Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4216/2012

Urteil vom 6. März 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richter Antonio Imoberdorf,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Jean-Claude Cantieni, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) reichte am 5. Mai 1997 ein Asylgesuch ein, das am 9. Dezember 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Am 1. Juli 1999 wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme im Rahmen der vom Bundesrat am 7. April 1999 beschlossenen gruppenweisen vorläufigen Aufnahme jugoslawischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo aufgeschoben. Mit Schreiben vom 19. November 1999 wurde er von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 in Kenntnis gesetzt. In der Folge tauchte er unter und galt vom 21. August 2000 an als verschwunden. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verlassen, sondern hielt sich weiterhin hier auf, u.a. im Kanton Bern. Im Sommer 2000 (Angaben Ex-Ehefrau) oder Mai 2001 (Angaben Beschwerdeführer) lernte er seine zukünftige Ehefrau kennen, die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1955), mit der er sich am 15. Februar 2002 verheiratete. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden.

B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte er am 13. September 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Zuhanden des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 15. August 2007 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Werde dies verheimlicht, so könne die erleichterte Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Gleichzeitig unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung und nahm auch hier zur Kenntnis, dass die Verheimlichung rechtserheblicher Umstände zur Nichtigerklärung führen könnte.

Am 28. August 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Graubünden und der Gemeinde Tamins.

C.
Am 22. Mai 2008 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juli 2008 wurde den Ehegatten das Getrenntleben per 1. Juli 2008 gestattet.

D.
Mit Schreiben vom 6. März 2009 wandte sich die Vorinstanz an die Einwohnerdienste der Stadt Chur. Um die Rechtmässigkeit der Einbürgerung des Beschwerdeführers überprüfen zu können, bat sie um Auskunft, ob die Ehegatten nach wie vor verheiratet seien und an derselben Adresse lebten. Die kantonale Behörde teilte der Vorinstanz am 9. März 2009 mit, dass die Ehegatten seit 1. Juli 2008 getrennt lebten.

E.
Am 23. August 2010 reichte die Ehefrau das Scheidungsbegehren ein, woraufhin die Ehe mit Urteil vom 17. November 2010 geschieden wurde; dieses Urteil erwuchs am 22. November 2010 in Rechtskraft.

F.

F.a Mit Schreiben vom 14. September 2010 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Unter Hinweis auf die von ihm und seiner Ehefrau am 15. August 2007 abgegebenen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft forderte sie ihn auf, sich zur Trennung von seiner Ehefrau per 1. Juli 2008 und den Gründen dafür zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 Gebrauch. Mit Stellungnahme vom 23. April 2011 äusserte er sich zu Fragen, die ihm die Vorinstanz am 24. März 2011 unterbreitet hatte.

F.b Am 28. Januar 2011 und 24. März 2011 wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu verschiedenen Aspekten der Ehe (Kennenlernen, Entschluss zur Heirat, Auftreten von Problemen und deren Gründe, Zeitpunkt Trennung etc.) schriftlich befragt. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den Antworten der Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte er am 13. Juli 2011 Gebrauch. Eine weitere Stellungnahme datiert vom 25. August 2011.

F.c Am 8. März 2012 erteilte der Kanton Graubünden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

H.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Daraufhin ersuchte er am 26. September 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012, ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung am 15. November 2012 abgewiesen. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde letztendlich fristgerecht einbezahlt.

J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Replik vom 12. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest.

L.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Asylakten des Beschwerdeführers bei.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Zweifel sind auch angebracht, wenn die Lebensform in grobem Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7995/2010 vom 21. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).

4.
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).

5.
In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Ziff. IV) - gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.

6.

6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

7.

7.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 15. August 2007 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 28. August 2007 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.

7.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer reiste 1997 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Während hängigem Rechtsmittelverfahren wurde er am 1. Juli 1999 vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme liess der Beschwerdeführer die Ausreisefrist (31. Mai 2000) verstreichen und galt vom 23. August 2000 an als verschwunden. Spätestens im Mai 2001 lernte er die um 20 Jahre ältere Schweizerin B._______ kennen, mit der er sich am 15. Februar 2002 verheiratete. Vor Erreichen der gesetzlichen Frist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG) stellte er am 13. September 2004 das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ging der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung ein. Am 15. August 2007 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 28. August 2007 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Rund sechs Monate später, im Frühjahr 2008, ging der Beschwerdeführer erneut eine aussereheliche Beziehung ein. In der Folge ersuchte die Ehefrau am 22. Mai 2008 um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Den Ehegatten wurde das Getrenntleben ab 1. Juli 2008 gestattet. Das Scheidungsbegehren wurde am 23. August 2010 eingereicht. Am 22. November 2010 erwuchs das Scheidungsurteil vom 17. November 2010 in Rechtskraft.

