Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6025/2013
Urteil vom 6. August 2014
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Besetzung Richter Marc Steiner, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
1.A._______,
Parteien 2.B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Vorinstanz.
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Erstinstanz.
Gegenstand Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sowie C._______ schlossen am 1. Mai 2000 einen Vertrag über die Errichtung einer Tierhaltungsgemeinschaft gestützt auf Art. 11 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 11 Tierhaltung - 1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.25 |
|
1 | Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.25 |
2 | Zu einer Tierhaltung gehören: |
a | bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung; |
b | bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum.26 |
3 | Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a. |
4 | Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
|
a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
A.b Am 14. Juni 2012 führten Vertreter der Erstinstanz und des BLW eine vorangekündigte Überprüfung der Betriebszweiggemeinschaft durch, um im Wesentlichen zu eruieren, ob die in Art. 12
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
|
a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
A.c Sodann widerrief die Erstinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 den Entscheid betreffend Anerkennung einer Betriebszweiggemeinschaft vom 16. Februar 2005 und hob die Betriebszweiggemeinschaft per 30. April 2013 auf. Zur Begründung führte die Erstinstanz aus, gestützt auf Ziffer 2 des Dispositivs des Anerkennungsentscheids vom 16. Februar 2005 werde die Anerkennung widerrufen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, was vorliegend offensichtlich zutreffe. So sei unklar, ob der Betriebszweiggemeinschafts-Vertrag noch Gültigkeit habe. Für die Jahre 2005 bis und mit 2011 lägen keine von allen Vertragsparteien unterzeichneten Abrechnungen über den Betriebszweig Rindviehhaltung vor. Es sei nicht bekannt, ob sich beide Vertragsparteien arbeitsmässig noch am gemeinsamen Betriebszweig Rindviehhaltung beteiligten und regelmässig Arbeit verrichteten. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie Ende Juni 2012 die eigenen Milchkühe weggäben und die Rindviehhaltung definitiv aufgäben. Auf Grund dieser Umstände und anderer vor Ort erhaltener Informationen und Unterlagen habe die Erstinstanz die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 12
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
|
a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
B.
B.a Mit Entscheid vom 26. November 2012 beschied die Erstinstanz den Beschwerdeführenden einen Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2012 von Fr. 40'700.90. Sie ging dabei von einem massgebenden Tierbestand von 23.01 GVE aus, den sie gestützt auf den erwähnten Verteilschlüssel errechnet hatte (19.7 % von 116.7805 GVE). Den Betrag von Fr. 40'700.90 reduzierte sie aufgrund des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers 1 von Fr. 1'497'900.- um Fr. 38'375.90, so dass ein Direktzahlungsanspruch für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 2'325.- verblieb (Beitrag für den ökologischen Ausgleich).
B.b Nachdem die Erstinstanz den Beschwerdeführenden für das Jahr 2012 am 3. Juli 2012 aufgrund der Vorjahresdaten eine Akontozahlung von Fr. 24'000.- ausgerichtet hatte, forderte sie mit Entscheid vom 28. November 2012 einen Teil der Akontozahlung, nämlich Fr. 21'675.-, zurück.
B.c Gegen diese beiden, ihre Direktzahlungen für das Jahr 2012 betreffenden Entscheide legten die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2012 Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Frauenfeld (Vorinstanz), ein, wobei sie vor allem einen höheren Wert für die Standardarbeitskräfte (SAK) und ein geringeres massgebendes Vermögen des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2012 geltend machten.
B.d Mit Entscheid vom 20. September 2013 wies die Vorinstanz den Rekurs kostenfällig ab.
C.
C.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, es seien ihnen unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz vom 20. September 2013 die Direktzahlungen für das Jahr 2012 wie bis anhin auszurichten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung ihres Antrages auf den angefochtenen Entscheid verwies.
C.c Auch die Erstinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies sie auf Art. 7
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 7 Führung und Koordination - 1 Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten. |
|
1 | Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten. |
2 | Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen. |
3 | Das Koordinationsorgan des Bundes für den Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Dieser hat folgende Aufgaben: |
a | Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; |
b | Sicherstellung der Führungsfähigkeit; |
c | Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; |
d | Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; |
e | Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz. Er kann insbesondere die Mitarbeit der Kantone sowie der weiteren Stellen und Organisationen im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen. |
D.
D.a Mit Stellungnahme vom 6. März 2014 äusserte sich das BLW als Fachinstanz. Es hielt fest, die Beschwerdeführenden bildeten seit dem 8. Februar 2005 zusammen mit C._______ eine Betriebszweiggemeinschaft, welche auf den 30. April 2013 aufgehoben worden sei. Im Vertrag gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. e
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
einzig das Vermögen des Beschwerdeführers 1 beigezogen werden könne, erfolge der gemäss Art. 23 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV; in Kraft bis 31. Dezember 2013, AS 1999 229) mögliche Abzug pro SAK auch einzig von dessen Vermögen (Art. 19 Abs. 2 aDZV).
D.b Mit Eingaben vom 11. März 2014 und 7. April 2014 äusserten sich die Erst- und Vorinstanz zustimmend zum Mitbericht des BLW.
D.c Am 8. April 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Mitbericht des BLW.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 20. September 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
1.2 Als Adressaten des Entscheides sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
|
a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
2.1 Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung getroffen hat, sind diejenigen Rechtssätze anwendbar, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2012, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3, B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2, und B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Demnach kommen vorliegend die mit der Revision des LwG vom 22. März 2013 (AS 2013 3463) und der damit zusammenhängenden Änderungen weiterer Erlasse, welche am 1. Januar 2014 in Kraft traten, darunter soweit hier interessierend insbesondere die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) nicht zur Anwendung.
2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass gestützt auf Art. 24 der - nach dem vorstehend Gesagten vorliegend anwendbaren - aDZV (zit. in Bst. D.a am Ende [ab dem 1. Januar 1999 gültige Fassung, AS 1999 229]) für die Bemessung des steuerbaren Vermögens die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend sind, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Unbestritten ist ferner, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 3 aDZV ab einem massgeblichen Vermögen von 1 Mio. Franken keine Direktzahlungen ausgerichtet werden. Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 270'000.- pro Standardarbeitskraft (Art. 23 Abs. 1 aDZV in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, AS 2008 3778). Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben. Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend (Art. 19 Abs. 1 und 2 aDZV).
2.3 Strittig ist jedoch die Grösse der Standardarbeitskraft und damit der Abzug vom steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers 1. Während die Erst- und Vorinstanz von einer Standardarbeitskraft von 1.6079 ausgehen, möchten die Beschwerdeführenden Standarbeitskräfte von 2.6858 berücksichtigt wissen. Die Berechnungen der Erst- und Vorinstanz und der Beschwerdeführenden im Detail:
Erst- und Vorinstanz:
LN ohne Spezialkulturen: 2'184 Aren à 0.00028 SAK/Are 0.6115 SAK
Milchkühe: 19.7883 GVE à 0.043 SAK/GVE 0.8509 SAK
Andere Nutztiere: 3.2175 GVE à 0.03 SAK/GVE 0.0965 SAK
Hochstamm-Feldobstbäume: 49 Bäume à 0.001 SAK/Baum 0.0490 SAK
Total SAK: 1.6079 SAK
Beschwerdeführende:
LN ohne Spezialkulturen: 2'184 Aren à 0.00028 SAK/Are 0.6115 SAK
Massgebender Tierbestand: 47.10 GVE à 0.043 SAK/GVE 2.0253 SAK
Hochstamm-Feldobstbäume: 49 Bäume x 0.001 SAK/Baum 0.0490 SAK
Total SAK: 2.6858 SAK
Wie sich der Aufstellung unschwer entnehmen lässt, ist der unterschiedliche Wert der Standardarbeitskräfte auf die unterschiedliche Anzahl der Nutztiere (gemessen in Grossvieheinheiten [GVE]) zurückzuführen. Sodann wäre bei einer SAK von 1.6079 ein Abzug von Fr. 434'133.- vom massgebenden Vermögen zulässig, bei einer SAK von 2.6858 indessen ein Abzug von Fr. 772'734.-. Beträgt das massgebende Vermögen Fr. 1'497'900.- (Bst. B.a hiervor), würden die Beschwerdeführenden bei der von ihnen ins Recht gelegten SAK unter die Limite von 1 Mio. Franken fallen und ihre Direktzahlungen wären (vorbehältlich anderer Reduktionsgründe) nicht zu kürzen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, gleich wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes, der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
4.
