Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7916/2015
Urteil vom 6. Februar 2018
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Besetzung Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
A._______, (Deutschland),
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand IV Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 26. November 2015.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1968, ledig, ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. Vorakten der Sozialversicherungsanstalt B._______ [SVA-act.] 1; Vorakten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA bzw. Vorinstanz [IVSTA-act.] 19). Als gelernter Metzger arbeitete er in den Jahren 2000 bis Juni 2009 in der Schweiz und leistete für 106 Monate Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Von Juli 2003 bis Juli 2008 war er vollzeitlich als selbständiger Akkord-Metzger tätig. Sein monatlicher Bruttolohn habe zwischen Fr. 5'000.- und Fr. 5'500.- betragen (SVA-act. 1 und 116; IVSTA-act. 35 S. 5). Seit 2011 hat er seinen Wohnsitz in Deutschland (SVA-act. 156).
B.
B.a Eine Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm ("Tennisarm") führte am 11. Juli 2008 zu einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80% (IVSTA-act. 32), worauf sich der Versicherte am 17. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt B._______ (nachfolgend: SVA B._______) zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete. Der Anmeldung ist zu entnehmen, dass auch seine Krankentaggeldversicherung, die C._______, über die Arbeitsunfähigkeit informiert worden sei und er einen Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeld geltend gemacht habe (SVA-act. 1 und 4).
B.b Infolge Wechsels des Wohnsitzes nach Deutschland ging die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Leistungsgesuchs am 16. September 2011 auf die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) über (IVSTA-act. 1 S. 1).
B.c Am 27. April 2012 verfügte die IVSTA, dass infolge Wegzugs nach Deutschland kein Anspruch auf berufliche Massnahmen mehr bestehe (IVSTA-act. 10).
B.d Nach medizinischen Abklärungen und gestützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 28. September 2012, den Vorbescheid vom 5. November 2012 (IVSTA-act. 25 f.) und den Beschluss vom 11. Dezember 2012 (IVSTA-act. 33), sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (IVSTA-act. 34) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 zu. Da noch ein Verrechnungsverfahren mit der kantonalen Arbeitslosenkasse in (...) und der C._______ in (...) offen sei, werde die IV-Rentennachzahlung vorläufig auf ein Wartekonto überwiesen. Zur Begründung des Entscheids führte die Vorinstanz an, dass es sich vorliegend um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handle, die seit dem 11. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Akkordmetzger von 80% verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, welche in wechselnder Arbeitsposition mit einem Heben von Gewichten bis maximal 8 kg und ohne schwere physische Belastung des rechten Armes verrichtet werden könnten, wie z.B. Verkäufer, Magaziner, Park- oder Museumsaufseher, seien jedoch seit dem 11. Juli 2008 zu 100% zumutbar. Entsprechend der Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ergebe sich im vorliegenden Fall eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 11. Juli 2008 eine Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad) von 56% verursache. Somit bestehe ein monatlicher Rentenanspruch in der Höhe von Fr. 467.-. Der Beschluss sehe eine Revision spätestens am 31. Dezember 2015 vor (IVSTA-act. 32).
B.e Mit zwei Verfügungen vom 16. Januar 2013 kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 21. Dezember 2012 zurück und sprach dem Versicherten unter Berücksichtigung eines tieferen durchschnittlichen Jahreseinkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine monatliche Rente von Fr. 467.- (IVSTA-act. 35) und mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 475.- (IVSTA-act. 36) zu. Da noch ein Verrechnungsverfahren mit der kantonalen Arbeitslosenkasse in (...) und der AHV-Ausgleichskasse für Metzger in (...) offen sei, sei die IV-Rentennachzahlung vorläufig auf ein Wartekonto überwiesen worden (IVSTA-act. 35 S. 4, 36 S. 4). Aufgrund des IV-Taggeldbezuges während der Zeitdauer vom 3. Mai 2010 bis 31. Juli 2011 sei die IV-Rente bis zum 31. August 2010 nach Art. 47 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 47 Auszahlung der Taggelder und Renten - 1 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG290 können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden.291 |
|
1 | In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG290 können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden.291 |
1bis | Die Renten werden gewährt: |
a | bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; |
b | bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.292 |
1ter | Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.293 |
2 | Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt. |
3 | Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.294 |
C.