7.3 Allein die zeitliche Abfolge begründet ohne Weiteres die Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1). Über die rein zeitliche Betrachtung hinaus wird die Vermutung durch die im Folgenden zu erörternden Umstände gestützt.

8.

8.1 Nachdem die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden war, liess der Beschwerdeführer die Ausreisefrist (31. Mai 2000) verstreichen und hielt sich in der Folge, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen oder sie auch nur zu beantragen, in der Schweiz auf. Seine Behauptung, er habe sich nie illegal hier aufgehalten, da die Behörden schriftlich darüber informiert worden seien, dass er sich bei seiner Frau aufhalte (Beschwerdeschrift Ziff. VI), vermag an der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der nachfolgenden Illegalität seines Aufenthalts nichts zu ändern.

In dieser Zeit der prekären Aufenthaltssituation lernte der Beschwerdeführer seine um 20 Jahre ältere Frau kennen. Über den genauen Zeitpunkt des Kennenlernens machten die Ehegatten unterschiedliche Angaben: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Einbürgerungsverfahren war es im Mai 2001; gemäss den Angaben der Ehefrau im Sommer 2000, wobei der Entschluss zur Heirat im Herbst 2001 gefasst worden sei (vgl. Fragebogen, Eingang BFM 2. März 2011). Dass die Ehegatten vor dem Entschluss zu heiraten "jahrelang zusammen gelebt und einander reiflich kennen gelernt" hätten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine ausländerrechtlich motivierte Ehe gehandelt habe (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2011 S. 2), ist demzufolge schlicht nicht möglich. Entscheidend ist jedoch vor allem, dass der Beschwerdeführer zu einer Zeit, in der seine Aufenthaltssituation prekär war, eine deutlich ältere Frau kennenlernte und die er nach relativ kurzer Bekanntschaft heiratete. Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass die Bereinigung der Aufenthaltssituation und die Sicherung des Aufenthalts für die Zukunft ein zentrales Motiv für den raschen Eheschluss war. Ein weiteres Indiz für diese Motivation ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung bereits vor Erreichen der Frist bezüglich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft einreichte.

8.2

8.2.1 Im Zusammenhang mit dem Begriff "eheliche Gemeinschaft" macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte nicht von der "rigidesten Definition von Stabilität" der Ehe ausgehen dürfen. Es stehe den Ehepartnern frei, das eheliche Zusammenleben nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Eine andere Auffassung verwehre es seiner Ex-Ehefrau, ihm seine beiden ausserehelichen Beziehungen zu verzeihen.

8.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben. Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen, wie der Erwerb des Bürgerrechts, geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Dies hat auch das Bundesgericht vor kurzem in einem Entscheid festgehalten, in dem es um die Beurteilung der Integration im Rahmen eines Verfahrens betreffend (ordentliche) Einbürgerung ging (vgl. Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3.4). Zudem wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer (ausserehelichen) sexuellen Beziehung bereits ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 8.1 mit Hinweisen).

8.2.3 Im vorliegenden Fall widersprach das Verhalten des Beschwerdeführers überdies nicht nur dem Verständnis des Begriffs "eheliche Gemeinschaft" des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, sondern auch demjenigen seiner Ex-Ehefrau. Zwar geben beide Ehegatten an, die aussereheliche Beziehung von 2005 sei von der Ehefrau verziehen worden. Allerdings ist davon auszugehen, dass dieses Verzeihen unter dem Vorbehalt "einmal und nie wieder" der Ehefrau stand, ersuchte sie doch im Mai 2008 wegen einer weiteren ausserehelichen Beziehung, die offenbar im Frühjahr 2008 stattgefunden hatte, umgehend um Eheschutzmassnahmen. Von einem Verzeihen auch der ausserehelichen Beziehung von 2008 kann somit nicht die Rede sein, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik (vgl. dort "ad 2") geltend macht. Zudem bestehen gewisse Zweifel, ob diese beiden Vorfälle die einzigen waren: In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz aus, es sei 2008 zur Trennung gekommen, weil seine Ehefrau die "bisher tolerierten ausserehelichen Kontakte" (sic!) nicht "weiter billigen konnte". Die Haltung seiner Ehefrau und damit die unterschiedlichen Vorstellungen der Ehegatten über die Art und Weise, wie die Ehe gelebt werden sollte, musste dem Beschwerdeführer spätestens seit den Diskussionen im Nachgang zu seiner ausserehelichen Beziehung 2005 klar sein. Die Vorstellung einer "ziemlich offne[n] Ehe", wie der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft verstand (vgl. Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 S. 1) wurde demnach nicht von beiden Ehegatten getragen.

