Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1425/2014

Urteil vom 6. August 2014

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______,

Somalia, und ihre Kinder

B._______,

Staat unbekannt,
Parteien
C._______,

Staat unbekannt,

alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige, sie gehöre zum Clan der D._______, zur Clanfamilie "E._______" und zum Subclan "F._______". Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in G._______ gelebt. Im Jahr 2001 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Mit den zwei gemeinsamen Kindern und ihrer jüngeren Schwester habe sie bei ihrer Mutter gelebt, die seit einem Schlaganfall 2007 halbseitig gelähmt gewesen sei, um diese pflegen zu können. Ihr Ehemann sei im Oktober 2008 bei einem Autounfall ums Leben gekommen, im gleichen Jahr sei auch ihr Vater von Unbekannten getötet worden. Wegen der Mittellosigkeit nach dem Tod des Ehegatten, der plötzlichen Verarmung der Familie und dem Krieg habe sie Somalia am 5. November 2008 verlassen, die Kinder seien mit der Schwester und der Mutter im Heimatland verblieben. Nach ihrer Ausreise seien Mutter, Schwester und Kinder nach Elasha Biyaha im Westen von Mogadischu geflohen.

B.
Über Djibouti und Frankreich reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz und reichte am 17. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 2. Dezember 2008 wurde sie dort zur Person befragt, am 16. März 2010 hörte das BFM sie zu ihren Asylgründen an.

C.
Am (...) wurde das dritte Kind der Beschwerdeführerin geboren. Dieses Kind ist Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren.

Die Rechtsvertreterin teilte dem BFM mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 mit, die Beschwerdeführerin erziehe dieses Kind alleine und beabsichtige keine Heirat mit dem Vater des Kindes (vgl. act. A18/3). In einem Mail vom 19. November 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie sei mit dem Vater des Kindes - der die Vaterschaft anerkannt hat (vgl. A16) - religiös verheiratet (A21/2). Der Vater des Kindes ([...]) ist in der Schweiz am (...) vorläufig aufgenommen worden ([...]; vgl. auch B2/13 S. 3); er lebt indessen nicht mit der Beschwerdeführerin zusammen (Wohnort in H._______; Wohnort der Beschwerdeführerin in I._______).

D.
Mit oben erwähnter Eingabe vom 27. Oktober 2011 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sodann die Mandatsübernahme durch Vollmacht an und ersuchte um Verfahrensbeschleunigung (vgl. act. A18/3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin persönlich um Verfahrensbeschleunigung - unter Verweis auf ihre psychische Verfassung (vgl. act. A19/2). Ein weiteres Gesuch um Verfahrensbeschleunigung reichte die Rechtsvertreterin am 10. August 2012 ein und wies auf den prekären Status der im Heimatland verbliebenen Kinder der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. A20/2). Am 19. November 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin per Mail an das BFM und bat erneut um einen schnellen Entscheid (vgl. act. A21/2).

E.
Bereits am 14. August 2012 hatte die Rechtsvertreterin für die in Somalia verbliebene Mutter, die jüngere Schwester und die beiden ersten Kinder der Beschwerdeführerin im Rahmen des damals geltenden aArt. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens gestellt. Diese Verfahren sind immer noch hängig ([...]). Im weiteren Verlauf aktualisierte die Rechtsvertreterin gemäss Aufforderung der Vorinstanz wiederholt den Sachverhalt mit verschiedenen Eingaben. Am 18. Februar 2014 informierte die Rechtsvertreterin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2013 durch die Al-Shabaab Milizen schwer verletzt worden und am 21. Dezember 2013 ihren Schussverletzungen erlegen sei. Sie reichte eine im (...)-Spital von Mogadischu ausgestellte Todesurkunde vom 29. Dezember 2013 zu den Akten. Das Auslandsverfahren der Mutter ([...]) wurde infolge dieser Mitteilung am 21. Februar 2014 vom BFM abgeschrieben.

F.
Am 28. Januar 2014 meldete sich ein weiterer bevollmächtigter Rechtsvertreter beim BFM und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens.

G.
Am 18. Februar 2014 ersuchte die erste Rechtsvertreterin erneut um beschleunigte Behandlung bis Ende März 2014 und drohte ein Rechtsverzögerungsverfahren an.

H.
Am 25. Februar 2014 erging im Verfahren der Beschwerdeführerin der Entscheid der Vorinstanz. Dieser wurde dem zweiten Rechtsvertreter zugestellt. Das BFM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diese Verfügung wurde am 26. Februar 2014 an den zweiten Rechtsvertreter eröffnet.

I.
Am 12. März 2014 ersuchte die erste Rechtsvertreterin die Vorinstanz um Akteneinsicht, da sie von ihrer Mandantin über die vorläufige Aufnahme informiert worden war. Das BFM orientierte die Rechtsvertreterin am 13. März 2014 telefonisch über das neue Rechtsvertretungsverhältnis (vgl. act. A26/1).

J.
Am 18. März 2014 ging bei Gericht ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit welchem sie sinngemäss den Entscheid der Vorinstanz anfocht. Dieses Schreiben war auch nicht unterschrieben.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 - zugestellt am 3. April 2014 - brachte das Bundesverwaltungsgericht der ursprünglichen Rechtsvertreterin die Verfügung der Vorinstanz zur Kenntnis und forderte die beiden mandatierten Rechtsvertreter auf, eine gemeinsame Zustelladresse gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG zu benennen oder andernfalls darüber aufzuklären, welche bevollmächtigte Rechtsvertretung die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnehmen würde. Das Gericht forderte die Rechtsvertretenden ferner zur Stellungnahme auf, ob das Vertretungsverhältnis auch die noch hängigen Auslandsasylverfahren der Schwester und der Kinder der Beschwerdeführerin umfasse. Mit Schreiben vom 9. April 2014 zeigte der zweite Rechtsvertreter dem Gericht die Niederlegung des Mandats an.

L.
In seiner Zwischenverfügung vom 11. April 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es gehe davon aus, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ersten Rechtsvertreterin weiterhin Bestand habe, dass sich damit die Aufforderung zur Mitteilung gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG erledigt habe und Art. 12 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG gelte. Die Vorinstanz habe mit Zustellung an den erst später benannten Rechtsvertreter ihre Verfügung nicht rechtsgenüglich im Sinne des Art. 12 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG eröffnet; die Eröffnung gelte erst mit Zustellung an die zuerst benannte Rechtsvertreterin. Da die Zustellung an diese gemäss Rückschein am 3. April 2014 erfolgte, stellte das Gericht den erneuten Fristenlauf ab dem 4. April 2014 fest (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG).

