ergibt, dass sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Partei bewirkt, wahrt. Steht ein milderes Mittel zur Wahrung der gefährdeten Interessen zur Verfügung, so ist dieses zu wählen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.5 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.).

4.4.2. Die Kampagne "Love Life" bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten. Gemäss Hintergrundtext des BAG zur Kampagne, soll sie die sexuell aktiven Menschen in der Schweiz dazu anregen, sich für ein verantwortungsvolles Sexualleben zu entscheiden. Es ist unbestritten, dass im Rahmen dieser Kampagne Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften sowie Videomaterial verwendet werden bzw. wurden, welche Handlungen zwischen hetero- und homosexuellen Paaren mit sexuellem Bezug zum Inhalt haben. Gemäss Angaben der Vorinstanz hatte die Lancierung der Kampagne mit öffentlichen Plakaten und Inseraten sowie TV-Spots zum Ziel die Website lovelife.ch bekannt zu machen. Nach der Lancierungsphase wurde die Kampagne auf der Website und in sozialen Medien fortgesetzt.

4.4.3. Die Beschwerdeführenden begründen den Erlass der beantragten vorsorgliche Massnahmen im Wesentlichen damit, dass die laufende Kampagne und vor allem die in ihrem Rahmen verbreiteten bildlichen und filmischen Darstellungen sexueller Handlungen in hohem Mass geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden und zu beeinträchtigen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe für eine sofortige Einstellung der Kampagne vermögen zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu überzeugen. Es steht dem Betrachter zu, die beanstandeten Darstellungen sexueller Handlungen im Rahmen der Kampagne "Love Life" als anstössig oder geschmacklos zu werten. Es erscheint mit dem heutigen Kenntnisstand indessen eher fraglich, ob sie tatsächlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in hohem Mass zu gefährden und zu beeinträchtigen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandeten Darstellungen - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - zur Nachahmung verleiten sollten. Die Beschwerdeführenden haben sodann in keinem aktuellen Fall dargelegt, dass sich die behauptete Gefährdung bereits konkret verwirklicht haben sollte. Insofern bleibt die Kausalität zwischen den Darstellungen der Kampagne und der behaupteten Gefährdung rein hypothetischer Natur. Des Weiteren sind die Kinder und Jugendlichen den Darstellungen der Kampagne auch nicht schutzlos ausgesetzt. Der Zweck der Darstellungen der Kampagne "Love Life" ist auch für Kinder und Jugendliche durch die fürsorgepflichtigen Eltern nachvollziehbar erklärbar. Insofern unterscheiden sich die Darstellungen auch von anderen in den Medien veröffentlichen Darstellungen die einen rein sexuellen Bezug aufweisen und keinerlei Aufklärungszwecke verfolgen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass Kinder und Jugendliche permanent und allgegenwärtig mit den Darstellungen der Kampagne konfrontiert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt beschränkt sich die Kampagne auf die Website lovelife.ch, deren Internetzugang von den Eltern mit relativ einfachen technischen Mitteln gesperrt werden kann.

4.4.4. Nachdem die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch die Kampagne "Love Life" - wie vorstehend dargelegt - eher fraglich erscheint und lediglich behauptet wird, ist die erforderliche Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen, Kinder und Jugendliche über die Kampagne aufzuklären bzw. gegebenenfalls der Zugang zur Website der Kampagne durch die Eltern gesperrt werden kann.

4.4.5. Da die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die Kampagne "Love Life" nach einer lediglich summarischen Prüfung weder notwendig noch dringlich erscheint, könnte vorliegend auf eine Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung an sich verzichtet werden.

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Prävention und dem Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten gewichtige öffentliche Interessen zukommen. Es ist offensichtlich, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr die doppelte Gefahr der schweren Selbst- oder Fremdgefährdung in sich birgt. Es liegt im allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit eine solche Selbst- oder Fremdgefährdung einzudämmen bzw. zu verhindern. In diesem Sinn liegt die umfassende Aufklärung über die akuten Gefahren sexuell übertragbarer Krankheiten zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit auch im Interesse von noch nicht sexuell aktiven Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus besteht für die Vorinstanz ein konkretes Interesse daran, im Rahmen der Erfüllung ihres gesetzgeberischen Auftrags die Öffentlichkeit über übertragbare Krankheiten aufzuklären (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 [Epidemiengesetz, SR 818.101]), was durch eine einstweilige vollumfängliche Einstellung der Kampagne verhindert würde. Hinzu kommt, dass vorliegend anstelle der vollumfänglichen Einstellung der Kampagne "Love Life" ebenso geeignete, mildere Massnahmen zum geltend gemachten Schutz von Kindern und Jugendlichen ausreichen würden. Bereits aus diesem Grund erscheint die geltend gemachte sofortige und vollumfängliche Einstellung der Kampagne auch als unverhältnismässig. Die Interessenabwägung fällt somit vorläufig zugunsten der Allgemeinheit bzw. deren Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten sowie zugunsten der Vorinstanz aus.

4.5. Gestützt auf eine erste summarische Prüfung erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Einstellung der Kampagne "Love Life" dringlich und notwendig ist, um die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Ein Anordnungsgrund für die sofortige vollumfängliche Einstellung der Kampagne "Love Life" im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ist deshalb zu verneinen. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Kampagne "Love Life" im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. September 2014 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführenden.

3.
Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen.

4.
Der Schriftenwechsel im Hauptverfahren wird nach Eingang des Kostenvorschusses eröffnet.

5.
Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Stellungnahme der Vorinstanz vom 29.09.2014)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben mit Rückschein)

Der Instruktionsrichter:

David Weiss

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5250/2014
Datum : 06. Oktober 2014
Publiziert : 09. Oktober 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Krankheits- und Unfallbekämpfung
Gegenstand : EpG, Verfügung vom 12. August 2014,


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGE Register
123-II-376 • 130-II-149
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A-2646/2011 • A-4854/2012 • C-5250/2014