Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5860/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren (...),

Afghanistan,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, reiste am 5. August 2013 in die Schweiz ein und gab den hiesigen Grenzwachtbehörden gegenüber die Personalien B._______, geboren am (...), an (vgl. A3/1, A7/9). Am 6. August 2013 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) unter dem Namen C._______ bzw. D._______, geboren am (...), ein Asylgesuch ein.

B.
Die am 7. August 2013 durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. A5/1 und A6/1).

C.
Am 13. August 2013 gab das BFM aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit (zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre und 7 Monate) eine medizinische Knochenaltersanalyse in Auftrag; gemäss deren Befund liege beim Beschwerdeführer ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter (gemäss der Untersuchungsmethode nach Greulich und Pyle) vor (vgl. A10/2 und A11/2).

D.
Am 13. August, 3. September und 4. September 2013 (vgl. A8/2, A12/10, A14/2, A15/5, A17/2) wurde der Beschwerdeführer vom BFM unter anderem zu seinen Familienverhältnissen, dem Verbleib seiner Identitätspapiere sowie zu seinem Alter befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zu den Ergebnissen der Knochenaltersuntersuchung gewährt. Dabei führte das BFM aus, es erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft und es gehe im weiteren Verlauf des Verfahrens von seiner Volljährigkeit aus.

Der Beschwerdeführer gab hierzu zu Protokoll, dass er sein Geburtsdatum vergessen habe. Seine Schwester habe ihm gesagt, er sei 1997 geboren. Er habe keine Papiere, deshalb könne er sein Alter nicht belegen. In Bezug auf einen allfällige Wegweisung nach Italien erklärte er, er sei in Italien in ein Flüchtlingslager geschickt worden, wo man ihn jedoch nicht aufgenommen habe. Daraufhin habe er auf der Strasse leben müssen. Italien sei somit nicht mehr für ihn zuständig.

E.
Am 24. September 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 25. September 2013 hielten die italienischen Behörden fest, dass der Beschwerdeführer in Italien unter der Identität E._______, geboren am (...), erfasst sei und sie der Rückübernahme zustimmen würden (vgl. A24/1 und A25/1).

F.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 - eröffnet am 8. Oktober 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. September 2013 sei aufzuheben, und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
sowie 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

H.
Mit Telefax vom 16. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG aus.

I.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin ausgesetzt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen und das BFM werde darum ersucht, sich vernehmlassungsweise zu äussern.

J.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht vernehmen.

K.
Mit Verfügung vom 11. November 2013 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern.

L.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, SR 172.021. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Gemäss Art. 49 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin III-VO), sind auf das vorliegende Verfahren die Kriterien nach Dublin II-VO anzuwenden.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3.

3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Dublin II-VO zu prüfen. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin II-VO).

3.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29aAbs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).

4.