M.
Am 5. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Ergänzung zur Laienbeschwerde der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. J) ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen oder die Sache subeventualiter zur hinreichenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ersuchte um Beizug der Akten aus dem Auslandsasylverfahren der Schwester und der beiden ersten Kinder der Beschwerdeführerin.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 gewährte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), bestellte die Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG, bestätigte den Beizug der Akten des Auslandsverfahrens und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.

O.
In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 hielt das BFM an den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

P.
Mit der Replik vom 3. Juni 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine ärztliche Bestätigung der behandelnden Gynäkologin der Beschwerdeführerin ein, aus welcher hervorgeht, dass an der Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Genitalbeschneidung vorgenommen worden war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide bis heute unter deren psychischen und physischen Auswirkungen (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 10).

Q.
Am (...) 2014 wurde der Sohn C._______ - das vierte Kind der Beschwerdeführerin (in casu Beschwerdeführer 3) - geboren. Der Vater des Kindes ist bei der heutigen Aktenlage nicht bekannt. Am 1. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass auch das Kind C._______ in die vorläufige Aufnahme einbezogen würde.

R.
Gleichentags reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Eingabe zu den Akten, in welcher sie die Beschwerdevorbringen weiter belegte. Sie reichte ausserdem einen weiteren Arztbericht vom 20. Juni 2014 betreffend die erlittene Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin sowie eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das (...) Kind C._______ wird in das Verfahren seiner Mutter einbezogen.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff., BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

4.

4.1 In ihrer angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Vorbringen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend gemacht habe; sie habe ihr Heimatland wegen ihrer Mittellosigkeit, der Armut und dem Krieg verlassen. Einzig aufgrund einer bürgerkriegsähnlichen Situation werde jedoch nicht Asyl gewährt, ausserdem seien Befürchtungen, künftig (qua-
si)-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Ferner eröffne sich für die Beschwerdeführerin angesichts der Lage in Nordsomalia die Möglichkeit, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Angesichts sämtlicher Umstände sei der Vollzug der Wegweisung jedoch unzumutbar und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

4.2 In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2014 wurde ausgeführt, dass sich der Sachverhalt nach dem Entscheid dahingehend aktualisiert habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 durch Al-Shabaab-Milizen ermordet worden sei, als sie versucht habe, ihre Tochter und ihren Enkel (die Schwester und den Sohn der Beschwerdeführerin) vor der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab zu schützen. Der Sohn hätte als Kämpfer rekrutiert werden sollen, die Schwester sollte mit einem Milizionär zwangsverheiratet werden. Als die Mutter der Beschwerdeführerin Tochter und Enkelkinder bei Nachbarn versteckt habe, sei sie von den Milizionären erschossen worden, als diese die Familie erneut aufgesucht und den Enkel und die Tochter nicht vorgefunden hätten. Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehe eine hohe und zielgerichtete Gefährdung nicht nur für die verbliebenen Familienmitglieder im Heimatland, sondern auch für die Beschwerdeführerin, da diese sich im Falle einer Rückführung ebenfalls vor ihre Kinder stellen würde und bereits in den Anhörungen und der Befragung zur Person betont habe, wie ausweglos die Situation vor ihrer Flucht gewesen sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst liefe Gefahr, bei einem zu erwartenden neuerlichen Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden. Ein weiteres beachtliches Element sei darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin als Binnenvertriebene und alleinstehende Angehörige eines Minderheiten-Clans im Fall der Rückkehr nach Somalia besonders gefährdet sei, wie verschiedene Quellen berichteten. Sie und ihre Kinder könnten als Zugehörige dieser Risikogruppe Opfer gezielter Verfolgungen werden und litten nicht nur unter der Situation allgemeiner Gewalt. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin weitere ernsthafte Nachteile aufgrund der Tatsache zu befürchten, dass sie als Kind infibuliert worden sei, also die schwerste Form der Genitalverstümmelung erlitten habe. Dieser Eingriff entfalte nach Sicht des UNHCR in seiner Schwere und der Dauerhaftigkeit seiner Folgen bereits Asylrelevanz, erschwerend komme im Einzelfall hinzu, dass nach den Geburten im Heimatland jeweils eine Reinfibulation vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen in der Schweiz ein weiteres Kind zur Welt gebracht (nach Aktenlage hat sich der Sachverhalt aktualisiert, am [...] wurde in der Schweiz noch ein viertes Kind geboren). Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland müsste sie - um sozial anerkannt zu bleiben und sich gegebenenfalls wiederverheiraten zu können - erneut eine solche Reinfibulation vornehmen lassen.

4.3 In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 kommt das BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Beschneidung - welche sie anlässlich der BzP und der Anhörung nicht erwähnt habe - bereits in der Vergangenheit erlitten habe, weshalb diesbezüglich keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr bestehe. In Hinblick auf die Auslandsgesuche der Schwester und der Kinder seien die Abklärungen noch im Gange, es sei jedoch darauf zu verweisen, dass sich die Vorfälle im Dezember 2013 in einem Ort zugetragen hätten, aus dem die Al-Shabaab schon längere Zeit vertrieben worden sei, so dass erhebliche Zweifel bestünden, dass die Familienangehörigen noch vor wenigen Monaten Opfer gezielter Übergriffe geworden sein könnten. Überdies lasse sich aus diesen angeblichen Übergriffen keine Asylrelevanz für die Beschwerdeführerin ableiten.

4.4 In der Replik vom 3. Juni 2014 wird argumentiert, dass vorliegend die Gesamtheit aller beachtlichen Faktoren zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse (Vorbringen bezüglich schwacher Stellung als verwitweter, intern-vertriebener alleinstehender Frau, die einem niederrangigen Clan angehöre und die unter den Folgen der Genitalverstümmelung leide sowie neue Folgen zu befürchten habe). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig erhoben, beziehungsweise diese Umstände ungenügend berücksichtigt. Die Rechtsvertreterin verweist auf die Vorbringen in der Eingabe vom 25. März 2014 beziehungsweise 1. April 2014 im Rahmen des Asyl- und Einreiseverfahrens der ersten beiden Kinder und der Schwester. Dort sei ausgeführt worden, dass es an deren Aufenthaltsort im Lager Elasha Biyaha noch immer zu Kämpfen zwischen Truppen der AMISOM und der somalischen Armee und Al-Shabaab komme und dass die Lage für Frauen in den Flüchtlingslagern in jedem Fall prekär sei, ungeachtet, welche Gruppe gerade herrschend sei (vgl. act. B10/21 und B11/12, F. 15). In Bezug auf die Würdigung der Vorbringen zur Genitalverstümmelung wird ein Arztbericht eingereicht und mit Verweis auf eine Bestimmung der entsprechenden EU-Richtlinie bemerkt, dass die Staaten für besonders schutzbedürftige Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung eine adäquate psychologische und medizinische Betreuung vorzusehen hätten. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2014 ergänzt die Beschwerdeführerin nochmals ihre Vorbringen und reicht zu deren Beleg ein weiteres Arztzeugnis ein, aus welchem hervorgeht, dass es sich bei der Beschneidung der Beschwerdeführerin um mindestens eine Vorstufe der Infibulation Typ III gehandelt habe. Ferner zitiert die Rechtsvertreterin neuste Berichte zur Situation von binnenvertriebenen alleinstehenden Frauen in Somalia sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 im Verfahren E-7228/2013 (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 12).

