Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 374/2022, 8C 421/2022

Urteil vom 5. Dezember 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
8C 374/2022
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 3, 4051 Basel,
Beschwerdegegner

und

8C 421/2022
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 (UV.2021.10) und gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 (VV.2022.59/E).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1977 geborenen A.________ für die Restfolgen des Unfallereignisses vom 21. Oktober 1995 ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 fest.

B.

B.a. A.________ erhob gegen den Einspracheentscheid gemäss Angaben in der Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde und ersuchte sinngemäss um höhere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Im Laufe des Verfahrens liess er, nunmehr anwaltlich vertreten durch B.________, Basel, diverse Unterlagen betreffend Bedürftigkeit einreichen. Mit Verfügung vom 2. August 2021 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel trat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 auf die Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau teilte der Rechtsvertreterin von A.________ mit Schreiben vom 16. März 2022 mit, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne grundsätzlich nur im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewilligt werden. Es räumte B.________ die Möglichkeit ein, sich zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und A.________ ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis gegeben sei, was gemäss Praxis allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen würde. Dazu liess sich A.________ bzw. seine Rechtsvertreterin am 31. März 2022 vernehmen.

B.c. Ebenfalls mit Eingabe vom 31. März 2022 gelangte A.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und liess beantragen, es sei die Verfügung vom 3. (richtig: 2.) August 2021 zu bestätigen und ihm seien die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen. Zudem seien seiner Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 5833.35 sowie Auslagen von Fr. 126.75, total Fr. 5960.10 zuzusprechen, sofern und soweit A.________ keine Parteientschädigung im an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überstellten Verfahren zugesprochen werde. Mit Urteil vom 21. April 2022 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch von A.________ resp. Rechtsanwältin B.________ um Zusprechung eines Anwaltshonorars ab. Es sei Aufgabe des sachzuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.

B.d. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 liess A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt zugehen. Gestützt darauf ersuchte er das Verwaltungsgericht nochmals um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab Mandatsbeginn, das heisst ab 2. Juni 2021, für das ganze laufende Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht sowohl die Beschwerde wie auch das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Anwältin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.

C.

C.a. A.________ und Rechtsanwältin B.________ reichen gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein (Verfahren 8C 374/2022). Sie beantragen im Wesentlichen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und A.________ in Bestätigung der Verfügung vom 3. (richtig: 2.) August 2021 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B.________ zu gewähren. Zudem seien letzterer ein Honorar von Fr. 5833.35 sowie Auslagen von Fr. 126.75, total Fr. 5960.10 für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 4. Januar 2022 und ein Honorar von Fr. 2566.67 (richtig: Fr. 2566.65) sowie Auslagen von Fr. 114.20, total Fr. 2680.85 ab 5. Januar bis 30. Mai 2022, insgesamt somit Fr. 8640.95 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festlegung eines Kostenerlasshonorars umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Während das Sozialversicherungsgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) auf eine Vernehmlassung.

C.b. A.________ lässt sodann auch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichen (Verfahren 8C 421/2022). Er lässt beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu gewähren und es sei die Sache zur Festlegung des Kostenerlasshonorars umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 30. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung mit genannter Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und zur Festlegung des Kostenerlasshonorars für den erwähnten Zeitraum an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auch diesbezüglich wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Zudem lässt A.________ die Vereinigung mit dem Verfahren 8C 374/2022 beantragen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das BAG verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden 8C 374/2022 und 8C 421/2022 stehen in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang, da ihnen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich konnexe Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich daher, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Urteile 9C 702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1 und 8C 655/2015 vom 4. November 2015 E. 1).

2.

2.1. Angefochten ist - zumindest was den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 anbelangt - ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG), ohne dass eine der in Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.2. Ob auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG darstellt, ist, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer oder B.________ als Rechtsanwältin zur Beschwerde gegen das genannte Urteil legitimiert wäre.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, sie widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG).

3.2. Weil es hier nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung geht, kann das Bundesgericht eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur unter der Voraussetzung berichtigen oder ergänzen, dass sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Bundesrecht verletzte, indem es das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren abwies.
Unbestritten ist, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Sache mangels Zuständigkeit zu Recht an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen hatte und dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erfüllt. Streitig ist jedoch, ob das Verwaltungsgericht die Bestellung einer nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin verweigern durfte; dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwältin und das Verwaltungsgericht habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin berufen könnte.