4.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
4.2 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 70 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
4.3 Der Bundesrat ist in Abschnitt 1a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) seiner Pflicht über die Festlegung der Faktoren und Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft nachgekommen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGE 137 II 182 E. 3.1.2). Nach Art. 2a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft - Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: |
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a | mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; |
b | die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; |
c | die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; |
d | die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und |
e | jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 3 Standardarbeitskraft - 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
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1 | Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. |
2 | Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: |
1 | Hanglagen mit 18-35 % Neigung |
2 | Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung |
3 | Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung |
4 | den biologischen Landbau |
5 | Hochstamm-Feldobstbäume |
a | Flächen |
b | Nutztiere (Art. 27) |
c | Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: |
3 | Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.8 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
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1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang. |
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1 | Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang. |
2 | Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. |
3 | Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden. |
4.4 Der für die Umrechnung in GVE massgebende Tierbestand wird grundsätzlich gestützt auf eine (Selbst-)Deklaration des Bewirtschafters erhoben. Dies ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 aDZV sowie den hierzu geltenden Weisungen und Erläuterungen des BLW (vgl. Weisungen und Erläuterungen 2012 zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 zu Art. 29). Zu dieser Deklaration bzw. Mitwirkung ist der Bewirtschafter nach den allgemeinen Grundsätzen des Subventionsrechts sowie nach den besonderen Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts verpflichtet (vgl. Christian Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 13; ferner: Christian Hofer, Mehrebenenvollzug des Direktzahlungssystems in der Schweiz, Bund Kantone und private Leistungserbringer, in: Roland Norer [Hrsg.], Tagungsband der 2. Luzerner Agrarrechtstage 2010, S. 144). Kommt der Bewirtschafter dieser Verpflichtung nicht in korrekter Weise nach und macht er unrichtige oder - trotz korrekter behördlicher Abmahnung - gar keine Angaben, so hat allein dieser Umstand zur Folge, dass - je nach Schwere seiner Pflichtwidrigkeit - seine Direktzahlungen für die fragliche Periode gekürzt oder ganz verweigert werden (vgl. 70 aDZV).
4.4.1 Vorliegend orientierte die Erstinstanz die Beschwerdeführenden und C._______ mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 dahingehend, dass sie mangels aktueller Tierzahlen der beiden Betriebe eine Aufteilung gemäss der vom BLW gemeldeten Milchmenge vorzunehmen gedenke. Indessen räumte sie den Vertragspartnern die Gelegenheit ein, die interessierenden Tierzahlen bis zum 31. Oktober 2012 nachzureichen (vgl. vorne Bst. A.b). Weil für die BZG insgesamt gesicherte Zahlen aus der Tierverkehrsdatenbank vorlagen und der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft vom 1. Mai 2000 selber in Art. 7 ausdrücklich die Milchmenge als grundsätzliches Kriterium für die interne Aufteilung nennt, war dieses Vorgehen korrekt. Das bestätigte auch das BLW als Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, und auch für das Gericht ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Hätten die Beschwerdeführenden auf die effektiven, aktuellen Tierzahlen abstellen wollen, hätten sie dies zumindest innert der gesetzten Frist erklären müssen, was sie jedoch nicht taten.
4.4.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, Vertragspartner C._______ sei nicht zu einer gemeinsamen Erklärung bereit gewesen, wie sie die Erstinstanz verlangt habe. Das führt indessen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Art. 9
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall - 1 Das BABS ist zuständig für die Systeme: |
|
1 | Das BABS ist zuständig für die Systeme: |
a | zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren; |
b | zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall; |
c | zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall. |
2 | Es betreibt ein System zur Alarmierung der Bevölkerung. |
3 | Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen. |
4 | Der Bund betreibt ein Notfallradio. |
5 | Der Bund stellt sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 2-4 auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. |
6 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung: |
a | der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen; |
b | der technischen Aspekte der Systeme zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie der technischen Aspekte des Notfallradios. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall - 1 Das BABS ist zuständig für die Systeme: |
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1 | Das BABS ist zuständig für die Systeme: |
a | zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren; |
b | zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall; |
c | zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall. |
2 | Es betreibt ein System zur Alarmierung der Bevölkerung. |
3 | Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen. |
4 | Der Bund betreibt ein Notfallradio. |
5 | Der Bund stellt sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 2-4 auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. |
6 | Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung: |
a | der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen; |
b | der technischen Aspekte der Systeme zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie der technischen Aspekte des Notfallradios. |
4.5 Aus den Akten ergibt sich somit und blieb übrigens unbestritten, dass die Beschwerdeführenden für die streitbezogene Referenzperiode 2011/2012 (und entgegen einer förmlichen Aufforderung seitens der Erstinstanz hierzu) keine aktuellen Zahlenangaben über die dazumal von ihnen bewirtschafteten Tiere einreichten. Nachdem die Beschwerdeführenden selber im Betriebsdatenblatt für das Jahr 2012 lediglich 24.50 GVE (wovon 20 Milchkühe) angegeben und sich offenbar verschiedentlich dahingehend hatten verlauten lassen, die Milchproduktion ganz aufgeben zu wollen, erwiesen sich Angaben aus früheren Referenzperioden, welche die Erstinstanz ihren damaligen Direktzahlungsentscheiden zu Grunde gelegt hatte (umgerechnet 47.47 GVE für 2009, 45.44 GVE für 2010 und 47.10 GVE für 2011) als möglicherweise überholt. Zwar korrigierten die Beschwerdeführenden die Angaben des Betriebsdatenblattes mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 und nannten darin für das streitbezogene Milchjahr mit 47.10 GVE eine wesentlich höhere Zahl. Gleichwohl war die Erstinstanz mit Blick auf die gesamten Umstände gehalten, der allenfalls zwischenzeitlich grundlegend geänderten Sachlage nachzugehen, was sie mit dem Augenschein vom 14. Juni 2012 und der anschliessenden Aufforderung an die Beschwerdeführenden tat, einen aktuellen Verteilschlüssel einzureichen, welcher über die von ihnen und vom Partnerbetrieb gehaltenen Tiere in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss gab. Soweit die Beschwerdeführenden, welche für die hier interessierende Referenzperiode nach dem Gesagten unstreitig keine aktuellen, nachprüfbaren Tierzahlen eingereicht haben, sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen dieses Vorgehen der Erstinstanz und dessen Bestätigung durch die Vorinstanz wenden, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Ihre Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. Zu prüfen bleibt indessen, ob die Milchmenge des fraglichen Milchjahres im konkreten Fall richtig bzw. bundesrechtskonform ermittelt wurde.
5.1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb. Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden (Art. 8 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 8 Aufzeichnung und Meldung der Produktionsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.29 |
|
1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.29 |
2 | Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro Monat je Produzent und Produzentin gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden. Die Meldung muss sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.30 |
3 | Die Produktionsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 8 Aufzeichnung und Meldung der Produktionsdaten - 1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.29 |
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1 | Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die ihnen die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.29 |
2 | Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro Monat je Produzent und Produzentin gelieferte Menge, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb, melden. Die Meldung muss sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.30 |
3 | Die Produktionsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung - 1 Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.34 |
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1 | Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.34 |
2 | Sie können die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich, jeweils bis zum 10. Mai und bis zum 10. November, melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.35 |
3 | Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden.36 |
Gestützt auf Art. 12
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 12 - 1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. |
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1 | Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. |
2 | Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: |
a | Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. |
b | Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. |
c | Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. |
d | Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. |
e | Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. |
f | Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. |
g | Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. |
3 | Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 12 - 1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. |
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1 | Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. |
2 | Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: |
a | Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. |
b | Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. |
c | Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. |
d | Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. |
e | Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. |
f | Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. |
g | Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. |
3 | Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. |
5.2Die Nationale Datenbank Milch (DBMilch.ch) wird von der Administrationsstelle, der TSM, über das Internet bereitgestellt. Sie wurde von der TSM für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung und die Reorganisation der Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch initiiert. Die Datenbank liefert präzise Antworten auf Fragen wie "Wo wurde wie viel Milch produziert oder verwertet?" und "Von welcher Qualität war diese Milch?". Das BLW ist der Auftraggeber für den öffentlich-rechtlichen Teil von DBMilch.ch, d.h. für die schweizweite Erhebung der Milchproduktionsdaten und Milchkaufverträge. Die TSM koordiniert seit dem 1. Mai 2006 diese Erhebung der Milchdaten (monatlich eingelieferte Milch je Produzent und Milchkaufverträge zwischen Produzenten und Milchverwertern) und stellt diese auf DBMilch.ch für die berechtigten Kreise zur Verfügung. DBMilch.ch beinhaltet als nationale Datenbank die Stammdaten von über 30'000 Milchproduzenten. Diese Daten stehen insbesondere als Grundlage für die Umsetzung weiterer Aufträge wie z. B. Milchmengenmanagement und Mitgliederverwaltung mit privaten Organisationen bereit. Die Dienstleistungen der TSM im privaten Bereich erstrecken sich dabei vor allem auf das Bereitstellen der Internetapplikation (inkl. Wartung, Service und Betrieb) und die Bewirtschaftung der Stammdaten (http://www.blw.admin.ch/themen, abgerufen am 1. Juli 2014).
5.3 Unbestritten ist, dass das BLW in der fraglichen Referenzperiode vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 für den Betrieb Griesemer 154'849 kg Milch und für den Betrieb C._______ 616'055 kg Milch gemeldet hat. Wie die Unterinstanzen zu Recht festhalten, wird gemäss den Weisungen und Erläuterungen zur aDZV (Fassung vom Februar 2012) für die vermarktete Milch zunächst auf die Selbstdeklaration der Bewirtschafter abgestellt. Für Betriebe, bei denen die vom BLW gelieferten Daten einen um mehr als 1'000 kg abweichenden Wert für die im abgelaufenen Milchjahr vermarktete Milch ausweisen als die Selbstdeklaration des Bewirtschafters, ist in der Regel der vom BLW gelieferte Wert massgebend (vgl. vorne E. 4.4). Als Verwaltungsverordnung sind diese Weisungen und Erläuterungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend, können jedoch, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen - gleichwohl mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1, BGE 115 V 4 E. 1b). Dem Anhang 4 vom 1. Mai 2009 zum Milchkaufvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und der Käserei D._______ zufolge beträgt die Vertragsmenge für das Milchjahr 2009/10 und für die Zukunft 250'000 kg Milch unter dem Vorbehalt einer anders lautenden Vereinbarung. Auch dem Betriebsdatenblatt 2012 (Stichtag: 2. Mai 2012) ist dieselbe Milchmenge zu entnehmen, die freilich auf einer Selbstdeklaration beruht. Demgegenüber meldete das BLW für den Betrieb der Beschwerdeführenden für das Milchjahr 2011/12 eine Milchmenge von 154'849 kg. Nachdem der selbst deklarierte Wert um weit mehr als 1'000 kg von der vermarkteten Milchmenge von 154'849 kg abweicht, ist auf letztere abzustellen. Insofern ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Damit ist zugleich gesagt, dass die sich auf die Milchmenge stützenden und von den Unterinstanzen ermittelten niedrigeren Werte der GVE und SKA als korrekt erweisen, so dass nur der niedrigere Abzug vom massgebenden Vermögen zulässig bleibt. Die Beschwerdeführenden tun nicht dar, inwiefern diese Werte rechnerisch fehlerhaft wären, und auch für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte für einen Rechnungsfehler ersichtlich. Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid und die darin festgelegte Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2012 insgesamt als rechtens.
5.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden als vollständig unterlegene Parteien solidarisch die Kosten des Verfahrens tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 12 - 1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. |
|
1 | Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. |
2 | Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: |
a | Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. |
b | Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. |
c | Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. |
d | Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. |
e | Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. |
f | Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. |
g | Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. |
3 | Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung & Forschung (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Versand: 14. August 2014