5.

5.1 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, macht die Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend. Die Situation der Beschwerdeführerin in Somalia definiert sich massgeblich dadurch, dass sie intern vertrieben ist, dass sie und ihre Kinder in Somalia nicht durch erwachsene männliche Verwandte beschützt werden und dass sie einem Minderheitenclan angehören. Das Zusammentreffen dieser Faktoren begründet eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne.

In der Beschwerde und der ergänzenden Replik wird ausgeführt, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ernsthafte Nachteile von einer gewissen Intensität zu befürchten hätte, weil sie einem Minderheitenclan angehöre und als alleinstehende Frau, die intern vertrieben wurde und die sich nicht auf den Schutz eines männlichen Familienmitglieds berufen könne, besonders gefährdet sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden könnte, insbesondere Opfer von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen durch verschiedenste Akteure. Das Gericht hält diese Befürchtungen aus folgenden Gründen für plausibel: Wie aus den Akten hervorgeht, kann die aus Zentralsomalia stammende Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes und ihres Vaters im Jahr 2008 nicht auf den Schutz eines männlichen Verwandten im Herkunftsstaat zurückgreifen, da ihre bekannten männlichen Verwandten (Brüder des verstorbenen Ehemanns) sich im Ausland befinden (vgl. act. A1/11 F. 12, A 15/14 F. 38-43) und die Verwandten der Mutter der Beschwerdeführerin aus Elasha Biyaha vor dem Krieg geflohen sind und der Kontakt abgebrochen ist (vgl. Akten des Auslandsasylverfahrens, B10/21, Ziff. 11). Vor ihrer Flucht lebte sie mit ihrer kranken Mutter und der jüngeren Schwester sowie ihren Kindern zusammen. Sie gehört nach eigenen Angaben zu einem Minderheitenclan (vgl. act. A15/14 F. 52-57). Die Beschwerdeführerin hat die Schule nur zwei Jahre besucht und verfügt über keinerlei Ausbildung (ebenda, F. 78/79). Nach dem Tod des Ehegatten "verteilte" sie vor ihrer Haustüre Gemüse (ebenda, F. 73). Aufgrund ihrer Flucht wurde der Familie kein männlicher Verwandter zur Seite gestellt (ebenda, F. 84-86). Nach ihrer Ausreise ist der Rest der Familie nach Elasha Biyaha geflohen und lebt dort in einem Lager für intern Vertriebene (ebenda, F. 63, sowie die Ausführungen in den Auslandsasylverfahren [...], [...], B7/9). Es besteht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser widerspruchsfrei und kongruent dargestellten Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch in der angefochtenen Verfügung des BFM und in der Vernehmlassung wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu ihren Familienverhältnissen nicht bezweifelt.

5.2 Intern Vertriebene (IDP, nach Schätzungen des UNHCR waren in Somalia im Oktober 2013 893'000 Personen intern vertrieben) werden in Somalia Opfer verschiedenster Menschenrechtsverletzungen, sie sind insbesondere der Macht der Lagermanager oder "Gate-Keeper" in den IDP-Lagern hilflos ausgeliefert, sie leiden ausserdem unter den das Gebiet kontrollierenden Milizen oder Sicherheitskräften, die häufig auch mit der Regierung zusammen arbeiten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, January 2014, HCR/PC/SOM/14/01, Ziff. 6, www.refworld.org/doc-id/52d7fc5f4.html, abgerufen am 03.07.2014, im Weiteren: UNHCR Protection Considerations; vgl. auch die Ausführungen von Alexandra Geiser, Somalia: Situation von Intern Vertriebenen, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 25.10.2013, Ziff. 3, mit weiteren Hinweisen).

Intern vertriebene Frauen berichten von Vergewaltigungen durch bewaffnete Männer in Uniform, einige wurden als Zugehörige der Regierungstruppen identifiziert (Human Rights Watch, Hostage of the Gatekeepers: Abuses against Internally Displaced in Mogadishu, Somalia, 29.03.2013, www.refworld.org.docid/5152c1002.html., zitiert in UNHCR Protection Considerations, Ziff. 6, S. 6). Das UNHCR führt des Weiteren aus, dass der langandauernde Bürgerkrieg und die Vertreibungen die sozialen Strukturen und Schutzmechanismen in Somalia zerrüttet haben. Die alten Clan-Strukturen - welche ihren Mitgliedern traditionell Sicherheit und Schutz vermittelten - sind geschwächt und stellenweise zusammengebrochen, mit dem Ergebnis, dass insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzig schutzgewährende Element darstellt (vgl. UNHCR Protection Considerations Bst. C, S. 8, mit weiteren Hinweisen). Gerade auf diesen Schutz kann sich die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Vaters und ihres Ehegatten nicht länger berufen. Ihre Kernfamilie besteht nur noch aus der jüngeren Schwester und ihren minderjährigen Kindern, ihre kranke Mutter kam im Dezember 2013 ums Leben; es gibt keine erwachsenen männlichen Angehörigen in der Kernfamilie mehr, der Sohn ist erst 14-jährig.

5.3 Auch von ihrem Clan kann sie keinen Schutz erwarten. Grundsätzlich garantieren die Clans in Somalia in gewisser Weise die Sicherheit des/der Einzelnen, jedenfalls dann, wenn die Person zu einem einflussreichen Clan gehört und im Clan-dominierten Gebiet lebt (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre, Somalia: Solutions for IDPs Revealed as Key for Future Peace and Stability in Somalia,01.10.2013, www.refworld.org-/docid/528c828a4.html, besucht am 02.07.2014). Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie dem D._______-Clan und dem Subclan "F._______" angehört. Dieser Clan sei wenig einflussreich, zudem habe sie schon vor ihrer Flucht nicht im Einflussgebiet ihres Clans gelebt (vgl. act. A15/14 F. 52-57, S. 6). Auch die inzwischen geflüchteten Mitglieder ihrer Familie halten sich nicht im Clan-Gebiet auf, sondern in einem IDP-Lager. Der Danish Immigration Service publizierte im Jahr 2000 einen zum Teil auf Feldforschung basierenden Bericht zu Minderheiten in Somalia. Darin werden die D._______ als eine Untergruppe der (...) dargestellt. Die D._______ wiederum wurden in die zwei Untergruppen J._______ und F._______ unterteilt, welche ihrerseits wiederum mehrere Untergruppen haben (vgl. Danish Immigration Service, Report on Minority Groups in Somalia 17 to 24 September 2000, 2000, www.ecoi.net/file_upload-/470_1161683683_-somalianov2000.pdf, abgerufen am 03.07.2014). Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, es besteht kein Anlass, ihre Vorbringen in diesem Punkt für unglaubhaft zu halten. Zum gesellschaftlichen Status der D._______ führt das UNHCR in der Übersetzung seiner Protection Guidelines von 2010 aus: "Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia sind Ashraf, Midgan, Bantu, Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar Hindi und die Oromos. Diese Minderheitenclans sind gefährdet, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung haben und generell nicht vom Schutz durch Warlords oder durch die Milizen von grösseren Clans profitieren. Sie sind daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. (...) Binnenvertriebene, welche Angehörige von Minderheitenclans sind, werden täglich mit Misshandlungen wie z.B. Tötung, physische Angriffe, Diebstahl und Vergewaltigung konfrontiert, ohne rechtlich dagegen vorgehen zu können - sei es durch die formale Justiz oder das gewohnheitsrechtliche Justizsystem - was dazu führt, dass sie praktisch ungestraft misshandelt werden können" (vgl. Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein, Juli 2010, nachfolgend: UNHCR
Richtlinien 2010, www.unhcr.ch/no_cache/droit/4-informations-sur-des-pays.html?L=1%5C-%22%5C%27&cid=5005&did=7369&sechash=6c5b-30ea; vgl. auch UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], A study on minorities in Somalia, 01.08.2002, http://reliefweb.int/report/somalia/study-minorities-somalia; Amnesty International, Somalia - Urgent need for effective human rights protection under the new transitional government, 17.03.2005, www.amnesty.org/fr/-library/asset/AFR52/001/-2005/en/c7bb-68ad-d52f-11dd-8a23-d58a49c-0d652/afr520012005en.pdf, alle abgerufen am 03.07.2014; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Clans in Somalia, 15.12.2009, www.ecoi.net-/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberar-beitete-neuausgabe-20091215.pdf, abgerufen am 03.07.2014). Ein Bericht der Joint Special Operations University (JSOU, Florida) erwähnte im Dezember 2013: "There is also a variety of equally - or even more -despised minority clans, such as the Ashraf, Tumal, Yibir, and Bantu (though some would argue that some of the minority clans are not clans at all as their members are not ethnically Somali). Interestingly enough, a number of the minority clans are from the Samale line, which theoretically makes them 'noble', but that has not been enough to protect them from abuse at the hands of other clans. Only power in the form of a well-armed militia can do that." (Joint Special Operations University [JSOU], Al-Shabaab, 12.2013, http://blogs.uml-.edu/ctss/wp-content/uploads/sites-/7/2014/02/2014-Al-Shabaab_PDF1-pdf, abgerufen am 03.07.2014). Dem Jahresbericht 2013 des U.S. Department of State über "National/Racial/Ethnic Minorities" in Somalia ist Folgendes zu entnehmen: "Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Somalia, 27.02.2014, www.state.gov-/j/drl/rls/hrrpt/humanrights-report/index.htm?-year=2013-dlid=220158, abgerufen am 03.07.2014). Das UNHCR ist deshalb der Ansicht, dass Angehörige von Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia (insbesondere die kastenlosen Clans) aufgrund ihrer Ethnie/Rasse gefährdet sind (vgl. UNHCR Protection Considerations, Januar 2014, a.a.O., Ziff. III A Nr. 6, so auch schon UNHCR Richtlinien 2010, a.a.O., IV Bst. B Ziff. 1d, S 9).

Angesichts dieser Ausführungen erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Zugehörige des D._______-Clans, Subclan "F._______" im Fall einer Rückkehr nach Somalia gefährdet ist, da ihr Clan wenig einflussreich und daher wenig schutzmächtig ist. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die im Heimatland verbliebenen Angehörigen der Beschwerdeführerin als IDP nicht im angestammten Clangebiet leben. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie bereits vor ihrer Ausreise nicht im Clan-Gebiet gewohnt hat und ihr Clan auch keine besondere Schutzmacht ausübt. Daher fällt sie in die Risikogruppe der Angehörigen eines Minderheitenclans. Dieser Umstand ist ein Risikofaktor, der eine Gefährdung im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermag.

5.4 Die oben skizzierte Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin verschärft sich noch, weil sie eine alleinstehende, verwitwete Frau ohne erwachsenen männlichen Schutz ist. Dieser Umstand ist ebenfalls bedeutsam für die Beurteilung der begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

In seinen Protection Considerations vom Januar 2014 bezeichnet das UNHCR ausdrücklich Frauen und Mädchen als Risikogruppe, bei denen im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen kann und deren Einzelfälle deshalb sorgfältig zu prüfen sind (UNHCR Protection Considerations, Ziff. III A, Nr. 8). Speziell intern vertriebene weibliche Angehörige von Minderheitenclans - wie die Beschwerdeführerin - sind nach Quellenlage besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden: Bereits im Jahr 2007 kam der Danish Immigration Service (DIS) im Bericht nach einer Fact-finding-Mission zum Schluss, dass Frauen dann verletzlich seien, wenn sie keine männlichen Beschützer hätten: "Female-headed households are amongst the most vulnerable as they are without the protection of a male. Women in various situations can be vulnerable as they in general are easier targets for abuse and they have few rights in Somali society. Elders and unaccompanied minors are also in vulnerable situations. People who have experienced loss of the family network will most commonly also lose clan support and will accordingly become vulnerable." (vgl. Danish Refugee Council und Danish Immigration Service, Human Rights and Security in Central and Southern Somalia, 8/2007, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/F382C881-5A67-4605-845F-953B98E01355/0/somaliarapport_humanrights.pdf, abgerufen am 10.07.2014). Der Bericht belegt mit Aussagen von Akteuren vor Ort, dass zwar nicht alle Frauen in Somalia konkret gefährdet seien, anderes jedoch für Frauen ohne den Schutz ihres Ehemanns gelte, besonders wenn sie IDP seien und zu einem schwachen Clan oder einer Minderheit gehörten (vgl. Danish Immigration Service, 2007, ebenda, Ziff. 3.9 Women, S. 32).