8.3

8.3.1 Gegen die Intaktheit und Stabilität der ehelichen Gemeinschaft sprechen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht allein eine Erbschaftsangelegenheit Ursache für die grosse Belastung der Ehefrau war, sondern auch Stress in der Ehe. Über diesen Stress, dessen Ursachen und Auswirkungen auf die Beziehung, macht er keine näheren Angaben. Er führt lediglich aus, die Ehefrau habe sich mit dem Eheschutzbegehren Raum schaffen wollen, um sich mit der Erbschaftsangelegenheit auseinander zu setzen (vgl. Replik "ad. 3" und "ad 3.1"). In der Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft für die Ehefrau in dieser Situation eine Belastung war und nicht ein tragende Beziehung, wie es von einer intakten Ehe erwartet werden darf, ist ein weiteres Indiz zu sehen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht stabil und auf die Zukunft gerichtet war. Zudem ist davon auszugehen, dass diese Belastung schon geraume Zeit bestand, bevor sich die Ehefrau entschloss, Eheschutzmassnahmen zu beantragen.

8.3.2 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehegatten gemeinsame Ausflüge unternommen haben (z.B. nach Italien oder Bern zu Verwandten des Beschwerdeführers) und die Ehefrau von der Fürsorglichkeit des Beschwerdeführers sehr angetan war. Nach Angaben des Beschwerdeführers pflegt er auch heute noch ein freundschaftliches Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten geschlossen werden.

8.3.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Einbürgerungsverfahren, ein- bis zweimal jährlich mit seiner Ehefrau seine Familie im Kosovo zu besuchen. Gemäss den Angaben der Ehefrau trifft letzteres jedoch nicht zu. Auf diesen Widerspruch durch die angefochtene Verfügung hingewiesen, macht Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, seine Frau sei nie mit ihm in den Kosovo gereist, weil die sanitarischen Bedingungen im Haus seiner Eltern für sie nicht genügt hätten. Im Übrigen habe sie aber Kontakte mit seiner Familie gehabt, wie auch er mit ihrer (Beschwerdeschrift Ziff. X). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in dieser Hinsicht auf die Gründe gar nicht ankommt, aus denen die Ehefrau nicht mit in den Kosovo gereist ist. Von Bedeutung ist vielmehr der Widerspruch zwischen den Aussagen der Ehegatten. Hätte die Vorinstanz gewusst, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Einbürgerungsverfahren, er reise regelmässig mit seiner Frau zusammen in den Kosovo, unzutreffend war, hätte sie weitere Abklärungen getroffen, um die Intaktheit und Stabilität der Ehe beurteilen zu können.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer war verpflichtet, im Einbürgerungsverfahren wahrheitsgemäss über den Zustand seiner Ehe Auskunft zu geben. Er wurde - entgegen seiner Behauptung (Beschwerdeschrift Ziff. VII) - ausdrücklich auf die Folgen aufmerksam gemacht, sollte er dies nicht tun. Inwiefern die auf dem entsprechenden Formular der Vorinstanz verwendete Formulierung missverständlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Indem er gegenüber der Einbürgerungsbehörde falsche Angaben machte (er liess sie im Glauben, seine Ehe sei stabil und intakt und behauptete, zweimal pro Jahr zusammen mit seiner Ehefrau in den Kosovo zu reisen), hat er ihr rechtserhebliche Tatsachen vorenthalten. Hätte sie darum gewusst, hätte sie die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt oder zumindest weitere Abklärungen getroffen.

