Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7483/2007

Urteil vom 6. Februar 2012

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______,geboren am (...),

Nepal,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Nepalese hinduistischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. Januar 2004 und gelangte am 16. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 18. Februar 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ) (...) und am 24. März 2004 durch die zuständige Behörde des Kantons (...) zu seiner Person, zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt.

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe von 2057 (2000; Anmerkung des Gerichts: die nachfolgenden Angaben entsprechen der nepalesischen Zeitrechnung, wobei in Klammern immer die jeweilige Entsprechung in unserer Zeitrechnung angegeben wird) bis 2060 (2003) für die Maoisten gearbeitet und sich deshalb versteckt gehalten. Er habe dabei kleinere und grössere Versammlungen der Maoisten in seinem Dorf organisiert. [Einer seiner Verwandten] habe als Mitglied bei den Maoisten eine wichtige Funktion innegehabt und sei deshalb im Jahre 2060 (2003) von der nepalesischen Armee verschleppt und - an einen Baum gebunden - erschossen worden. [Eine andere Verwandte] sei Vorsteherin einer gegen die Regierung gerichteten Frauenorganisation gewesen und ebenfalls verschleppt und getötet worden. [eine weitere Verwandte] sei 2058 (2001) bei lebendigem Leibe verbrannt worden; die Polizei habe das Haus, in dem [die Verwandte] [sich befunden habe], in Brand gesteckt. [zwei] Schwestern lebten heute in Kathmandu. Die Regierung suche ihn und würde ihn umbringen, wenn sie ihn finden würde, wie sie dies bereits mit seinen [Verwandten] getan habe. Im Dorf sei am (...) 2057 ((...) 2000) eine einflussreiche Person ermordet worden und er sei danach deswegen am (...) 2057 ((...) 2000) angeklagt worden beziehungsweise das Ministry Department habe am (...) 2060 ((...) 2003) einen "Haftbefehl" erlassen und an das District Office geschickt, mit dem Inhalt, nach ihm zu suchen und ihn sofort umzubringen, beziehungsweise sein Onkel habe ihm dies so geschildert, da er dieses Schreiben nie gesehen habe. Sein Onkel habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen, bis sich die Lage beruhigt habe beziehungsweise er habe erst am (...) 2060 ((...) 2003) erfahren, dass dieser Haftbefehl bestehe, und sei dann sofort ausgereist. Im Jahr 2059 (2002) sei er verhaftet und während (...) Tagen auf einem Polizeiposten und im Gefängnis festgehalten worden; nach seiner Freilassung habe er an verschiedenen Orten versteckt gelebt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente im Original ein: Ein "School Leaving Certificate" aus dem Jahre 2055 (1998), eine persönliche Spendenquittung an die Nepal Comunist Partei und eine Quittung des einbezahlten Mitgliederbeitrages, beide aus dem Jahre 2056 (1999), eine Mitglieder-Identitätskarte der Nepal Comunist Partei, ein Schreiben der Partei, die den Tod seiner [Verwandten] bestätigt, aus dem Jahre 2060 (2003) und zwei handschriftliche Schreiben. In Kopie legte er einen Bericht einer Zeitschrift, der vom Bürgerkrieg und dem Tod des Anführers der Partei im District des Beschwerdeführers handelt, mit handschriftlichem Verweis auf die Webseite "www.himalmag.com" ein. Alle genannten Dokumente wurden in nepalesischer Sprache verfasst und sind - bis auf die handschriftlichen Schreiben und den Zeitschriftenartikel - mit Übersetzungen versehen.

A.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt es fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts nur wenig substantiierter, teils nachgeschobener, teils unlogischer Aussagen nicht glaubhaft gemacht worden. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers focht die Verfügung mit verspäteter Beschwerdeeingabe bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Diese trat mit Urteil vom 4. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 in Rechtskraft erwuchs.

A.c Mit Eingabe vom 3. August 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches er mit Eingabe vom 17. August 2006 ergänzte.

Er beantragte, der Entscheid des BFM vom 22. Mai 2006 sei aufgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen in Wiedererwägung zu ziehen, es sei ihm Asyl und eventualiter in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der beschafften Beweismittel könne er die vom BFM als unglaubhaft erachteten Ausführungen glaubhaft darlegen. Als Mitglied einer Familie, die einer maoistischen Partei angehöre, sei er nach wie vor in Nepal gefährdet.

Der Beschwerdeführer reichte dazu folgende Beweismittel zu den Akten: Eine "Student Identity Card" des [Name] Campus aus dem Jahre 2056 (1999) in Kopie, ein Schreiben des Local Development Ministery vom (...) 2006, das den Tod seiner [Verwandten] bestätigt, im Original inklusive Übersetzung ins Deutsche, eine Bestätigung des "[Name der Institution]" vom (...). Dezember 1997 im Original inklusive Übersetzung ins Englische, welche das Niederbrennen des Hauses bestätigt, einen ihn betreffenden, am (...) 2000 ausgestellten Haftbefehl wegen terroristischer Handlungen und des Vorwurfs der Ermordung von C._______, einem Einwohner von B._______, im Original inklusive Übersetzung ins Deutsche, ein polizeiliches Schreiben ("Subject: Filing of Petitions") betreffend terroristische Aktivitäten und Gewalt, datierend vom (...) 2002 im Original inklusive Übersetzung ins Englische, ein weiteres polizeiliches Schreiben vom (...) 2002 ("Order issued from Chief District Officer, [...]") betreffend eine angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer zweijährigen Haft, einen englischsprachigen Bericht des UNHCR ("Report of investigation into arbitrary detention, torture and disappearances at Maharajgunj RNA barracks, Kathmandu, in 2003 - 2004") vom Mai 2006, 5 Internetausdrucke einer nepalesischen Onlinezeitung über die Ereignisse im Zusammenhang mit Maoisten in Nepal, alle datierend aus dem Jahre 2006, und vier weitere Kopien von Dokumenten in nepalesischer Sprache, nach Angaben des Beschwerdeführers eine Bestätigung seiner Wohngemeinde, eine Bestätigung der nepalesischen Polizeibehörde und zwei Bestätigungen der maoistischen Studentengewerkschaft.

