Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5258/2006
hub/let
{T 0/2}

Urteil vom 6. September 2007

Mitwirkung: Richter Bruno Huber, Beat Weber, Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau

B._______, geboren _______, Iran,
_______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 3. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 4. (vgl. act. A1/10 S. 1) beziehungsweise 5. (s. act. A1/10 S. 7) Januar 2004 Rich-tung Türkei und reiste am 10. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo er am 12. Janu-ar 2004 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung in der Empfangsstelle C._______ fand am 16. Januar 2004 statt, die kantonale Anhörung am 31. März 2004.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit 1995 als (Berufstätigkeit) an einem Gymnasium in D._______ gearbeitet. Bis 1996/1997 sei er überzeugter Hizbullah gewesen; wegen der als ungerecht empfundenen langjährigen Haft eines Freundes habe sich seine Einstellung aber geändert, und er habe sich an der Schule politisch betätigt. 1999 habe er eine strenggläubige Hizbollahi geheiratet.
Er habe mit den Schülern über das tagespolitische Geschehen diskutiert. Auch ha-be er ein- bis zweimal die Woche mit einem vertrauten Zirkel von Schülern Flug-blätter, die aktuelle politische Probleme zum Inhalt gehabt hätten, verfasst und verteilt. Die Flugblätter seien teilweise am Gymnasium, teilweise durch Schüler ausserhalb des Schulgeländes verbreitet worden. Im Winter 2001 sei er vor die Direktion zitiert worden, weil einer der Schüler von den regierungskritischen Äus-serungen des Beschwerdeführers berichtet habe. Er habe der Schule schriftlich versichern müssen, sich in Zukunft gegenüber den Schülern nicht mehr regie-rungskritisch zu äussern.
Seine Ehefrau habe im März 2003 zufällig von den politischen Aktivitäten des Be-schwerdeführers erfahren, als sie seinen Aktenkoffer geöffnet und die sich darin befindenden Flugblätter entdeckt habe. Sie habe ihm gegenüber ihre tiefe Missbil-ligung seines politischen Engagements geäussert. Er habe sich über die Reaktion seiner Ehefrau sehr geärgert, und die durch den Vorfall hervorgerufenen Ausein-andersetzungen hätten Anfang April 2003 zur Trennung von seiner Ehefrau ge-führt. Im April 2003 sei er aus der gemeinsamen Wohnung aus- und zu seinem Va-ter gezogen. Ursprünglich habe er sich in Frieden von seiner Ehefrau trennen und ihr die Wohnung und eine grosse Summe Geld geben wollen. Da die Ansprüche seiner Ehefrau aber immer grösser geworden seien, sei eine friedliche Trennung nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer vermute, seine Ehefrau habe den Aktenkoffer ihrem beim (Behörde) arbeitenden Bruder gegeben, welcher dann die Behörden informierte. Zwischen März 2003 und Oktober/November 2003 sei nichts Wesentliches vorgefallen; der Beschwerdeführer habe lediglich seine politischen Aktivitäten an der Schule eingeschränkt.
Im Oktober/November 2003 seien in Abwesenheit des Beschwerdeführers zwei seiner Schüler festgenommen worden. Er habe davon vom Hörensagen erfahren, da er an diesem Tag keinen Unterricht gegeben habe. Danach habe er nicht mehr unterrichtet, um sich nicht in Gefahr zu begeben.
Eine Woche nach der Verhaftung sei sowohl die Wohnung seiner Ehefrau als auch das Haus seines Vaters von der Polizei durchsucht worden. Der Beschwerdeführer hätte zu diesem Zeitpunkt eigentlich anwesend sein sollen, da ein Gespräch be-züglich der bevorstehenden Scheidung verabredet worden sei, zu dem sich auch seine Ehefrau mit ihrer Familie eingefunden hätte. Der Bruder seiner Ehefrau habe den Behörden mitgeteilt, wann sich der Beschwerdeführer im Haus befinde. We-gen eines (Ereignis) habe der Beschwerdeführer jedoch nicht kommen können, und er sei auch von seinem Bruder telefonisch gewarnt worden, nicht zu kommen. Bei der Hausdurchsuchung seien die Unterlagen und verbotenen Bücher, die er si-cherheitshalber dort deponiert habe, beschlagnahmt worden. Seine Mutter und sein Bruder hätten später von seiner Ehefrau erfahren, dass in der Wohnung der Ehefrau persönliche Unterlagen des Beschwerdeführers wie Reisepass und Iden-titätskarte beschlagnahmt worden seien. Möglicherweise habe die Ehefrau aber gelogen und die Dokumente ihrem Bruder gegeben. Nach der Hausdurchsuchung bei seinem Vater habe er sich bei Freunden und Verwandten - mehrheitlich in D._______, aber auch im Norden Irans - aufgehalten. Sein Bruder und sein Vater seien von den Behörden verhört worden, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu erfahren. Hin und wieder habe er sich ausserhalb des Hauses seines Vaters mit ihm getroffen. Sein Vater habe ihm geraten, auszureisen. Einen Monat nach dem Vorfall im Hause seines Vaters habe er sich dann entschlossen, auszureisen, um nicht wegen Ketzerei zehn Jahre inhaftiert zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte Beweismittel ein: eine Bestätigung (Kopie) des Bil-dungs- und Justizministeriums der islamischen Republik Iran, Gymnasium E._______, vom 24. September 2003 über die Tätigkeit als (Beruf) und eine Kriegsgefangenenbestätigung (Original) des (Name des Amtes) in der Provinz D._______, vom 14. September 1992, jeweils mit deutscher Übersetzung und iranischem Zustellcouvert.

