Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7688/2010
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A.____,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.
A-7688/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilte die I.____ Strom AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit, dass A.____ den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft L.____ in M.____ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht habe. In der Folge forderte das ESTI A.____ am 7. Mai 2010 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis am 16. August 2010 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Am 16. September 2010 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass die Frist ungenutzt abgelaufen sei und weitere Schritte eingeleitet werden könnten, worauf das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) am 27. September 2010 die angedrohte Verfügung erliess. Darin wurden der Ablauf der Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf den 30. November 2010 und die Gebühr für den Erlass der Verfügung auf Fr. 600. festgesetzt. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung drohte die Vorinstanz eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000. an.
C.
Am 29. Oktober 2010 erhebt A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2010. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung, den Erlass der in der Verfügung erhobenen Gebühr sowie eine neue Frist von drei Monaten zur Erbringung des geforderten Sicherheitsnachweises. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die am 26. Oktober 2009 von K.____, Mitarbeiter der Firma Y.____ AG, durchgeführte Kontrolle sei nicht unabhängig gewesen: Zum einen habe K.____ (nachfolgend: Kontrolleur) im Jahr 1985 massgeblich an der Installation mitgearbeitet. Zum andern sei die Firma Y.____ AG offenbar faktisch Eigentümerin der X.____ AG, welche in den letzten 20 Jahren mit dem Unterhalt und den Neuinstallationen in der Liegenschaft betreut war. Dies ergebe sich daraus, dass der Kontrolleur seit 2008 Verwaltungsratspräsident der X.____ AG sei, und C.____, der Verwaltungsratspräsident der Y.____ AG, gleichzeitig Verwaltungsrat der X.____ AG sei. Es liege deshalb nahe, dass die Kontrolltätigkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ausgenutzt werden könnte. Des Weiteren bringt
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er inhaltliche Kritik am Kontrollbericht vor. Da das Problem der Unabhängigkeit und die inhaltlichen Mängel nicht einfach nachvollziehbar gewesen seien, habe er die Fristen für die Einreichung des Sicherheitsnachweises verpasst. Die notwendigen Massnahmen habe er seines Erachtens ergriffen. Da sich aber die Basis des Verfahrens als nichtig herausgestellt habe, müsse die Frist für eine erneute Kontrolle durch einen unabhängigen Kontrolleur neu zu laufen beginnen. D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er verpflichtet sei, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Es spiele keine Rolle, weshalb er die Fristen verpasst habe, zumal es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Fristverlängerungsgesuch einzureichen. Weiter sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontrolle nicht verletzt, auch wenn es offenbar richtig sei, dass der Kontrolleur bereits bei der Installation mitgewirkt habe. Damals sei er aber noch Lehrling gewesen und hätte nur unter Aufsicht arbeiten dürfen, weshalb seine Mitwirkung bloss in untergeordneter Funktion erfolgt sei. Zudem sei die Liegenschaft seit dieser Mitwirkung teilweise umgebaut worden. Auch das Vorbringen der wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Firmen sei nicht stichhaltig, da eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zwischen Elektro-Installateur und Kontrollorgan von der massgebenden Verordnung nicht verlangt werde. Somit sei die Verfügung zu Recht erlassen worden. Dies gelte auch für die auferlegte Gebühr von Fr. 600., die sich auf die entsprechende Verordnungsgrundlage stütze und dem Aufwand angemessen sei. E.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 17. Januar 2011 aus, dass er weder seine Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises noch den ungenutzten Ablauf verschiedener Fristen bestreite. Wenn jedoch der vorgängig zum Sicherheitsnachweis erstellte Kontrollbericht an einem erheblichen Mangel leide, müsse ein neues Verfahren mit neuem Fristenlauf durchgeführt werden. Er hätte eine beschwerdefähige Verfügung provozieren müssen, um diesen erheblichen Mangel überhaupt geltend machen zu können; deshalb habe er die Fristen verstreichen lassen. Selbst wenn er direkt den Kontrollbericht angefochten hätte, wäre eine gebührenpflichtige Verfügung ergangen. Zur fehlenden Unabhängigkeit des Kontrolleurs sei zu ergänzen, dass dieser 1985 als Lehrling im vierten Lehrjahr weitgehend selbständig Seite 3
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gearbeitet habe. Deswegen, wie auch aufgrund des Umfangs der Installationsarbeiten, könne nicht von einer untergeordneten Funktion die Rede sein. Die Regelung der Unabhängigkeit des Kontrollorgans in einer eigenen Norm unterstreiche deren Bedeutung, weshalb der massgebende Artikel eng auszulegen und insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Artikel eine Verflechtung zwischen Kontrollorgan und ausführenden Betrieben oder Personen ausschliessen wolle. Auch bei einer untergeordneten Beteiligung könne es zu Loyalitätskonflikten kommen. Der zwischenzeitlich erfolgte teilweise Umbau ändere nichts daran, dass der Kontrolleur nicht unabhängig gewesen sei, da nicht sämtliche Installationen ersetzt worden seien. Weiter lasse sich die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Firmen mit der Forderung nach Unabhängigkeit nicht vereinbaren, da diese Verflechtung das Potenzial berge, für wirtschaftliche Vorteile genutzt zu werden. Die Unabhängigkeit müsse sowohl in technischer, persönlicher wie auch wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sein. F.
Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Duplik vom 4. Februar 2011, dass sich bei einer nachträglichen inhaltlichen Prüfung des Kontrollberichts zwar drei Beanstandungen
ergeben
hätten,
die
übrigen,
zahlreichen
Mängelpositionen jedoch zu Recht aufgeführt worden seien. Sodann enthalte die massgebliche Rechtsgrundlage keine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit zwischen Elektro-Installateur und Kontrollorgan. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 21
und 23
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR Seite 4
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172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebiets ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist folglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
der Verordnung
vom
7. November
2001
über
elektrische
Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1
NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Seite 5
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Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1
und 3
NIV).
3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen, die zuständige Netzbetreiberin zweimal mahnte und die Angelegenheit zu Recht an das ESTI als Vorinstanz überwies sowie dass der Beschwerdeführer verschiedene Fristverlängerungen verstreichen liess, ohne einen Sicherheitsnachweis einzureichen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch die Verletzung der Unabhängigkeit der Kontrolle gemäss Art. 31
NIV, und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen bringt er vor, der Kontrolleur sei persönlich nicht unabhängig, da er bereits im Jahr 1985 während seiner Lehre an den Installationsarbeiten in der im Jahr 2009 von ihm kontrollierten Liegenschaft tätig gewesen war. Zum andern würden wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Firma, die mit der Kontrolle beauftragt worden war, und der Firma, die später die festgestellten Mängel behob, bestehen (vgl. Sachverhalt/C und E). Der vom Kontrolleur erstellte Bericht stellt den ersten Schritt des Verfahrens dar. Darin wird bestimmt, welche Änderungen an einer Installation
vorzunehmen
sind,
damit
anschliessend
der
Sicherheitsnachweis ausgestellt werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Bericht mit dem Mangel der fehlenden Unabhängigkeit des Kontrolleurs behaftet ist. Zunächst ist dabei die Frage nach den Anforderungen an die persönliche Unabhängigkeit zu behandeln, bevor auf das Thema der wirtschaftlichen Verflechtungen respektive auf die Folgen einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Kontrolle einzugehen ist.
4.1. Die Unabhängigkeit des Kontrolleurs auf persönlicher Ebene ist in Art. 31
NIV geregelt, der lautet: "Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit (...) der periodischen Kontrolle Seite 6
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(...)
beauftragt
werden."
Um die genaue Tragweite dieser Norm zu erfassen, bedarf es der Auslegung. Ausgangspunkt bildet hierbei der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht
werden.
Abzustellen
ist
namentlich
auf
die
Entstehungsgeschichte der Norm, auf ihren Zweck und auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Dabei gilt der Grundsatz, dass keine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht, sondern dass sich die Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten zu lassen hat. Auf den Wortlaut allein ist nur dann abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind unterschiedliche Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 135 II 416 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.).
4.1.1. Aufgrund des Wortlauts des Art. 31
NIV liegt es nahe, hohe Anforderungen an die Unabhängigkeit zu stellen. Der Normtext schliesst aus, dass eine Person, welche in irgend einer Form an einer elektrischen Installation mitgearbeitet hat, als Kontrolleur dieser Installation tätig sein darf. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Norm vier Aktivitäten nennt nämlich Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung und damit das gesamte Spektrum der Arbeiten an einer Hausinstallation von der Vorbereitung über die Durchführung bis hin zu Reparaturarbeiten abdeckt; es bleibt kein Arbeitsschritt, der nicht erfasst wäre. Es ist denn vorliegend auch unbestritten, dass der Kontrolleur als Lehrling bei der Erstellung
mitgearbeitet
hat.
Als Argument dafür, dass die frühere Mitarbeit des Kontrolleurs seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtige, nennt die Vorinstanz den Umstand, dass er damals noch Lehrling war, nur unter Aufsicht habe arbeiten dürfen und die Mitarbeit längere Zeit zurück liege (vgl. Sachverhalt/D). Der Normtext bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Punkte massgeblich wären: Art. 31
NIV spricht von Personen, welche bei den genannten Arbeitsschritten "beteiligt" waren. Der Duden umschreibt die Bedeutung von "beteiligt sein" mit "aktiv teilnehmen", "mitwirken" oder "einen Beitrag leisten". Ein Hinweis darauf, dass für ein "Beteiligt-Sein" Seite 7
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eine bestimmte Intensität der Mitarbeit oder eine spezielle Qualifikation einer Person erforderlich wäre, findet sich nicht. Auch sonst enthält der Normtext keine Relativierung in Bezug auf das erforderliche Ausmass der Mitwirkung, insbesondere differenziert er nicht zwischen einer "massgeblichen" oder einer "untergeordneten" Beteiligung, wie dies der Beschwerdeführer respektive die Vorinstanz tun. Auch in zeitlicher Hinsicht enthält er keine Einschränkung oder Befristung, welche darauf hindeuten würde, dass die Unabhängigkeit nach einem mehr oder weniger grossen Zeitablauf anders zu beurteilen wäre. Des weiteren enthält der Normtext keine Anforderungen bezüglich der Funktion oder der Qualifikation der an Hausinstallationsarbeiten beteiligten Personen. Aufgrund des Wortlauts kann deshalb nicht davon die Rede sein, dass ein Lehrling nicht an einer Installationsarbeit "beteiligt" sein könnte. Der Wortlaut geht somit klar dahin, dass jegliche Arbeit an einer Hausinstallation nicht mit deren unabhängigen Kontrolle durch diese Person vereinbar ist; davon abweichende Interpretationen sind gestützt auf den Wortlaut nicht naheliegend. Jedoch ist zu prüfen, ob sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aufgrund der Systematik ein anderes Auslegungsergebnis ergibt. 4.1.2. Materialien oder Unterlagen zur Entstehung der NIV im Allgemeinen oder zu Art. 31
NIV im Speziellen sind soweit ersichtlich nicht publiziert. Eine historische Auslegung ist deshalb nicht möglich. 4.1.3. Der Zweck des Art. 31
NIV kann wie folgt hergeleitet werden: Art. 3 Abs. 1
EleG beauftragt den Bundesrat, Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen, zu erlassen. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. a
EleG erliess der Bundesrat die NIV (vgl. Ingress NIV). Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen
für
das
Arbeiten
an
elektrischen
Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1
NIV). Art. 3 Abs. 1
NIV bestimmt, dass elektrische Installationen "nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen gefährden". In Art. 26 ff
. NIV ist eingehend geregelt, welche Voraussetzungen die Kontrollorgane zu erfüllen haben, wobei Art. 31
NIV das Erfordernis der Unabhängigkeit der Kontrollen statuiert. Seite 8
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Die gesamte NIV ist somit darauf ausgerichtet, die Gefahren, welche von elektrischen Installationen ausgehen, soweit als möglich zu vermeiden. Dazu gehört auch mittels der in Art. 31
NIV genannten Anforderungen an die Unabhängigkeit der Kontrollen eine möglichst objektive Kontrolle dieser Anlagen respektive der damit verbundenen Gefahrenquellen zu gewährleisten. Die Objektivität von Kontrollen könnte zum einen durch Interessens- und/oder Loyalitätskonflikte beeinträchtigt werden, welche entstehen könnten, wenn eine Person ihre eigene Arbeit überprüfen soll. Jedoch könnte sie auch dann gefährdet sein, wenn kein Interessenkonflikt vorliegt, sondern eine Person, welche sich bereits einmal mit einer Installation befasst hat, diese allenfalls nicht mehr ganz unvoreingenommen kontrolliert und/oder "betriebsblind" ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2024/2006 vom 11. Februar 2007 E. 5.2 und A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4.6.2 in fine). Das Ziel, objektive Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit möglichst gut zu gewährleisten, spricht deshalb nicht dafür, Art. 31
NIV abweichend vom Wortlaut zu verstehen. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Norm, die Kontrolle einer Installation wirklich sämtlichen Personen, welche an ihr gearbeitet haben, zu untersagen.
4.1.4. Von der Systematik her ist zu überprüfen, ob sich ein vom Wortlaut des Normtextes oder vom Zweck der Norm abweichendes Ergebnis aus Art. 26 Abs. 3
NIV ableiten lässt. Diese Norm bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Netzbetreiberinnen die Aufgabe eines unabhängigen Kontrollorgans wahrnehmen dürfen. Zulässig ist dies zum einen, wenn sie dazu eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden, oder zum andern, wenn sie nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, kontrollieren und für diesen Aufgabenbereich eine eigene Rechnung führen. Diese Norm könnte dahingehend verstanden werden, dass die Unabhängigkeit der Kontrollen gemäss Art. 31
NIV nicht so absolut sein muss, wie dies ihr Wortlaut und ihr Zweck nahelegen. Allerdings sprechen verschiedene Gründe gegen eine systematische Auslegung in diese Richtung: Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 26 Abs. 3
NIV eine Regelung enthält, welche ausdrücklich nur für Netzbetreiberinnen und deren Organisation gilt. Auf der persönlichen Ebene, d.h. auf der Ebene der ausführenden Personen, statuiert Art. 31
NIV, dass in irgend einer Art an den Installationsarbeiten beteiligte Personen eine Kontrolle nicht mehr ausführen dürfen. Diese Norm konkretisiert die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Seite 9
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kontrollierenden Personen und ist daher lex specialis im Verhältnis zu Art. 26 Abs. 3
NIV. Auf persönlicher Ebene lässt sich deshalb aus Art. 26 Abs. 3
NIV keine Lockerung der Anforderungen an die Unabhängigkeit ableiten.
Hinsichtlich der zeitlichen Ebene ist weiter zu berücksichtigen, dass der Anhang zur NIV in Ziff. 2 Bst. d für Hausinstallationen alle 20 Jahre eine Kontrolle verlangt. Diese lange Kontrollperiode deutet darauf hin, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit mit dem Ablauf der Zeit nicht geringer werden, jedenfalls nicht soweit es um Perioden im hier genannten Rahmen geht.
4.1.5. Es kann somit festgehalten werden, dass Art. 31
NIV hohe Anforderungen an die Unabhängigkeit der Kontrolle stellt und Ausnahmen davon
auf
persönlicher
Ebene
nicht
zulässig
sind.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kontrolle der Hausinstallation durch einen Kontrolleur, welcher im Jahr 1985 während seiner Lehre an der fraglichen Hausinstallation mitgearbeitet hatte, nicht mit Art. 31
NIV vereinbar ist. Daran ändert auch nichts, dass zwischen den Arbeiten im Jahr 1985 und der Kontrolle im Jahr 2009 mehr als zwanzig Jahre vergingen, zumal in diesem Zeitraum keine Kontrolle der Hausinstallation erfolgt war, welche eine objektive Beurteilung der Anlagensicherheit hätte gewährleisten können. Allfällige Interessensund/oder Loyalitätskonflikte oder das Problem der Betriebsblindheit mögen zwar nach so einem langen Zeitraum weniger wahrscheinlich sein; die massgebliche Norm enthält aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies bezüglich der Forderung nach einer unabhängigen Kontrolle etwas ändern würde. Auch das Argument, der Kontrolleur habe damals als Lehrling nur eine untergeordnete Funktion inne gehabt, überzeugt nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Lehrling im vierten Lehrjahr bereits relativ selbständig arbeitet und nicht mehr sehr viel Betreuung benötigt. Zudem spielt, wie oben dargelegt wurde, die Intensität der Beteiligung an den Arbeiten keine Rolle, ebenso wenig wie die Funktion eines Mitarbeitenden. Das Vorbringen, ein Teil der Anlagen sei seit 1985 umgebaut worden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da von den Umbauten unbestrittenermassen nicht die gesamte Installation betroffen ist.
4.1.6. Weil die Unabhängigkeit der Kontrolle auf persönlicher Ebene nicht gewahrt wurde, bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass der Seite 10
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Kontrollbericht einen Mangel aufweist und neu zu erstellen ist. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei dafür eine neue Frist von drei Monaten zu gewähren. Dieser Antrag ist gutzuheissen. Weil zunächst eine neue Kontrolle durchzuführen ist und allfällige Mängel zu beheben sind, bevor ein Sicherheitsnachweis ausgestellt und eingereicht werden kann, wird die Vorinstanz als geeignete Vollzugsbehörde damit beauftragt, ihm eine Nachfrist anzusetzen.
4.2. Fraglich ist, welche Auswirkungen dieser Mangel auf die angefochtene Verfügung hat, namentlich ob der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen hat; er beantragt die Aufhebung der Verwaltungsgebühr gemäss Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2010.
4.2.1. Wie vorne in E. 3.1 dargelegt, ist der Eigentümer einer Liegenschaft gemäss Art. 5
NIV dazu verpflichtet, periodisch einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3670/2010 vom 7. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). In diesem Verfahren kommen dem Eigentümer somit gewisse Mitwirkungspflichten zu. Das Argument des Beschwerdeführers, er hätte eine beschwerdefähige Verfügung provozieren müssen, um die mangelnde Unabhängigkeit rügen zu können, überzeugt deshalb aus folgenden Gründen nicht: Aufgrund seiner Mitwirkungspflichten wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die Vorinstanz über die aus seiner Sicht nicht gewährleistete Unabhängigkeit zu informieren und/oder um eine weitere Fristerstreckung zu ersuchen, sobald er von der Problematik Kenntnis hatte. Gemäss eigenen Angaben erfuhr er davon im Frühling 2010, mithin einige Monate nach der Kontrolle vom 26. Oktober 2009 und der Erstellung des Kontrollberichts am 11. November 2010 (recte: 2009). Er wusste somit im Zeitraum der Aufforderung durch die Vorinstanz am 7. Mai 2010, dass ein Mangel bestehen könnte, und hätte ihr dies mitteilen können. Dazu hätte er umso mehr Anlass gehabt, weil sie ihm bei Nichteinreichung des Nachweises innert Frist den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung angedroht
hatte.
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Inhaltlich konnte die Vorinstanz mangels Information durch den Beschwerdeführer nicht wissen, dass im vorliegenden Fall die Unabhängigkeit des Kontrolleurs problematisch sein könnte. Sie hatte deshalb auch keinen Anlass, dem Beschwerdeführer eine längere Frist einzuräumen oder von sich aus die Unabhängigkeit zu prüfen. Wie vorne erwähnt ist unbestritten, dass diese Pflicht noch nicht erfüllt wurde und weiterhin besteht; die Vorinstanz setzte somit das eingeleitete Verfahren korrekt fort. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 27. September 2010 wurde folglich grundsätzlich zu Recht erlassen. 4.2.2. Gestützt auf Art. 41
NIV erhebt die Vorinstanz für Verfügungen im Sinn der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 (VO ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500. (Art. 9 Abs. 1 VO ESTI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 VO ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die hier verlangte Gebühr von Fr. 600. bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Sie hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 600. angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1). Der Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsgebühr ist somit abzuweisen.
5.
Für das folgende Verfahren (erneute Kontrolle und Einreichung eines Sicherheitsnachweises) ist im Sinne einer Klarstellung auf die weiteren Rügen
der
wirtschaftlichen
Verflechtung
einzugehen.
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verbindungen des Kontrolleurs mit der Firma, welche die Elektroinstallationsarbeiten zur Mängelbehebung übernahm, die Unabhängigkeit der Kontrolle ebenfalls beeinträchtigt sei (vgl. Sachverhalt/C). Die Vorinstanz bemerkt diesbezüglich, dass die NIV keine wirtschaftliche Unabhängigkeit zwischen Kontrollorgan und Installateur verlange (vgl. Sachverhalt/F).
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5.1. Art. 31
NIV äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage der wirtschaftlichen
Unabhängigkeit,
sondern
nennt
lediglich
die
Unvereinbarkeit einer Beteiligung an Installationsarbeiten mit einer nachfolgenden Kontrolle durch die gleiche Person. In diesem Zusammenhang entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass es nicht mit der Unabhängigkeit der Kontrolle vereinbar sei, wenn ein Kontrolleur die festgestellten Mängel selbst behebe. Es würde in diesem Fall die Gefahr bestehen, dass sich der Kontrolleur bei der Bestimmung der Mängel nicht nur von Sicherheitsaspekten, sondern auch durch finanzielle Interessen leiten liesse. Die Person, die den Sicherheitsnachweis erbringen müsse, habe deshalb ein anderes Unternehmen mit der Mängelbehebung zu beauftragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2024/2006
vom
11. Februar
2007
E. 5.3).
Vorliegend beauftragte der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung nicht den Kontrolleur respektive dessen Arbeitgeber, sondern eine andere Firma. Die Praxis des soeben genannten Entscheids lässt sich deshalb nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen: Von ihrer rechtlichen Struktur her sind diese beiden Firmen unabhängig, auch wenn es, wie im Sachverhalt/C beschrieben, Verbindungen gibt. Sie können nicht ohne stichhaltigen Grund als wirtschaftliche Einheit behandelt werden, zumal sich die von ihnen verfolgten Interessen durchaus auch unterscheiden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem System der NIV entspricht, dass die zum Erbringen des Sicherheitsnachweises verpflichtete Person sowohl das Kontrollorgan wie auch die Firma, die allfällige Mängel beheben soll, selbst bestimmt und somit auch beeinflussen kann, ob die Beteiligten gänzlich unabhängig voneinander sind. Dies ist umso mehr ein Grund, bei selbständigen Rechtssubjekten nur dann eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung anzunehmen, wenn klare Anhaltspunkte bestehen, dass die organisatorische Trennung zweier Firmen in rechtsmissbräuchlicher Weise vorgeschoben wäre.
5.2. Die erste Verbindung der beiden Firmen besteht vorliegend darin, dass der Kontrolleur sowohl Angestellter der mit der Kontrolle beauftragten Firma wie auch Verwaltungsratspräsident der mit der Mängelbehebung betrauten Firma ist. Er erfüllt somit in den beiden Firmen eine unterschiedliche Funktion und es kann nicht ohne eindeutige Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeit als Kontrolleur ausnutzte. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass ein Kontrolleur aus wirtschaftlichen Gründen ein Kontrollergebnis zu Gunsten Seite 13
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einer später mit der Behebung der festgestellten Mängel beauftragten Firma verändern könnte, führt nicht dazu, dass von einer fehlenden Unabhängigkeit
auszugehen
ist.
Konkrete Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Kontrolleurs liegen nicht vor. Zwar konnte er vermuten, dass der Beschwerdeführer die gleiche Firma mit den Installationsarbeiten betrauen wird, welche diese Arbeiten in den letzten zwanzig Jahren durchführte; aus dem Sachverhalt geht aber nicht hervor, dass dies damals schon ausdrücklich so geplant gewesen wäre. Zudem lässt sich dem Sachverhalt kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Kontrolleur zu viele Mängel festgestellt hätte: Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, der Kontrollbericht enthalte inhaltliche Mängel. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz, welche den Kontrollbericht prüfte, ergibt sich aber eine andere Beurteilung. Sie beanstandet zwar den Kontrollbericht tatsächlich bezüglich dreier Punkte; diese betreffen jedoch formelle Aspekte, nicht die materielle Prüfung. So kritisiert die Vorinstanz, dass der Kontrollbericht eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, obwohl es sich dabei nicht um eine Verfügung handle; weiter bemängelt sie zwei Formulierungen und schliesslich weist sie darauf hin, dass eine Mängelbehebung nicht wie im Kontrollbericht beschrieben dem unabhängigen Kontrollorgan zu melden sei, sondern dass eine vom Elektro-Installateur unterzeichnete Mängelbehebungsanzeige genüge. Die übrigen zahlreichen Mängelpositionen seien nicht zu kritisieren und der Einschätzung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine willkürliche, zufällige und rechtlich nicht begründete Aufzählung von Mängeln, könne nicht gefolgt werden. Aus diesen Darlegungen der Vorinstanz lässt sich jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kontrolleurs in dem Sinne ableiten, dass er bei seiner Kontrolltätigkeit zu viele Mängel festgestellt hätte, um dadurch der anderen Firma allenfalls einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der Rüge, der Grundsatz der Unabhängigkeit sei aufgrund der wirtschaftlichen Verbindungen des Kontrolleurs verletzt, zielt deshalb ins Leere. 5.3. Zweitens bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe eine wirtschaftliche
Abhängigkeit
der
beiden
Firmen,
da
der
Verwaltungsratspräsident der Kontrollfirma gleichzeitig Verwaltungsrat der mit der Mängelbehebung beauftragten Firma sei. Aus dem Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, in welcher Art diese Verbindung die Kontrolltätigkeit beeinträchtigt hätte. Es sind auch hier keine konkreten Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich. Seite 14
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5.4. Es kann somit festgehalten werden, dass die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Firmen im vorliegenden Fall mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontrolle vereinbar ist. 6.
Gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich der Rüge der persönlichen Unabhängigkeit des Kontrolleurs und hinsichtlich der Einräumung einer neuen Frist, unterliegt jedoch in den anderen Punkten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer die Hälfte der auf Fr. 500. festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Kostenvorschuss von Fr. 500. ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Restbetrag von Fr. 250. ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG). 7.
Eine Parteientschädigung ist dem nicht vertretenen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da ihm lediglich verhältnismässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist für das Erbringen des Sicherheitsnachweises anzusetzen. 3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die ihm in Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2010 auferlegten Kosten von Fr. 600. zu bezahlen.
4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 500. werden im Umfang von Fr. 250. dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500. verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. W-17329; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
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Marianne Ryter Sauvant
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7688/2010
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A.____,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilte die I.____ Strom AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit, dass A.____ den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft L.____ in M.____ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht habe. In der Folge forderte das ESTI A.____ am 7. Mai 2010 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis am 16. August 2010 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Am 16. September 2010 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass die Frist ungenutzt abgelaufen sei und weitere Schritte eingeleitet werden könnten, worauf das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) am 27. September 2010 die angedrohte Verfügung erliess. Darin wurden der Ablauf der Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf den 30. November 2010 und die Gebühr für den Erlass der Verfügung auf Fr. 600. festgesetzt. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung drohte die Vorinstanz eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000. an.
C.
Am 29. Oktober 2010 erhebt A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2010. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung, den Erlass der in der Verfügung erhobenen Gebühr sowie eine neue Frist von drei Monaten zur Erbringung des geforderten Sicherheitsnachweises. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die am 26. Oktober 2009 von K.____, Mitarbeiter der Firma Y.____ AG, durchgeführte Kontrolle sei nicht unabhängig gewesen: Zum einen habe K.____ (nachfolgend: Kontrolleur) im Jahr 1985 massgeblich an der Installation mitgearbeitet. Zum andern sei die Firma Y.____ AG offenbar faktisch Eigentümerin der X.____ AG, welche in den letzten 20 Jahren mit dem Unterhalt und den Neuinstallationen in der Liegenschaft betreut war. Dies ergebe sich daraus, dass der Kontrolleur seit 2008 Verwaltungsratspräsident der X.____ AG sei, und C.____, der Verwaltungsratspräsident der Y.____ AG, gleichzeitig Verwaltungsrat der X.____ AG sei. Es liege deshalb nahe, dass die Kontrolltätigkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ausgenutzt werden könnte. Des Weiteren bringt
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er inhaltliche Kritik am Kontrollbericht vor. Da das Problem der Unabhängigkeit und die inhaltlichen Mängel nicht einfach nachvollziehbar gewesen seien, habe er die Fristen für die Einreichung des Sicherheitsnachweises verpasst. Die notwendigen Massnahmen habe er seines Erachtens ergriffen. Da sich aber die Basis des Verfahrens als nichtig herausgestellt habe, müsse die Frist für eine erneute Kontrolle durch einen unabhängigen Kontrolleur neu zu laufen beginnen. D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er verpflichtet sei, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Es spiele keine Rolle, weshalb er die Fristen verpasst habe, zumal es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Fristverlängerungsgesuch einzureichen. Weiter sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontrolle nicht verletzt, auch wenn es offenbar richtig sei, dass der Kontrolleur bereits bei der Installation mitgewirkt habe. Damals sei er aber noch Lehrling gewesen und hätte nur unter Aufsicht arbeiten dürfen, weshalb seine Mitwirkung bloss in untergeordneter Funktion erfolgt sei. Zudem sei die Liegenschaft seit dieser Mitwirkung teilweise umgebaut worden. Auch das Vorbringen der wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Firmen sei nicht stichhaltig, da eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zwischen Elektro-Installateur und Kontrollorgan von der massgebenden Verordnung nicht verlangt werde. Somit sei die Verfügung zu Recht erlassen worden. Dies gelte auch für die auferlegte Gebühr von Fr. 600., die sich auf die entsprechende Verordnungsgrundlage stütze und dem Aufwand angemessen sei. E.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 17. Januar 2011 aus, dass er weder seine Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises noch den ungenutzten Ablauf verschiedener Fristen bestreite. Wenn jedoch der vorgängig zum Sicherheitsnachweis erstellte Kontrollbericht an einem erheblichen Mangel leide, müsse ein neues Verfahren mit neuem Fristenlauf durchgeführt werden. Er hätte eine beschwerdefähige Verfügung provozieren müssen, um diesen erheblichen Mangel überhaupt geltend machen zu können; deshalb habe er die Fristen verstreichen lassen. Selbst wenn er direkt den Kontrollbericht angefochten hätte, wäre eine gebührenpflichtige Verfügung ergangen. Zur fehlenden Unabhängigkeit des Kontrolleurs sei zu ergänzen, dass dieser 1985 als Lehrling im vierten Lehrjahr weitgehend selbständig Seite 3
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gearbeitet habe. Deswegen, wie auch aufgrund des Umfangs der Installationsarbeiten, könne nicht von einer untergeordneten Funktion die Rede sein. Die Regelung der Unabhängigkeit des Kontrollorgans in einer eigenen Norm unterstreiche deren Bedeutung, weshalb der massgebende Artikel eng auszulegen und insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Artikel eine Verflechtung zwischen Kontrollorgan und ausführenden Betrieben oder Personen ausschliessen wolle. Auch bei einer untergeordneten Beteiligung könne es zu Loyalitätskonflikten kommen. Der zwischenzeitlich erfolgte teilweise Umbau ändere nichts daran, dass der Kontrolleur nicht unabhängig gewesen sei, da nicht sämtliche Installationen ersetzt worden seien. Weiter lasse sich die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Firmen mit der Forderung nach Unabhängigkeit nicht vereinbaren, da diese Verflechtung das Potenzial berge, für wirtschaftliche Vorteile genutzt zu werden. Die Unabhängigkeit müsse sowohl in technischer, persönlicher wie auch wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sein. F.
Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Duplik vom 4. Februar 2011, dass sich bei einer nachträglichen inhaltlichen Prüfung des Kontrollberichts zwar drei Beanstandungen
ergeben
hätten,
die
übrigen,
zahlreichen
Mängelpositionen jedoch zu Recht aufgeführt worden seien. Sodann enthalte die massgebliche Rechtsgrundlage keine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit zwischen Elektro-Installateur und Kontrollorgan. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 21
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 21 [1] |
||||||
| Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: | ||||||
| dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, | ||||||
| die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, | ||||||
| die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 23 [1] |
||||||
| Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 72 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation |
||||||
| Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. | ||||||
| Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner [1] ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. | ||||||
| Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. | ||||||
| Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. | ||||||
| [1] In dieser V sind mit der maskulinen Form der Berufsbezeichnungen und Funktionen stets Personen beiderlei Geschlechts gemeint. | ||||||
vom
7. November
2001
über
elektrische
Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 32 [1] Technische Kontrollen |
||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus. | ||||||
| Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für: | ||||||
| elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1); | ||||||
| elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1). | ||||||
| Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages. | ||||||
| Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
A-7688/2010
Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 36 Periodische Nachweise |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. | ||||||
| Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1]) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel. [2] | ||||||
| Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. [3] | ||||||
| Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. | ||||||
| Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen. [4] | ||||||
| Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen. | ||||||
| [1] SR 730.01 [2] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 36 Periodische Nachweise |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. | ||||||
| Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1]) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel. [2] | ||||||
| Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. [3] | ||||||
| Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. | ||||||
| Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen. [4] | ||||||
| Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen. | ||||||
| [1] SR 730.01 [2] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen, die zuständige Netzbetreiberin zweimal mahnte und die Angelegenheit zu Recht an das ESTI als Vorinstanz überwies sowie dass der Beschwerdeführer verschiedene Fristverlängerungen verstreichen liess, ohne einen Sicherheitsnachweis einzureichen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch die Verletzung der Unabhängigkeit der Kontrolle gemäss Art. 31
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
vorzunehmen
sind,
damit
anschliessend
der
Sicherheitsnachweis ausgestellt werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Bericht mit dem Mangel der fehlenden Unabhängigkeit des Kontrolleurs behaftet ist. Zunächst ist dabei die Frage nach den Anforderungen an die persönliche Unabhängigkeit zu behandeln, bevor auf das Thema der wirtschaftlichen Verflechtungen respektive auf die Folgen einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Kontrolle einzugehen ist.
4.1. Die Unabhängigkeit des Kontrolleurs auf persönlicher Ebene ist in Art. 31
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
A-7688/2010
(...)
beauftragt
werden."
Um die genaue Tragweite dieser Norm zu erfassen, bedarf es der Auslegung. Ausgangspunkt bildet hierbei der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht
werden.
Abzustellen
ist
namentlich
auf
die
Entstehungsgeschichte der Norm, auf ihren Zweck und auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Dabei gilt der Grundsatz, dass keine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht, sondern dass sich die Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten zu lassen hat. Auf den Wortlaut allein ist nur dann abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind unterschiedliche Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 135 II 416 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.).
4.1.1. Aufgrund des Wortlauts des Art. 31
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SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
mitgearbeitet
hat.
Als Argument dafür, dass die frühere Mitarbeit des Kontrolleurs seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtige, nennt die Vorinstanz den Umstand, dass er damals noch Lehrling war, nur unter Aufsicht habe arbeiten dürfen und die Mitarbeit längere Zeit zurück liege (vgl. Sachverhalt/D). Der Normtext bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Punkte massgeblich wären: Art. 31
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SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
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| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
A-7688/2010
eine bestimmte Intensität der Mitarbeit oder eine spezielle Qualifikation einer Person erforderlich wäre, findet sich nicht. Auch sonst enthält der Normtext keine Relativierung in Bezug auf das erforderliche Ausmass der Mitwirkung, insbesondere differenziert er nicht zwischen einer "massgeblichen" oder einer "untergeordneten" Beteiligung, wie dies der Beschwerdeführer respektive die Vorinstanz tun. Auch in zeitlicher Hinsicht enthält er keine Einschränkung oder Befristung, welche darauf hindeuten würde, dass die Unabhängigkeit nach einem mehr oder weniger grossen Zeitablauf anders zu beurteilen wäre. Des weiteren enthält der Normtext keine Anforderungen bezüglich der Funktion oder der Qualifikation der an Hausinstallationsarbeiten beteiligten Personen. Aufgrund des Wortlauts kann deshalb nicht davon die Rede sein, dass ein Lehrling nicht an einer Installationsarbeit "beteiligt" sein könnte. Der Wortlaut geht somit klar dahin, dass jegliche Arbeit an einer Hausinstallation nicht mit deren unabhängigen Kontrolle durch diese Person vereinbar ist; davon abweichende Interpretationen sind gestützt auf den Wortlaut nicht naheliegend. Jedoch ist zu prüfen, ob sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aufgrund der Systematik ein anderes Auslegungsergebnis ergibt. 4.1.2. Materialien oder Unterlagen zur Entstehung der NIV im Allgemeinen oder zu Art. 31
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
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| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
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SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1] | ||||||
| Er regelt: [2] | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; | ||||||
| die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; | ||||||
| den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen. | ||||||
| Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10). [5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1] | ||||||
| Er regelt: [2] | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; | ||||||
| die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; | ||||||
| den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen. | ||||||
| Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10). [5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
für
das
Arbeiten
an
elektrischen
Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. | ||||||
| Sie gilt für elektrische Installationen, die: | ||||||
| mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden; | ||||||
| mit Spannungen nach Buchstaben a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.). | ||||||
| Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang. | ||||||
| Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK [1]) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. | ||||||
| Die Verordnung gilt nicht für: | ||||||
| die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [2]; | ||||||
| die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 [3]; | ||||||
| die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. [2] SR 742.141.1 [3] SR 743.011 [4] Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 3 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 3 Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit |
||||||
| Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. [1] | ||||||
| Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC [2] und CENELEC [3]. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen [4]. | ||||||
| Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] International Electrotechnical Commission [3] Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique [4] Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 26 Kontrollorgane |
||||||
| Kontrollorgane sind: | ||||||
| die unabhängigen Kontrollorgane; | ||||||
| die akkreditierten Inspektionsstellen; | ||||||
| die Netzbetreiberinnen; | ||||||
| das Inspektorat. | ||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates. | ||||||
| Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie: | ||||||
| hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden; oder | ||||||
| nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Kontrollstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden. | ||||||
| Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 [1]. Das UVEK kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an. | ||||||
| [1] SR 946.512 | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
A-7688/2010
Die gesamte NIV ist somit darauf ausgerichtet, die Gefahren, welche von elektrischen Installationen ausgehen, soweit als möglich zu vermeiden. Dazu gehört auch mittels der in Art. 31
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SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
4.1.4. Von der Systematik her ist zu überprüfen, ob sich ein vom Wortlaut des Normtextes oder vom Zweck der Norm abweichendes Ergebnis aus Art. 26 Abs. 3
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SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 26 Kontrollorgane |
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| Kontrollorgane sind: | ||||||
| die unabhängigen Kontrollorgane; | ||||||
| die akkreditierten Inspektionsstellen; | ||||||
| die Netzbetreiberinnen; | ||||||
| das Inspektorat. | ||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates. | ||||||
| Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie: | ||||||
| hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden; oder | ||||||
| nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Kontrollstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden. | ||||||
| Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 [1]. Das UVEK kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an. | ||||||
| [1] SR 946.512 | ||||||
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SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
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SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 26 Kontrollorgane |
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| Kontrollorgane sind: | ||||||
| die unabhängigen Kontrollorgane; | ||||||
| die akkreditierten Inspektionsstellen; | ||||||
| die Netzbetreiberinnen; | ||||||
| das Inspektorat. | ||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates. | ||||||
| Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie: | ||||||
| hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden; oder | ||||||
| nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Kontrollstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden. | ||||||
| Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 [1]. Das UVEK kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an. | ||||||
| [1] SR 946.512 | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
A-7688/2010
kontrollierenden Personen und ist daher lex specialis im Verhältnis zu Art. 26 Abs. 3
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 26 Kontrollorgane |
||||||
| Kontrollorgane sind: | ||||||
| die unabhängigen Kontrollorgane; | ||||||
| die akkreditierten Inspektionsstellen; | ||||||
| die Netzbetreiberinnen; | ||||||
| das Inspektorat. | ||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates. | ||||||
| Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie: | ||||||
| hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden; oder | ||||||
| nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Kontrollstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden. | ||||||
| Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 [1]. Das UVEK kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an. | ||||||
| [1] SR 946.512 | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 26 Kontrollorgane |
||||||
| Kontrollorgane sind: | ||||||
| die unabhängigen Kontrollorgane; | ||||||
| die akkreditierten Inspektionsstellen; | ||||||
| die Netzbetreiberinnen; | ||||||
| das Inspektorat. | ||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates. | ||||||
| Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie: | ||||||
| hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden; oder | ||||||
| nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Kontrollstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden. | ||||||
| Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 [1]. Das UVEK kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an. | ||||||
| [1] SR 946.512 | ||||||
Hinsichtlich der zeitlichen Ebene ist weiter zu berücksichtigen, dass der Anhang zur NIV in Ziff. 2 Bst. d für Hausinstallationen alle 20 Jahre eine Kontrolle verlangt. Diese lange Kontrollperiode deutet darauf hin, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit mit dem Ablauf der Zeit nicht geringer werden, jedenfalls nicht soweit es um Perioden im hier genannten Rahmen geht.
4.1.5. Es kann somit festgehalten werden, dass Art. 31
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
auf
persönlicher
Ebene
nicht
zulässig
sind.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kontrolle der Hausinstallation durch einen Kontrolleur, welcher im Jahr 1985 während seiner Lehre an der fraglichen Hausinstallation mitgearbeitet hatte, nicht mit Art. 31
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
4.1.6. Weil die Unabhängigkeit der Kontrolle auf persönlicher Ebene nicht gewahrt wurde, bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass der Seite 10
A-7688/2010
Kontrollbericht einen Mangel aufweist und neu zu erstellen ist. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei dafür eine neue Frist von drei Monaten zu gewähren. Dieser Antrag ist gutzuheissen. Weil zunächst eine neue Kontrolle durchzuführen ist und allfällige Mängel zu beheben sind, bevor ein Sicherheitsnachweis ausgestellt und eingereicht werden kann, wird die Vorinstanz als geeignete Vollzugsbehörde damit beauftragt, ihm eine Nachfrist anzusetzen.
4.2. Fraglich ist, welche Auswirkungen dieser Mangel auf die angefochtene Verfügung hat, namentlich ob der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen hat; er beantragt die Aufhebung der Verwaltungsgebühr gemäss Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2010.
4.2.1. Wie vorne in E. 3.1 dargelegt, ist der Eigentümer einer Liegenschaft gemäss Art. 5
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation |
||||||
| Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. | ||||||
| Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner [1] ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. | ||||||
| Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. | ||||||
| Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. | ||||||
| [1] In dieser V sind mit der maskulinen Form der Berufsbezeichnungen und Funktionen stets Personen beiderlei Geschlechts gemeint. | ||||||
hatte.
Seite 11
A-7688/2010
Inhaltlich konnte die Vorinstanz mangels Information durch den Beschwerdeführer nicht wissen, dass im vorliegenden Fall die Unabhängigkeit des Kontrolleurs problematisch sein könnte. Sie hatte deshalb auch keinen Anlass, dem Beschwerdeführer eine längere Frist einzuräumen oder von sich aus die Unabhängigkeit zu prüfen. Wie vorne erwähnt ist unbestritten, dass diese Pflicht noch nicht erfüllt wurde und weiterhin besteht; die Vorinstanz setzte somit das eingeleitete Verfahren korrekt fort. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 27. September 2010 wurde folglich grundsätzlich zu Recht erlassen. 4.2.2. Gestützt auf Art. 41
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 41 Gebühren |
||||||
| Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 [1] über das Eidgenössische Starkstrominspektorat. | ||||||
| [1] SR 734.24 | ||||||
5.
Für das folgende Verfahren (erneute Kontrolle und Einreichung eines Sicherheitsnachweises) ist im Sinne einer Klarstellung auf die weiteren Rügen
der
wirtschaftlichen
Verflechtung
einzugehen.
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verbindungen des Kontrolleurs mit der Firma, welche die Elektroinstallationsarbeiten zur Mängelbehebung übernahm, die Unabhängigkeit der Kontrolle ebenfalls beeinträchtigt sei (vgl. Sachverhalt/C). Die Vorinstanz bemerkt diesbezüglich, dass die NIV keine wirtschaftliche Unabhängigkeit zwischen Kontrollorgan und Installateur verlange (vgl. Sachverhalt/F).
Seite 12
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5.1. Art. 31
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
Unabhängigkeit,
sondern
nennt
lediglich
die
Unvereinbarkeit einer Beteiligung an Installationsarbeiten mit einer nachfolgenden Kontrolle durch die gleiche Person. In diesem Zusammenhang entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass es nicht mit der Unabhängigkeit der Kontrolle vereinbar sei, wenn ein Kontrolleur die festgestellten Mängel selbst behebe. Es würde in diesem Fall die Gefahr bestehen, dass sich der Kontrolleur bei der Bestimmung der Mängel nicht nur von Sicherheitsaspekten, sondern auch durch finanzielle Interessen leiten liesse. Die Person, die den Sicherheitsnachweis erbringen müsse, habe deshalb ein anderes Unternehmen mit der Mängelbehebung zu beauftragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2024/2006
vom
11. Februar
2007
E. 5.3).
Vorliegend beauftragte der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung nicht den Kontrolleur respektive dessen Arbeitgeber, sondern eine andere Firma. Die Praxis des soeben genannten Entscheids lässt sich deshalb nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen: Von ihrer rechtlichen Struktur her sind diese beiden Firmen unabhängig, auch wenn es, wie im Sachverhalt/C beschrieben, Verbindungen gibt. Sie können nicht ohne stichhaltigen Grund als wirtschaftliche Einheit behandelt werden, zumal sich die von ihnen verfolgten Interessen durchaus auch unterscheiden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem System der NIV entspricht, dass die zum Erbringen des Sicherheitsnachweises verpflichtete Person sowohl das Kontrollorgan wie auch die Firma, die allfällige Mängel beheben soll, selbst bestimmt und somit auch beeinflussen kann, ob die Beteiligten gänzlich unabhängig voneinander sind. Dies ist umso mehr ein Grund, bei selbständigen Rechtssubjekten nur dann eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung anzunehmen, wenn klare Anhaltspunkte bestehen, dass die organisatorische Trennung zweier Firmen in rechtsmissbräuchlicher Weise vorgeschoben wäre.
5.2. Die erste Verbindung der beiden Firmen besteht vorliegend darin, dass der Kontrolleur sowohl Angestellter der mit der Kontrolle beauftragten Firma wie auch Verwaltungsratspräsident der mit der Mängelbehebung betrauten Firma ist. Er erfüllt somit in den beiden Firmen eine unterschiedliche Funktion und es kann nicht ohne eindeutige Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeit als Kontrolleur ausnutzte. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass ein Kontrolleur aus wirtschaftlichen Gründen ein Kontrollergebnis zu Gunsten Seite 13
A-7688/2010
einer später mit der Behebung der festgestellten Mängel beauftragten Firma verändern könnte, führt nicht dazu, dass von einer fehlenden Unabhängigkeit
auszugehen
ist.
Konkrete Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Kontrolleurs liegen nicht vor. Zwar konnte er vermuten, dass der Beschwerdeführer die gleiche Firma mit den Installationsarbeiten betrauen wird, welche diese Arbeiten in den letzten zwanzig Jahren durchführte; aus dem Sachverhalt geht aber nicht hervor, dass dies damals schon ausdrücklich so geplant gewesen wäre. Zudem lässt sich dem Sachverhalt kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Kontrolleur zu viele Mängel festgestellt hätte: Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, der Kontrollbericht enthalte inhaltliche Mängel. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz, welche den Kontrollbericht prüfte, ergibt sich aber eine andere Beurteilung. Sie beanstandet zwar den Kontrollbericht tatsächlich bezüglich dreier Punkte; diese betreffen jedoch formelle Aspekte, nicht die materielle Prüfung. So kritisiert die Vorinstanz, dass der Kontrollbericht eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, obwohl es sich dabei nicht um eine Verfügung handle; weiter bemängelt sie zwei Formulierungen und schliesslich weist sie darauf hin, dass eine Mängelbehebung nicht wie im Kontrollbericht beschrieben dem unabhängigen Kontrollorgan zu melden sei, sondern dass eine vom Elektro-Installateur unterzeichnete Mängelbehebungsanzeige genüge. Die übrigen zahlreichen Mängelpositionen seien nicht zu kritisieren und der Einschätzung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine willkürliche, zufällige und rechtlich nicht begründete Aufzählung von Mängeln, könne nicht gefolgt werden. Aus diesen Darlegungen der Vorinstanz lässt sich jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kontrolleurs in dem Sinne ableiten, dass er bei seiner Kontrolltätigkeit zu viele Mängel festgestellt hätte, um dadurch der anderen Firma allenfalls einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der Rüge, der Grundsatz der Unabhängigkeit sei aufgrund der wirtschaftlichen Verbindungen des Kontrolleurs verletzt, zielt deshalb ins Leere. 5.3. Zweitens bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe eine wirtschaftliche
Abhängigkeit
der
beiden
Firmen,
da
der
Verwaltungsratspräsident der Kontrollfirma gleichzeitig Verwaltungsrat der mit der Mängelbehebung beauftragten Firma sei. Aus dem Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, in welcher Art diese Verbindung die Kontrolltätigkeit beeinträchtigt hätte. Es sind auch hier keine konkreten Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich. Seite 14
A-7688/2010
5.4. Es kann somit festgehalten werden, dass die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Firmen im vorliegenden Fall mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontrolle vereinbar ist. 6.
Gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Eine Parteientschädigung ist dem nicht vertretenen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da ihm lediglich verhältnismässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 15
A-7688/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine neue Frist für das Erbringen des Sicherheitsnachweises anzusetzen. 3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die ihm in Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2010 auferlegten Kosten von Fr. 600. zu bezahlen.
4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 500. werden im Umfang von Fr. 250. dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500. verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. W-17329; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Seite 16
A-7688/2010
Marianne Ryter Sauvant
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 17
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
EleG 3
EleG 21
EleG 23
NIV 1
NIV 3
NIV 5
NIV 26
NIV 31
NIV 32
NIV 36
NIV 41
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 1
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 3 |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. [1] | ||||||
| Er regelt: [2] | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen; | ||||||
| die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind; | ||||||
| die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen; | ||||||
| den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 [4]) vor elektromagnetischen Störungen. | ||||||
| Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 zum Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). [4] [AS 1992 581, 1993 901Anhang Ziff. 18. AS 1997 2187Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10). [5] Aufgehoben durch Ziff. II 30 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 21 [1] |
||||||
| Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: | ||||||
| dem Bundesamt für Verkehr für: die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, | ||||||
| die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, | ||||||
| die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; | ||||||
| einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 734.0 EleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz Art. 23 [1] |
||||||
| Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 72 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
||||||
| Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. | ||||||
| Sie gilt für elektrische Installationen, die: | ||||||
| mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden; | ||||||
| mit Spannungen nach Buchstaben a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.). | ||||||
| Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang. | ||||||
| Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK [1]) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen. | ||||||
| Die Verordnung gilt nicht für: | ||||||
| die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [2]; | ||||||
| die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 [3]; | ||||||
| die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. [2] SR 742.141.1 [3] SR 743.011 [4] Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 3 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 3 Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit |
||||||
| Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. [1] | ||||||
| Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC [2] und CENELEC [3]. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen [4]. | ||||||
| Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [2] International Electrotechnical Commission [3] Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique [4] Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation |
||||||
| Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. | ||||||
| Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner [1] ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. | ||||||
| Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. | ||||||
| Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. | ||||||
| [1] In dieser V sind mit der maskulinen Form der Berufsbezeichnungen und Funktionen stets Personen beiderlei Geschlechts gemeint. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 26 Kontrollorgane |
||||||
| Kontrollorgane sind: | ||||||
| die unabhängigen Kontrollorgane; | ||||||
| die akkreditierten Inspektionsstellen; | ||||||
| die Netzbetreiberinnen; | ||||||
| das Inspektorat. | ||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen brauchen für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates. | ||||||
| Netzbetreiberinnen dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie: | ||||||
| hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden; oder | ||||||
| nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, als unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Kontrollstelle technisch kontrollieren. In diesem Fall muss für die technische Kontrolle eine eigene Rechnung geführt werden. | ||||||
| Die Akkreditierung der Inspektionsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 [1]. Das UVEK kann die fachlichen Anforderungen für die Akkreditierung festlegen; es hört hiefür das Inspektorat und die Fachorganisationen an. | ||||||
| [1] SR 946.512 | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen |
||||||
| Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 32 [1] Technische Kontrollen |
||||||
| Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus. | ||||||
| Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für: | ||||||
| elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1); | ||||||
| elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1). | ||||||
| Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages. | ||||||
| Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 36 Periodische Nachweise |
||||||
| Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. | ||||||
| Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1]) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel. [2] | ||||||
| Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. [3] | ||||||
| Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. | ||||||
| Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen. [4] | ||||||
| Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen. | ||||||
| [1] SR 730.01 [2] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4981). | ||||||
|
SR 734.27 NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung Art. 41 Gebühren |
||||||
| Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 [1] über das Eidgenössische Starkstrominspektorat. | ||||||
| [1] SR 734.24 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register