A.d Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. August 2006 ab und erklärte gleichzeitig seine Verfügung vom 22. Mai 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Beweismittel nicht erheblich seien, weil sie einerseits teilweise nicht fälschungssicher oder käuflich erwerbbar seien und andererseits diverse Unregelmässigkeiten und Widersprüchlichkeiten aufweisen würden. Am 22. September 2006 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. August 2006 beim Bundesverwaltungsgericht an.

A.e Mit Urteil vom 10. Juli 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid auf und wies das BFM an, in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das BFM seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem es den dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Beweismitteln teilweise voreilig oder mit falscher Begründung die Beweiskraft abgesprochen habe und die Dokumente teilweise nicht übersetzt habe.

B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 - eröffnet am 9. Oktober 2007 -verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

In materieller Hinsicht begründete die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegebenheiten (aktives Engagement für die Maoisten; Tötung [seiner Verwandten] durch die nepalesischen Behörden; Suche nach dem Beschwerdeführer; Inhaftierung) seien vor seiner Ausreise am 28. Januar 2004 geschehen, die Lage in Nepal habe sich indessen zwischenzeitlich grundlegend geändert. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Sie seien amnestiert worden und würden im Gegenzug auf Gewaltanwendung verzichten. Gemäss dem Friedensvertrag mit der nepalesischen Regierung vom November 2006 seien die Maoisten heute sowohl im nepalesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft vertreten. Bei der Bildung einer neuen Regierung würden sie eine massgebliche und tragende Rolle spielen. Auch wenn die Regierungsbildung ein langer, zäher Prozess sei, so habe die aktuelle Entwicklung insgesamt zu einer Entspannung und zu einer massgeblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Es sei daher davon auszugehen, dass für Personen, welche den Maoisten angehört hätten, aufgrund der zwischenzeitlich geänderten politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die nepalesischen Behörden mehr bestehe. Diese Einschätzung werde zudem durch einen Bericht des UNHCR vom Juli 2007 bestätigt; darin werde insbesondere festgehalten, dass sich die Situation signifikant verbessert habe. Eine gewisse, lokal beschränkte Gefährdung von Personen, welche in Opposition zu den Maoisten gestanden hätten, könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch den Maoisten an, welche sich heute keiner konkreten Bedrohungssituation mehr ausgesetzt sehen würden. Daher sei das Vorbringen, ehemaliger Angehöriger der Maoisten gewesen zu sein und deshalb durch die nepalesischen Behörden verfolgt worden zu sein, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als asylrelevant zu bezeichnen. Die Echtheit der eingereichten Beweismittel könne vorliegend offen gelassen werden, weil diese sich auf Ereignisse beziehen würden, aus welchen keine Asylrelevanz mehr abgeleitet werden könne. Die Dokumente könnten im Sinne der vorangegangenen Erwägungen keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers begründen. Das Asylverfahren in der Schweiz diene zudem nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern Asyl solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe.

Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und auch zumutbar, da weder die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden. Im April 2006 sei in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Die Maoisten hätten einen Waffenstillstand ausgerufen und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung verkündet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert, der seither anhalte. Ende Mai 2006 habe die Regierung inhaftierte Maoisten entlassen und im August 2006 hätten sich die nepalesische Regierung und die Maoisten bezüglich der beiderseitigen Entwaffnung geeinigt. Am 22. November 2006 sei von beiden Parteien schliesslich ein formeller Friedensvertrag geschlossen worden, womit in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt mehr bestehe.

C.
Mit Eingabe ans BFM vom 11. Oktober 2007 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, er sei erstaunt darüber, dass das Bundesamt einen Entscheid fälle, ohne die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Abklärungen vorgenommen zu haben. Namentlich habe das Bundesverwaltungsgericht auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahre [1990er-Jahre] hingewiesen. Dieser Bericht beschreibe den Fall seines Klienten. Er gehe davon aus, dass es sich beim Entscheid des BFM um ein Missverständnis handle und der Fall noch nicht abschliessend beurteilt sei. Ansonsten oder ohne entsprechenden Gegenbericht werde er die unvollständige Verfügung anfechten. Zur Orientierung lasse er dem Bundesamt den Bericht von Amnesty International [1990er-Jahre] zukommen.

D.
Am 29. Oktober 2007 nahm das Bundesamt dazu folgendermassen Stellung: Der redigierende Sachbearbeiter des Bundesamtes habe sich sehr wohl mit den relevanten Akten intensiv auseinandergesetzt und diese in der Entscheidfindung mitberücksichtigt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund der Sachlage nach dem am 10. Juli 2007 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als glaubhaft eingestuft. Die eingereichten Beweismittel, ebenso der Bericht von Amnesty International aus dem Jahr [1990er-Jahre], würden sich auf diese als glaubhaft erachteten Vorbringen beziehen und Bezug nehmen auf die Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise. Eine aktuelle asylrelevante Gefährdung sei jedoch nicht anzunehmen.