C.a Am 5. März 2015 reichte der Versicherte bei der IVSTA ein Revisionsgesuch ein, dessen Eingang von der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. März 2015 bestätigt wurde (IVSTA-act. 42). Darin teilte er mit, dass er seit dem 28. November 2014 wieder in ärztlicher Behandlung sowie arbeitsunfähig sei (IVSTA-act. 38). Zudem reichte er eine ärztliche Bescheinigung vom 11. März 2015 seines Hausarztes Dr. D._______, einen Ausdruck der Karteieinträge des Orthopäden Dr. E._______ sowie das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers (F._______ Gmbh & Co.KG) vom 24. Oktober 2014 ein (39-41).
C.b Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie gestützt auf die Stellungnahmen und "Notizen" vom 16. April 2015 und 25. August 2015 sowie den Schlussbericht vom 24. Juni 2015 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone (IVSTA-act. 44, 57, 71) stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 3. September 2015 in Aussicht, dass der Versicherte weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente habe (IVSTA-act. 72).
C.c Mit Schreiben vom 22. September 2015 legte der Versicherte seinen Einwand (IVSTA-act. 75) gegen den Vorbescheid dar. Das Arbeiten als Akkordmetzger sei bereits seit 2008 zu 100% nicht mehr möglich gewesen, angepasste Bürotätigkeiten seien an wenigen Tagen nur noch 2-3 Stunden schmerzfrei bzw. mit leichten Schmerzen möglich, "ausgelöst durch die Anzahl der Bandscheibenvorfälle in Nacken und Lendenwirbel". Die noch erbringbare Arbeitsfähigkeit müsse daher neu festgesetzt werden. Als Nachweis der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes reichte er eine ärztliche Bescheinigung des orthopädischen Facharztes Dr. E._______ ein (IVSTA-act. 73, 76). In einem "Nachtrag zum Einwand" vom 6. Oktober 2015 sandte er an die Vorinstanz ein zweiseitiges "Gutachten nach Aktenlage" vom 21. September 2015 (IVSTA-act. 78) von Dr. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Spezialmedizin, Betriebsmedizin, Facharzt für Physikalische und REHA-Medizin, Chirotherapie, Naturheilverfahren, von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur H._______.
C.d In ihrer Verfügung vom 26. November 2015 (IVSTA-act. 83) führte die Vorinstanz (sinngemäss) aus, dass diverse medizinische Unterlagen im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden seien (Ärztliche Bescheinigung vom 11.03.2015 von Dr. D._______, Karteieinträge Arztbesuche vom 16.08.2012 bis 29.04.2015, Arztbericht Dr. I._______ vom 14.01.2015, Arztbericht Dr. J._______ vom 31.03.2015, ausführlicher ärztlicher Bericht vom 16.08.2012 von Dr. E._______, verschiedene Röntgenbilder und Laborbefunde). Daraus ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Zudem enthielten die medizinischen Unterlagen, die der Versicherte seiner Antwort auf den Vorbescheid beigelegt habe (Ärztliche Bescheinigung vom 21.09.2015 von Dr. E._______ und das Gutachten der Agentur H._______ vom 21.09.2015, Teil B) keine neuen Elemente, die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien bestätigt worden. Die gemachten Feststellungen würden darauf schliessen lassen, dass weiterhin eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die zu folgenden Funktionseinschränkungen führe: Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitsposition mit Heben von Gewichten bis maximal 8 kg, ohne schwere physische Belastung des rechten Armes, in Innenräumen. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Akkordmetzger betrage 80%, jene in der Ausübung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit 20% - dies mit Erwerbseinbusse von 56%. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Beschluss vom 26. November 2015 sei die nächste Revision am 1. November 2018 vorgesehen (vgl. IVSTA-act. 82).
D.
D.a Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 7. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die abweisende Verfügung vom 26. November 2015. Sinngemäss rügt er eine unvollständige und im Ergebnis unrichtige Sachverhaltsdarstellung. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Akkordmetzger) im Umfang von 20% sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Umfang von 100% sei sehr "optimistisch". Zuletzt habe er bis 30. November 2014 leichte Bürotätigkeiten und eine Kontrolltätigkeit in der Produktion in überwiegend sitzender Arbeitshaltung verrichtet. Im Schreiben vom 21. September 2015 habe der Orthopäde Dr. E._______ der Vorinstanz mitgeteilt, dass durch die erweiterte und fortgeschrittene Erkrankung eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit neu zu ermitteln sei. Zudem habe der Beschwerdeführer neurologische Befunde von Dr. K._______ bei der Vorinstanz eingereicht, die jedoch von dieser aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht erwähnt worden seien. Das konstante Sitzen im Berufsalltag sei aufgrund der häufig auftretenden Schmerzen nicht (mehr) zumutbar. Er sei der Auffassung, dass der Invaliditätsgrad aufgrund der Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zu erhöhen sei, womit er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2015 und die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades beantragte. Als ergänzenden Hinweis fügte er an, dass ab 16. Dezember 2015 eine 3-wöchige Rehabilitationsbehandlung über die Deutsche Rentenversicherung erfolge (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 6). Mit ergänzender Eingabe vom 9. Dezember 2015 (B-act. 2) sandte er den Steuerbescheid für das Jahr 2014 zu (B-act. 2.1) - als "Nachweis der Einkommenseinbusse (Fr. 49'635.74)" aufgrund der bestehenden Invalidität.
D.b Am 28. Dezember 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7). Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 (B-act. 10) wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses antragsgemäss (B-act. 9) bis zum 15. Februar 2016 erstreckt.
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 beantragte die IVSTA, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Aus der Beschwerde ergäben sich mangels neuer medizinischer Beweismittel keine objektiven neuen Gesichtspunkte. Die Vorinstanz weise abschliessend darauf hin, dass es praxisgemäss für die Invaliditätsbemessung unerheblich sei, ob eine behinderte Person eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausübe oder nicht. Wer die Arbeitsfähigkeit nicht oder nicht voll nutze, bei der Ausübung der zumutbaren Tätigkeit jedoch ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte (vgl. Rz. 3034 KSIH mit Hinweis auf die Rechtsprechung), könne keine oder keine höhere Rente beanspruchen (B-act. 11).
D.d Am 2. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer via Telefax seine Replik, worin er an seinem Antrag auf Neubeurteilung seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit festhält. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 nicht auf seine in der Beschwerde angeführten Beanstandungen hinsichtlich der "Neuanpassung" seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in Verweistätigkeiten eingegangen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei aus den beigebrachten Röntgen-, CT-, und MRT-Berichten sowie dem neurologischen Untersuchungsbefund sehr wohl eine allgemeine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2013 erkennbar. Seine aktuelle Erkrankung bestehe seit Oktober 2014, die er aufgrund mehrerer Bandscheibenvorfälle im Nacken- und Lendenbereich während der Ausübung seiner Tätigkeit als Telefonverkäufer für Frischfleisch und Handelswaren erlitten habe.
D.e Mit unaufgeforderter Telefax-Eingabe vom 10. Februar 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine "Einnahmen aus Lohnersatzleistungen" seit seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2014 im Jahr 2015 verringert hätten. Er habe finanzielle Einbussen in der Höhe von Fr. 55'131.20 pro Jahr (B-act. 17).
D.f In ihrer Duplik vom 15. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass aus der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 2. Februar 2016 sich keine neuen Aspekte ergäben. Den Bericht über die ab 16. Dezember 2015 durchgeführte Reha-Behandlung habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt. Es verbleibe deshalb bei den in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 getroffenen Feststellungen und beim Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
D.g Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt (B-act. 21).
D.h Am 14. März 2016 teilte der Beschwerdeführer via Telefax-Eingabe mit, dass die Überweisung des Kostenvorschusses "etwas verspätet" veranlasst worden sei, da er Anfang Februar einige Arzttermine gehabt habe und aufgrund seiner enormen Schmerzen am Hals und den Nackenwirbeln einige Tage das Bett nicht habe verlassen können (B-act. 22).
D.i Am 15. März 2016 verbuchte das Gericht den Eingang von Fr. 394.79 in die Gerichtskasse (B-act. 24).
D.j Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den verbleibenden Differenzbetrag von Fr. 5.21 netto innert 10 Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts einzuzahlen, damit der Gesamtbetrag des zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 400.- netto auf dem Konto registriert werden könne (B-act. 25).
D.k Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2016 wurde der Zahlungseingang des Kostenvorschusses über die Gesamtsumme von Fr. 400.- (per 15. und 29. März 2016) zur Kenntnis genommen. Zudem wurde ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 15. Februar 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (B-act. 29).
D.l Zur Ergänzung der Beschwerdeakten übermittelte die Vorinstanz am 31. März 2016 (Posteingang: 5. April 2016) den mittlerweile erhaltenen 8-seitigen "Reha-Entlassungsbericht" der Klinik L._______ vom 31. Dezember 2015 (B-act. 30 und 30.1).
D.m Mit Schreiben vom 5. April 2016 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Reha-Entlassungsbericht vom 31. Dezember 2015 zur Kenntnis (B-act. 31).
D.n Mit unaufgeforderter Telefax-Eingabe vom 4. April 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass zwar der Schriftenwechsel abgeschlossen worden sei, er jedoch zur Duplik der Vorinstanz vom 15. Februar 2016 Stellung nehmen wolle. In seinem Schreiben nahm er Bezug auf die Behandlung in der Klinik L._______ (B-act. 32).
D.o Am 27. April 2016 wurde eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht (B-act. 33).
D.p Mit weiterer unaufgeforderter Telefax-Eingabe vom 7. Mai 2016 bestritt der Beschwerdeführer alle im Abschlussbericht der "Klinik M._______" gemachten Angaben (B-act. 34). Die erwähnte Eingabe wurde am 9. Mai 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass der Schriftenwechsel am 31. März 2016 abgeschlossen worden sei (B-act. 35)
D.q Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 (B-act. 41) teilte der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz mit, dass der Schriftenwechsel am 31. März 2016 abgeschlossen worden sei. Mit Eingaben per Telefax vom 31. August 2016 (B-act. 36), 9. November 2016 (B-act. 37) und 16. Dezember 2016 (B-act. 40) habe der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht erneut angeschrieben. Die genannten Eingaben würden der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 26. November 2015, mit der die IVSTA das Revisionsgesuch vom 5. März 2015 (Posteingang: 16. März 2015) abgewiesen hat.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
2.
2.1 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Entscheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
2.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
3.
Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
|
1 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
a | die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; |
b | für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. |
2 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. |
2bis | Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242 |
2ter | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243 |
2quater | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244 |
3 | Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245 |
4 | Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedlandes der Europäischen Union und hat seit Juli 2011 seinen Wohnsitz in Deutschland (SVA-act. 149), weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVGin der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: |
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a | Gleichbehandlung; |
b | Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; |
c | Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; |
d | Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; |
e | Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen. |
4.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (26. November 2015) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung.
4.2.1 Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente richtet sich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2.2 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung.
4.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 26. November 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
5.
5.1 Vorliegend ist das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a) anzuwenden (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
5.2 Die Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Rentenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben nicht genügend fassbare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsänderungen (Kieser, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als Rentenanpassungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
6.
6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 2 m.w.H.).
6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
6.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Urteil EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
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1 | Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
2 | ...332 |
2bis | ...333 |
3 | Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334 |
4 | Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335 |
5 | Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336 |
6 | Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
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1 | Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
1bis | Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271 |
2 | Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. |
3 | Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
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1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
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1 | Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
1bis | Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271 |
2 | Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. |
3 | Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. |
7.
7.1 Bestritten wird von der Vorinstanz eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit den letzten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 16. Januar 2013 (Anspruch auf eine halbe Rente).
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob zwischen den Verfügungen vom 16. Januar 2013 (Referenzzeitpunkt) und der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 26. November 2015 (Revisionszeitpunkt) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad (56%) des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 5.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rentenentscheid vom 16. Januar 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) - nebst diverser Arztberichte und Röntgenbilder - auf das von der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegebene 7-seitige fachärztliche orthopädische Gutachten (erfasst als "Ausführlicher ärztlicher Bericht" im Formular E 213; vgl. IVSTA-act. 17, 67) und den ergänzenden 5-seitigen Gutachtensteil von Dr. E._______ vom 17. August 2012 (IVSTA-act. 18) sowie die darauf folgende Stellungnahme vom 28. September 2012 des medizinischen Dienstes der IVSTA stützte (IVSTA-act. 22).
7.2.2 Dr. E._______ diagnostizierte im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 16. August 2012 folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers (IVSTA-act. 18):
1. Zervikobrachialgie rechts mit dringendem Verdacht auf Wurzelkompression C5/6 bei Klippel-Feil-Syndrom der HWS (M53.1+G);
2. Zustand nach Epikondylitis-Operation rechts (M77.8+Z; "Tennisellbogen");
3. Lumbalsyndrom mit mässiger rechtsseitiger Lumboischialgie (M54.16+G);
4. Gonarthrose Grad 1 beidseitig (M17.9 +BG).
Zusammenfassend beurteilte der Orthopäde den Gesundheitszustand des Exploranden wie folgt: Bei dem Patienten liege als Hauptbefund klinisch wie nativ-radiologisch der dringende Verdacht auf ein Wurzelkompressionssyndrom der Halswirbelsäule (HWS) in der Höhe C5/6 rechts vor. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) würden zu einer leichten rechtsseitigen Ischialgie führen, die Kniegelenke seien ebenfalls degenerativ mässig betroffen. Der Krankheitsverlauf sei chronisch progredient, die bisherige Operation am rechten Ellbogen habe keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht.
Er nannte folgende Funktionseinschränkungen: Heben und Tragen schwerer Lasten ist nur kurzzeitig möglich, Zwangshaltungen der Wirbelsäule müssen vermieden werden, ebenso aber auch ständiges Sitzen (IVSTA-act. 18). Die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf (Metzger) betrage "unter 3 Stunden"; die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (z.B. Stehen, Gehen und Sitzen im Rahmen eines technischen Berufes - vorwiegend in geschlossenen Räumen) sei durchaus möglich. Die Arbeitsleistung sei herabgesetzt, weil der Versicherte in der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes eingeschränkt sei Der Grad der Leistungsminderung betrage für jede sonstige, den Fähigkeiten des Betreffenden entsprechende Tätigkeit 10-20%; Einsatzbeschränkungen bestünden ab 17. August 2012 bis ca. in einem Jahr (d.h. bis August 2013; vgl. IVSTA-act. 17).
7.2.3 Dr. N._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, des medizinischen Dienstes der IVSTA hielt in seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 als Hauptdiagnosen fest: komplizierte Epicondylitis rechts, Verdacht auf Wurzelkompression C5/6 rechts. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas BMI 35. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er ein Lumbalsyndrom und eine beginnende Gonarthrose. Aus arbeitsmedizinischer Sicht schätzte er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit (als Akkordmetzger) auf 80% ab 11. Juli 2008, die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeiten auf 0% ein. Dr. N._______ beurteilte die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers wie folgt: Der Versicherte sei mit der rezidivierenden Epicondylitis rechts als Akkordmetzger seit Juli 2008 nicht mehr arbeitsfähig (trotz kurzzeitigen Versuchen der Arbeitsaufnahme). Das Cervikalsyndrom und das Lumbalsyndrom schlössen einen rein sitzenden Beruf aus. Verweistätigkeiten ohne anhaltende schwere Belastung des rechten Armes und in wechselnder Stellung seien möglich. Als technischer Kaufmann sei der Versicherte ebenfalls arbeitsfähig (IVSTA-act. 22).
7.3 Als Nachweis der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer mit Revisionsgesuch vom 5. März 2015 und Einwandschreiben vom 21. September 2015 (IVSTA-act. 75) folgende Dokumente vor:
- 17.08.2012: "Ausführlicher ärztlicher Bericht" (E 213 DE) von Dr. E._______; (IVSTA-act. 67), der bereits im ersten abgeschlossenen IV-Verfahren (2013) mitberücksichtigt worden ist.
- 24.10.2014: an den Versicherten gerichtetes Kündigungsschreiben in der Probezeit der F._______ GmbH & Co. KG in DE-(...) (IVSTA-act. 41).
- 11.03.2015: ärztliche Bescheinigung des Hausarztes Dr. D._______ (IVSTA-act. 40); Arbeitsfähigkeit seit 28.11.2014 mit stetiger Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation (lumbale Bandscheibenschäden).
- 11.03.2015: Karteieinträge über Arztbesuche und Untersuchungen von Dr. D._______ im Zeitraum vom 16.8.2012 bis 29.4.2015 (IVSTA-act. 39 f., 57 S. 2).
Zudem stützte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 26. November 2015 auf folgende Arztberichte, Fragebögen und Stellungnahmen des RAD Rhone:
- 14.01.2015: Röntgenbild (IVSTA-act. 48).
- 14.01.2015: Röntgenbefund von Dr. I._______, Radiologie (...), adressiert an den orthopädischen Facharzt Dr. E._______ (IVSTA-act. 50).
- 23.01.2015: nicht unterzeichneter Labor-Endbefund (IVSTA-act. 51) von Dr. O._______, Fachärztin für Labormedizin, adressiert an den orthopädischen Facharzt Dr. E._______; Laborbefund negativ.
- 31.03.2015: Röntgenbefund Halswirbelsäule von Dr. J._______, Radiologie (...), adressiert an den orthopädischen Facharzt Dr. E._______ (IVSTA-act. 52); keine Antigene für entzündliche Prozesse wie Spondylitis oder Arthritis festgestellt.
- 16.04.2015: Stellungnahme von Dr. P._______, RAD-Arzt und Arzt für Allgemeine Medizin (IVSTA-act. 44); weitere Abklärungen sind notwendig.
- 29.04.2015: Fragebogen für die IV-Rentenrevision, ausgefüllt durch den Versicherten (IVSTA-act. 46): Erwerbstätigkeit als Verkäufer/Produktionsleitung im Zeitraum November 2013 bis November 2014; Kündigung durch die F._______ GmbH (vgl. IVSTA-act. 41).
- 05.05.2015: Röntgenbild (IVSTA-act. 47).
- 05.05.2015: Karteieinträge von Dr. D._______ im Zeitraum vom 16.08.2012 bis 29.04.2015 (IVSTA-act. 49); Auflistung der Untersuchungsergebnisse.
- 24.06.2015: Schlussbericht von Dr. Q._______ (RAD-Arzt) und Beilage zum Schlussbericht des RAD (IVSTA-act. 57); unveränderte Arbeitsunfähigkeit.
- 14.07.2015: Fragebogen für den Arbeitgeber, F._______ GmbH in [...]. Der Versicherte sei in der Zeit vom 1.11.2013-31.03.2014 und vom 5.05.2014-27.10.2014 als Telefonverkäufer und Produktionsleiter im Unternehmen tätig gewesen und anschliessend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.11.2014) frei gestellt worden (IVSTA-act. 61).
- 25.08.2015: Stellungnahme von Dr. Q._______ (RAD-Arzt) betreffend die unvollständige Datenlage von Dr. D._______ und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IVSTA-act. 71).
- 21.09.2015: "Ärztliche Bescheinigung" von Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie (IVSTA-act. 73, 76); Bestätigung der ambulanten Behandlung seit Januar 2015; "neu" attestierte ausstrahlende Beschwerden in Arme und Beine.
- 21.09.2015: Teil B des zweiseitigen "Gutachtens nach Aktenlage" von Dr. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Spezialmedizin, Betriebsmedizin, Facharzt für Physikalische und REHA-Medizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren, verfasst im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, Agentur H._______ (IVSTA-act. 78).
- 21.10.2015: Stellungnahme von Dr. Q._______, RAD-Arzt (IVSTA-act. 80).
- verschiedene Röntgenbilder und Laborbefunde.
8.
8.1 Unbestritten ist vorliegend zwischen den Parteien, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Akkordmetzger nicht mehr zumutbar ist (Arbeitsunfähigkeit von 80%; IVSTA-act. 57, 80, 83). Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob mit Blick auf eine angepasste Verweistätigkeit eine revisionsrelevante Änderung eingetreten ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht und was die Vorinstanz verneint. In Anbetracht dessen ist in den nachfolgenden Erwägungen nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer gerügte (B-act. 4 S. 3) vorinstanzliche Beurteilung, er könne noch zu 20% als Akkordmetzger arbeiten, einzugehen.
8.2 Vorliegend ist den im Revisionsverfahren eingereichten Dokumenten zu entnehmen, dass in orthopädischer Hinsicht neu Diskusprolapse an den Halswirbelkörpern C3/C4 links und C5/C6 rechts mit je mässigem Kontakt zur Nervenwurzel (vgl. Radiologiebericht vom 31.3.2015 [VSTA-act. 52], Karteieinträge vom 5. Mai 2015 sowie ärztliche Bescheinigung vom 21.9.2015 [dort halten der Hausarzt und Dr. E._______ fälschlicherweise einen Diskusprolaps C4/C5 links fest; IVSTA-act. 49, 73]) festgestellt worden sind. Der Hausarzt machte in seinen Karteieinträgen den zusätzlichen Vermerk "deutliches Arm-Lasèguephänomen bis ins rechte Bein". Im Rentenverfahren vor der SVA B._______ waren nur eine Unkarthrose (Arthrose HWS) und Höhenminderung am Halswirbelkörper C5/6 sowie ein Klippel-Feil-Syndrom (angeborenes Fehlbildungssyndrom mit Verschmelzung von Halswirbeln) mit Blockwirbel C2/3 und in radikulärer Hinsicht ein dringender Verdacht auf Wurzelkompression C5/6 festgehalten worden. Nicht nachvollzogen werden kann deshalb die Einschätzung von Dr. Q._______, RAD Rhone, vom 24. Juni 2015, die eingereichten Röntgenbefunde zeigten nur mässige degenerative Veränderungen, ohne eindeutige Diskushernie oder Kompression der Wurzeln, eine Änderung werde nicht glaubhaft gemacht. Auch sitzende Tätigkeiten im Wechsel könnten medizinisch ohne Weiteres zugemutet werden (IVSTA-act. 57). Dasselbe gilt für den Lumbalbereich: Wurden im Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, das der klinischen Untersuchung durch Gutachter Dr. E._______ am 16. August 2012 zugrunde lag, eine leichte Höhenminderung L3, ein Facettensyndrom, ein möglicher enger Spinalkanal sowie eine etwas verstärkte Bandscheibendegeneration T10/T12 und ein Lumbalsyndrom mit mässiger rechtsseitiger Lumboischialgie (M54.16) diagnostiziert, kann dem Röntgenbericht LWS vom 14. Januar 2015 auf Höhe L4/5 ein breiter, flacher dorsaler Nukleusprolaps (Bandscheibenvorfall) mit mässiger raumfordernder Wirkung sowie im Wirbelkörper L5/S1 ein breiter flacher, rechts medio-lateral betonter Nukleusprolaps mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts entnommen werden (IVSTA-act. 50). Dr. D._______ hielt in seinen Karteieinträgen vom 11. März 2015 und 5. Mai 2015 für den 14. Januar 2015 einen "Bandscheibenvorfall L5/S1 medio-lateral rechts" fest. Damit liegen in orthopädischer Hinsicht klar veränderte Verhältnisse vor, die nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, eine ("auch sitzende Tätigkeit im Wechsel") sei zu 100% zumutbar. Auch kann nicht auf eine vorübergehende Schmerzexazerbation geschlossen werden, wie sie Dr. P._______ des RAD Rhone in einer ersten Stellungnahme vom 16. April 2015 in Frage stellte (IVSTA-act. 44). Zwar schliesst Dr. G._______ in seinem (nur auszugsweise
vorliegenden) Gutachten vom 21. September 2015 auf eine verbleibende vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (IVSTA-act. 78), jedoch hält er eine Arbeitsfähigkeit von "über sechs Stunden" pro Tag fest, was - in Kombination mit den unbestrittenen Beschwerden am rechten Ellenbogen, dem am 21. September 2015 attestierten Karpaltunnelsyndrom rechts (IVSTA-act. 73) und der beginnenden bzw. mässigen Gonarthrose beidseits - nicht ohne Weiteres auf eine vollschichtige Arbeitsausübung im Sinne des schweizerischen Rechtsverständnisses (d.h. zu 8 Stunden pro Tag [vgl. Urteil des BGer 9C_567/2015 vom 13. April 2016 E. 5.1]) schliessen lässt. Hinzu kommt, dass Dr. Q._______, auf dessen Beurteilung die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid abstützte, über keinen Facharzttitel in Orthopädie verfügt (vgl. dazu E. 6.5 und Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3). Damit erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in orthopädischer Hinsicht als unvollständig, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind. Dabei werden die attestierten Knieprobleme (mässige Gonarthrose beidseits [IVSTA-act. 17], die von Dr. Q._______, RAD Rhone, in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 als beginnende Gonarthrose rechts wiedergegeben wurde [IVSTA-act. 57]) in ihrem Verlauf zu prüfen und zu berücksichtigen sein. Die Beurteilung einer angepassten Verweistätigkeit wird auch den chronischen Ellenbogenschmerzen rechts bei Epicondylitis humeri radialis rechts - mit Status nach operativer Revision am 1.12.2008 ohne klaren Erfolg - und dem attestierten Karpaltunnelsyndrom rechts Rechnung zu tragen haben.
9.
9.1 In Gesamtwürdigung der Sachlage und Aktenlage ist festzustellen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden kann, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit rechtskräftigem Rentenentscheid vom 16. Januar 2013 nicht in rentenrelevanter Weise verändert. Die Sache ist deshalb zu ergänzenden Abklärungen (orthopädische Begutachtung in der Schweiz), zur erneuten Prüfung einer Änderung des bisherigen Rentenanspruchs und zur Neuberechnung des Einkommensvergleichs (vgl. dazu E. 9.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente hat.
Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die konkret bezifferte Erwerbseinbusse (B-act. 2, 17), den geltend gemachten problematischen Arbeitsweg (B-act. 4), die (in den Akten unterschiedlichen dargestellten) Gründe für die Kündigung durch den letzten Arbeitgeber (IVSTA-act. 61; B-act. 4, 14) und die gemäss Beschwerdeführer gescheiterte Rehabilitationsbehandlung in der Klinik L._______ vom 14. bis 30. Dezember 2015 sowie die dort festgehaltenen - deutlich in Diskrepanz zu den in Erwägung 8.2 genannten ärztlichen Feststellungen stehenden - Befunde ("leichte degenerative Veränderungen der mittleren Brustwirbelsäule", LWS: "leichte sagittale [Schnitt durch den Körper von oben nach unten und von hinten nach vorne] Fehlstatik, initiale Spondylosen" und HWS: "leichte sagittale Fehlstatik, sonst Normalbefund") einzugehen (B-act. 30, 32, 34).
9.2 Darauf hinzuweisen bleibt, dass Dr. E._______ im orthopädischen Gutachten, das dem rentengewährenden Entscheid vom 16. Januar 2013 zugrunde lag, geschlossen hatte, dass dem Beschwerdeführer noch eine leichte (teilweise mittelschwere Arbeit) im Rahmen eines technischen Berufes vollschichtig zumutbar sei, unter Beachtung des erwähnten negativen Leistungsbildes und einer Leistungsminderung von 10 bis 20%. Die genannte Leistungsminderung wurde ohne weitere Begründung weder von Dr. N._______ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 (IV-act. 22) noch der Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 1. November 2012 (IV-act. 25) übernommen. Der gewährten halben Rente lag damit ein fraglich fehlerhafter Einkommensvergleich (Arbeitsfähigkeit von 100% in angepasster Verweistätigkeit) zugrunde. Am 25. August 2016 berief sich Dr. Q._______ des RAD Rhone wiederum auf das Gutachten Dr. E._______ und die darin enthaltene Leistungsminderung von 10-20% (IV-act. 71). Auch die Vorinstanz nahm in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf diese Beurteilung Bezug und führte aus, es bestehe eine unveränderte Situation, in angepasster Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Der dabei festgehaltene Erwerbsunfähigkeitsgrad von 56% stützt jedoch zu Unrecht ab auf den Einkommensvergleich vom 1. November 2012, der eine Arbeitsfähigkeit von 100% berücksichtigte (IV-act. 83).
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 9 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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