5.
Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten für das gesamte Verfahren zu befinden (Urteil U 349/03 vom 11. März 2004 E. 5.2). Art. 58 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG, der die Überweisung vom unzuständigen an das zuständige Versicherungsgericht vorschreibt, sieht nämlich keine Zweiteilung des Verfahrens in dem Sinne vor, dass das unzuständige Gericht separat über die Kosten der bei ihm zu Unrecht eingereichten Beschwerde entscheidet. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kostenverlegung vom Entscheid in der Hauptsache abhängt. Hätte der Beschwerdeführer materiell obsiegt, wäre ihm eine Parteientschädigung zulasten der Suva zuzusprechen gewesen. Bei einem materiellen Unterliegen hingegen - wie vorliegend - hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu befinden. Dabei hat es bei der Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars grundsätzlich auch die Bemühungen der Rechtsvertreterin für die Erstellung der (fälschlicherweise) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichten Rechtsschriften zu
berücksichtigen (vgl. Urteil U 349/03 vom 11. März 2004 E. 5.2). Ausgenommen sind lediglich Kosten, welche die Klärung der Zuständigkeit vor dem unzuständigen Gericht betreffen, worüber Letzteres zu befinden hätte. Dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klärung der Zuständigkeit vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein Aufwand entstanden wäre, wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.

6.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, namentlich der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ist wie folgt geregelt:

6.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1). Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG eine gesetzliche Grundlage.

6.2. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich gemäss Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG unter Vorbehalt von Artikel 1 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 1 Zweck und Gegenstand - Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a  Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b  ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c  die Leistungen aufeinander abstimmt;
d  den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei es diversen, in Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
bis i ATSG statuierten Anforderungen zu genügen hat. Gemäss § 81 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1) kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wenn das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor Verwaltungsgericht, kann einem Beteiligten gemäss § 81 Abs. 2 VRG/TG ein für ihn unentgeltlicher, im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragener Anwalt bewilligt werden.

6.3. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C 610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vereinbar sind (Urteil 2C 610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. Liegt eine solche Situation vor,
dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c; Urteil 2C 610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen).

7.

7.1. Gemäss unbestrittener Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist Rechtsanwältin B.________, die den Beschwerdeführer vor dem unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vertrat, nicht im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Sie kann daher gemäss § 81 Abs. 2 VRG/TG grundsätzlich nicht als unentgeltliche Anwältin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestellt werden. Letzteres forderte B.________ daher mit Schreiben vom 16. März 2022 zu Recht auf, sich zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis gegeben sei, was allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen würde. Mit Stellungnahme vom 31. März 2022 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2021 - nach Beschwerdeeinreichung durch ihren Klienten - dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen worden sei und sie in der Folge die weiteren Rechtsschriften verfasst habe. Die Sache sei bei der Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau spruchreif und der Rechtsschriftenwechsel sei abgeschlossen gewesen. Es widerspreche bei dieser Ausgangslage -
so Rechtsanwältin B.________ - der Prozessökonomie, dem Gutglaubensschutz und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn sich der Beschwerdeführer für das restliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch eine im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragene Rechtsverbeiständung suchen müsse. In diesem Sinne sei das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt als vorbestehendes Verfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 81 Abs. 2 VRG/TG zu werten und daraus ein besonderes Vertrauensverhältnis abzuleiten.

7.2. Bei gegebener Sachlage rügt der Beschwerdeführer bezüglich Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu Recht eine Verfassungs- und anderweitige Bundesrechtsverletzung. Namentlich die Begründung, das vor Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könnte, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar. Diese Anwendung von § 81 Abs. 2 VRG/TG verstösst namentlich gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie gegen Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG. Wohl hat das Bundesgericht, wie in E. 6.3 hiervor dargelegt, mehrfach entschieden, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundsätzlich vereinbar sind. Gleichzeitig hat es jedoch immer darauf hingewiesen, dass in besonderen Fällen gestützt auf den
Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seine Rechtsvertretung bestehen könne, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst habe. Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen, nachdem Rechtsanwältin B.________ den Beschwerdeführer bereits im vor dem unzuständigen Gericht angehobenen Teil des Verfahrens, das bis zum Abschluss des Rechtsschriftenwechsels dauerte, vertreten hatte. Demzufolge dürfen die kantonalen Bestimmungen bzw. deren Anwendung dem Einsetzen der ausserkantonalen Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht entgegenstehen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung durch das Verwaltungsgericht hält vor Bundesrecht nicht stand. Auf die weitere Argumentation betreffend Vertrauenstatbestand und Vertrauensschutz ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen.

7.3. Nach Gesagtem ist die Beschwerde im Verfahren 8C 421/2022 gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das kantonale Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 entsprechend seinem Antrag Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.

7.4. Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat sich dazu bisher nicht geäussert. Die Sache ist daher zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an Letzteres zurückzuweisen.

8.
Ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 zu bewilligen und hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das entsprechende Honorar festzusetzen, wird damit die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gegenstandslos.

9.

9.1. Infolge der Konnexität der Verfahren war der Beschwerdeführer gezwungen, beide Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte vor dem Bundesgericht anzufechten. Dabei obsiegt er im Verfahren 8C 421/2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, wodurch das Verfahren 8C 374/2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gegenstandslos wird.

9.1.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren 8C 421/2022 hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer infolge dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

9.1.2. Bezüglich des gegenstandslos gewordenen Verfahrens 8C 374/2022 entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 1B 67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4 mit Hinweisen). Das Verursacherprinzip - wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) - gestattet auch, ausnahmsweise zumindest die Parteikosten der Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen (BGE
142 V 551 E. 9.1 mit Hinweisen; 138 III 471 E. 7; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bezüglich Bestellung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin eine Rechtsunsicherheit geschaffen, die den Beschwerdeführer zur Anhebung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens veranlasst hat. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer daher auch für das bundesgerichtliche Verfahren 8C 374/2022 angemessen zu entschädigen.

9.1.3. Gerichtskosten sind dem Kanton nicht aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

9.1.4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird gegenstandslos.

9.2. Mit Eingaben vom 26. September 2022 machte die Rechtsvertreterin als Honorar inkl. Auslagen im Verfahren 8C 374/2022 Fr. 3172.45 und im Verfahren 8C 421/2022 Fr. 2501.55, insgesamt mithin Fr. 5674.- geltend. Dieser Aufwand erscheint unangemessen hoch. Gemäss Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr. 2800.- zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Angesichts dieses Normalansatzes einerseits, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des Arbeitsaufwands andererseits erweist sich vorliegend insgesamt ein Honorar von Fr. 4000.- als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 374/2022 und 8C 421/2022 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 8C 421/2022 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2022 wird dahingehend abgeändert, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Anwältin bestellt wird. Die Sache wird zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Beschwerde im Verfahren 8C 374/2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.
Der Kanton Thurgau hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4000.- zu entschädigen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_374/2022
Date : 05. Dezember 2022
Published : 23. Dezember 2022
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-149-I-57
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege)


Legislation register
ATSG: 1  58  61
BGG: 66  68  71  82  83  86  90  95  96  97  105  106  113
BV: 29
BZP: 72
BGE-register
113-IA-69 • 135-I-1 • 138-III-471 • 139-IV-113 • 142-V-551 • 148-II-169
Weitere Urteile ab 2000
1B_67/2022 • 2C_590/2018 • 2C_610/2021 • 8C_374/2022 • 8C_421/2022 • 8C_655/2015 • 9C_702/2020 • U_349/03
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1995 • [noenglish] • access • accident insurance • appeal concerning affairs under public law • appellee • authorization • basel-stadt • cantonal law • cantonal proceeding • condition • constitution • contracting body • correctness • correspondence • cost shift • cost • court and administration exercise • decision • disablement pension • dismissal • document • ex officio • federal court • federal insurance court • final decision • financial circumstances • finding of facts by the court • hamlet • hopelessness • illegality • indigence • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • judicature without remuneration • language • lawfulness • lawyer • legal demand • legal representation • litigation costs • lower instance • main issue • meadow • objection decision • orderer • participant of a proceeding • party compensation • payment • position • principle of causal responsibility • question • remuneration • request to an authority • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • summary statement • swiss federal office of public health • thurgau • unnecessary expenses • value • value added tax