E.
Am 5. November 2007 liess der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Rückweisung an das Bundesamt, die Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung des Entscheides und die Asylgewährung beantragen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, dass der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werde, solange die Beschwerde noch hängig sei.

In seiner Beschwerdeschrift führte er vorerst seine Asylvorbringen nochmals aus. Er sei in eine Maoistenfamilie geboren worden, in der alle Familienmitglieder wichtige Parteifunktionen wahrgenommen hätten. Er sei Propagandaverantwortlicher der Partei in den umliegenden Dörfern gewesen und deswegen im Frühling 2003 von der Polizei verhaftet, kurz darauf aber wieder freigelassen worden. [Drei seiner Verwandten] seien vom Militär ermordet worden. Wegen seiner Mitgliedschaft bei den Maoisten sei gegen ihn - wie er kurz vor seiner Ausreise erfahren habe - ein Haftbefehl erlassen worden, der seine sofortige Erschiessung fordere.

Die damalige ARK sei auf die Beschwerde des vorgängigen Rechtsvertreters wegen verspäteter Eingabe nicht eingetreten. In der Zwischenzeit habe er jedoch entscheidrelevante Beweismittel aus seiner Heimat besorgen können, die er am 3. August 2006 in Form eines Wiedererwägungsgesuchs eingereicht habe. Das BFM habe dieses - mit der Begründung, die Beweismittel seien gefälscht und die Situation in Nepal habe sich bedeutend beruhigt - abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2007 gutgeheissen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe - bei vorausgesetzter Echtheit - die Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel bestätigt und festgehalten, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine eingehende Überprüfung der Dokumente verzichtet; dadurch sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter habe das Gericht auch ausgeführt, es sei ungeklärt geblieben, ob ehemaligen Maoisten nicht trotz Friedensvertrag und Beruhigung der Lage in Nepal weiterhin eine asylrelevante Verfolgung drohen könne.

In der nunmehr angefochtenen Verfügung argumentiere das BFM damit, die Lage in Nepal habe sich grundlegend geändert und stabilisiert, weshalb auf eine einlässliche Würdigung der vorgebrachten Argumente und der eingereichten Beweismittel verzichtet werden könne. Mit dieser Argumentation verletze das BFM erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör. Ebenso wenig halte es die Vorinstanz für nötig, den vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten Bericht von Amnesty International aus dem Jahr [1990er-Jahre] zu würdigen. Indem das BFM sich anmasse, die klaren Instruktionen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu befolgen, verletze es zudem den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ausserdem stütze sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung einzig auf einen inhaltlich bereits veralteten Bericht des UNHCR von Juli 2007, nehme sich jedoch nur diejenigen Aussagen heraus, die eine positive Entwicklung darstellen würden und ignoriere dabei einzelne relevante Aussagen. Vielmehr sei aber eine einzelfallbezogene Prüfung unter Einbezug des ganzen Berichtes angezeigt gewesen.

Die Schilderungen des BFM zur allgemeinen Lage in Nepal seien ausserdem verfehlt, da sich die aktuelle Situation labil und unsicher zeige und damit gerechnet werden müsse, dass der alte Konflikt wieder aufflamme.

Es sei zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Aktivitäten eine beispielslose Verfolgung erlitten habe. Der vom BFM ignorierte Bericht von Amnesty International aus dem Jahr [1990er-Jahre] befasse sich nämlich mit seiner Person, wie aus allen Angaben, wie Namen, Alter und Wohnort ersichtlich sei. Wie der Bericht zeige, sei der Beschwerdeführer [als Jugendlicher] von den Behörden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden, ihr Sohn komme erst wieder frei, wenn sich ihr Mann - welcher gemäss Vermutungen der Polizei bei Attacken der Maoisten in der Region beteiligt gewesen war - in Polizeigewahrsam begebe. Nach [ein paar] Tagen hätten lokale Menschenrechtsorganisation schliesslich seine Freilassung bewirken können. Auch heute noch unterstütze er die Anliegen der Maoistischen Partei Nepals, nämlich indem er sich beim [Name der Organisation] engagiere. Er sei, so der Präsident der Organisation, eine der wichtigen Schlüsselfiguren der Organisation; so habe er sich an vorderster Front an einer Solidaritätskundgebung von [Name der Organisation] in (...) beteiligt. Er treffe sich zudem regelmässig mit verschiedenen internationalen Akteuren, beispielsweise am (...) März 2007 mit dem Präsidenten des Politbüros und Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Maoistischen Partei. Auch aufgrund dieser Aktivitäten sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Ehemals aktive Maoisten seien auch heute vor Verfolgung nicht sicher, insbesondere in B._______, woher er stamme. Hochrangige Maoistenführer würden sich nur mit dem Schutz von Bodyguards (Mitglieder ihrer Armee) fortbewegen. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass ein Erschiessungsbefehl - der höchstwahrscheinlich immer noch aufliege und noch gültig sei - gegen ihn erlassen worden sei, sei die Gefahr, dass er getötet werde, sehr gross.

Personen, welche Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, würden in Nepal sehr gefährlich leben, was am Beispiel des Rechtsanwaltes, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Jitman Basnet ersichtlich werde. Auch der Beschwerdeführer sei Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, namentlich der Ermordung seiner Eltern und seiner Schwester, geworden und aus diesem Grund Zielscheibe sowohl für die staatlichen Behörden als auch für politische Gegner.

Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Beweismittel bei: Die Kopie eines Schreibens von (...), dem Präsidenten des [Name der Organisation, die die Anliegen der Maoistischen Partei Nepals unterstützt] vom 1. November 2007, die Kopie eines Fotos der Kundgebung vom (...) Januar 2007 in (...), die Kopie eines Fotos des Treffens vom (...) März 2007 mit angeblich höheren Mitgliedern der maoistischen Partei beziehungsweise exilpolitischen Kaderpersönlichkeiten, eine Landkarte aus dem Asian Report Nr. 136 der International Crisis Group, den Bericht des UNHCR über die Situation von Asylsuchenden aus Nepal, datierend vom Juli 2007, diverse Internetausdrucke von online-Zeitungen über die Situation von Maoisten in Nepal, alle datierend aus dem Jahre 2007, eine Urgent Action von Amnesty International von August 2007 zugunsten von Jitman Basnet sowie den bereits eingereichten Bericht von Amnesty International (...) aus dem Jahre [1990er-Jahre].

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2007 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 führte das BFM aus, dass die eingereichten Beweismittel, welche im Rahmen des ersten Verfahrens als wenig überzeugend bezeichnet worden seien, nunmehr in der Verfügung vom 8. Oktober 2007 im Sinne des Beschwerdeführers gewertet worden seien. Bei der neuen Einschätzung des Asylgesuches sei das BFM zum Schluss gekommen, dass eine Person mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten und durch Beweismittel belegten Tätigkeitsprofil zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung in Nepal zu befürchten habe. Bei dieser Einschätzung seien - entgegen der Darstellung der Rechtsvertretung - sehr wohl sämtliche Dokumente, die individuelle Vorgeschichte des Beschwerdeführers und die EInschätzung des UNHCR - wonach die persönliche Situation vor den Hintergrund der Lage im Heimatland gestellt werden solle - berücksichtigt worden. Betreffend die eingereichten Internetartikel sei festzuhalten, dass der Friedensprozess in Nepal unbestritten harzig und langwierig sei, die heutige Situation in Nepal sich jedoch klar von derjenigen unterscheide, die zum Zeitpunkt geherrscht habe, als der Beschwerdeführer sein Land verlassen habe. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass Maoisten zum heutigen Zeitpunkt einer konkreten Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinweise auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe sei festzuhalten, dass diese heutzutage nicht relevant seien, da der Beschwerdeführer eine Partei unterstütze, die selbst in der Regierung beteiligt sei. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers habe daher vorliegend keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland zur Folge.

H.
Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 rügte der Beschwerdeführer, die mit Urteil vom 10. Juli 2007 festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM sei bis anhin nicht geheilt: Denn die verlangten Abklärungen seien noch immer nicht durchgeführt worden, und weder sei der Bericht von Amnesty International gewürdigt noch die Frage geprüft worden, inwiefern ihm konkrete Gefahren in seinem Heimatland drohen könnten.

I.
Am 7. Juli 2009 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde dem BFM den Antrag, dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) erteilen zu wollen. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 25. November 2009 seine entsprechende Zustimmung. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde (Verfahren C-8014/2009) ist derzeit noch in der Abteilung III des Gerichts hängig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. August 2006 machte der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG (Bestehen neuer erheblicher Beweisunterlagen zu im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebenen Vorbringen) geltend; nachdem die im ordentlichen Verfahren ergangene Verfügung des BFM nicht von der Beschwerdeinstanz materiell überprüft worden war (vgl. oben Bst. A.b), hatte das BFM sich mit den Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgründen zu befassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8). Dass das BFM das Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch insofern behandelt hat, als es erneut materiell über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2004 entschied und eine materielle Verfügung zu den Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung, der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges erliess, ist ein sachgerechtes und nicht zu beanstandendes Vorgehen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 18. Dezember 2007) war das BFM nicht gehalten, den Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen erneut im Sinne des rechtlichen Gehörs anzuhören; das rechtliche Gehör wurde vom Beschwerdeführer vielmehr durch die Einreichung seines schriftlichen Gesuchs vom 3. August 2006 ausreichend wahrgenommen, zumal er bei der Abfassung dieses Gesuchs anwaltlich vertreten war (vgl. BVGE 2009/53 E. 5).

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, mit ihrer Vorgehensweise, weder die vorgebrachten Argumente noch die eingereichten Beweismittel zu würdigen, habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe sie den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt, weil sie sich nicht an die dahingehenden Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gehalten habe.

5.2. Formelle Rügen sind vorab zu würdigen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert (jedoch nur) dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.

5.2.2. Daher ist im Folgenden zur Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, vorerst zu prüfen, ob sich der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich als nicht asylrelevant erweist. Namentlich ist vorliegend zu untersuchen, ob die Vorinstanz die Sicherheitslage in Nepal zutreffend eingeschätzt hat.

6.

6.1.
Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Asylvorbringen ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch; Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4, E. 5.4, BVGE 2008/34, E. 7.1; BVGE 2010/57, E. 2.6; je mit weiteren Hinweisen). Wie dargelegt, drängt sich daher an dieser Stelle eine genauere Betrachtung der aktuellen Lage in Nepal auf.

6.2. Die Lage in Nepal präsentierte sich bis zum Entscheid der ARK vom 17. Oktober 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31), der eine ausführliche Lageanalyse Nepals beinhaltete, folgendermassen: Seit Beginn des Krieges der Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) gegen die damalige Regierung im Jahre 1996 wurde erstmals anfangs 2003 ein Waffenstillstand vereinbart und am 13. März 2003 ein entsprechendes Friedensabkommen unterzeichnet. Doch bereits am 27. August 2003 brachen die Maoisten die Waffenruhe. Am 1. Februar 2005 löste König Gyanendra die Regierung auf und formte an deren Stelle einen Rat mit zehn Ministern, in dem er den Vorsitz hielt. Im gleichen Zuge verhängte er den Ausnahmezustand im Land und setzte damit wesentliche Teile der Verfassung ausser Kraft. Ab diesem Zeitpunkt häuften sich die bewaffneten Kämpfe zwischen der "staatlichen" Armee - die dem König als Machtinstrument diente, da sie vollkommen unter seinem Kommando stand - und den Maoisten zusehends. Ende April 2005 wurde der Ausnahmezustand formell aufgehoben, gewisse Grundrechte wurden jedoch noch immer nicht garantiert beziehungsweise blieben eingeschränkt. Das Volk brachte seinen Willen zur Wiedereinführung einer demokratisch legitimierten Regierung in öffentlichen Demonstrationen zum Ausdruck; dieser Wille manifestierte sich in der 7-Parteien-Allianz, einer demokratischen Front aus sieben Parteien. Aus dieser Bewegung resultierte ein am 22. November 2005 unterzeichnetes 12-Punkte-Abkommen, welches die Kriegsbeendung und die Wiedereinführung der Demokratie beinhaltete. Nach Generalstreiks und Wahlboykotten gegen angesetzte Lokalwahlen beschloss der König im April 2006, das vier Jahre zuvor von ihm aufgelöste Parlament wieder einzusetzen. Die Maoisten reagierten darauf mit einem am 26. April 2006 verkündeten einseitigen Waffenstillstand, der seinerseits zur Folge hatte, dass die neue Regierung am 3. Mai 2006 eine unbefristete Waffenruhe proklamierte und die Maoisten zu Friedensverhandlungen einlud. Am 7. Mai 2006 wurden sämtliche Verfügungen, die in der Vergangenheit vom König erlassen worden waren, von der Regierung für ungültig erklärt. Aufgrund einer vom Parlament am 18. Mai 2006 einstimmig beschlossenen Resolution wurde König Gyanendra faktisch komplett entmachtet: Er verlor die Befehlsgewalt über das Militär und bekleidete fortan nur noch ein repräsentatives Amt ohne Einfluss auf die Staatsgeschäfte. Am 15. Juni 2006 einigten sich Premierminister Koirala und der oberste Rebellenführer Prachanda auf ein 8-Punkte-Friedensabkommen, worauf der Waffenstillstand von den Maoisten erneut um drei Monate verlängert wurde. Nach harzigen Verhandlungen um die Frage der
Rolle der zukünftigen nepalesischen Armee einigten sich die Maoisten und die Regierung Nepals schliesslich darauf, dass die Vereinten Nationen die Regie und Überwachung des Friedensprozesses - der demokratische Wahlen vorsah - übernehmen sollte.

Die ARK stellte aufgrund der aufgeführten Faktoren fest, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem Waffenstillstand der Maoisten erheblich verbessert habe. Zwar sehe sich Nepal, welches einen
10-jährigen bewaffneten Kampf hinter sich habe, noch immer mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert und die Zukunft der Friedensverhandlungen stehe noch offen. Mit der Entmachtung des Königs jedoch, der Unterstellung von Armee, Polizei und Exekutivorganen unter die Führung des Parlaments sowie dem UNO-Monitoring seien deutliche Anzeichen für eine Befriedung und Stabilisierung des Landes gesetzt worden, die international als bedeutender Schritt für den Friedensprozess Nepals angesehen würden. Daher könne nicht von einer allgemeinen Lage gesprochen werden, die durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet sei.

6.3. Für den nachfolgenden Umriss der Entwicklungen seit Ergehen des ARK-Entscheides und die Einschätzung der aktuellen Situation in Nepal wurden insbesondere die nachfolgend, in alphabetischer Reihenfolge erwähnten Dokumente herangezogen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen worden sind, werden diese im Text explizit genannt.

- [1] Human Rights Watch (HRW), Country Summary Nepal,
Januar 2011;

- [2] International Crisis Group (ICG): Update Briefing, Asia Briefing
No°131, Nepal's Peace Process: The Endgame Nears; Kathman-
du/Bruxelles, 13. Dezember 2011;

- [3] ICG: Nepal: Peace and Justice, Asia Report N°184 - 14. Januar
2010;

- [4] ICG: Nepal: From Two Armies to One, Asia Report N°211
- 18. August 2011;

- [5] Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Länderbericht, Nepal im
Transformationsprozess, 13. Januar 2010;

- [6] U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights
Practices - Nepal, 8. April 2011.