9.2 Was der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner wahrheitswidrigen Auskünfte vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er macht geltend, selbst wenn er Zweifel an der Stabilität der Ehe gehabt hätte, hätte er dies aus Rücksicht auf seine Ehefrau, die damals an die Ehe geglaubt habe und überdies grossen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, nicht erwähnen können. Wie bereits festgestellt, musste dem Beschwerdeführer der Zustand und damit die Fragilität der ehelichen Gemeinschaft bewusst gewesen sein. Dies vor allem, weil er die Schwierigkeiten, die der Altersunterschied zu seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Intimleben mit sich brachte, spätestens seit den Diskussionen im Nachgang zu seiner Eskapade von 2005 kennen musste und nicht erst seit dem Frühjahr 2008, also nach seiner Einbürgerung (vgl. Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 S. 1). Diesem Umstand hätte er bei der Unterzeichnung der Erklärung im August 2007 Rechnung tragen müssen. Indem er die Erklärung trotzdem unterzeichnet hat, hat er die Behörden über den wahren Zustand der Ehe bzw. deren unmittelbare Gefährdung im Dunkeln gelassen. Die geltend gemachte Rücksichtnahme auf seine Ehefrau kann vor diesem Hintergrund nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Um seine Ehefrau zu schonen, hätte es genügt, die Erklärung nicht zu unterzeichnen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass es ihm darum ging, seine Einbürgerung nicht zu gefährden.

9.3 Somit ist es, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Chronologie der Ereignisse und den damit einhergehenden Umständen zum Schluss gekommen ist, die eheliche Gemeinschaft sei zu den massgeblichen Zeitpunkten - Unterzeichnung der Erklärung, Einbürgerungsverfügung - nicht stabil und intakt gewesen.

10.

10.1 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).

10.2 In dieser Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiell geäussert. Einzig in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 erwähnt er im Zusammenhang mit der Frage der Vorinstanz nach einem einschneidenden Ereignis nach der erleichterten Einbürgerung, dass die "Ereignislosigkeit in unserer Ehe seit dem Frühjahre 2008 [...] dieses Ereignis" sei. Zudem erwähnt er, dass seine Ehefrau sein Verhalten nicht länger tolerieren wollte. Dabei handelt es sich jedoch um den Schlusspunkt eines längeren Prozesses und nicht um eine neue, unerwartete Entwicklung (vgl. E. 8.2.3 und E. 8.3.1).

11.

11.1 Nicht zu beanstanden ist schliesslich das vom Beschwerdeführer bemängelte Vorgehen der Vorinstanz. Diese hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2011 zu einer "Abschliessenden Stellungnahme" aufgefordert. Darin findet sich folgender Satz: "Bevor wir die erleichterte Einbürgerung [...] nichtig erklären, gewähren wir Ihnen eine Frist zur abschliessenden Stellungnahme [...]." Daraus will der Beschwerdeführer ableiten, dass der Ausgang des Verfahrens schon festgestanden habe. Mit diesem Einwand wird die Frage nach der Befangenheit der mit dem Entscheid befassten Personen angesprochen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Ein solcher Einwand muss allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so früh wie möglich geltend gemacht werden (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 10 N 98 ff.; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 35 zu Art. 10). Unterlässt es der Betroffene, den Mangel unverzüglich vorzubringen, wenn er davon Kenntnis erhält, und lässt er sich statt dessen stillschweigend auf ein Verfahren ein, verwirkt er den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen).

11.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar auf diesen Umstand hingewiesen, jedoch keinen Antrag auf Ausstand der betroffenen Personen gestellt. Auch auf Beschwerdeebene fehlt es an einer konkreten Rüge, wonach die Vorinstanz in diesem Punkt nicht korrekt vorgegangen wäre. Eine solche darf von einem Rechtsvertreter, der Rechtsanwalt ist, jedoch erwartet werden. Soweit überhaupt Ausführungen zu diesem Punkt gemacht werden, soll daraus gemäss dem Schreiben vom 5. November 2012 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgeleitet werden. Eine solche Verletzung kann jedoch vorliegend ausgeschlossen werden, findet sich derkritisierte Satz doch in einem Schreiben der Vorinstanz, mit dem sie dem Beschwerdeführer zum dritten Mal (nach 14. September 2010 und 24. März 2011)die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat. Die etwas unglücklich geratene Formulierung allein genügt bei dieser Sachlage noch nicht, um auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu schliessen. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass die Vorinstanz nicht alle rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung berücksichtigt hätte.

12.
Insgesamt ist demnach weder das Vorgehen und noch die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen bzw. die Unwahrheit gesagt. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Bürgerrecht

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4216/2012
Date : 06. März 2014
Published : 14. März 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  37
VGKE: 1  3
VwVG: 1  2  10  12  13  19  48  49  62  63
BGE-register
130-II-482 • 132-II-113 • 132-II-485 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_322/2009 • 1D_2/2013
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AS
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