Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6470/2017
Urteil vom 6. Juni 2019
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Besetzung
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Parteien
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. November 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 14. September 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1

B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Zoba C._______, wo sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern gelebt habe. Ihre Mutter sei während ihrer Kindheit verstorben, woraufhin sie zunächst bei Verwandten, dann jedoch in einem evangelischen Waisenhaus gelebt habe. Ältere Mitschüler hätten sie mit dem Glauben der Pfingstgemeinde bekannt gemacht. Etwa im Alter von (...) Jahren sei sie im Rahmen eines Glaubensbekenntnisses der Pfingstgemeinde beigetreten. Um einer Rekrutierung nach Sawa zu entgehen, habe sie die Schule während der (...) Klasse abgebrochen und sich bei einer Arbeitsagentur in Asmara gemeldet. Sie sei als (...) einer alten Dame vermittelt worden. Gegen (...) des Jahres 2013 habe sie durch ihre Arbeitgeberin einen Mann kennengelernt, der ebenfalls Angehöriger der Pfingstgemeinde gewesen sei. Am (...) 2014 hätten sie standesamtlich geheiratet. Am nächsten Tag sei sie zu ihrem Mann in eine Mietwohnung beziehungsweise in sein Haus gezogen. Nach (...) Wochen seien sie verhaftet und ihre Unterlagen beschlagnahmt worden. Ihr Mann habe in der Pfingstgemeinde als (...) eine wichtige Funktion innegehabt. Er sei den eritreischen Behörden bereits bekannt gewesen. Sie und ihr Mann seien in ein Gefängnis gebracht, dort aber voneinander getrennt worden. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. In der Haft sei sie zur religiösen Tätigkeit ihres Mannes verhört und (gemäss Angaben an der Anhörung) dabei geschlagen worden. Man habe Einzelheiten von ihr wissen wollen, über die sie keine Kenntnisse gehabt habe. Nach (...) Monaten habe man sie nicht mehr geschlagen, sondern ihr angebliche Aussagen ihres Ehemannes vorgelegt. Im (...) 2014 sei sie plötzlich ohne Begründung oder Auflagen aus der Haft entlassen worden. Daher sei sie nach Asmara und zur Arbeit bei der alten Dame zurückgekehrt. Im (...) 2015 sei sie erneut verhaftet worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann geflohen sei, und sie zu seinem Verbleib befragt. Man habe sie wissen lassen, dass sie entweder zur militärischen Ausbildung gehen oder mittels Bürgschaft ihre Haft beenden könne. Ein (...) ihres Mannes habe für sie gebürgt, wodurch sie im (...) 2015 wieder aus der Haft entlassen worden sei. Sie sei überzeugt, dass ihr Mann sich bei ihr gemeldet hätte, wäre ihm tatsächlich die Flucht aus der Haft gelungen. Sodann habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden. Zunächst habe sie sich zu ihrer älteren Schwester begeben, von wo aus sie mit einer Freundin nach Äthiopien aufgebrochen sei. Über den Sudan sei sie schliesslich bis in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte zunächst eine Kopie und anlässlich der Anhörung das Original ihrer Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 - eröffnet am 17. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 21. November 2017 ging eine Fürsorgebestätigung vom 17. November 2017 beim Gericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 gewährte die damalige Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift keinerlei neue Elemente oder Beweismittel enthalte. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
I.
Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 stattgegeben.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren Ende 2018 zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht innert Frist Auskunft über den aktuellen Stand ihres gemäss vorinstanzlicher Akten hängigen Ehevorbereitungsverfahrens zu erteilen und die vollständigen Unterlagen hierzu einzureichen.
L.
Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 24. April 2019 zum hängigen Ehevorbereitungsverfahren ein und führte aus, sie gelte in der Schweiz noch als mit ihrem in Eritrea lebenden Ehemann verheiratet, da die eritreische Scheidungsurkunde den schweizerischen Anforderungen nicht genüge. Sie beabsichtige nun eine Klage auf Anerkennung des ausländischen Ehescheidungsurteils einzureichen
oder in der Schweiz erneut auf Scheidung zu klagen. Dem Schreiben wurden die eritreische Scheidungsurkunde der Beschwerdeführerin mit Übersetzung, ihre Taufurkunde, ein Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie drei Verfügungen des Richteramts D._______, jeweils in Kopie, beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1


2.
Gemäss Art. 31







3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1


4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zwei Mal in Sachen ihres Ehemannes für (...) Monate inhaftiert und befragt worden zu sein. Ihre eigene Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde sei nicht der Grund für ihre Inhaftierungen gewesen, da den Behörden klar gewesen sei, dass sie sich nie in der Pfingstgemeinde bewegt und daher nicht auf einer behördlichen Liste gestanden habe. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Inhaftierung als Ehefrau eines Angehörigen der Pfingstgemeinde für die Behörden von Interesse gewesen sei. Ihre Entlassung ohne jegliche Auflagen bestätige diese Einschätzung. Die zweite Festnahme habe die Beschwerdeführerin damit erklärt, dass die Behörden entweder an Geld hätten gelangen wollen oder damit ein allfälliges Ableben des Ehemannes zu kaschieren versucht hätten. Beiden Festnahmen mangle es an den geforderten Kriterien der Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3

4.1.2 Da ferner nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die angegeben habe, insbesondere als verheiratete Frau nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden gelangen könnte, sei die illegale Ausreise allein nicht geeignet, Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird hiergegen vorgebracht, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Reflexverfolgung zu prüfen. Ihr Ehemann habe den Glauben in der Öffentlichkeit gelebt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass seine religiösen Tätigkeiten in Eritrea verboten seien. Deshalb sei er den Behörden bekannt gewesen und auf deren Fahndungsliste gestanden. Da die Behörden nie Beweise für diese Tätigkeiten gehabt und ihn erfolglos gesucht hätten, sei es nicht früher zu einer Verhaftung gekommen. Dies habe sich jedoch geändert, nachdem sie nach ihrer Hochzeit in das Haus des Ehemannes gezogen seien, in welchem lange niemand mehr gewohnt habe. In der Folge hätten (...) Soldaten ihr Haus gestürzt, sie gefesselt, ihre Dokumente mitgenommen und sie in eine Haftanstalt gebracht. Indem den Behörden nun Beweise für die verbotenen religiösen Tätigkeiten vorgelegen hätten, habe eine Grundlage für die weitere Verfolgung bestanden. Sie sei wiederholt zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes befragt worden. Da sie keine Informationen gehabt habe, sei sie schliesslich ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Das Interesse an Informationen über ihren Ehemann habe aber nicht abgenommen. Sie sei beobachtet und später erneut verhaftet worden, wobei sie wiederum zu den religiösen Handlungen ihres Ehemannes verhört worden sei. Durch eine Bürgschaft sei sie vorübergehend freigelassen worden. Wäre sie nicht aus Eritrea geflohen, hätte man sie nach kurzer Zeit erneut verhaftet, um an Informationen über ihren Ehemann zu gelangen. Dies verdeutliche, dass sie allein aufgrund der religiösen Handlungen ihres Ehemannes ins Visier der Behörden geraten sei und begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3

Im Rahmen der illegalen Ausreise sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Mannes bereits verfolgt und inhaftiert worden sei. Sodann drohe auch verheirateten Frauen die Gefahr vor dem Einzug in den Militärdienst. Hinzu komme, dass man ihr bei der Verhaftung die Heiratsurkunde entzogen habe, weshalb sie nicht beweisen könne, dass sie verheiratet sei und zwangsrekrutiert werden würde.
5.
5.1 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie zweimal inhaftiert und befragt worden sei. Dabei hätten die Behörden Informationen über die religiösen Tätigkeiten ihres Ehemannes erhalten wollen. Weitere Gründe für ihre Probleme im Heimatstaat nennt sie nicht, insbesondere habe sie aufgrund ihrer eigenen Glaubenszugehörigkeit keine Schwierigkeiten gehabt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann daher festgehalten werden, dass bezüglich der vorliegend geltend gemachten Behelligungen kein die Beschwerdeführerin betreffendes Verfolgungsmotiv respektive keine konkrete, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlung gemäss Art. 3 Abs. 1

5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1



5.3
5.3.1 Aus der ersten geltend gemachten Inhaftierung (...) 2014, während derer die Beschwerdeführerin befragt und geschlagen worden sei, sei sie im (...) 2014 ohne Auflagen oder eine Handlung ihrerseits wieder entlassen worden. Da den Behörden bekannt gewesen sei, dass sie verheiratet sei, habe man sie auch nicht zum Militärdienst aufgeboten (SEM-Akte A14 F69). Vielmehr sei sie zu ihrer Arbeitsstelle zurückgekehrt und sei - bis auf das Gefühl, beschattet zu werden - nicht weiter behelligt worden (SEM-Akte A14 F61 ff.). Folglich ist diese Inhaftierung, der zwar das Motiv der Religion des verfolgten Ehemannes zugrunde liegen könnte (vgl. oben), als abgeschlossenes Ereignis zu bewerten, welches die Beschwerdeführerin nicht zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen respektive nicht zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geführt hat. Für das Bejahen einer asylrelevanten Reflexverfolgung fehlt es mithin insbesondere an der Kausalität im Sinne der obgenannten Rechtsprechung.
5.3.2 Bezüglich der zweiten Inhaftierung im (...) 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, einen Grund für die Festnahme habe man ihr zunächst nicht genannt. Sodann sei sie erneut nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden, der angeblich aus der Haft geflohen sei (SEM-Akte A14 F13). Sie gehe aber davon aus, dass sich dieser bei ihr gemeldet hätte, wäre er nicht mehr inhaftiert gewesen. Ferner sei ihr im Gefängnis dargelegt worden, dass sie die Haft über eine Bürgschaft oder durch Leistung des Militärdienstes beenden könne (SEM-Akte A14 F13, F21 f., F67). Den Vorhalt der Vorinstanz, die Haft könnte rein finanziell motiviert gewesen sein, bestätigte die Beschwerdeführerin und gab an, dass dies zutreffe, es um Geld gehe und darum, jemanden zu stressen und unter Druck zu setzen (SEM-Akte A14 F22). Entsprechend habe sie respektive ein (...) ihres Mannes eine Bürgschaft geleistet, woraufhin sie ohne weiteres aus der Haft entlassen worden sei (SEM-Akte A14 F71). Sie habe das Land daraufhin verlassen. Ungefähr nach (...) sei der (...) ihres Mannes einmal nach ihr gefragt worden. Weitere Konsequenzen habe ihre Ausreise nicht gehabt (SEM-Akte A14 F79 f.). Nach dem Gesagten lässt sich dieser zweiten Inhaftierung kein - auch nicht den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffendes - Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1

5.3.3 Entsprechend ist insgesamt festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehenden oder drohenden asylrechtlich relevanten Gefahr einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann, welche zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin führen könnte. Im Übrigen ist fraglich, ob eine solche zum heutigen Zeitpunkt noch aktuell wäre (vgl. oben E. 5.2), zumal die Beschwerdeführerin sich im (...) 2017 von ihrem Ehemann nach eritreischem Recht hat scheiden lassen (vgl. eritreische Scheidungsurkunde vom [...] 2017) und beabsichtigt, in der Schweiz - nach Anerkennung der Scheidung - erneut zu heiraten. Auch eine subjektive Furcht vor zukünftigen Repressalien durch die eritreischen Behörden aufgrund der Glaubensausübung ihres geschiedenen Ehemannes dürfte damit unbegründet sein.
5.4 Des Weiteren kann gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Nach den obigen Ausführungen sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Hinweise ersichtlich, wonach sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen könnte. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44


7.
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als unzulässig zu qualifizieren (Art. 3


7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44


Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3





7.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, und da sie zum heutigen Zeitpunkt gemäss eritreischer Scheidungsurkunde vom (...) 2017 nicht verheiratet ist, erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).
7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4).
7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2


7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4


7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4

7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
7.4 Sodann sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung bis zur (...) Klasse und Arbeitserfahrung in der (...). Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. In ihrer Heimat kann die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Ferner verfügt sie über einen im Ausland lebenden (...), der ihr bereits die Reise in die Schweiz bezahlt habe (SEM-Akten A5 S. 5, 7; A14 F5, F13). Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Geschwister bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2


7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1


8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1



9.2 Die eingereichte Kostennote vom 11. Dezember 2017, die einen zeitlichen Aufwand von 6.45h und Barauslagen von Fr. 21.30 aufweist, erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene, des massgebenden Stundenansatzes (vgl. Zwischenverfügung vom 27. November 2017) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12



(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'150.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter