Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6676/2013
Urteil vom 6. Mai 2014
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
A._______,geboren am (...),
B._______,geboren am (...),
C._______,geboren am (...),
Parteien Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik),
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...)
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemeinsam Tibet (Volksrepublik China) am 26. August 2011 zu Fuss in Richtung Nepal. Von dort reisten sie auf dem Luftweg nach Unbekannt und gelangten am 21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 23. Januar 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2013 getrennt voneinander zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Tibet, habe dort bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben verbracht und zusammen mit seinem Bruder ein kleines Hotel geführt. Am Abend des (...) hätten mehrere Personen um Unterkunft in seinem Hotel gebeten. Diese hätten erzählt, dass sie nach Nepal flüchteten und bereits mehrere Monate unterwegs seien, weshalb sie sich ausruhen müssten. Sie hätten kein Geld, um die Unterkunft bezahlen zu können. Er habe sie daraufhin kostenlos im Hotel übernachten lassen und ihnen am nächsten Morgen ein wenig Geld und Lebensmittel auf den weiteren Weg mitgegeben. Nach deren Weiterreise seien tibetische Gemeindebeamte zu seinem Hotel gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass er Personen in seinem Hotel habe übernachten lassen, ohne deren Namen und Ausweispapiere registriert zu haben. Er habe dies bestritten. Als schliesslich sein einflussreicher Bruder den Beamten versichert habe, dass er (der Beschwerdeführer) nicht lüge, und die Beamten daraufhin aus dem Hotel geworfen habe, hätten diese mit der chinesischen Polizei gedroht. Daraufhin habe sein Bruder - als er die wahren Geschehnisse erfahren habe - ihm geraten, mit seiner Frau zu flüchten. Sein Verhalten könne schliesslich schlimme Konsequenzen haben, falls die chinesische Polizei auftauche und herausfinde, dass er tibetischen Flüchtlingen Unterschlupf gewährt habe. Infolgedessen sei er noch am selben Tag mit seiner Frau nach Nepal geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Er habe sie mitnehmen müssen, da ansonsten ihr Leben auch stark gefährdet gewesen wäre.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz) vom 27. April 2012 führte gemäss der eingesetzten Expertin zum Ergebnis, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin nicht in D._______, Tibet, sozialisiert worden seien. Höchstwahrscheinlich habe die Sozialisation der beiden ausserhalb Tibets stattgefunden. Es handle sich aber definitiv um Personen tibetischer Ethnie.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss der Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um sich durch schriftliche Vollmacht als Vertretung für die Beschwerdeführerin auszuweisen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte dieser fristgerecht die entsprechende Vollmacht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Die Angaben betreffend der Herkunft der Beschwerdeführenden seien unsubstanziiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Das infolgedessen in Auftrag gegebene LINGUA-Gutachten habe ergeben, dass sie definitiv nicht aus D._______, Tibet, stammten und ihre Hauptsozialisation höchst wahrscheinlich ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Namentlich habe der Beschwerdeführer gemäss dem Experten unzutreffende Angaben zum tibetischen Schulsystem gemacht, obwohl er ausgesagt habe, dass sein im Tibet zurückgebliebener Sohn zur Schule gehe. Weiter spreche er als Hotelbesitzer kein bisschen Chinesisch, nicht einmal einige wenige, für sein Geschäft essenzielle Sätze, und auch nicht den in seiner angeblichen Herkunftsgegend üblichen tibetischen Dialekt. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, welche überdies auch nichts genaueres über die angeblich in ihrem Hotelrestaurant angebotenen Speisen und Getränke habe machen können, noch über gewisse Abläufe im Hotel, obwohl sie geltend gemacht habe, dort als Aushilfe tätig gewesen zu sein. Weiter habe sie auch keine Telefonnummer aus ihrem näheren Umfeld oder wenigstens eine Vorwahl nennen können. Die sprachliche Ausdrucksweise von beiden sei diejenige von im Exil lebenden Tibetern. Ihre Antworten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die fundierten Analyseresultate in Frage zu stellen. Sie hätten im Wesentlichen nur ihre Aussagen, welche sie bereits zuvor gemacht hätten, wiederholt. Aller Wahrscheinlichkeit nach stammten die Beschwerdeführenden nicht aus dem von ihnen behaupteten geografischen Raum, was den gelten gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entziehe.
Des Weiteren hätten sie sich nur vage und widersprüchlich zum Fluchtgrund geäussert und seien wiederholt vom eigentlichen Thema abgeschweift. Die Vermutung liege nahe, dass sie mit ihren ausweichenden Angaben und ihrem Verhalten hätten vermeiden wollen, sich in Widersprüche zu verwickeln. Dennoch sei es zu mehreren Widersprüchen gekommen, wie der Herkunft der Kontrolleure und den sich in unmittelbarer Nähe ihres Hotels befindenden Geschäften. Ferner sei die Schilderung des Reisewegs sehr pauschal, unspezifisch und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden keinerlei nähere Auskünfte über die Flugroute, Fluggesellschaft und Destinationen angeben können, weil sie angeblich geschlafen hätten. Ihre Schilderung der Ausreise habe exakt den Standard-Schilderungen vieler tibetischer Asylsuchender entsprochen und mangels Substanz nicht den Eindruck erweckt, auf eigenem Erleben zu beruhen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt seien.
Im Lichte der Rechtsprechung hätten sie als illegal ausgereiste Tibeter begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würden. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt hätten. Sie seien somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG hätten die Beschwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besässen, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätten sie zu tragen. Es sei ihnen nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch sprächen und wahrscheinlich tibetischer Ethnie seien, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsbürger seien.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst zusammengefasst geltend, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei im Zusammenhang mit dem LINGUA-Gutachten in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, da ihnen weder das Telefongespräch noch der Inhalt des Gutachtens bzw. dessen Zusammenfassung anlässlich der Befragung rechtsgenügend vorgehalten worden sei. Weiter sei ihnen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs fälschlicherweise vorgegeben worden, mit Hilfe der LINGUA-Analyse könne auf die Herkunft und Identität einer Person geschlossen werden. Damit sei in unzulässigerweise Druck auf sie ausgeübt worden. Zudem stehe eindeutig fest, dass die befragende Person ihre auf das LINGUA-Gutachten gestützten Schlüsse bereits gezogen habe, bevor die Gewährung des rechtlichen Gehörs abgeschlossen worden sei. Nicht zuletzt hätten sie sich erst eineinhalb Jahre nach dem Telefongespräch mit der Expertin und erst über einem Jahr nach der Erstellung des Gutachtens dazu äussern können.
Am Gutachten bestünden auch deswegen grosse Zweifel, weil erstens keine direkte, sondern eine telefonische Anhörung stattgefunden habe (Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips), und zweitens zwischen der Anhörung und der Erstellung des Gutachtens beinahe fünf Monate verstrichen seien. Dadurch dürfte die Erinnerung der Expertin verblasst gewesen sein. Ferner sei fraglich, inwiefern eine Person als Expertin für ein Gebiet eingesetzt werden könne, welches ungefähr dreissigmal so gross wie die Schweiz sei, wenn sie lediglich 14 Jahre dort verbracht habe und seit langer Zeit nicht mehr dort lebe. Aus den Akten werde klar, dass die Expertin den angegebenen Herkunftsort der Mandanten nicht kenne. Die Einschätzung der Expertin beruhe bestenfalls auf einem subjektiven Gefühl.
Weiter bringen sie im Wesentlichen vor, es seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mittels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 aAsylG hätte erfolgen müssen. Die angefochtene Verfügung sei zudem mangels rechtsgenügender Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach China an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2.2 Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche würden überdies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht beeinträchtigen, sondern liessen sich durch die zwischen den Befragungen zur Person und den Anhörungen verstrichenen Zeit von 20 Monaten erklären. Zudem kämen den Aussagen anlässlich der Befragung nur beschränkten Beweiswert zu. Die aufgezeigten Widersprüche seien nur unwesentlich und vermöchten die Unglaubhaftigkeit nicht ernsthaft zu begründen.
Es werde nicht bestritten, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft oder die illegale Ausreise aus China nicht hätten beweisen können. Gemäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch jeweils auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne "triftige Gründe" könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden.
4.2.3 Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung nach China angeordnet worden und somit auch von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe es vorliegend den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb anzunehmen sei, dass selbst das BFM offensichtlich von einer Gefährdung für sie bei der Rückkehr nach China ausgehe.
In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei praktisch identisch mit dem vorliegenden. Im Ergebnis habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bejaht und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche (implizite) Annahme, bei ihnen handle es sich offenbar um Inder, widerspreche dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen publizierten Berichten und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Begriff "triftige Gründe" zur Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit würden nicht erfüllt. Betreffend ihrer Mitwirkungspflicht bestehe sicher Einigkeit darin, dass sie nicht beweisen müssten, nicht indische Staatsbürger zu sein. Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach China Gefahr. Zudem müsse gemäss jüngster Rechtsprechung vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden. Es sei ihnen somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Annahme, sie hätten Tibet wahrscheinlich noch nie betreten, sei aufgrund der erstellten tibetischen Ethnie, unseriös.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Es ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu der Qualifikation der Expertin äussern und es wurde ihnen das Ergebnis des Gutachtens vorgehalten (BFM-Akten A40/18 F83 ff. und A41/14 F75 ff.). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend die LINGUA-Analyse genügend nachgekommen. Ein Anspruch auf Offenlegung des Gutachten des LINGUA-Experten besteht nicht, wie bereits aus der Antwort der Vorinstanz vom 11. November 2013 (BFM-Akten A48/2) auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden hervorgeht (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
5.3 Die Befragungen im Rahmen der LINGUA-Gutachten werden des weiteren praxisgemäss telefonisch durchgeführt. Die dafür herangezogenen Experten treten als Gutachter auf. Die entscheidende Behörde zieht das Gutachten zur Entscheidfindung heran, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör dazu gewährt hat. Darin ist keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips zu erkennen. Die Qualifikation der eingesetzten LINGUA-Expertin gibt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden keinen Grund zu Beanstandung. So stammt diese aus Zentraltibet, ist Lhasa-Tibetischer Muttersprache, hat Kenntnisse der verschiedenen Tibetisch-Dialekte und ist des Chinesischen mächtig. Sie hat 14 Jahre im Tibet verbracht, dazu kamen zahlreiche Kurzaufenthalte bis in neuester Zeit, jeweils an verschiedenen Orten der Autonomen Provinzen Tibet. Ferner hat sie auf dem Gebiet der Tibetologie & Sinesologie dissertiert (BFM-Akten A29/1 und A32/1). Die von den Beschwerdeführenden gerügte mangelnde Kenntnis ihres Herkunftsgebiets ist unbegründet.
5.4 Sofern die Beschwerdeführenden vorbringen, eine Wegweisung in einen Drittstaat - wie es vorliegend der Fall sei - müsse in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aAsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersehen sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Gleiches gilt für den neuen, Art. 34 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
6.
6.1 In der Sache steht die Frage nach der tatsächlichen Identität der Beschwerdeführenden im Vordergrund. Hiervon hängen alle auf Beschwerdeebene zu beurteilenden zentralen Fragen ab; allein die Identität steht bis heute nicht fest.
6.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
6.3 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies damit begründet, dass ihnen ihre Identitätskarten bei der Ankunft in Europa vom Schlepper abgenommen worden seien (BFM-Akten A8/13 S. 7; A40/18 F74 ff. und A10/12 S. 7; A41/14 F68 ff.). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Denn zumindest wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie sich um andere Papiere bemühen würden, die ihre behauptete Identität beweisen könnten, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt hat, er habe dem Schlepper mitgeteilt, dass er die Identitätskarte seinem Bruder im Tibet geben soll (BFM-Akten A8/13 S. 7). Bis zur Ausfällung dieses Urteils haben sich die Beschwerdeführenden jedoch nicht an ihre Familie im Tibet gewandt, um sie zur Zustellung von Identitätspapieren zu ersuchen. Als Grund gaben sie lediglich an, sie hätten Angst, dass ihre Familie dort Probleme bekäme (BFM-Akten A8/13 S. 8 und A10/12 S. 7). Auch darf angenommen werden, dass sie weitere Freunde und Bekannte im Tibet haben, offensichtlich haben sie sich aber an niemanden von all denen gewandt. Zu Recht führt diesbezüglich die Vorinstanz aus, dass diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten und als Standardvorbringen zu werten seien. Auch ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass mangels näherer Angaben über die Route, Fluggesellschaften und Destinationen davon auszugehen ist, dass sie unter Verwendung eigener Identitätspapiere in die Schweiz gelangt sind. Die trivialen Auskünfte des Beschwerdeführers, er habe weder mitbekommen, in welches Land sie fliegen würden, noch wisse er, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien, weil sie während der ganzen Reise geschlafen hätten (BFM-Akten A8/13 S. 9), sind nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Gleiches gilt für den Abflugort. Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu übersehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt, selbst wenn man schläft. Es passt ins Bild, dass sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde weder zu der nichterfolgten Kontaktaufnahme noch zu dem unglaubhaften Reiseweg geäussert haben, und keine plausible Erklärung für ihre unglaubhaften Vorbringen vorgebracht haben.
6.4 Hinzu kommt, dass die mit der Erstellung einer LINGUA-Analyse beauftragte Expertin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden seien zwar tibetischer Ethnie, jedoch nicht in der von ihr angegebenen Region Tibets, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets und Chinas sozialisiert worden. Die LINGUA-Analysen des BFM sind keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
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1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
6.5 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen der Expertin durch die unglaubhaften Angaben zum Hauptausreisegrund bestätigt werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden dazu sowie zum Reiseweg fallen äusserst vage und unsubstantiiert aus. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Hinweis auf die Zeitspanne zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie ihre wahre Herkunft verschweigen, um eine Rückkehr zu verhindern. Sie missachten damit ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
6.6 Die Beschwerdeführenden berufen sich vergeblich auf EMARK 2005/1. Das besagte Urteil geht zwar davon aus, dass bei tibetischer Ethnie "in der Regel" auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, auch wenn die Betreffenden in der exil-tibetischer Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt haben (EMARK 2005/1 E. 4.3). Das setzt indessen - wie zahlreiche jüngere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zeigen (vgl. Urteile D-1633/2010 vom 25. August 2011; E-507/2012 vom 16. Februar 2012; D-3963/2012 vom 1. Oktober 2012; E-5326/2011 vom 3. Oktober 2012 und E-3473/2012 vom 12. November 2012) - voraus, dass zumindest glaubhafte Aussagen zur Herkunft und zur Ausreise aus der Volksrepublik China vorliegen. Fehlen solche Aussagen überhaupt, liegt nichts vor, was dem Schluss auf die Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt werden könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist natürlich nicht die Nichtstaatsangehörigkeit zu beweisen. Wer aber aus der Tatsache der Staatsangehörigkeit oder Ausreise aus China die Flüchtlingseigenschaft ableiten will, muss diese Tatsachen nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.7 Das Gericht stellt damit fest, dass die Beschwerdeführenden nichts dargetan haben, was geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.2 Die Vorinstanz hält zum Wegweisungsvollzug zutreffend fest, dass zwar Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit von Amtes wegen zu prüfen sind, der Amtsgrundsatz aber seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden - oder wie hier: vorenthaltenen Informationen - nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen. Die Vorinstanz nimmt in nicht zu beanstandender Weise an, dass die Staatsangehörigkeit unbekannt sei, und dem Wegweisungsvollzugs vermutungsweise keine Hindernisse entgegenstehen. Vorsichtshalber hat sie auch den Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen.
8.3 Die Frage, ob der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China mit Bundesrecht vereinbar ist, obwohl keine glaubhaften Aussagen vorliegen, ist nicht zu klären. Denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Klärung dieser Frage. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schluss auf Zulässigkeit und Zumutbarkeit Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht anzunehmen. Schliesslich ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr in ihren Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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