Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 635/2019
Urteil vom 5. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Wil, Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil,
Beschwerdegegner,
Stadt U.________,
vertreten durch das Finanzamt.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage für Alimentenbevorschussung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 12. Juli 2019 (BE.2019.31).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Stadt U.________ gelangte am 18. Mai 2018 an das Kreisgericht Wil und ersuchte in der gegen A.________ angehobenen Betreibung vom 3. März 2017 um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 89'306.50. Als Rechtsöffnungstitel legte sie verschiedene Konkurs- und Pfändungsverlustscheine bei. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 66'950.35.
A.b. Am 3. Juni 2019 erhob A.________ Aberkennungsklage beim Kreisgericht Wil. Dabei ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wies der Einzelrichter mit Entscheid vom 11. Juni 2019 infolge Aussichtslosigkeit ab.
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, welches mit Entscheid vom 12. Juli 2019 seine Beschwerde und sein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies.
C.
C.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist mit "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" vom 15. August 2019 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides "oder" die Rückweisung an die Vorinstanz mit Neubeurteilung "auch für die Gerichtskosten".
C.b. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.c. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht und die Stadt U.________ haben auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. Mit Verfügung vom 10. September 2019 hat das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.d. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wandte sich der Beschwerdeführer mit Sachverhaltsergänzungen und Beilagen erneut und unaufgefordert an das Bundesgericht.
C.e. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
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1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.167 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.168 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.169 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. August 2019 rechtzeitig Beschwerde erhoben (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
1.3. Der Beschwerdeführer erhebt kumulativ zur Beschwerde in Zivilsachen subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Letztere steht allerdings nur offen, "soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist" (Art. 113

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.4. Keine der kantonalen Instanzen hat die Frage der Bedürftigkeit geprüft bzw. sich hierzu geäussert. Sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen, könnte das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Sache an die kantonalen Instanzen zurückweisen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Begehren einen Entscheid in der Sache selbst verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Unter dem Titel "Sachverhalt" legt der Beschwerdeführer zunächst seine Sicht der Dinge dar, ohne in nachvollziehbarer Weise auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen. Er unterlässt es auch, diese als willkürlich zu bezeichnen. Diese Ausführungen sind unbeachtlich; das Bundesgericht stellt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab. Das Gleiche gilt für die weiteren in der Eingabe enthaltenen Sachverhaltsdarlegungen ohne erkennbare Bezugnahme zum angefochtenen Entscheid, so u.a. auch für die zahlreichen an die kantonalen Instanzen oder U.________er Behörden gerichteten Vorwürfe (z.B. die Vorinstanz "ignoriere" Beweismittel, die Stadt U.________ erhalte "offensichtlich" Unterstützung von den Richtern).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Beschwerdeführer bezieht sich u.a. auf Belege, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurden (Jahresabschluss B.________ AG per 30. Juni 1992; Kaufvertrag vom 15./16. Dezember 1992). Da er diesbezüglich keine Sachverhaltsrügen erhebt, gelten die Belege als neu und bleiben unbeachtlich.
3.
Zentraler Streitpunkt bildet die Frage, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht aufgrund von Aussichtslosigkeit verweigert hat.