4.1 Das BFM erachtete in seiner Verfügung vom 26. September 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Italien für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig, da die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 25. September 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO explizit zugestimmt hätten. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien habe dabei - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) - bis spätestens am 25. März 2014 zu erfolgen. Der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in welchem er Schutz vor Rückschiebung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestehen würden. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen. Im Übrigen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - er habe in Italien auf der Strasse leben müssen und Italien sei daher nicht mehr für ihn zuständig - nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen. Es obliege den zuständigen italienischen Behörden, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung beinhalte (somit auch die Unterbringung) von Asylsuchenden umgesetzt habe. Er könne daher sein Anliegen an die zuständigen Stellen in Italien richten. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach sowohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht permanent und mit der Absicht eines dauernden Verbleibs in Italien aufgehalten. Ferner habe er in Italien keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung gehabt und sei keiner Unterkunft zugeteilt worden. Es sei bekannt, dass Flüchtlinge dort in Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben, ihre Mahlzeiten von der Caritas erhalten und keinerlei materielle Unterstützung vom italienischen Staat erhalten würden. Es würden systematische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und Schutzbedürftige bestehen, womit Italien seine internationalen Verpflichtungen verletze. Angesichts dieser Ausgangslage treffe die überstellenden Dublin-Mitgliedstaaten eine verstärkte Abklärungspflicht im Einzelfall. Sofern einer Person bei einer Überstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Leben in Obdachlosigkeit drohe und sie keine Möglichkeit habe, selbständig zu werden, sei das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Namentlich hätten bereits zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte die Abschiebung von Asylsuchenden nach Italien mit der Begründung gestoppt, dass Mindestnormen für Flüchtlinge in Italien in grossen Teilen nicht erfüllt seien. Des Weiteren sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Alter des Beschwerdeführers unsicher sei. Wäre er nachweislich - beziehungsweise bereits im Zweifelsfall - minderjährig, müsste sich die Schweiz für das Asylgesuch zuständig erklären. Das BFM habe im Übrigen den Sachverhalt betreffend Alter des Beschwerdeführers nur ungenügend abgeklärt. Es habe sich lediglich damit begnügt zu erwähnen, dass Italien Signatarstaat sei und sämtliche Regeln akzeptiere. Die Vorinstanz verkenne aber (wohl bewusst) die wirkliche Situation von Asylsuchenden in Italien, welche sich selber überlassen seien. Sodann bedeute es - selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien aufgenommen würde und die Behörden ihm einen "permesso" ausstellen würden - nicht, dass er Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, zu Nahrung sowie medizinischer Versorgung erhalte. Ohne Wohnsitz habe er im Übrigen keine Möglichkeit, eine Arbeit zu finden. Der Zugang zu sämtlichen sozialen Leistungen sei ihm deshalb verwehrt. Die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien würden eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und der Beschwerdeführer nicht nach Italien - dies auch als Zeichen der Solidarität und als Bekenntnis zur Lastenteilung mit Italien - wegzuweisen sei.

Im Übrigen wurde auf Urteile deutscher Verwaltungsgerichte sowie auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden", vom Oktober 2013 hingewiesen.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2013 hielt das BFM fest, dass in Bezug auf die geltend gemachten systematischen Mängel im italienischen Asylsystem zunächst festzuhalten sei, dass der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10) vom 2. April 2013 zum Schluss gekommen sei, die allgemeine Situation der Asylsuchenden in Italien lasse nicht darauf schliessen, dass systematische Mängel im italienischen Aufnahmesystem bestehen würden. Zudem habe der EGMR in seinem Urteil Halimi vs. Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11) vom 18. Juni 2013 explizit darauf hingewiesen, die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine genüge nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates systematische Mängel aufweise. Im Übrigen habe Italien in den vergangenen Monaten Anstrengungen unternommen, um die Lage im Asylwesen zu verbessern. So habe es beispielsweise am 4. Juni 2013 mit dem Europäischen Asylunterstützungsbüro (European Asylum Support Office [EASO]) einen Unterstützungsplan unterzeichnet, im Rahmen dessen die italienischen Behörden bis Ende 2014 in verschiedenen Bereichen unterstützt werden sollten. Um die steigende Anzahl Asylgesuche rascher bearbeiten zu können, werde die Anzahl der Territorialkommissionen respektive deren Sektionen, die für die Prüfung der Asylgesuche zuständig seien, auf Ende Oktober erhöht. Das Aufnahmesystem solle ausserdem bis 2014 auf 16'000 Plätze erweitert werden. Überdies sei der Beschwerdeführer in einem FER-Programm (Fondo europeo per i refugiati = vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) aufgenommen worden.

In Bezug auf die geltend gemachte verstärkte Abklärungspflicht sei festzuhalten, dass das Dublin-System auf der Grundvoraussetzung beruhe, wonach jeder einzelne Mitgliedstaat Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden gewährleiste. Deshalb seien im Normalfall für die Überstellung in einen anderen Dublin-Staat keine weiteren spezifischen Abklärungen nötig. Bei vulnerablen Personen, bei denen weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten, prüfe das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG bei jedem Nichteintretensentscheid einzeln und individuell die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Durchführung der Wegweisung. Im Übrigen pflege das BFM seit Jahren enge und direkte Beziehungen zu den zuständigen italienischen Behördenstellen. Seit März 2012 sei ausserdem eine Verbindungsperson des BFM im italienischen Innenministerium stationiert. Wie überdies der erwähnte Bericht der SFH hervorhebe, seien Personen mit Schutzstatus in Italien den italienischen Staatsbürgern im Zugang zur Gesundheitsversorgung, des Arbeitsmarktes, der Sozialversicherung etc. rechtlich gleichgestellt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen auch die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen sei, würden für sich allein kein Wegweisungshindernis darstellen. Ferner würden mehrere aktuelle Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes festhalten, dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liege, auszumachen, ob die Asylsuchenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden würden.