Frauen werden in Somalia häufig Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung - besonders schwer betroffen sind intern vertriebene Frauen und Mädchen. Täter können Milizionäre wie Armeeangehörige gleichermassen sein (vgl. UN General Assembly, Sexual violence in conflict; Report of the Secretary-General [A/67/792-S/2013/149], 14.03.2013, www.un.org/ga/search-/view_doc.asp?symbol=S/2013/149, abgerufen am 03.07.2014). Human Rights Watch (HRW) erwähnte im Jahresbericht vom Januar 2014 zu Somalia: "Women and girls face alarming levels of sexual violence throughout the country. Internally displaced women and girls are particularly vulnerable to rape by armed men including government soldiers and militia members. In January, a displaced woman, who alleged that she was raped by government soldiers, and a journalist who interviewed her were prosecuted in a deeply flawed and politicized judicial process. Security forces have also threatened individuals who have reported rape, and service providers." (vgl. Human Rights Watch, World Report Country Summary 2014 - Somalia vom 21.01.2014, www.hrw.org/world-re-port/2014/countrychapters/somalia, abgerufen am 03.07.2014). Sabahi Online, eine vom United States Africa Command unterstützte Nachrichten-Website, zitierte im Zusammenhang mit dem Human Rights Watch World Report 2014 ein Mitglied des Peace and Human Rights Network (PHRN) in Mogadischu wie folgt: "'Women are among the people who face the most problems when it comes to human rights violations,' she told Sabahi. 'They suffer rapes and torture and are targeted because of the clans they are from, which are minority clans that have little power within Somalia. Combating this issue will require a huge awareness campaign and meetings to address it'" (Sabahi Online, Human rights record mixed in Somalia, report says, 28.01.2014, http://sabahionline.com/en_GB/articles/hoa/articles/features/2014-/01/28-/feature-02, abgerufen am 03.07.2014). Die Vereinten Nationen berichteten von 1700 Vergewaltigungen von IDP-Frauen in Mogadischu im Jahr 2012, wobei die Dunkelziffer höher sein dürfte. Aus Angst vor Stigmatisierungen würden viele Vergewaltigungen nicht angezeigt (vgl. UN General Assembly, Sexual violence in conflict; Report of the Secretary-General, 14.03.2013, a.a.O.; Internal Displacement Monitoring Centre, Somalia: Solutions for IDPs revealed as key for future peace and stability in Somalia, 01.10.2013, a.a.O.). Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses vom 16. August 2013 sei die Situation von IDP-Frauen, die einer Minderheit angehörten, besonders problematisch, weil sie in Gefahr seien, Opfer von sexuellen Gewaltakten zu werden. In der Regel hätten sie keinen Schutz durch den Clan und müssten sich mit riskanten
Strategien das Überleben sichern (UN General Assembly, Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia Shamsul Bari vom 16.08.2014, www.securitycouncil-report.org/atf/cf/%-7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/A_HRC_24_40.-pdf, abgerufen am 03.07.2014). Prostitution wie auch Zwangsheirat oder Verheiratung junger Mädchen gehören ebenfalls zu den Überlebensstrategien der IDP-Frauen (vgl. Geiser, a.a.O., S. 8). Auch europäische Asylbehörden kommen zu diesem Schluss. Gemäss eines Berichts von Landinfo (Norwegen) und dem Danish Immigration Service vom Mai 2013 werden vor allem IDP-Frauen aus Minderheiten-Clans Opfer von Vergewaltigungen (vgl. Landinfo; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, 05.2013, www.nyidan-mark.dk/NR/-rdonlyres/-6F1A29C6-2F84-40D2-BDE442F6-9897EEC3/0-/security_and_protection_in_somalia_may_2013.pdf, abgerufen am 03.07.2014).

Die oben dargelegten Fakten belegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens. Sie hat - auch unter Berücksichtigung ihres sehr tiefen Bildungsstandes - glaubhaft vorgetragen, dass sie und ihre Kinder sowie die übrigen weiblichen Verwandten (Mutter und jüngere Schwester) nach dem Tod der männlichen Versorger (Vater und Ehemann im Jahr 2008) schutzlos und gefährdet waren. Auf den Vorhalt, dass sie von dem Geld, das sie von ihrem Schwager aus dem Ausland für die Flucht erhalten hatte (USD 4000,-), in Somalia lange hätte leben können, entgegnete sie, dass sie als Frau dieses Geld nicht hätte behalten können. Es wäre ihr geraubt worden, wenn sie es behalten hätte. Es habe viele Räuber dort (vgl. act. A 15/14 F. 49-51). Bereits in der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr zwar bisher noch nichts passiert sei, die Sicherheitslage aber sehr gefährlich sei (vgl. act. A 1/11 F. 15, S. 6). In der Anhörung führt sie aus, es gebe immer Tote, es gebe immer Krieg und man müsse immer woandershin fliehen (vgl. act. A15/14 F 74). Auch aus den Akten der Auslandsasylverfahren ihrer beiden ersten Kinder und der Schwester geht hervor, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin in sehr prekären Verhältnissen in einem Lager leben und in ständiger Furcht sind, von den Milizen zwangsrekrutiert bzw. zur Ehe mit einem Milizionär gezwungen zu werden. Im Auslandsasylgesuch vom 14. August 2012 zitiert die Rechtsvertreterin verschiedene Quellen hinsichtlich der Rekrutierung von Jugendlichen (vgl. act. B2/13 Ziff. B.1.3.1 b, S. 5 f.) und der Entführung und Zwangsverheiratung von jungen Frauen (ebenda, S. 8 f.). Ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011 dokumentiert verschiedene Fälle, in denen es zu Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen kam (vgl. Amnesty International, In the line of fire: Somalia's children under attack, 20.07.2011, www.amnesty.org/en/library/asset-/AFR52/001/-2011/en/2b90-b425-0742-4c83-87f0e8fd0b6baa51/-afr520-01-2011en.pdf, abgerufen am 03.07.2014). Es ist also durchaus möglich, dass der 14-jährige Sohn von den Milizen rekrutiert werden würde - auch er kann sich nicht auf den Schutz eines Clanälteren berufen. Am 3. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin erneut Beweismaterial im Rahmen der laufenden Auslandsasylgesuche ein und beschrieb, ergänzt durch Fotomaterial, die schwierigen Lebensumstände der in Somalia verbliebenen Familienmitglieder (vgl. act. B7/9, Anhang in englischer Sprache mit Fotographien). Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei in der Schweiz geborenen Kleinkinder im Fall einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt in akuter Gefahr wären, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Relevant ist auch die Ermordung der
Mutter der Beschwerdeführerin im Dezember 2013. Diese wurde gemäss eingereichtem Beweismittel erschossen, was ebenfalls aufzeigt, dass das in der Beschwerde beschriebene Bedrohungsszenario real gegeben ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder nicht vor Übergriffen schützen könnte.