B. Mit Verfügung vom 3. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-deführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-sungsvollzug an.

C. Der Beschwerdeführer legte am 6. April 2006 durch seine damalige Rechtsvertre-erin Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-mission (ARK) ein und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnah-me anzuordnen, subeventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzu-ordnen. Der Beschwerde lagen in Kopie bei: eine "Vorladung des (Angabe des Gerichtes) D._______ vom (...) 2004" und ein "Urteil des (Angabe des Gerichtes) D._______ vom (...) 2005", jeweils in Farsi mit zusammengefasster und sinngemässer Übersetzung.

D. Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-stätigung der (Behördenname) vom 7. April 2006 zu den Akten.

E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hiess die ARK das Gesuch um unent-geltliche Rechtspflege gut und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel innerhalb der angesetzten Frist im Original samt Zu-stellcouvert einzureichen, übersetzt in eine Amtssprache.

F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende Doku-mente zu den Akten: im Original eine Geburtsurkunde (Shenasnameh; wohl irrtüm-lich von der Rechtsvertreterin als Reisepass bezeichnet), eine deutsche Überset-zung der Seiten 3 und 4 dieses Dokumentes, die "Vorladung Nummer (...) der (Angabe des Gerichtes) in D._______ vom (...) 2004" und das "Urteil der (Angabe des Gerichtes) in D._______ vom (...) 2005", jeweils in Farsi mit deutscher Übersetzung und Zustellcouvert der Beweismittel.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 zitierte die Vorinstanz Auszüge der Ergebnisse der von ihr veranlassten Botschaftsabklärung vom 14. Juli 2006, wonach es sich bei der Vorladung und dem eingereichten Urteil um Fälschungen handle. Ausserdem seien die Vorbringen zur Registrierung der Scheidung un-glaubhaft und die entsprechenden Eintragungen zur Registrierung der Scheidung in der Shenasnameh nicht authentisch. Das BFM hielt vollumfänglich an seinen Er-wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis zum 30. November 2006 gesetzt.

I. Mit Eingabe vom 27. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, mit der Be-gründung, der iranische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers müsse kontaktiert werden.

J. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Dezember 2006 verlängert.

K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-rer durch seine Rechtsvertreterin die Faxkopie eines in Farsi abgefassten Schrei-bens ein, bei dem es sich nach Vermutung der Rechtsvertreterin um die Stellung-nahme des iranischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers handle; eine deut-sche Übersetzung liege nicht vor. Das Original des Schreibens sowie eine Über-setzung würden nachgereicht.

L. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer selbst kommentarlos einen Ausschnitt der gleichen Faxkopie in Farsi ein.

M. Mit Schreiben vom 22. März 2007 informierte die Rechtsvertreterin das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht von ihrer ab sofort geltenden Mandatsnie-derlegung.

N. Der zuständige Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen-verfügung vom 12. und 24. April 2007 auf, das in Aussicht gestellte Original des als Faxkopie in Farsi eingereichten Schreibens des iranischen Rechtsanwaltes mit dem dazugehörigen Zustellumschlag samt Übersetzung in eine der Amtssprachen innert angesetzter Frist nachzureichen.

O. Mit fristgerechter Sendung vom 9. Mai 2007 (Poststempel) reichte der Beschwer-deführer das Original des Schreibens des iranischen Rechtsanwaltes F._______ in Farsi mit deutscher Übersetzung vom 6. Mai 2007 und Originalzustellumschlag ein.

P. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 verwies das BFM auf seine Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. November 2006 und äusserte sich nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2007 zu dem Schreiben des iranischen Rechtsvertreters. Die Vorinstanz hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Q. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-gungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Der Bescherdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 52 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM macht geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Es entstünde angesichts der Vorbringen zu den verfassten Flugblättern der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Angeblich habe er in den Flugblättern über die aktuelle politische Entwicklung berichtet; der Beschwerdeführer habe beispielsweise behauptet, in letzter Zeit über die Wahlen zum Expertenrat geschrieben zu haben. Dies könne aber 2003 nicht Gegenstand der aktuellen politischen Entwicklung gewesen sein, da die Wahlen zum Experten-rat nur alle acht Jahre stattfänden, demnach zuletzt 1998 beziehungsweise erst wieder 2006; 2003 hätten diese nicht aktuelles Thema sein können.
Es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, als ihm diese zu verstehen gegeben habe, der Religionsführer sei für sie wichtiger als er, und nach der Festnahme von zwei Schülern in der gemeinsamen Wohnung noch verbotene Bücher aufbewahrt habe, die dann bei der Durchsuchung beschlagnahmt worden seien. Angesichts dieses realitätsfernen Verhaltens würden die Zweifel an der Hausdurchsuchung bestätigt.
Die Vorbringen zum Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, da er sich diesbezüglich in den Befragungen widersprochen habe: In der Erstbefragung habe er angegeben, die Ehefrau habe seinen Reisepass im März 2003 an sich genommen; in der kantonalen Anhörung habe er jedoch ausgesagt, der Reisepass habe sich bei seiner Ehefrau befunden und sei bei der Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden.
Tatsachenwidrig seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg aus dem Iran. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung die Aussage gemacht, in wenigen Stunden mit dem Pferd von G._______ nach H._______ gereist zu sein. Dies sei nicht möglich, da es sich bei dem Gebiet um eine Gebirgsregion handle und es in der betreffenden Jahreszeit bei hochwinterlichen Verhältnissen sehr schwierig sei, die Grenze abseits des kontrollierten Grenzübergangs zu überschreiten. Die Ausreiseschilderung entspreche daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe den Iran auf ordentliche Weise verlassen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, da sie die angebliche Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei kürzlich durch seinen iranischen Rechtsanwalt eine Vorladung vom (...) 2004 zu einer Gerichtsverhandlung vor dem (Angabe des Gerichtes) an seinen behördlich registrierten Wohnsitz in D._______ zugegangen. Gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden; er habe von der Anklage zunächst nichts erfahren, erst im Rahmen der Ehescheidung habe sein Rechtsanwalt die Vorladung erhalten. Der Beschwerdeführer habe erst in der Schweiz von der gerichtlichen Auflösung seiner Ehe erfahren. Ausserdem sei er am (...) 2005 wegen Hochverrats und Gefährdung der inneren Sicherheit nach iranischem Strafgesetzbuch zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; zudem seien ein zehnjähriges Ausreiseverbot sowie ein zehnjähriges Verbot, Vermögenswerte zu veräussern oder zu erwerben, verhängt worden, und es seien Flugblätter und Unterlagen eingezogen worden. Im (...) 2005 sei die Ehe des Beschwerdeführers in D._______ auf Klage der Ehefrau geschieden worden. Der Scheidungsgrund sei die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer über sechsmonatigen Freiheitsstrafe. In einem solchen Fall könne sich die Ehefrau auch ohne Einwilligung des Ehemannes scheiden lassen. Durch die eingereichten Dokumente könne belegt werden, dass der Beschwerdeführer bei weiterem Verbleib im Heimatland Verfolgung im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgrund der Inhaftierung und der damit verbundenen Misshandlungen und Traumatisierungen erlitten habe.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen führt der Beschwerdeführer aus, die Argumente des BFM hielten einer Überprüfung nicht stand. So habe der Beschwerdeführer keineswegs behauptet, im Iran hätten kürzlich Wahlen für den Expertenrat stattgefunden, dies sei auch nicht dem kanto-nalen Protokoll zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe lediglich anhand eines Beispiels erklären wollen, durch welche Mechanismen im Iran die demokratische Meinungsbildung der Bevölkerung manipuliert werde.
Im Weiteren spekuliere die Vorinstanz, wie sich ein Ehemann zu verhalten habe, der seiner Ehefrau nicht mehr vertraue. Hinsichtlich des Verbleibs des Reisepasses bestehe kein Widerspruch, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Ehe-frau habe seine persönlichen Gegenstände, den Pass inbegriffen, in einen Koffer gepackt, diesen an sich genommen und dem Beschwerdeführer den Zutritt zur ge-meinsamen Wohnung verweigert. Später habe sie den Koffer anlässlich der Haus-durchsuchung der Polizei übergeben.
Der angebliche Widerderspruch hinsichtlich des Reiseweges sei auf ungenaue Aussagen des Beschwerdeführers zurückzuführen: Tatsächlich habe er per Pferd nur die Landesgrenze überquert, den Rest der Strecke aber im Auto zurückgelegt.
Auch lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, da der Beschwerdeführer nicht nur ohne Ausreisegenehmigung auf illegalem Weg ausgereist sei, was im Iran einen Straftatbestand darstelle, sondern auch wegen des Verstosses gegen das gegen ihn mit Urteil vom (...) 2005 verhängte zehnjährige Reiseverbot bei Rückkehr in den Iran mit einer zusätzlichen Haftstrafe unter schlechten Haftbedingungen zu rechnen habe.
4.3 In seiner Beschwerdeergänzung wird hinsichtlich der Eintragungen in der Geburts-urkunde des Beschwerdeführers geltend gemacht, darin seien gemäss iranischer Praxis nicht nur das Datum der Heirat, sondern auch die Personalien der Ehefrau und Angaben zur Scheidung eingetragen. Diese Eintragungen ersetzten nach ira-nischem Recht ein Scheidungsurteil.
4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zu den eingeichten Dokumenten des Beschwerdeführers (Vorladung, Urteil, Geburtsurkunde) aus, sie habe sich am 14. Juli 2006 an die Schweizerische Vertretung in D._______ gewandt und um eine Stellungnahme zur Echtheit der eingereichten Dokumenten und zu der Behauptung des Beschwerdeführers, im Iran werde kein schriftliches Scheidungsurteil ausgestellt, sondern lediglich ein Eintrag in der Geburtsurkunde vorgenommen, gebeten. Mit Antwortschreiben vom 22. Oktober 2006 habe die Botschaft sich im Wesentlichen wie folgt geäussert: Bei der Vorladung und dem Urteil des Revoultionsgerichtes handle es sich zweifelsfrei um Fälschungen. Auch erfolge eine Scheidung im Gegensatz zu den Äusserungen des Beschwerdeführers aufgrund eines Scheidungsurteils; der Eintrag in der Shenasnameh ersetze ein solches nicht, vielmehr sei er eine Folge desselben. Auch sei der Eintrag in der Shenasnameh nicht authentisch, da ein solcher nicht durch das (Name des Amtes) erfolge, wie das vorliegend behauptet werde.
Zusammenfassend könnten die eingereichten Dokumente die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft machen.
4.5 Im Schreiben des iranischen Rechtsvertreters nimmt dieser zu den Botschaftsabklärungen der Vorinstanz wie folgt Stellung: Es gebe keine Zweifel an der Echtheit des Urteils, da er dieses persönlich vom Gericht erhalten habe. Hinsichtlich der Vorladung gebe es eine Gesetzesregelung, wonach eine Vorladung dreimal ausgestellt werde. Der Beschuldigte werde in der Vorladung angewiesen, sich nach Erhalt derselben innerhalb von 48 Stunden beim Gericht zu melden; bei Nichterscheinen werde der Befehl zur Festnahme gegeben und die Verhaftung eingeleitet. Die Scheidungsurkunde, die nach dem Scheidungsurteil ausgestellt werde, werde zwar normalerweise den Eheleuten ausgehändigt, wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers bei Urteilsfällung sei sie aber der Ehefrau übergeben worden. Die Ehescheidung sei in den Geburtsurkunden/Familienbüchern der bei-den Parteien registriert worden und gelte daher als Scheidungsurkunde. Es beste-he bei Bedarf die Möglichkeit, ein Duplikat der Urkunde zu beschaffen oder eine Bestätigung der Scheidung durch das (Name des Amtes) ausstellen zu lassen. Die Beanstandungen des BFM seien auf jeden Fall rechtlich nicht zulässig.
4.6 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels betont die Vorinstanz, die Abklärungen der Schweizer Vertretung in D._______ hätten ergeben, dass es sich bei der Vorladung und dem Urteil zweifelsfrei um Fälschungen handle. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass mit den Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers keine Scheidung belegt werden könne. Hinsichtlich der Behauptungen des Rechtsvertreters, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung träfen nicht zu, sei darauf hinzuweisen, dass es keinen plausiblen Grund gebe, an den seit Jahren zuverlässigen und vorliegend auch überzeugend dargelegten Abklärungsergebnissen zu zweifeln. Zudem handle es sich bei der eingereichten Stellungnahme nicht um ein amtliches Dokument, sondern um ein anwaltliches Schreiben. Die Beweiskraft eines derartigen Schreibens eines vom Beschwerdeführer bezahlten Rechtsanwaltes, der seinen Mandanten sicherlich nicht belasten würde, müsse als erheblich eingeschränkt betrachtet werden. Zudem seien auch die Argumente des Rechtsvertreters nicht überzeugend. So berufe sich der Rechtsvertreter beispielsweise auf eine bestimmte Gesetzesregelung, ohne den entsprechenden Gesetztestext konkret zu bezeichnen. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer auch mit seiner neuen Eingabe den Vorwurf der Einreichung gefälschter Dokumente nicht zu entkräften.