3.1. Nach Art. 117 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Hinweis).
Wie es sich mit den Prozessaussichten des Beschwerdeführers nach Art. 117 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
|
a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
(Urteile 5A 632/2017 vom 15. Mai 2018 E. 2.2; 4A 411/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2; 4A 391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog, den von der Stadt U.________ im Rechtsöffnungsverfahren als Rechtsöffnungstitel eingereichten Pfändungsverlustscheinen lägen rechtskräftige Entscheide des (damaligen) Bezirksgerichts U.________ bzw. Kantonsgerichts St. Gallen betreffend Unterhaltsbeiträge an die vier Kinder sowie die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und damit definitive Rechtsöffnungstitel zugrunde. Im darauffolgenden Aberkennungsverfahren seien daher (höchstens) noch Sachverhalte zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer nicht bereits in den entsprechenden Verfahren hätte vorbringen können. Unbegründet sei mithin der Einwand des Beschwerdeführers, die Forderung der Stadt U.________ bestehe deshalb nicht, weil die damalige Ehefrau in den Jahren 1991/1992 Schäden verursacht und unrechtmässig Gelder entwendet habe bzw. er im Jahr 1992 eine entsprechende Gegenforderung zur Verrechnung gebracht habe. So stehe dem entgegen, dass das Kantonsgericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. Januar 1994 die Scheidungsvereinbarung genehmigt habe, wonach der Beschwerdeführer zur Abgeltung der zukünftigen Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau eine Summe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen habe und mit dem Vollzug der Vereinbarung die
Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Darauf könne nicht zurückgekommen werden und Verrechnungsforderungen, die vor diesem Entscheid entstanden seien, hätten unberücksichtigt zu bleiben. Ausserdem könne der Beschwerdeführer Unterhaltsschulden gegenüber seinen Kindern nicht mit Forderungen gegen die Kindsmutter verrechnen. Ebenso unbegründet sei der Einwand, wonach der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter C.________ (geb. ________ 1977) nur bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit, mithin bis ________ 1995, Unterhalt geschuldet habe, was das Sozialamt hätte prüfen müssen. So habe das zuständige Bezirksgericht die Unterhaltspflicht erst per 7. Juli 1997 aufgehoben. Das Sozialamt sei demgegenüber nicht befugt gewesen, den gerichtlich festgesetzten Unterhalt zu prüfen oder gar abzuändern. Schliesslich sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, wonach er aus dem Verkauf der Eigentumswohnung Rückzahlungen an die Stadt U.________ getätigt habe, durchdringen werde. So habe der Beschwerdeführer als Beleg für die behauptete Rückzahlung lediglich eine Löschungsbewilligung (im Sinne von Art. 964

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
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1 | Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
2 | Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden. |
beziehe sich jedoch auf Grundpfandrechte, welche den Miteigentumsanteil seiner geschiedenen Ehefrau belasteten, weshalb sie von vornherein als wenig geeignet erscheine, die Tilgung seiner Schuld zu beweisen. Zusammenfassend ergebe die vorläufige summarische Prüfung der Prozessaussichten, dass die Gewinnchancen des mit der Aberkennungsklage vorgebrachten Begehrens des Beschwerdeführers beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei von der ersten Instanz daher zu Recht abgewiesen worden.
3.3. Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung seitens der Stadt U.________ bereits vollumfänglich getilgt, weshalb die Aberkennungsklage entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz aussichtsreich sei.
3.3.1. Dazu führt er zunächst ins Feld, er bringe die notwendigen Beweise für die Schuldentilgung bei, obwohl die Stadt U.________ im Aberkennungsprozess beweispflichtig sei. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer hier die Verletzung von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.3.2. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, er habe in der Aberkennungsklage darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung gestellt würden, womit er sinngemäss die Verletzung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
zusätzlicher Dokumente aufzufordern. Die Rüge zielt somit ins Leere.
3.3.3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Zahlungen in Höhe von Fr. 124'417.20 zu Gunsten der Stadt U.________ getätigt, zusammengesetzt aus "Unterschlagungen" (Fr. 63'000.--) und Lohnpfändungen (Fr. 61'417.20), wobei er diese Zahlungen mit einem Auszug aus dem Jahresabschluss der B.________ AG per 30. Juni 1992 belegen möchte. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diese Vorbringen willkürlich ausser Acht gelassen.
Mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach u.a. die Forderung gegenüber der Ehefrau aus angeblichen Schäden und Geldentwendungen im Jahr 1992 und damit vor dem rechtskräftigen Scheidungsurteil zur Verrechnung gebracht worden sei, setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander (vgl. E. 3.2). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt als Sachverhaltskritik verstanden werden können, erfüllen sie die an eine Willkürrüge gestellten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Betrages (Fr. 61'417.20), bei welchem sich der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "Zahlungen Lohnpfändungen an Fürsorgeamt und Steueramt" begnügt. Der in der Beschwerdeschrift abgedruckte Auszug aus dem Jahresabschluss der B.________ AG ist neu und damit unbeachtlich (vgl. E. 2.3). Er taugt ohnehin nicht als Beweismittel, zumal der Auszug keine detaillierten Angaben enthält und damit wenig aufschlussreich ist. Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten.