Nach mehrmaliger Verlängerungen des Waffenstillstandes vom 26. April 2006 beziehungsweise vom 3. Mai 2006, die mit intensiven Friedensverhandlungen einhergingen, schlossen die Maoisten mit der Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag, der das Ende des bewaffneten Kampfes nun endgültig besiegelte ("Comprehensive Peace Agreement",vgl. ICG 2010 [Quelle 3], S. 2). Die am 24. April 2006 konstituierte Übergangsregierung (in der die Maoisten 73 von 330 Abgeordneten stellten) sollte durch eine neu und in demokratischer Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten demokratische Wahlen, an denen nun auch erstmals die maoistische Partei ("Unified Communist Party of Nepal (Maoist) - CPN (nachfolgend: CPN]) teilnahm. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahldenken der Bürgerinnen und Bürger Nepals durch verschiedene Randfaktoren, die eine "Angst" vor den Maoisten begünstigten - namentlich die undankbare geographische Position Nepals als "Pufferstaat" zwischen Indien und China (vgl. Opendemocracy, Nepal: Maoists' lock, India's door, 9. Dezember 2010, http://www.opendemocracy.net/manjushree-thapa/nepal-containing-maoists-handling-india, abgerufen am 20. Dezember 2011), die prekäre wirtschaftliche Lage (vgl. Weltbank, Nepal at a glance, http://devdata.world bank.org/AAG/npl_aag.pdf, Februar 2011, abgerufen am 19. Dezember 2011) und die ausgeprägte Korruption der Behörden (vgl. Transparency International, Nepal Brochure, http://www.tinepal. org/TIN_Brochure2010.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2011) - mit beeinflusst wurde, aber dennoch löste der haushohe Sieg der CPN weltweites Erstaunen aus. Die Maoisten erlangten 229 von 601 Abgeordnetensitze in der neu gewählten verfassungsgebenden Nationalversammlung (Constituent Assembly - CA) Nepals und hatten dadurch einen spektakulären Statuswandel von einer Rebellenpartei zur Mehrheitspartei in der Regierung vollzogen. Das Resultat kam insbesondere auch für die indische Regierung - welche selbst in bewaffneter Form gegen Maoisten vorging - sehr unerwartet (Opendemocracy, Nepal's Maoist landslide, 16. April 2008, http://www.opendemocracy. net/article/nepal_s_maoist_ landslide, abgerufen am 20. Dezember 2011). Am 15. August 2008 wurde der Führer der CPN, Pushpa Kamal Dahal, bekannt unter dem Rebellennamen Prachanda, zum Premierminister Nepals ernannt (vgl. http://articles.cnn.com/2008-08-15/world/ nepal. prime. minister_ 1_pushpa-kamal-dahal-prachanda-601-member-constituent-assembly?_ s=PM: WORLD, abgerufen am 30. Dezember 2011). In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensvertrages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben normiert. Es bestand Einigung darüber, dass die nepalesische
Verfassung bis Ende Mai 2010 ausgearbeitet werden sollte (KAS [Quelle 5], S. 2). Dabei erwies sich jedoch insbesondere die Frage der Integration der ehemaligen maoistischen Kämpfer in die nationale Armee als konfliktreich, denn der damalige Armeechef General Katuwal wehrte sich - entgegen den Vereinbarungen im Comprehensive Peace Agreement - vehement gegen die Eingliederung ehemaliger Rebellen in "seine" Armee. Prachanda entliess daraufhin den Armeechef, worauf aber der nepalesische Präsident Ram Baran Yadav (Nepali Congress) diesen wieder ins Amt rief. Prachanda reagierte seinerseits mit Generalstreiks, da die Verhandlungen aber weiterhin stagnierten, quittierte er sein Amt als Premierminister im Mai 2009, womit die CPN wieder in die Opposition ging (KAS [Quelle 5], S. 2). In der Folge bildeten die beiden anderen grossen anti-maoistischen Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist [CPN-UML]) mit 20 anderen anti-maoistischen Parteien eine Vielparteienkoalition. Das Amt des Premierministers übernahm Madhav Kumar Nepal (CPN-UML). Da aber einziges Bindungselement der Parteienkoalition ihre anti-maoistische Haltung war, gelang es ihnen nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist vom 28. Mai 2010 durchzuführen, da es an der erforderlichen Mehrheit mangelte (KAS [Quelle 5], S. 3). Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen Partei, der "Young Comunist Leage" (YCL) angeführte landesweite, gewaltsame Demonstrationen, die viele Tote und Verletzte forderten. Im Dezember 2009 kam es zu einem mehrtägigen landesweiten Generalstreik (vgl. Hindustantimes, Maoist strike cripples Nepal, 7. Dezember 2009, http://www.hindustantimes.com/Maoist-strike-cripples-Nepal/Article1-483 743.aspx, abgerufen am 20. Dezember 2011). Im Zuge des Generalstreiks begannen die Maoisten, in eigenmächtiger Vorgehensweise Nepal in autonome Regionen aufzuteilen, womit sie sich von der Regierung den Vorwurf gefallen lassen mussten, verfassungswidrig zu handeln und die Friedensbestrebungen zu boykottieren (The Indian Express, Outrage: Maoists declare Kathmandu 'free', 17. Dezember 2009, http://www.indianexpress.com/news/outrage-maoists-declare-kathmandu-free/555205/, abgerufen am 20. Dezember 2011). Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung besassen die Maoisten nicht genug Macht, die Regierung umzustossen. Die unerwartete Distanzierung Chinas von Prachandas Vorgehensweise und der steigende internationale Druck zwangen den Maoistenführer zur Beendigung des Generalstreiks und zur Erklärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einbinden zu wollen (vgl. KAS [Quelle 5], S. 5). Nach langem Hin und
Her an der Regierungsspitze wurde schliesslich im August 2011 der stellvertretenden Parteichef der Maoisten, Baburam Bhattarai, vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten gewählt (Der Standard, Stellvertretender Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident, 28. August 2011, http://derstandard.at/1313025368887/ Stellvertretender-Maoisten-Chef-neuer-Ministerpraesident, abgerufen am 20. Dezember 2011). In der Folge gab auch Indien die Unterstützung von anti-maoistischen Bewegungen in Nepal auf (ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 3). Die Bildung einer maoistisch geführten Regierung war der ausschlaggebende Faktor für einen Fortschritt (ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 1); durch die Wahl von Bhattarai, der sich der Herausforderungen sofort annahm (ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 8), wurde der Friedensprozess stark beschleunigt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen aus der Kriegszeit zurückgezogen werden, die politischen Charakter haben. Allgemeine Bestrebungen einer Amnestie für (schwere) im Rahmen der Rebellenkämpfe begangene Verbrechen, um die Umsetzung des Comprehensive Peace Agreement voranzutreiben, will Bhattarai aber dahingehend einschränken, dass das internationale Recht nicht beschnitten wird. Bereits seit 2007 wurden immer wieder Strafklagen zurückgezogen, was zu Protesten von Menschenrechtlern geführt hat (Human Rights Watch and Advocacy Forum, Nepal: Adding Insult to Injury; Continued Impunity for Wartime, http://www.hrw. org/sites/default/files/reports/nepal1211Upload_0.pdf, abgerufen am 21. Dezember 2011, S. 25ff.). Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, welches erstmals konkrete Lösungen beinhaltet; ein Drittel der ehemaligen maoistischen Kämpfer sollen nun in die nationale Armee aufgenommen, die übrigen finanziell entschädigt werden (NZZ, Ein Schritt Richtung Normalität in Nepal, 3. November 2011), und bis zu den nächsten Wahlen soll innerhalb der Armee vorerst ein "Power-sharing" erfolgen. Dieser Schritt war nur möglich, weil sich die Regierungsvertreter teilweise auf eine politische Neuorientierung einliessen, und stellt insgesamt einen bedeutenden Durchbruch im zentralen Punkt der Friedensverhandlungen dar (ICG, Update Briefing [Quelle 2], S. 1).

6.4. Die neueren Entwicklungen zeigen, dass sich - trotz verschiedener Schwerpunktverlagerungen innerhalb der im Jahre 2006 konstituierten Regierung Nepals - der Friedensprozess nun in einer definitiven Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und sich in zwar teilweise noch harzige, aber dennoch voranschreitende und schliesslich konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Der sich entwickelnde Konsens, die internationale Erwartungshaltung gegenüber Nepal, einhergehend mit wachsendem Vertrauen in die Regierung, zeigten sich bereits im Jahre 2009 so stark, dass die damals auftretenden Spannungen innerhalb der Regierung den erlangten Frieden in Nepal nicht mehr gefährden konnten; potentiell gefährliche Abspaltungen innerhalb der Maoistenpartei werden immer unwahrscheinlicher. Die Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen aus dem Jahre 2006 auf diese Frage der Verschmelzung der beiden Armeen
- und nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens - zu konzentrieren scheint, ist ebenfalls Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotential weitgehend abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für (auch schwere) während des Krieges begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen klar, dass der Fokus nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf einen nachhaltigen Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben am 1. November 2011 nun einen deutlichen Durchbruch erreicht und den aufgebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die im erwähnten Entscheid der ARK vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31) festgestellte Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal seither kontinuierlich verbessert und konsolidiert hat.

7.
Aufgrund des Gesagten haben Maoisten zum heutigen Zeitpunkt keine politische Verfolgung mehr zu befürchten. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon ausgegangen, aufgrund der heute in Nepal bestehenden generellen Lage müsse nicht mehr von einer Gefahr der Verfolgung gegen exponierte Maoisten ausgegangen werden. Damit ging das BFM auch zu Recht davon aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien heute nicht mehr asylrelevant.

8.
Zu Recht ist das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sich auf nicht mehr als asylrelevant einzuschätzende Vorbringen beziehen würden, weshalb auf eine einlässliche und ausführliche Beweiswürdigung verzichtet werden könne.

8.1. Der Beschwerdeführer reichte diverse öffentliche Berichte des UNHCR, von Swisspeace sowie zahlreiche Artikel aus dem Internet ein, die aus den Jahren 2006 oder 2007 datieren. Diese Unterlagen beschreiben die damalige allgemeine Sicherheitssituation Nepals, die heute - wie soeben erörtert - nicht mehr aktuell ist. Insbesondere haben diese Dokumente lediglich allgemeinen Charakter und weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Einzig beim Bericht von Amnesty International aus dem Jahr [1990er-Jahre] ist zwar anzunehmen, dass aufgrund der gänzlichen Übereinstimmung der Angaben davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer persönlich darin genannt wird. Dieser Bericht stammt jedoch aus dem Jahre [1990er-Jahre] und bezieht sich ebenfalls auf Ereignisse, die mit der damaligen Sicherheitssituation alltäglich waren, heute aber nicht mehr aktuell sind. Auch wenn der Beschwerdeführer damals wegen seines Vaters behelligt wurde, ist nicht anzunehmen, dass er heute aufgrund dieser Vorfälle noch begründete Furcht hat, erneut behelligt zu werden. Die Erheblichkeit der eingereichten Student Identity Card ist vorliegend ebenso wenig ersichtlich, da der Beschwerdeführer auch aufgrund der Tatsache, dass er im Jahre (...) Student war, heute nicht mehr gefährdet ist.

Weitere Unterlagen beziehen sich sodann auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Maoisten angehört habe (Spendenbestätigung, Quittung für einen Mitgliederbeitrag; Identitätsausweis der Maoisten), und auf die Vorfälle aus den Jahren 2001 und 2003, als das Haus [der Verwandten] niedergebrannt wurde und die [Verwandten] des Beschwerdeführers getötet wurden (Bestätigungsschreiben der Nepal Communist Party aus dem Jahr 2003; Schreiben des [Name der Organisation]; Bestätigungsschreiben des Local Development Ministery vom (...) 2006). Diese Vorfälle ereigneten sich ebenfalls zu einem Zeitpunkt, als der Konflikt zwischen der Regierung und den rebellischen Maoisten in vollem Gange war. Die weiteren, ausschliesslich in Kopie eingereichten, Bestätigungsschreiben sind schliesslich (ungeachtet der Tatsache, dass sie teilweise nur in nepalesischer Sprache vorliegen) auch nicht relevant, da diesen lediglich Gefälligkeitscharakter zuzuschreiben ist.

8.2. Die eingereichten Haftbefehle beziehungsweise polizeilichen Schreiben, die zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 3. August 2006 vorgelegt wurden (vgl. oben Bst. A.c) datieren aus den Jahren 2000 beziehungsweise 2002. Sie stammen mithin aus einer Zeit, als der ehemalige König Birendra (2000) und sodann sein Bruder, König Gyanendra (2002), an der Macht waren. Wie oben dargelegt, hatte die Regierung am 7. Mai 2006 sämtliche Verfügungen, welche während der Alleinherrschaft des Königs erlassen worden waren, für ungültig erklärt. Den Haftbefehlen und polizeilichen Schreiben, die Ausdruck eines zwischen dem König und den Maoisten geführten Krieges waren, kann heute - ungeachtet ihrer Authentizität, die denn auch offenbleiben kann - keine Relevanz mehr zugeschrieben werden. Der im Jahre 2000 herrschende König lebt heute nicht mehr und sein 2001 ins Amt getretener Nachfolger hat seine Macht in Nepal faktisch verloren. Somit existieren auch die entsprechenden Behörden teilweise gar nicht mehr; die im Jahre 2000 und 2002 agierende Durchsetzungsbehörde, die Armee, bildete damals allein das Instrument des königlichen Willens, heute aber operiert die nationale Armee nicht mehr in den damaligen diktatorischen Strukturen, sondern ist der neu gewählten Regierung unterstellt. Wie oben dargelegt, will die nepalesische Regierung "politisch" motivierte Strafklagen zurückziehen lassen. Sind die eingereichten Haftbefehle aus dem Jahre 2000 und 2002 solchen Charakters, würden diese insofern gegenstandslos. Besteht jedoch eine Anklage wegen Mordverdachts alleine aufgrund des Strafrechts, ist es Sache der nepalesischen Strafbehörde, dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu klären. Ein solcher Prozess steht nicht in einem asylrelevanten Kontext. Aus dem Gesagten folgt, dass die Haftbefehle zum heutigen Zeitpunkt unerheblich sind.

8.3. Auch die eingereichten Kopien von Fotos mit angeblichen maoistischen und exilpolitischen Kaderpersönlichkeiten sind schliesslich nicht erheblich, denn die exilpolitische Tätigkeit eines Maoisten vermag - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - zum heutigen Zeitpunkt keine subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, nachdem die Maoisten heute selbst fester Bestandteil der Regierung sind.

8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig abgeklärt und ihn zu Recht als nicht asylerheblich qualifiziert hat. Daraus ergibt sich, dass das BFM seine Begründungspflicht nicht verletzt hat, wenn es von einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel abgesehen hat, die lediglich den glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt untermauern. Das BFM hat die eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt und ist seiner Begründungspflicht nachgekommen.

8.5. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht in Erwägung gezogen, aufgrund der massgeblichen Änderungen der poltischen Lage, seit der Beschwerdeführer im Jahr 2004 sein Heimatland verlassen hat, müsse heute nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Zugehörigkeit zu einer maoistisch engagierten Familie, die in den Jahren zwischen 2001 und 2004 verfolgt wurde, und wegen seines eigenen Engagements für die Maoisten eine zukünftige asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.

9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Dem Antrag der zuständigen kantonalen Behörde, dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG erteilen zu wollen, hat das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 seine entsprechende Zustimmung verweigert; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht derzeit noch hängig (vgl. oben Bst. I). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

10.1.

10.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.2.

10.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

10.2.2. Zwar bleiben hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Nepals noch gewisse Zweifel bestehen, jedoch herrscht in Nepal keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als zumutbar.

10.2.3. Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus seinen Vorbringen ergibt sich, dass [diverse Angehörige] in seinem Heimatland leben (vgl. A8 S. 5), weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über eine [mehr]jährige Schulbildung (vgl. A8 S. 5), womit er die Voraussetzungen mitbringt, bei einer Rückkehr beruflich Fuss fassen zu können. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Nepal reintegrieren und aus eigenen Kräften ein Auskommen finden kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leiden würde, die allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG, BVGE 2008/34 E.12).

10.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die zuständige kantonale Behörde sowie die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sarah Diack

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-7483/2007
Datum : 06. Februar 2012
Publiziert : 23. Februar 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
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