Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7385/2006
{T 0/2}

Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz); Richter Pascal Mollard; Richter André Moser. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

X._______, ...
Beschwerdeführer, vertreten durch ...

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat VBS, (Schadenzentrum), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Haftpflicht des Bundes (Ereignis vom 30. Juli 2002).

Sachverhalt:
A. X._______ (geboren 1988) hielt sich am 30. Juli 2002 um ca. 2230 Uhr mit seinen Eltern und anderen Gästen im Restaurant ... in ... auf. Er und andere Kinder spielten auf dem Kinderspielplatz vor dem Restaurant, auf dem sich auch eine Rutschbahn befindet. Eine Klasse einer Unteroffiziersschule (UOS) führte an demselben Tag ebenfalls in diesem Restaurant einen Klassenabend durch.
B. Einige der UOS-Schüler benützten die Rutschbahn, um in allen möglichen Lagen hinunterzurutschen. Damit sich das Fahrtempo vergrösserte, setzten sie Hilfsmittel, wie zum Beispiel Getränkeharrassen, ein, was zur Folge hatte, dass die betreffenden UOS-Schüler vor Erreichen des Endes der Rutschbahn in hohem Bogen aus der Rutschbahn katapultiert wurden. Einige Kinder schauten diesem übermütigen Treiben der Soldaten zu. Auch der Aspirant Y._______ flog samt dem von ihm benutzten Harrass in der letzten Kurve aus der Rutschbahn. Jener Harrass krachte in die Zuschauermenge, in der sich auch X._______ befand und traf ihn im Gesicht. X._______ verlor dadurch den Frontzahn 21, der ihm chirurgisch wieder eingesetzt werden konnte. Allerdings prognostizierte der behandelnde Zahnarzt, dass der Zahn später extrahiert und durch ein Implantat ersetzt werden müsse. Er erlitt ausserdem Verletzungen an der Mundschleimhaut und im Bereich der rechten Oberlippe. Später klagte X._______ ausserdem über ein Geräusch im rechten Ohr.
C. Nach entsprechenden Abklärungen teilte das Generalsekretariat (GS) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Eltern von X._______ am 19. Dezember 2002 mit, die Schweizerische Eidgenossenschaft könne für den entstandenen Schaden keine Haftung übernehmen. Am 25. März 2006 verzichtete das Schadenzentrum VBS auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht schon eingetreten war, bis zum 10. Januar 2007. Da die Eltern von X._______ mit der Ablehnung der Haftung nicht einverstanden waren, erliess das VBS am 24. November 2006 eine Verfügung, worin festgestellt wurde, dass gegenüber X._______ keine Haftpflicht des Bundes bestehe und seine Forderung vollumfänglich abgewiesen werde; Verfahrenskosten wurden nicht erhoben.
D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2006 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des VBS vom 24. November 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgendes Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum) vom 24. November 2006 sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass für die durch das Ereignis vom 30. Juli 2002 beim Beschwerdeführer bereits eingetretenen und noch eintretenden Schäden die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet;
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das angehobene Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Zur Begründung brachte er insbesondere vor, das VBS habe bis zum 10. Januar 2007 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet; mit dieser Eingabe sei die Verjährung rechtsgültig unterbrochen worden. Der Sachverhalt sei durch das VBS nicht korrekt und vollständig abgeklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass die angehenden Kader der Schweizer Armee die Gaststätte unter einem klaren Kommando und unter der Befehlsgewalt von Stabsadjudant Z._______ und somit im Rahmen einer befohlenen Dienstleistung aufgesucht hätten. Abzuklären sei auch, ob der Klassenabend den Abschluss einer Übung der Aspiranten gebildet habe. Es habe sich um eine befohlene Dienstleistung unter der Verantwortung eines für diesen Anlass eingeteilten Vorgesetzten gehandelt; die Teilnahme an diesem Klassenabend sei für die Aspiranten nicht freiwillig gewesen. Die Haftung des Bunds bestehe ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder in Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügten. Das unfallbegründende Ereignis sei Teil einer dienstlichen Tätigkeit gewesen und damit sei die Haftung des Bundes gegeben. Die Ereignisse an jenem Abend und somit auch die Rutschbahnfahrt des Aspiranten Y._______ sei als Teil eines Gesamtgeschehens zu interpretieren, an der eine Mehrheit von Armeeangehörigen unter einer gemeinsamen Leitung hierarchisch gegliedert teilgenommen hätten. Der Klassenabend sei in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Ausbildungszweck der Unteroffiziersschule gestanden, nämlich der Schulung der Sozialkompetenz der Aspiranten und zu deren Verpflegung. Die Unteroffziersausbildung umfasse viele gemeinsame Tätigkeiten, welche das Leben der Truppe erst ermöglichten und die in einem weiteren Sinn militärisch seien. Dazu zählten auch das gemeinsame leben, essen und schlafen. Weil der Klassenabend - und das Rutschbahnfahren als dessen vom zuständigen Vorgesetzten offenbar tolerierten Nebenerscheinung - damit im Rahmen der Armee stattgefunden habe, sei das unfallbegründende Ereignis Teil einer dienstlichen Tätigkeit gewesen.
E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilten die Wincare Versicherungen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese Versicherung die gesetzlichen Leistungen zu Gunsten des Versicherten X._______ erbracht habe. Zur Abklärung allfälliger Regressansprüche werde nach Abschluss des Verfahrens um eine Zusendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ersucht.
F. In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2007 beantragte das VBS die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, bei der schädigenden Tätigkeit habe es sich nicht um eine dienstliche, sondern um eine private Tätigkeit gehandelt, für die der Schadenverursacher selbst einzustehen habe. Bei der Rutschbahnanlage und den verwendeten Getränkeharrassen habe es sich um keine militärischen Objekte gehandelt, diese seien für den militärischen Betrieb nicht geeignet bzw. nicht vorgesehen. Der Bund hafte nur für den durch den Militärbetrieb verursachten Schaden. Die Benützung einer Rutschbahn in irgendeiner Form habe nichts mit dem Militärbetrieb zu tun; es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe dafür, den betreffenden Aspiranten von der (privaten) Haftpflicht bzw. seiner persönlichen Verantwortung zu entbinden, da er sich aus eigenen Stücken und in vollem Bewusstsein über die Risiken seines Tuns in die unfallverursachende Situation begeben habe. Die Benützung der Rutschbahn nach dem gemeinsamen Nachtessen der Aspiranten habe nichts mehr mit einer dienstlichen Anordnung im Sinne eines "geselligen Zusammenseins" zu tun. Aspirant Y._______ habe anlässlich des Klassenabends eine von der Befolgung des militärischen Befehls unabhängige Absicht verfolgt, nämlich das Rutschbahnfahren mit unstatthaften Hilfsmitteln zum persönlichen Lustgewinn unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken. Dies sei als private Tätigkeit anzusehen und vom Verursacher selbst bzw. seiner Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen. Auch eine sich möglicherweise in Gang gesetzte Gruppendynamik entbinde den Schadensverursacher in keiner Weise von seiner persönlichen Verantwortung.
G. In der Replik vom 14. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an den bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, es sei offenbar der Tagesbefehl der UOS nicht erhoben worden. Vom Schulkommando der zuständigen UOS sei auch kein Bericht über die befohlenen Tätigkeiten an jenem Tag eingeholt worden; auch der offenbar zuständige Klassenchef Stabsadjudant Z._______ habe keine Stellungnahme abgegeben. Der Umstand, dass die Aspiranten zum Zeitvertrieb über die Rutschbahn rutschten, könne nicht als einzelne Tätigkeit ausgeklammert werden, da diese Personen den Abend unter der Befehlsgewalt ihres Vorgesetzten verbracht hätten. Obwohl Stabsadjudant Z._______ an diesem Abend für den geordneten Dienstbetrieb zuständig gewesen sei, habe er die fragliche Tätigkeit während dieses Klassenabends nicht unterbunden. Eine derartige Veranstaltung müsse als geführte und befohlene dienstliche Tätigkeit bezeichnet werden, die Befolgung des militärischen Befehls habe darin bestanden, zusammen den Klassenabend zu verbringen. Die Aspiranten hätten der Obhut und der Befehlsgewalt eines militärischen Vorgesetzten unterstanden und dieser hätte die Verpflichtung gehabt, das Rutschbahnfahren zu unterbinden. Dieser Umstand sei als Verletzung der Aufsichtspflicht zu bezeichnen.
H. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Der Beschwerdeführer erzielt im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung als Koch ein monatliches Einkommen von Fr. 1'068.-- (gemäss Lohnabrechnung April 2007), der Anteil 13. Monatslohn beträgt Fr. 89.--, sodass er monatliche Einkünfte von Fr. 1'157.-- aufweist. Der bei seinen Eltern wohnhafte Beschwerdeführer bezahlt an Krankenkassenprämien monatlich Fr. 264.-- und an Haftpflichtversicherungsprämien monatlich Fr. 7.--. Die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Roller werden vom Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 189.-- beziffert. Für auswärtige Verpflegung wendet er monatlich Fr. 210.-- auf (21 Mahlzeiten à Fr. 10.--). An Steuern sind von ihm monatlich Fr. 7.-- zu entrichten. Die weiteren sonstigen Auslagen werden vom Beschwerdeführer - ohne näheren Nachweis - pauschal mit Fr. 500.-- beziffert, sodass sich die Gesamtauslagen pro Monat auf Fr. 1'177.-- belaufen. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Jugendsparkonten bei einer Raiffeisenbank mit einem Kontostand von Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 369.05 (per 20. Mai 2007). Sein Bargeldbestand beläuft sich auf Fr. 100.--.
I. Das VBS hielt in der Duplik vom 25. Juni 2007 ebenfalls an den bisher gestellten Anträgen fest. Da das Rutschbahnfahren auf einem Kinderspielplatz als Bestandteil eines militärischen Tagesprogramms zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, habe die Verwaltung auf die Einholung des Tagesbefehls bzw. eines Berichtes über die befohlenen Tätigkeiten der UOS bewusst verzichtet. Ein geselliger Klassenabend solle einen Kontrapunkt zur strengen Ausbildung darstellen, dies entspreche einer zeitgemässen militärischen Führungskultur, wobei bei einem derartigen Anlass eine Lockerung der Zügel ohne weiteres angebracht gewesen sei. Auch ein in einer Arbeitspause befindlicher Armeeangehöriger stehe weiterhin unter der Befehlsgewalt seines Vorgesetzten und trotzdem komme die Bundeshaftung dort gerade nicht zur Anwendung, sofern die schädigende Handlung nicht durch die dienstliche Anordnung gerechtfertigt sei.
Am 2. Juli 2007 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter des Beschwerdeführers die Duplik des VBS vom 25. Juni 2007 zur Kenntnisnahme.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das GS VBS (Schadenzentrum VBS) ist nach Art. 142 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 142 Verfahrensbestimmungen - 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz272. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
1    Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz272. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
2    Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.
4    Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.273
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) zuständig für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Bund aus diesem Gesetz. Der Entscheid dieser Behörde kann mit Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport weitergezogen werden (Art. 142 Abs. 4
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 142 Verfahrensbestimmungen - 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz272. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
1    Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz272. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
2    Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.
4    Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.273
MG). Dieser Art. 142 Abs. 4
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 142 Verfahrensbestimmungen - 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz272. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
1    Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz272. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
2    Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.
4    Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.273
MG wurde im Lauf der Einsetzung des Bundesverwaltungsgerichts auf den 1. Januar 2007 nicht geändert, was auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückgeführt werden muss. Diese Rekurskommission ist offensichtlich auf den 31. Dezember 2006 hin aufgehoben worden. Die Rechtsmittelbelehrung des GS VBS in der angefochtenen Verfügung nennt denn auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32).
1.2. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor und die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind erfüllt.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für seinen bestehenden und künftigen Schaden festzustellen. Im Hinblick auf den bisherigen und vermutlich künftigen (Folgeschäden) Schadenverlauf hat der Beschwerdeführer heute ein schutzwürdiges Interesse daran, die Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft feststellen zu lassen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 895, mit Hinweisen).
1.4. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.5. Was die durch den Beschwerdeführer gerügte unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz betrifft, gehen das Bundesverwaltungsgericht wie der Beschwerdeführer davon aus, dass sich die Angehörigen der betreffenden Klasse der UOS am Abend des 30. Juli 2002 nicht im Ausgang oder im Urlaub befunden haben (die Frage wurde im angefochtenen Entscheid offengelassen). Dies geht insbesondere aus dem Umstand hervor, dass die Klasse durch einen höheren Unteroffizier der Schule geführt wurde.
2. Nach Art. 143 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 143 Verjährung - 1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts275 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
1    Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts275 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
2    Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
3    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
4    Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
MG verjährt der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund ein Jahr, nachdem der Geschädigte Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. Werden Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie (Art. 143 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 143 Verjährung - 1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts275 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
1    Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts275 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
2    Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
3    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
4    Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
MG). Der den Schaden verursachende Aspirant unterstand dem Militärstrafrecht (Art. 3 Abs. 1 Ziffer 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MstG, SR 321.0]). Sein Verhalten bedeutete im objektiven Tatbestand ohne jeden Zweifel zumindest eine einfache Körperverletzung nach Art. 122
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 122 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    und 3. ...220
MStG, für die die Strafverfolgung in sieben Jahren verjährt (Art. 55 Abs. 1 Bst. c MstG). Der Anspruch des Beschwerdeführers ist demnach nicht verjährt.
3. Nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitlieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten vom Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgenommen. Der Bund haftet nach Art. 135 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
1    Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a  durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b  in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
2    Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
3    Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
4    Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
MG ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee Dritten durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder in Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
3.1. Als besonders gefährliche militärische Tätigkeit wird beispielsweise der Waffengebrauch (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 IV 1 ff., 110) oder der Gebrauch von Sprengstoff oder schwerem Gerät (Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 209) betrachtet. Dazu gehören alle Übungen der Truppe im scharfen Schuss, aber auch der bewaffnete Wachtdienst.
3.2. Eine andere dienstliche Tätigkeit ist die durch den militärischen Betrieb oder Auftrag gebotene Tätigkeit (BBl, a.a.O. 111). Unter die dienstliche Verrichtung fällt die reglementarisch vorgeschriebene, allgemein oder gesondert befohlene oder zur Bewältigung des erhaltenen Auftrags aus den Bedürfnissen der augenblicklichen Lage sich ergebende, allenfalls mit Hilfe zur Verfügung gestellter oder erlaubter und tauglicher Mittel durchgeführte militärische Betätigung (BGE 78 II 419 E. 3, BGE 79 II 147 E. 3; vgl. auch Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements vom 24. Mai 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.85 E. 4.2). Dienstlich ist jede Tätigkeit, die aufgrund eines Aufgebots erfolgt und durch den militärischen Betrieb oder einen Auftrag geboten ist (Honsell, a.a.O., S. 209; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 2001, S. 48). Zu den dienstlichen Verrichtungen gehören auch das gemeinsame Leben, Essen und Schlafen der Truppe im Rahmen der Armee (Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, 4. Auflage, Zürich 1991, § 32 Rz. 218). Dabei ist zu beachten, dass der Angehörige der Armee bei seinen dienstlichen Verrichtungen nicht aus freiem Willen handelt, sondern der Zwang des Dienstbefehls es ist, der ihn, abseits der gewohnten Lebensverhältnisse, in eine Lage bringen kann, der er sich nicht gewachsen zeigt (BGE 78 II 419 E. 2c). Die Haftung des Bundes ist Ausgleich dafür, dass der Angehörige der Armee dem Zwang der Dienstordnung unterstellt ist und ganz oder teilweise unabhängig von seinem eigenen Willen handeln muss (Entscheid der Rekurskommmission der Eidgenössischen Militärverwaltung vom 2. September 1977, veröffentlicht in VPB 43.71 E. 2).
3.3. Wenn eine Handlungsweise klar ausserhalb des durch den Dienstbetrieb Gebotenen oder auch nur zu Erwartenden liegt, haftet der Bund nicht (Entscheide der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung vom 2. September 1977, veröffentlicht in VPB 43.71 E. II/2, bzw. vom 25. Januar 1978, veröffentlicht in VPB 43.72 E. II). Für einen Schaden, den ein Angehöriger der Armee im Ausgang oder Urlaub verursacht, haftet er persönlich (BBl, a.a.O. 111; Oftinger/Stark, a.a.O., Rz. 220). Die private Tätigkeit wird von der Haftung des Bundes ausgenommen, und zwar immer auch dann, wenn sie bei Gelegenheit einer militärischen Tätigkeit erfolgt (Oftinger/Stark, a.a.O., Rz. 217, mit dem Hinweis auf die gleiche Bedeutung in Art. 55 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]). Verrichtungen, die weder durch Reglemente noch durch Befehle geregelt sind und sich auch nicht aus dem erteilten Auftrag auf Grund der Lage im konkreten Fall ergeben, sind nicht dienstlich; sie stehen nicht in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Militärbetrieb (Oftinger/Stark, a.a.O., Rz. 219). Schädigungen, die nur dadurch mit dem militärischen Betrieb zusammenhängen, dass sie bei Gelegenheit der Ausübung militärischer Funktionen erfolgen, beruhen ebenfalls nicht auf dienstlichen Verrichtungen (Oftinger/Stark, a.a.O., Rz. 221).
4. Im vorliegenden Fall hat eine Klasse Aspiranten einer UOS unter der Leitung eines höheren Unteroffiziers einen Klassenabend in einem Restaurant durchgeführt. Insofern handelte es sich zweifellos um die Teilnahme an einer dienstlichen Tätigkeit des Verbandes und jedes einzelnen Angehörigen dieser Klasse. Die Angehörigen der Armee befanden sich am 30. Juli 2002 weder im Ausgang noch im Urlaub. Für die durch die Aspiranten zum privaten Zeitvertreib ausgeführten Rutschpartien unter Verwendung von Hilfsmitteln zur unkontrollierten Beschleunigung der Fahrt war aber keine militärische Rechtfertigung vorhanden. Diese Tätigkeit war anlässlich des Klassenabends nicht befohlen. Ein blosses Tolerieren - wenn ein solches überhaupt erwiesen wäre - durch den die Klasse führenden höheren Unteroffizier genügt nicht dazu, um dies als dienstliche Tätigkeit zu bezeichnen. Es handelte sich um eine private Tätigkeit der betreffenden Angehörigen der Armee, selbst wenn diese bei Gelegenheit der dienstlich-militärischen Tätigkeit des Klassenabends erfolgte.
Der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, allein die Tatsache, dass es sich beim fraglichen Klassenabend um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt hat, mache auch die Rutschpartie des betreffenden Aspiranten zur dienstlichen Tätigkeit. Nicht jede Tätigkeit eines Angehörigen der Armee im grösseren Rahmen des Dienstes ist auch funktionell eine dienstliche Tätigkeit. Die Rutschpartie war weder durch Reglemente noch durch einen Befehl geregelt und ergab sich auch nicht aus einem Auftrag auf Grund der militärischen Lage im konkreten Fall. Der den Schaden verursachende Angehörige der Armee hat bei seinen dienstlichen Verrichtungen im Rahmen des Klassenabends bezüglich der Rutschpartien, die ohne jede militärische Notwendigkeit und aus reinem Zeitvertreib unternommen worden waren, aus freiem Willen gehandelt. Die Tätigkeit des fraglichen Aspiranten stellte deshalb keine dienstliche Tätigkeit im Sinn des Art. 135 Abs. 1 Bst. b
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
1    Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a  durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b  in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
2    Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
3    Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
4    Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
MG dar. Das Tatbestandselement der dienstlichen Verrichtung liegt daher nicht vor, weshalb den Bund keine Haftung für das Ereignis vom 30. Juli 2002 trifft. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. Auf Grund seiner erwiesenen Mittellosigkeit wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im vollen Umfang zuerkannt und ... zu seinem Vertreter bestellt. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden daher keine Kosten erhoben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird gestützt auf Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im vollen Umfang zuerkannt und ... zu seinem Vertreter bestimmt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- der Unfallversicherung ... (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 85 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. a und Abs. 2 sowie Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-7385/2006
Date : 06. Juli 2007
Published : 30. Juli 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung (Bund)
Subject : Haftpflicht des Bundes (Ereignis vom 30. Juli 2002)


Legislation register
BGG: 42  48  54  85  100
MG: 135  142  143
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VGG: 31  32
VGKE: 10  14
VwVG: 48
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