5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz das Asylgesuch mit zutreffender Begründung als unglaubhaft abgewiesen hat.
5.2 Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des Bildungs- und Erziehungsministeriums über die Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers und Kriegsgefangenenbestätigung) fehlt es bereits wegen fehlenden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs an Beweisrelevanz.
5.3 Die in den Befragungen geltend gemachte Vorverfolgung im Heimatland muss als unglaubhaft bewertet werden.
Zu Recht führt die Vorinstanz an, es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe keine Flugblätter verfasst und verteilt. So hat der Beschwerdeführer in der kantonalen Befragung tatsächlich vorgebracht, "in letzter Zeit" (vgl. act. A7, S. 9) in den Flugblättern über Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Wahlen zum Ex-pertenrat berichtet zu haben, obwohl sich diese Geschehnisse 1998 zugetragen haben und die Wahlen in den Expertenrat nur alle acht Jahre stattfinden, mithin erst wieder im Jahr 2006.
Widersprüchlich sind auch die Vorbringen zum Reisepass des Beschwerdefüh-rers, da er zunächst aussagt, seine Ehefrau habe ihn im März 2003 an sich ge-nommen (vgl. act. A1, S. 3), bei der kantonalen Anhörung jedoch angibt, der Rei-sepass habe sich bei seiner Ehefrau befunden (vgl. act. A7, S. 6) und sei bei der Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden. In der Beschwerde-schrift wird demgegenüber behauptet, der Beschwerdeführer habe eindeutig aus-gesagt, nach seinem Auszug aus der Wohnung habe die Ehefrau die persönlichen Gegenstände, darunter den Reisepass, an sich genommen und diese in einen Kof-fer gelegt, den sie anlässlich der Hausdurchsuchung der Polizei übergeben habe. Dies entspricht nicht dem in den Befragungen vorgetragenen Sachverhalt, da die Ehefrau gemäss den Protokollen bereits im März 2003 den Aktenkoffer mit den Flugblättern entdeckte (vgl. act. A7, S. 13 ).
Zudem erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zu Recht geltend gemacht, nicht logisch. Auch wenn nicht zweifelsfrei feststeht, wel-che Unterlagen sich nach dem Auszug des Beschwerdeführers noch in der ge-meinsamen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau befunden ha-ben, so waren es anscheinend doch zumindest seine Identitätspapiere und der Aktenkoffer mit den regimekritischen Flugblättern (vgl. act. A7, S. 16). Angesichts der Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau im März 2003 bei der Entdeckung des Aktenkoffers mit dem ihn kompromittierenden Inhalt ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, diese Unterlagen bei seinem Auszug an sich zu nehmen; spätestens nach der Festnahme seiner Schüler wäre der Be-schwerdeführer veranlasst gewesen, in den Besitz der ihn belastenden Unterlagen und seiner Identitätspapiere zu gelangen.
5.4 Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten wie beispielsweise hinsichtlich der Schilderung des Reiseweges von G._______ nach H._______ einzugehen, da die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung und das Urteil des (Angabe des Gerichtes), die zum Beweis der Verfolgung des Beschwerdeführers dienen sollen, als Fälschungen zu qualifizieren sind, womit die Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung im Heimatland bestätigt wird und damit eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Form von unmenschlicher Behandlung bei Inhaftierung auszuschliessen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der Abklärung der Schweizeri-schen Botschaft in D._______ zum Ergebnis, dass es sich bei der "Vorladung" und dem "Urteil" angesichts der formellen und inhaltlichen Fehler der Dokumente um Fälschungen handelt. Die "Vorladung der (Angabe des Gerichtes)" wurde nicht auf dem offiziellen Formular ausgefertigt, und es ist auch nicht üblich, eine Frist von 48 Stunden für das Erscheinen vor Gericht anzusetzen, wenn - wie vorliegend - bereits eine Anklage erfolgt ist. Das Gericht würde in einem derartigen Fall stattdessen einzig das Datum der Verhandlung mitteilen. Auch das "Urteil der (Angabe des Gerichtes)" ist nicht auf dem offiziellen Formular ausgefertigt worden. Ein Urteil in der vorliegenden Form wird einem Verurteilten nicht ausgehändigt; der Beschwerdeführer dürfte demnach gar nicht im Besitz eines derartigen Dokumentes sein. Ausserdem stehen die zitierten Artikel der Strafprozessordnung in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Fall.
Zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, zusammengefasst in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. November 2006, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-gung vom 15. November 2006 rechtliches Gehör mit der Möglichkeit der Stellung-nahme gewährt.
Der Beschwerdeführer vermag den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzusetzen. Im Schreiben des iranischen Rechtsvertreters, dessen Beweiswert in Überein-stimmung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz nur als gering bezei-chnet werden kann, wird zu den formellen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen nicht Stellung genommen, lediglich an der Echtheit des eingereichten Urteils fest-gehalten und hinsichtlich der Vorladung auf eine allgemeine, nicht näher spezifi-zierte Gesetzesregelung verwiesen.
Die fraglichen, als Vorladung und Urteil der (Angabe des Gerichtes) bezeichneten Dokumente, werden als Fälschungen erkannt und samt Übersetzungen zur Vermeidung missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG eingezogen.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Registrierung der Ehescheidung in der Geburtsurkunde als Ersatz für ein Scheidungsurteil sind nach der vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelten Botschaftsabklärung falsch. Die Registrierung in der Shenasnameh ist nach Botschaftsauskunft eine Folge der Ehescheidung, kein Ersatz. Auch hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Eintragungen in der Shenasnameh des Beschwerdeführers nicht authentisch sind, da das (Name des Amtes), das vorliegend die Registrierung von Heirat und Scheidung vorgenommen haben soll, derartige Eintragungen nicht vornimmt. Der iranische Rechtsvertreter erwähnt zwar eine der geschiedenen Ehefrau in Abwesenheit des Beschwerdeführers ausgehändigte Scheidungsurkunde, hält aber ansonsten daran fest, dass die Registrierung der Scheidung in den Geburtsurkunden der geschiedenen Eheleute die Scheidungsurkunde ersetze. Zum Vorwurf, ein unzuständiges Amt habe die Registrierungen vor-genommen, äussert er sich nicht. Insgesamt hält er die Beanstandungen an den eingereichten Urkunden für "rechtlich unzulässig". Die Aussagen des iranischen Rechtsvertreters sind somit nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zur Ehescheidung beziehungsweise die fehlerhafte Registrierung derselben zu entkräften.
Da es sich bei der Vorladung und beim Urteil um Fälschungen handelt und die Angaben und Eintragungen zur Ehescheidung unglaubhaft beziehungsweise nicht authentisch sind, wird die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen religiöser und regimekritischer Tätigkeit durch den Verrat seiner angeblich von ihm geschiedenen Ehefrau bestätigt. Nicht zuletzt ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durch das Einreichen gefälschter Dokumente erheblich beeinträchtigt.
5.5 Der Beschwerdeführer hat durch die Flucht aus seinem Heimatstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gesetzt, um als Flüchtling vorläufig aufge-nommen zu werden (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 S. 141 f.).
Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise - wegen der unglaubhaften Verfolgungs-vorbringen ist die behauptete Illegalität zumindest zweifelhaft - und der Asylge-suchsstellung des Beschwerdeführers, soweit diese bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr dewegen mit nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG relevanten Behelligungen zu rechnen hätte. Da sich das eingereichte Urteil vom (...) 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Reiseverbot verhängt worden ist, als Fälschung herausgestellt hat, ist auch aufgrund des Ver-stosses gegen ein derartiges Verbot keine Verfolgung durch die iranischen Behör-den zu erwarten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine Verfolgung be-ziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu bestätigen ist. Da im Weiteren keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, ist der Beschwerdeführer auch nicht als Flüchtling mit der Konsequenz der vorläufi-gen Aufnahme anzuerkennen.

7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Kon-vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernie-drigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen Verstos-ses gegen das gegen ihn verhängte Reiseverbot drohe ihm Haft unter unmen-schlichen Haftbedingungen, ist dem entgegenzuhalten, dass er keine Verfolgung glaubhaft machen konnte und schon deswegen nicht von einer zukünftigen, ihm drohenden Inhaftierung und Folter auszugehen ist. Zwar können ihn im Fall einer Rückkehr in den Iran Befragungen zu seinem Auslandsaufenthalt erwarten, doch ist nicht davon auszugehen, dass er dabei einer unmenschlichen Behandlung aus-gesetzt wird.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmen-schliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor geltende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122), zumal eine drohende Inhaftierung mit unmensch-lichen Haftbedingungen mit den obigen Erwägungen für unglaubhaft befunden wurde. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs-vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Iran herrschenden Lage nicht an-genommen werden.
7.6 Der Beschwerdeführer wird bei Rückkehr in seinen Heimatsaat auch nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der junge, gesunde, mehrere Fremdsprachen sprechende (vgl. act. A7, S. 4) und gut ausgebildete Beschwerdeführer (vgl. act. A1, S. 2) besitzt im Iran ein bestehendes Familiennetz. Seine Eltern leben in D._______, ebenso ein Bruder und eine Schwester (vgl. act. A1, S. 2). Seinen An-gaben zum Besitz zweier Appartements (vgl. act. A7, S. 5, 6) und zu mehreren Auslandsreisen als Tourist (vgl. act. A7, S. 5) kann zudem entnommen werden, dass er im Heimatland wirtschaftlich gut gestellt war.
7.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.8 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Hei-matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-stellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagt-en abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 gutgeheissen. Da dieser aber mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben ge-macht hat, bei deren Kenntnis das Gericht sein Gesuch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte, ist ihm die erteilte Bewilligung der unentgeltli-chen Rechtspflege rückwirkend wegen mutwilliger Prozessführung zu entziehen.
Der rückwirkende Entzug ist nach der Rechtsprechung in den Fällen ausgeschlos-sen, in denen der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat. Das Bundesgericht schloss in seiner Rechtsprechung zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV (heute: Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) einen rückwirkenden Entzug der einmal gewährten un-entgeltlichen Rechtspflege aber nicht schlechthin aus (BGE 111 Ia 278 E. 2a). In einem späteren Entscheid äusserte es sich dahingehend, ein rückwirkender Ent-zug der Bewilligung brauche nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein, wenn die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, liess aber die Frage letztlich of-fen (BGE 122 I 5 E. 4a S. 7). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der rückwir-kende Entzug sei mit der Verfassung (Art. 4 aBV; Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vereinbar, so-fern die Einkommens- und/oder Vermögenssituation der ehemals bedürftigen Per-son dies erlaubten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 29 zu Art. 111 VRPG). Ein rückwirkender Entzug wird überdies als zulässig betrachtet, wenn der Gesuch-steller die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund bewusst falscher und unvollstän-diger Angaben erlangt hat (Favre, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne, 1988, S. 149 mit Hinweisen; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 269).
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 gewährte unentgeltliche Rechts-pflege wird rückwirkend entzogen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die "Vorladung vom (...) 2004" und das "Urteil vom (...) 2005 (Angabe des Gerichtes) in D._______" werden samt deutscher Übersetzung eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- _______ (Beilage: Geburtsurkunde des Beschwerdeführers )

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Mareile Lettau

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5258/2006
Date : 06. September 2007
Published : 19. September 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug;


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 2  3  5  6  7  8  10  44  54  105  106
BGG: 83
BV: 4  25  29
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  34  53
VGKE: 2  3
VwVG: 5  48  52  63
BGE-register
111-IA-276 • 122-I-5
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iran • lower instance • federal administrational court • lawyer • house search • evidence • original • father • time limit • divorce decree • home country • copy • arrest • behavior • preliminary acceptance • authenticity • departure • accusation • marriage • life
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BVGer
E-5258/2006
EMARK
2000/16 • 2001/16 • 2001/21