Schliesslich sei betreffend das Alter des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Er sei in Italien unter der Identität E._______, geboren am (...), erfasst worden. Gemäss dem GWK-Rapport habe er gegenüber der Schweizer Grenzbehörde erklärt, am (...) geboren worden zu sein. Zudem habe die Handknochenanalyse ergeben, dass er 19 Jahre oder älter sein müsse. Diesen Tatsachen würden lediglich die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüberstehen, die als ungenau und widersprüchlich zu bezeichnen seien. Die Abklärungen des BFM seien rechtsgenüglich; jedenfalls sei es dem Bundesamt nicht bekannt, welche weiteren Abklärungen es in diesem Zusammenhang noch tätigen könnte. Vielmehr liege es am Beschwerdeführer, Beweise für seine angebliche Minderjährigkeit vorzulegen.

4.4 In der Replik vom 21. November 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, in Berücksichtigung des Kindswohls sei im vorliegenden Fall der Selbsteintritt besonders dringend angezeigt. Ferner sei anzumerken, dass er in Italien kein Verfahren erhalte, welches den Garantien von Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK genüge, da das Asylverfahren in Italien den Anforderungen dieser völkerrechtlichen Norm nicht entspreche. Zudem wurde auf den Bericht der SFH und The Law Students' Legal Aid Office, Juss-Buss (Norwegen), Oslo und Bern, vom Mai 2011 verwiesen, in welchem auf die prekären Zustände in Italien hingewiesen worden sei. Der Bericht zeige auf, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit haben werde, in Italien Sozialhilfe oder allfällig benötigte medizinische Betreuung zu erhalten. Es sei zwar klar, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Fürsorge anderer Dublin-Staaten für die Zuständigkeit eines Staates nicht massgebend sein könne, jedoch müsse im vorliegenden Fall entsprechend berücksichtigt werden, dass Italien offenbar diesbezüglich die Aufnahmerichtlinie nicht erfülle. Im Übrigen sei auch die behauptete Minderjährigkeit ein Grund (nach dem Grundsatz in dubio pro minore), um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer weder lesen noch schreiben könne. Bei dem von der Vorinstanz genannten Aliasnamen handle es sich um den Namen seines Vaters. An das angeblich angeführte Geburtsdatum könne er sich nicht erinnern. Er sei auch mit den hiesigen Gewohnheiten nicht vertraut; so habe er sich beispielsweise im Zug auf den Boden gesetzt. Die Volljährigkeit sei jedenfalls nicht bewiesen. Im Übrigen sei es gerichtsnotorisch, dass die Handknochenanalyse zu erheblichen Abweichungen zum wahren Alter führe. Schliesslich sei anzumerken, dass es sich die Gerichte in der Schweiz ziemlich leicht machen und lediglich pragmatisch behaupten würden - obwohl die Realität anders aussehe -, es würden keine Anzeichen vorliegen, dass Italien die Richtlinien nicht umsetze.

5.

5.1 Das BFM richtete gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO am 24. September 2013 ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden, welchem diese am 25. September 2013 explizit zustimmten. Demnach erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

Der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - er sei in Italien in ein Flüchtlingslager geschickt worden, wo man ihn jedoch nicht aufgenommen habe, woraufhin er auf der Strasse habe leben müssen und Italien somit nicht mehr für ihn zuständig sei - ist dabei nicht geeignet, die in Anwendung der Kriterien der Dublin II-VO eruierte Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - er habe sich nicht permanent sowie mit der Absicht eines dauernden Verbleibs in Italien aufgehalten und habe ausserdem keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung gehabt und sei keiner Unterkunft zugeteilt worden - vermögen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.

5.2 In Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von mindestens 19 Jahren entspricht. Zwar lassen gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2); diese Aussagen beziehen sich indessen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a). Die Handknochenanalyse gilt jedoch gestützt auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7). Die vorliegend durchgeführte Analyse vermag den von der ARK stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen und bezieht sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers (vgl. A10/2 und A11/2). Zwar ist vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und 7 Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren (oder älter) nicht grösser als drei Jahre, dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Wie das BFM zutreffend ausführte, ist namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb er in Italien unter der Identität E._______, geboren am (...), erfasst worden ist. Ferner hat er gemäss dem Rapport des Grenzwachtkorps vom (...) August 2013 (vgl. A7/9) gegenüber der Schweizer Grenzbehörde erklärt, am (...) geboren worden zu sein. Ausserdem erscheint es unplausibel, dass er, bevor er seine Schwester im Jahr 2012 gefragt habe, gar nicht gewusst habe, wie alt er tatsächlich sei (vgl. A15/5 S. 2). Aufgrund dieser bestehenden Ungereimtheiten und der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren sprechen überwiegende Umstände
gegen eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind dabei nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

5.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen eine Überstellung nach Italien allerdings ein, ihm drohe aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK unvereinbare Behandlung. Italien würde sich nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots halten, weshalb eine völkerrechtliche Pflicht der Schweiz bestehe, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

5.3.1 Aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots gemäss der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK beachten. Gemäss der Praxis des EGMR stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird somit von der Prämisse ausgegangen, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. dahingehend Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK begeht, trägt eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).

5.3.2 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständiger Staat gehalten, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen.

Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem der Gerichtshof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen - (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier24 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
a  wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
b  wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...26.
EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 1814/2013 vom 20. Juni 2013, D 3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D 3055/2013 vom 6. Juni 2013). Alle vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf und es seien in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen (§ 78). Spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden verwies der Gerichtshof auf Berichte, die feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger - nämlich bis zu elf Monaten - bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45). Für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrende seien in den temporären Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert (§ 49). Der "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) bemängelt zwar, die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates sieht zudem Probleme bei der schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen (§ 44). Der italienische Staat führte demgegenüber in seiner Stellungnahme aus, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und betonte, dass besonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45). Im Übrigen verweist der Gerichtshof spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden auf Berichte, die festhalten, dass deren Asylverfahren im selben Stadium wieder aufgenommen werde, in dem es sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK fallen würde ("a sufficiently real
and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3"; § 78). Die vom Gerichtshof gegen die Niederlande angeordnete provisorische Massnahme gemäss Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR wurde schliesslich als aufgehoben erklärt (§ 86).

5.3.3 Diese Feststellungen faktischer Natur haben Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere die Feststellung wichtig, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und er damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Unter diesen Umständen sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die darauf hindeuten, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen stehe es ihm offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie der Replik, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der prekären Zustände in Italien nicht dorthin zurückkehren könne, nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt aufzuzeigen. Der EGMR hat in seinem erwähnten Entscheid diverse Berichte zitiert, welche eine unter dem Blickwinkel von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK genügende Schutzinfrastruktur belegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Praxis der deutschen Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit einem Vollzugsstopp von (verletzlichen) Personen nach Italien keinen unmittelbaren Einfluss auf die entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat. Das BFM wies zudem zu Recht darauf hin, dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen Dritter und gegen allfällige fehlbare Beamte an die zuständigen Stellen wenden könnte. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er wird dabei auf den Rechtsweg verwiesen.

Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festhielt, hat der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi vs. Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), darauf hingewiesen, die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine genüge nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates systematische Mängel aufweise (§ 73).

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass in seinem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Unter diesen Umständen sind keinerlei Hindernisse ersichtlich, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) besteht.

7.

7.1 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).

7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, hat mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden. Das BFM hat in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

8.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt und ist nicht unangemessen (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indes waren die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nach dem oben Gesagten nicht als aussichtslos zu beurteilen, und der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten als bedürftig zu betrachten, weshalb das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG), und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
fine VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5860/2013
Date : 06. Januar 2014
Published : 17. Januar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2013


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 5  6  32  34  35a  44  105  106  108
AsylV 1: 29a
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3  13  35
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  56  63  65
Weitere Urteile ab 2000
L_180/31
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