3.3.4. Auch in Bezug auf die Unterhaltspflicht für die Tochter C.________ (geb. ________ 1977) fehlt die Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer argumentiert vor Bundesgericht wie bereits vor Vorinstanz, besagte Unterhaltspflicht habe nur bis zu ihrer Volljährigkeit (also bis zum ________ 1995) und nicht wie die Stadt U.________ festhalte bis zum 7. Juli 1997 bestanden. Zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach nur ein Gericht die Unterhaltspflicht aufheben könne bzw. das Sozialamt diese Pflicht nicht habe überprüfen oder abändern dürfen (vgl. E. 3.2), schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Stattdessen verweist er auf BGE 118 II 97, wonach die Zahlungspflicht gegenüber volljährigen Kindern nur bestehe, wenn sie finanziell und persönlich zumutbar ist. Er argumentiert, seine Tochter habe eine Namensänderung durchgeführt und jeglichen Kontakt immer abgelehnt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass solche Umstände, ob zutreffend oder nicht, nichts an der Tatsache ändern, dass das Sozialamt - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht befugt war, die von einem Gericht festgehaltenen Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Die Unterhaltspflicht kann einzig durch ein Gericht abgeändert bzw.
aufgehoben werden, was im vorliegenden Fall per 7. Juli 1997 auch gemacht wurde. Auch Veränderungen im Einkommen - so wie es der Beschwerdeführer für die damalige Zeitperiode geltend macht - hätte er im Rahmen eines Abänderungsprozesses einbringen müssen. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
3.3.5. Weiter nimmt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach gewisse Belege (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. September 1992; Auszug aus dem Kollokationsplan des Konkursamts St. Gallen) des Beschwerdeführers neu und daher im kantonalen Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
|
1 | Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
2 | Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. |
3.3.6. Beim Einwand, die Stadt U.________ habe bei der Unterhaltsberechnung die Indexierung nicht korrekt berücksichtigt, führt der Beschwerdeführer einzig aus, die Stadt U.________ habe für die Jahre 1996 und 1997 je Kind Fr. 528.-- statt Fr. 512.-- bzw. Fr. 514.50 ausgerechnet, weshalb die von der Stadt U.________ geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von Fr. 89'649.00 nicht zutreffe. Er zeigt indessen nicht auf, wie die Forderung korrekterweise zu berechnen wäre. Mangels Substantiierung ist hierauf nicht weiter einzugehen.
3.3.7. Überdies führt der Beschwerdeführer an, er habe aus dem Verkauf der Eigentumswohnung an die Stadt U.________ Rückzahlungen geleistet. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nur die Löschungsbewilligung berücksichtigt (vgl. E. 3.2), und verweist auf einen Pfandvertrag vom 9. März 1992 sowie einen Auszug aus einem Kaufvertrag vom 15./16. Dezember 1992.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer den besagten Pfandvertrag bereits bei den kantonalen Instanzen beigelegt hat. Allerdings hat er es unterlassen, diesen Pfandvertrag bei den entsprechenden Sachverhaltsausführungen als Beweisofferte anzubringen. Weiter druckt er in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht lediglich einen Ausschnitt des Pfandvertrages ab, der für sich alleine keinen genügenden Beleg darstellt. Letztlich lässt sich jedoch aus dem (vollständigen) Pfandvertrag ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Pfandvertrag bezieht sich denn auf den hälftigen Miteigentumsanteil seiner nun geschiedenen Ehefrau, womit er ebenfalls nicht als Beweis für die Tilgung seiner Schuld taugt.
Der in der Beschwerdeschrift abgedruckte Ausschnitt des Kaufvertrages stellt ein unzulässiges Novum dar (vgl. E. 2.3). Selbst bei Berücksichtigung würde er die vorinstanzliche Beurteilung nicht ins Wanken bringen, zumal lediglich die Vertragsparteien daraus ersichtlich werden. Als Beleg für eine Rückzahlung an die Stadt U.________ eignet sich dieser Ausschnitt nicht.
3.4. Die weiteren Einwendungen finden keine Stütze im angefochtenen Entscheid. So steht die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Forderung der Stadt U.________ lediglich auf bestrittenen Konkursverlustscheinen beruhe bzw. keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.296 |
|
1 | Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.296 |
1bis | Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.297 |
2 | Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte. |
3 | Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. |
4 | Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten. |
5 | ...298 |
einzutreten.
3.5. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gegen die vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage durch die Vorinstanz aufzukommen.
4.
Angefochten ist auch der Entscheid, mit dem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren versagt. Die Vorinstanz erwog, das für das Beschwerdeverfahren gestellte Armenrechtsgesuch sei abzuweisen, weil die Beschwerde wie die vorangehenden Erwägungen zeigten von vorneherein aussichtslos gewesen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Begründung auseinander; namentlich zeigt er nicht auf, weshalb seine vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente Aussicht auf Erfolg gehabt haben sollen. Folglich ist nicht darauf einzutreten.
5.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller