Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6025/2017
Urteil vom 6. März 2019
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry
Besetzung
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
A._______, geboren am (...),
Parteien Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Februar 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 31. Juli 2015 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in C._______. Seine Familie sei im Jahr 1996 aufgrund des Krieges ins Vanni-Gebiet gezogen. Im Jahr 2002 seien sie nach D._______ und ein Jahr später wieder nach C._______ zurückgekehrt. Seine Familie habe ab dem Jahr 2006 einen Essensstand betrieben, der auch von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besucht worden sei. Die Bewohner des Dorfes hätten ihm daher eine Unterstützung der LTTE unterstellt. Am (...) sei der Essensstand angezündet worden und niedergebrannt. Kurz zuvor sei sein älterer Bruder, E._______, auf dem Weg nach F._______ von der Armee festgenommen worden. Weil er (der Beschwerdeführer) und seine Familie danach nichts mehr von ihm gehört hätten, hätten sie bei der Armee, bei Menschenrechtsorganisationen und bei der Polizei Vermisstmeldungen aufgegeben. Er sei in der Folge durch die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die sri-lankische Armee bedroht worden. Diese hätten ihm untersagt, weitere Meldungen aufzugeben. Trotzdem habe er weiter nach seinem Bruder gesucht und an Veranstaltungen teilgenommen. Später habe er dann täglich im Armeelager Unterschrift leisten müssen. Dabei sei er befragt und auch geschlagen worden. Im (...) habe er ein letztes Mal seine Unterschrift abgeben müssen; wobei er fotografiert worden sei. Auf dem Nachhauseweg sei er von Armeeangehörigen verfolgt worden, weshalb er sich bei einem Freund versteckt habe. Indessen hätten Angehörige der Armee und des Criminal Investigation Departements (CID) seine Familie aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Er sei dann aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen am (...) zu seinem jüngeren Bruder nach Indien gereist. Als dieser im (...) nach Australien gegangen sei, sei er (der Beschwerdeführer) deshalb täglich vom Cube-Branch befragt worden. Weil er auch in Indien nicht in Ruhe habe leben können, sei er schliesslich am (...) auf dem Luftweg nach Sri-Lanka zurückgekehrt. Er habe sich nach der Ankunft zwei Tage in Colombo aufgehalten. Während dieser Zeit hätten Angehörige des CID seinen Vater aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Deshalb sei er nicht zu seiner Familie gegangen, sondern habe sich zu einem Verwandten in G._______ begeben. Die Beamten des CID hätten mehrmals seine Familie aufgesucht und gedroht, ihn zu töten. Er sei deshalb bis am (...) in G._______ geblieben und danach erneut aus seinem Heimatland ausgereist, wobei er von Colombo nach H._______ und weiter nach Senegal gereist sei, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe. Von Dakar aus sei er im Januar 2015 nach Istanbul geflogen und von dort auf dem Landweg am 27. Januar 2015 in die
Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine Kopie seiner Familienkarte, mehrere Fotografien, verschiedene Schreiben im Zusammenhang mit seinem verschwundenen Bruder, zwei Schreiben an die schweizerische Vertretung sowie Zeitungsberichte zur Festnahme des Bruders zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzuheben und deswegen, eventuell zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsanträgen ersuchte er darum, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ferner sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt) offenzulegen, wobei ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Für den Fall eines materiellen Entscheides stellte er im Rahmen der Beschwerdebegründung verschiedene Beweisanträge.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren zuständigen Spruchkörper zusammen mit dem zuständigen Gerichtsschreiber bekannt und wies den Antrag um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und die diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Überdies forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Beweismittel einzureichen sowie bis am 17. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2017 bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Antrag auf Mitteilung des Auswahlprozederes des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden. Es sei ebenfalls darzulegen, ob - aufgrund des gleichen Familiennamens - zwischen der Instruktionsrichterin und dem (damals zuständigen) Drittrichter ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe.
F.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass kein Verwandtschaftsverhältnis zum (damals zuständigen) gleichnamigen Drittrichter bestehe. Ferner hielt sie fest, dass er mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen worden sei. Überdies bestehe kein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung eines Spruchkörpers respektive auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung.
G.
Der Beschwerdeführer beanstandete mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 die Behandlungsweise des Antrags, ihm die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers mitzuteilen, und ersuchte erneut um Offenlegung der Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016. Ferner machte er geltend, am 27. November 2017 am Heldengedenktag in Freiburg teilgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer reichte das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Textstellen sowie mehrere Fotografien zu den Akten.
H.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 18. April 2018 beim Gericht ein.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Mai 2018 unter Beilage einer Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Der Antrag um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl wurde mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 (sowie mit Schreiben vom 24. November 2017) praxisgemäss behandelt. Das Gericht hat im Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht (vgl. a.a.O. E. 4.1 - 4.3). Überdies kam das Gericht im Urteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehenen) zum Schluss, dass der entsprechende Antrag als unzulässig zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 4; E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4). Es erübrigt sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen.
3.2 Der Antrag auf Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzugehen. Der in der Eingabe vom 11. Dezember 2017 nochmals gestellte Antrag auf Offenlegung der Quellen ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. November 2017 erneut abzuweisen.
3.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, über die weiteren im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten prozessualen Anträge zu befinden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Das SEM kam in angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.2 In der Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM habe in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen wird auf diese formellen Rügen nur soweit für den Entscheid wesentlich eingegangen.
6.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
7.
7.1 Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers im (...) verschwunden ist; auch in verschiedenen Zeitungsartikeln wurde über den Bruder berichtet (vgl. SEM act. E13, BM 10-12). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde der Bruder damals von der sri-lankischen Armee festgenommen (vgl. insbesondere SEM act. E13, BM 17).
7.2 Der Beschwerdeführer respektive seine Familie haben über das Verschwinden des Bruders Meldungen an verschiedene sri-lankische Institutionen und internationale Organisationen erstattet (vgl. SEM act. E13, insb. BM 3, 4, 7, 14, 17). Unter anderem ist dem Rapport der "Working Group on Enforced or Involuntary Disapperances" des Human Rights Councils der Vereinten Nationen (folgend: Arbeitsgruppe) zu entnehmen, dass ein Verfahren unter der Nummer "[...]" eröffnet wurde (vgl. SEM act. E13, BM 17, S. 1-2). Auch im auf Rechtsmittelebene eingereichten - öffentlich zugänglichen - Bericht der Arbeitsgruppe an die Generalversammlung der Vereinten Nationen vom (...) wird der Bruder explizit unter Nennung besagter Verfahrensnummer erwähnt (Beschwerdebeilage 8, S. 167). Die sri-lankische Regierung wurde sodann im Zuge jenes Verfahrens am (...) aufgefordert, sich zum Verschwinden des Bruders zu äussern (vgl. SEM act. E13, BM 17, S. 1-2). Eine Antwort der Regierung ging der Arbeitsgruppe am (...) zu (vgl. SEM act. E13, BM 17, S. 1-2). Die Arbeitsgruppe übermittelte den Fall des Bruders im (...) erneut der sri-lankischen Regierung und drückte dabei die Hoffnung aus, dass geeignete Untersuchungen zur Klärung des Schicksals und Verbleibs des Bruders des Beschwerdeführers eingeleitet würden (vgl. SEM act. E13, BM 17, S. 3). Es ist demnach von einer gewissen Bekanntheit und Publizität des Falles und auch von einem gewissen internationalen Druck auf die Regierung Sri Lankas zur Klärung des Verbleibs des Bruders auszugehen.
7.3 In Sri Lanka kommt es bis heute zur Behelligung von Personen, welche sich für das Schicksal von Verschwundenen einsetzen (vgl. The Office of Mission Persons (OMP), Interim Report, 08.2018, abgerufen auf http://srilankabrief.org/wpcontent/uploads/2018/09/OMP-inteerim-report-Sep-2018.pdf, Tamil Guardian, Tamil disappearances activist attacked, days after CID harassment, 11.07.2018, https://www.tamilguardian.com/content/tamil-disappearances-activist-attacked-days-after-cid-harassment, abgerufen am 19.2.2019). Dabei stehen Übergriffe der Sicherheitskräfte auf Personen, welche sich für die Aufklärung von Fällen verschwundener Personen oder Angehörigen einsetzen, oft im Zusammenhang mit Versammlungen oder Demonstrationen (vgl. Tamil Guardian, Families of disappeared threatened when protesting president's Vanni visit, 23.01.2019,https://www.tamilguardian.com/content/families-disappeared-threatened-when-protesting-presidentsvanni-visit, abgerufen am 19.2.2019). Es wird in den Medien auch berichtet, dass Demonstranten beim Treffen des Büros für vermisste Personen (Office of Missing Persons; OMP) in Jaffna im Juli 2018 von den Sicherheitskräften fotografiert wurden (vgl. Tamil Guardian, Families of the disappeared protest at OMP hearing in Jaffna, 14.07.2018,https://www.tamilguardian.com/content/families-disappeared-protest-omp-hearing-jaffna, abgerufen am 19.2.2019). Dementsprechend schrieb das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) im Mai 2018, dass Angehörige der tamilischen Gemeinschaft, welche sich für politisch sensible Themen wie vermisste Personen engagieren, von den Sicherheitskräften überwacht werden Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Docu-ments/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 19.2.2019). Im Februar 2018 berichtete die sri-lankische Tageszeitung Daily Mirror, dass der sri-lankische Militärattaché gegenüber Demonstrierenden für vermisste Personen in London, die Halsabschneider-Geste gezeigt habe. Die Behörden liessen darauf verlauten, dass Brigadier Priyankara Fernando suspendiert wurde - Daily Mirror berichtete jedoch einen Tag später, dass Fernando wieder eingesetzt worden sei.Der Brigadier wurde nach Sri Lanka zurückbestellt und in Grossbritannien wird ein Verfahren gegen ihn angestrebt - Disziplinarische Massnahmen gegen Priyankara Fernando gibt es jedoch keine (vgl. DailyMirror, SL minister counsellor in London suspended, 06.02.2018, http://www.dailymirror.lk/article/SLminister-counsellor-in-London-suspended-145315.html, DailyMirror, London Defence Attaché back to work on MS orders, 07.02.2018, http://www.dailymirror.lk/article/London-
Defence-Attach%C3%A9-back-to-work-on-MS-orders-145381.html, Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS), Sri Lankan brigadier summoned to UK court for 'throat slit' threat, 19.01.2019, http://www.jdslanka.org/index.php/news-features/politics-a-current-affairs/846-srilankan-brigadier-summoned-to-uk-court-for-throat-slit-threat, abgerufen am 19.2.2019).
7.4 Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung vor dem SEM (vgl. SEM act. A12) mehrfach und in verschiedenem Zusammenhang vorgebracht, dass er es gewesen sei, der das Verschwinden seines Bruders bei den Behörden gemeldet habe (a.a.O. F80, 106 ff., 112). Sein konkretes diesbezügliches Engagement beziehungsweise das Ausmass der Aktivitäten, mit denen er sich für das Schicksal des Bruders eingesetzt hat, ist den Akten allerdings im Einzelnen nicht zu entnehmen. Nachfragen des SEM fehlen in dieser Hinsicht weitgehend. Solche wären allerdings zu erwarten gewesen, zumal den eingereichten Beweismitteln im Zusammenhang mit den getätigten Anzeigen und Beschwerden wegen dem Verschwinden des Bruders - abgesehen vom Bestätigungsschreiben des Committee for investigation of disappearances vom (...) (vgl. SEM act E13, BM 14) - primär ein Engagement der Mutter, vereinzelt der Schwester, zu entnehmen ist. Ferner hat der Beschwerdeführer wiederholt dargelegt, er habe in Sri Lanka an Treffen und Kundgebungen betreffend verschwundene Personen teilgenommen (a.a.O. F80, 114 ff.). Dem Anhörungsprotokoll sind auch in diesem Zusammenhang keine Nachfragen des SEM zu entnehmen, obwohl solche zu erwarten gewesen wären, nachdem den entsprechenden Vorbringen mit Blick auf das unter E. 7.3 Ausgeführte eine Asylrelevanz nicht von vorneherein abgesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund des in dieser Hinsicht unzureichend abgeklärten Sachverhaltes geht der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung (Seite 4 Mitte), es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, über die Erlebnisse betreffend die Teilnahme an diversen Veranstaltungen und Demonstrationen detailliert zu berichten, fehl.
7.5 Der Beschwerdeführer hielt sich - gemäss seinen vom SEM nicht bestrittenen Angaben - seit dem (...) in Indien auf. Das Gericht teilt die Auffassung des SEM, dass die dargelegte problemlose (legale) (Wieder-)Einreise nach Sri Lanka am (...) und die erneute Ausreise am (...) Zweifel weckt. In der Tat ist es kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der angeblich unter Beobachtung stand, sämtliche Kontrollen am Flughafen in Colombo problemlos hätte passieren können. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Indien mit Blick auf eine Asylgesuchstellung in der Schweiz Beweismittel in die Schweiz gesandt hat (vgl. SEM act. A12, F. 3 ff.), stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob er seit seiner Ausreise im (...) überhaupt je nach Sri Lanka zurückgekehrt ist und - im verneinenden Fall - wie eine mehr als zehnjährige Landesabwesenheit zu beurteilen wäre.
7.6 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, das SEM hat seine Untersuchungspflicht verletzt. Die erforderliche Entscheidreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen, wobei es allenfalls auch eine erneute Anhörung durchzuführen haben wird.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. September 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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