Auch die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung, die Al-Shabaab würden das Gebiet um Elasha Biyaha nicht länger kontrollieren (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 8), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Berichten zufolge ist Al-Shabaab in der Gegend immer noch aktiv und stellt eine Gefahr dar. Am 11. August 2012 berichtete das somalische Shabelle Media Network: "Heavily armed militants belonging Al shabab have launched deadly assaults against an army base manned by Somali government troops in Elasha Biyaha, just 18 Km south of Mogadishu, Witnesses said." (vgl. Shabelle Media Network, Somalia: Al Shabaab Attacks Somali Army Base Outside Mogadishu, 11.08.2012, http://allafrica.-com/stories/20120813-0018.html, abgerufen am 03.07.2014). In der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2013 kam es in der Nähe von Elasha Biyaha zu Kampfhandlugen zwischen der Al-Shabaab und Regierungstruppen/AMISOM-Soldaten (vgl. Garowe Online, Somalia: Ten killed in fighting near Mogadishu, 14.10.2013, www.garoweonline.com/artman2/-publish/Somalia_27/Somalia_Ten_killed_in_fighting_near_Mogadishu.shtml, abgerufen am 02.07.2014; Sabahi Online, Somali troops clash with al-Shabaab near Elasha Biyaha, 15.10.2013, http://sabahionline.com-/en_GB/articles/hoa/articles/newsbriefs/2013/10/15/newsbrief-01, abgerufen am 03.07.2014; Harar24, Al Shabab fighters attack Amisom base in Elasha Biyaha last night, 14.10.2013, http://harar24.com-/?p=9055, alle abgerufen am 03.07.2014). Am 23. Mai 2014 berichtete das Shabelle Media Network über einen Anschlag auf einen AMISOM-Konvoi bei Elasha Biyaha (vgl. Shabelle Media Network, AMISOM convoy attacked in IED blast, 23.05.2014, http://shabelle.net/?p=21921, abgerufen am 03.07.2014). Auch das UNHCR kommt in seiner aktuellsten "Position on Returns to Southern and Central Somalia" vom 17. Juni 2014 zum Schluss: "Even where the State has re-established territorial control, local civilian governance, including functioning justice and security structures, will need to be rebuilt. The situation in these areas is expected to remain fragile for some time. [...] Under the present circumstances, UNHCR urges States to refrain from forcibly returning any persons to areas of Southern and Central Somalia that are affected by military action and/or ensuing displacement, remain fragile and insecure after recent military action, or remain under control of non-State groups." (vgl. UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia, www.refworld.org/docid/-53a04d044.html, abgerufen am 03.07.2014). Angesichts dieser Berichte geht das Gericht davon aus, dass die Sicherheitslage in Elasha Biyaha keineswegs entspannt ist und Al-Shabaab noch immer vor Ort aktiv ist. Zu dieser gefährlichen Ausgangslage kommt in
casu erschwerend hinzu, dass die Familie sowohl den gerade machthabenden Sicherheitskräften in Elasha Biyaha als auch den kämpfenden Truppen jeder Couleur und den Mitgliedern der vorherrschenden Clans schutzlos ausgeliefert wäre.

5.5 Nach dem Gesagten hält das Gericht für glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in konkreter Gefahr ist, Opfer von insbesondere geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen zu werden. Täter können dabei wie oben ausgeführt sowohl staatliche wie nichtstaatliche Akteure sein. Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Tod ihres Gatten und des Vaters gegen diese Bedrohung weder auf den Schutz durch männliche Verwandte noch durch ihren Clan berufen. Auch von den staatlichen Behörden ist kein Schutz zu erwarten: Das U.S. Department of State schrieb im Januar 2014: "Government efforts and capacity to end violence against women and girls remain extremely limited. Documented cases of rape continued to be widespread throughout the country. Some 30 to 50 per cent of those victims were children." (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Somalia, 27.02.2014, www.state.gov-/j/drl/rls/hrrpt/human-rightsreport/index.htm?year=2013&-dlid=220158, abgerufen am 03.07.2014). Diesen Umstand bestätigt auch Abdullahi Hassan Shirwa, der Direktor der Organisation Somali Peace Line mit Sitz in Mogadischu: Die Regierung unternehme nichts, um die Menschenrechtssituation von IDP, insbesondere von Frauen, zu verbessern (zitiert nach Sabahi Online, Human Rights record mixed in Somalia, report says, 28.01.2014, a.a.O.). Wie Human Rights Watch berichtet, wurde im Januar 2013 statt des Täters die betroffene Frau vor Gericht gestellt, weil sie sexuelle Übergriffe durch einen Regierungssoldaten meldete (Human Rights Watch, World Report Country Summary 2014 - Somalia vom 21.01.2014., a.a.O.). Die Organisation berichtet in diesem Zusammenhang auch von Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen durch die AMISOM-Peacekeeping-Truppen der African Union, welche der UN-Sicherheitsrat im März 2013 in einer Resolution verurteilte. Im Rahmen der darauf folgenden Aufklärung dieser Verbrechen wurden die Vorwürfe von Seiten der AMISOM-Truppen bestritten, Opfer und Zeugen wurden von Sicherheitskräften der Regierung eingeschüchtert (Human Rights Watch, World Report Country Summary 2014 - Somalia vom 21.01.2014, a.a.O.). Es ist davon auszugehen, dass der somalische Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um derartige Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht. Gleiches muss nach den obigen Ausführungen auch für die Mitglieder der Afrikanischen Schutztruppen im Land gelten.

5.6 Schliesslich ist auch der Umstand zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an ihren Genitalien beschnitten wurde und nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia jeweils eine Re-Infibulation vorgenommen wurde. Dieser Umstand wird durch ärztliche Zeugnisse der behandelnden Gynäkologin belegt. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder in der Schweiz geboren. Gemäss Einschätzungen des UNHCR in seiner Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on Refugee Claims relating to female Genital Mutilation, Mai 2009, www.refworld.org/docid-/4a0c28492.html, besucht am 03.07.2014) stellt weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff. A 7, S. 5). Dies betrifft nach Einschätzung des UNHCR nicht nur diejenigen Frauen und Mädchen, die vor einer noch bevorstehenden Genitalverstümmelung flüchten, sondern auch Frauen, an denen die Verstümmelung bereits vorgenommen wurde (UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff I. 1, S. 4). Diese Einschätzung begründet das UNHCR mit dem Umstand, dass eine Genitalverstümmelung oft lebenslange schädigende Konsequenzen für die Betroffenen habe; darüber hinaus liefen die betroffenen Frauen häufig Gefahr, im Laufe ihres Lebens weiteren Formen der Beschneidung unterworfen zu werden, etwa vor einem Eheschluss oder nach einer Geburt (vgl. UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff. II 6, S. 5). In diesem Zusammenhang verweist das UNHCR auf die Praxis der sogenannten Reinfibulierung, ein Verfahren, bei dem der Zustand der Infibulierung (Verschluss der Vagina, bis auf ein kleines Loch, nach Beschneidung der äusseren und inneren Schamlippen) nach einer Geburt wiederhergestellt wird, nachdem die Naht für die Geburt geöffnet werden musste. Um das "jungfräuliche Aussehen" des weiblichen Geschlechtsorgans wieder herzustellen, ist es nach einer Geburt jedoch häufig nötig, noch weiteres Vaginalgewebe zu entfernen, um die neue Naht zu ermöglichen, beziehungsweise das lose Gewebe nach einer Geburt wieder zu vernähen (vgl. dazu die Ausführungen in Anhang 5: Health complications of female genital mutilation, S. 33, zu den Langzeitfolgen S. 34f., des Joint Statement verschiedener UN-Organisationen zum Thema Genitalverstümmelung: Eliminating Female Genital Mutilation. An Interagency Statement, Februar 2008, www.unhcr.org/refworld/docid-/47c6aa6e2.html, einschliesslich Anhang 2 zur Einordnung der verschiedenen Formen von Genitalverstümmelung). Nach UN-Angaben sind in Somalia 98 Prozent aller Frauen und
Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen (vgl. Eliminating Female Genital Mutilation. An interagency statement , a.a.O., Anhang 3, S. 29; Unicef, Towards abandoning female genital mutilation/cutting in Somalia for once and for all, 19.03.2013, www.unicef.org/protection/somalia_68110.html, besucht am 03.07.2014). Die Beschwerdeführerin wurde als Kind beschnitten, nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia wurde jeweils eine Reinfibulation vorgenommen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 13. Mai 2014 leide die Beschwerdeführerin nach diesen Eingriffen bis heute unter psychischen Störungen im Erleben ihrer Sexualität, sie habe Schmerzen aufgrund vaginaler Veränderungen, bei den Untersuchungen komme es häufig zu vaginalen Blutungen. Nach den Geburten sei der Heilungsprozess jeweils langwierig verlaufen, die Geburtsverletzungen seien auch deutlich ausgeprägter als im zu erwartenden Rahmen gewesen (vgl. Beilage zur Replik vom 3. Juni 2014, Beschwerdeakten Ziff. 10). Im zweiten Arztbericht vom 20. Juni 2014 präzisiert die behandelnde Ärztin, dass die ausgeprägte Vernarbung die genaue Einteilung des Schweregrades, beziehungsweise die Definition des genauen Typs der Beschneidung zwar erschwere, allerdings zeige sich aufgrund der ausgeprägten Verwachsungen und Vernarbungen, "dass es sich im Fall [der Beschwerdeführerin] um mindestens eine Vorstufe der Infibulation entsprechend Typ III gehandelt haben muss. Dies ist die schwerste Form der weiblichen Genitalbeschneidung". Erneut weist die Ärztin darauf hin, dass diese "mit erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen [einhergeht]" (vgl. Arztbericht vom 20. Juni 2014, Beilage zur Beweismitteleingabe vom 1. Juli 2014, Beschwerdeakten Ziff. 12). Das Gericht hält es bei dieser Aktenlage für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen der erlittenen Genitalverstümmelung dauerhaft leidet.

5.7 Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland nach den in der Schweiz erfolgten Geburten erneut eine Reinfibulation vornehmen lassen müsste, ansonsten sie gesellschaftlich nicht länger akzeptiert wäre und auch keinen neuen Ehemann finden könnte. Wie ausgeführt, betrifft die Genitalverstümmelung in Somalia praktisch alle Frauen und Mädchen. In der Regel wird - wie auch bei der Beschwerdeführerin - die schwerste Form, die Infibulation, praktiziert. Zwar ächtet und verbietet die Somalische Verfassung diese Praktik als unmenschlich und erniedrigend, die Bemühungen von internationalen Organisationen und NGOs zur Aufklärung zeigen aber angesichts der unverändert hohen Prävalenzrate von 98 Prozent offensichtlich kaum Wirkung (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Somalia, vom 27.02.2014, a.a.O., S. 31 f.). Obwohl nur wenige gesicherte Erkenntnisse zur Verbreitung der Reinfibulation in Somalia vorliegen, stellt ein wissenschaftlicher Artikel im Jahr 2010 fest: "The prevalence of reinfibulation will not be similar among the different countries where FGM/C is performed. Reinfibulation will be most prevalent in countries where type III FGM/C is the most practiced type, such as Somalia (98%-100%), Sudan (82%), Djibouti (50%), and Eritrea (34%). Reinfibulation will be less prevalent in other countries where infibulation is not the most commonly practiced type, such as Egypt (9%), Chad, Ethiopia, Kenya, and Nigeria, where infibulation is only performed in certain regions." (vgl. Gamal I. Serour, The issue of reinfibulation, in: International Journal of Gynecology & Obstetrics, Vol. 109, Iss. 2, 05.2010, www.sciencedirect.com/science-/article/pii/S002072921000010X, abgerufen am 03.07.2014). Laut Medienberichten stand im April/Mai 2014 erstmals ein britischer Arzt vor Gericht, weil er bei einer Patientin nach der Geburt eine entsprechende Reinfibulation vorgenommen hat (www.srf.ch/news/international/erster-prozess-wegen-weiblicher-beschneidung-in-grossbritannien vom 16. April 2014, besucht am 03.07.2014).

In casu wurde die Beschwerdeführerin nach der Geburt der beiden älteren Kinder in Somalia jeweils reinfibuliert. Die Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, die Genitalverstümmelung sei vor langer Zeit erfolgt und vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr zu begründen, greift zu kurz. Aus Sicht des Gerichts besteht vielmehr ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine entsprechende Reinfibulation erneut vornehmen lassen müsste, um den dort herrschenden gesellschaftlichen Normen zu entsprechen. Fraglos würde dieser Eingriff in die körperliche Integrität erneut eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bedeuten. Würde sich die Beschwerdeführerin diesem Akt, den die gesellschaftliche Konvention von ihr erwartet, verweigern, so würde sie weiterhin und wahrscheinlich dauerhaft in der bereits in E. 5 beschriebenen ausweglosen Situation als alleinstehend schutzlose Minderheitenangehörige verharren müssen, was in ihrer speziellen Situation einer Gefährdung für Leib und Leben gleichkäme.

6.
Aufgrund des bisher Gesagten ist für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bejahen.

6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, BVGE 2010/57 E. 2.5, 2011/50 E. 3.1.1., 2011/51 E. 6.2). Wie oben in E. 5.3 - 5.6 dargelegt, würde sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in einer Situation konkreter Gefährdung befinden aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Aspekte, die sich alle auf ihre Situation als alleinstehende, intern vertriebene Frau und Angehörige eines Minderheiten-Clans beziehen und die für sie ernsthafte Nachteile zur Folge haben können.

Wie ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin weder von anderen Privaten noch vom somalischen Staat Schutz vor den ihr drohenden Verfolgungshandlungen erhalten. Aufgrund ihrer persönlichen Vorbringen, aber insbesondere auch auf Grund gefestigter Länderkenntnisse, hält das Gericht es für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer spezifischen persönlichen Situation eine durch den Länderkontext auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat. Die Bedrohung der Beschwerdeführerin ist dabei zweifach: Einerseits ist davon auszugehen, dass sie versuchen würde, ihre Kinder vor Übergriffen zu schützen und dadurch gefährdet wäre, andererseits ist sie auch unabhängig von ihrer Mutterrolle gefährdet, als intern Vertriebene Opfer von Misshandlungen und sexueller Gewalt oder einer Zwangsehe zu werden. Schliesslich droht, wie dargelegt, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine weitere genitale Verstümmelung.

6.2 Anders als die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Verfolgung, die der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland droht, zielgerichtet ist und damit weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs, die jeden treffen können und daher nicht asylrelevant sind, hinausgeht. Diese mit grosser Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung begründet sich dabei nicht nur aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, sondern es sind wie oben ausgeführt noch weitere Risikoaspekte zu berücksichtigen, die dazu führen, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet ist: Sie gehört zur Gruppe der intern vertriebenen, alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz, die einem Minderheitenclan angehören. Wie ausgeführt ist das Risiko einer drohenden Verfolgung für Angehörige dieser Personengruppe ungleich viel höher und konkreter, als für den Rest der Bevölkerung. Sie sind besonders gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfolgungshandlungen zu werden und können auf keinen staatlichen Schutz zählen.

6.3 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind, über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus, so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11, E. 5.1; insbesondere zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Nachdem die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, eine Verfolgung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten, befürchten muss, ist das Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs zu bejahen.

6.4 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ist aktuell. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

Die Beschwerdeführerin hatte bereits zu Anfang ihres Asylverfahrens im Jahr 2008 die Gefährdungslage geschildert, in die sie und ihre Angehörigen durch den Verlust der männlichen Beschützer und Versorger nach dem Tod ihres Ehegatten und des Vaters und durch die Vertreibung geraten waren, und die sie zur Ausreise bewegt hatte. Die durch den Tod des Gatten entstandene Gefährdungssituation war kausal für die Flucht der Beschwerdeführerin, die sich und ihren Familienangehörigen eine sicherere Existenz ermöglichen wollte. Obwohl das Asylverfahren mehrere Jahre bis zum erstinstanzlichen Entscheid dauerte, hat sich die Situation nicht verbessert, sondern verschärft, weil die Beschwerdeführerin inzwischen erneut Mutter geworden ist und im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland noch für zwei weitere Kinder im Kleinkindalter sorgen müsste. Ausserdem hat sich durch die Geburten in der Schweiz die Gefahr einer erneut drohenden Reinfibulation ergeben. Auch die Mitteilung, dass ihre Mutter von Milizionären erschossen wurde, zeigt, dass die Gefährdung real ist und sich die Situation bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verbessert hat. Allgemein kommt das Gericht zum Schluss, dass alle ausgewerteten Quellen nahelegen, dass sich die Situation für intern vertriebene Frauen in Somalia keineswegs verbessert hat, seit die Beschwerdeführerin vor mehr als fünf Jahren das Land verlassen hat.

6.5 Abschliessend ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz vorgeschlagen hat, nicht eine staatliche Schutz- oder Fluchtalternative im Norden des Landes in Anspruch nehmen könnte. Wie festgestellt, droht der Beschwerdeführerin sowohl an ihrem letzten Wohnort in Somalia als auch am internen Zufluchtsort ihrer Familienmitglieder asylrelevante Verfolgung, vor denen sie der Staat nicht schützen kann. Mit den Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/51 ausführlich befasst. Die inländische Fluchtalternative fusst auf dem Gedanken, dass der Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung beziehungsweise vor dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f., EMARK 1997 Nr. 12 E. 6b, EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118). Ausschlaggebend ist, dass am Zufluchtsort adäquater Schutz vor Verfolgung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Zu klären ist im Einzelfall, ob im Heimatstaat eine Schutzinfrastruktur besteht und der Staat auch gewillt ist, der von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu gewähren. Darüber hinaus besteht gemäss BVGE 2011/51 für eine in einem Landesteil von Verfolgung betroffene Person keine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil, sofern sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (BVGE 2011/51 E. 8). Das Bestehen einer innerstaatlichen Alternative zum internationalen Schutz ist daher nur zu bejahen, wenn sie der im anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person zugänglich ist und sie sich dort legal aufhalten kann und wenn die Schutzalternative individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.2 m.w.H.; UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz Nr. 4, Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative vom 23. Juli 2003, Rz. 10-12).

Eine Rückkehr in den Norden des Landes, nach Somaliland oder Puntland im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wäre nach gefestigter Rechtsprechung nur dann zumutbar, wenn die Beschwerdeführerin über enge Verbindungen zur Region verfügt, die es ihr ermöglichen würden, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, und wenn sie dort mit wirkungsvoller Unterstützung des Familienclans rechnen könnte (vgl. schon EMARK 2006 Nr. 2 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D- 4926/2008 vom 06.06.2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen,
D-1186/2011 vom 30.03.2012 E. 7). Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland verfügt, die es ihr und ihrer Familie ermöglichen würden, dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Beachtlich ist auch in diesem Zusammenhang ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und der Umstand, dass sie ohne männliches Familienmitglied schutzlos ist. Ihre Schutzwürdigkeit begründet sich in ihrer geringwertigen sozialen Stellung als alleinstehende, binnenvertriebene Angehörige einer Minderheit. An diesem Umstand würde sich nichts ändern, wenn sie sich in den Norden des Landes begeben würde. Der Norden Somalias stellt für sie keine innerstaatliche Schutzalternative dar (vgl. BVGE 2011/51).

6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend gemacht hat. Als Angehörige eines Minderheitenclans und intern vertriebene Frau ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten ist sie konkret gefährdet, Opfer von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz steht der Beschwerdeführerin in Somalia nicht zur Verfügung und es eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.
Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, sind, gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG, in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 2. Juli 2014 angeführte Aufwand erscheint angemessen. Das Gericht spricht den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2020,- (inkl. Auslagen) zu (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2020,- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1425/2014
Date : 06. August 2014
Published : 10. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2014-27 / Referenzurteil
Subject area : Asyl
Subject : Referenzurteil. Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014


Legislation register
AsylG: 3  6  12  20  51  53  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 5  48  52  63  64  65
Weitere Urteile ab 2000
A_1/11 • A_15/14
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2013/11 • 2011/51 • 2010/57 • 2008/4
BVGer
D-1186/2011 • E-1425/2014 • E-7228/2013
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1997/12 • 1997/14 S.118 • 2000/15 S.113 • 2000/2 S.20 • 2004/1 S.9 • 2005/21 S.193 • 2006/2 • 2006/32