Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 119/2018

Urteil vom 5. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Versicherter Verdienst; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2017
(715 17 71 / 325).

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene A.________ arbeitete ab 1. Januar 2014 im Restaurant B.________, sowie im Kiosk des Schwimmbades in C.________. Beide Betriebe wurden von ihrem Konkubinatspartner betrieben. Infolge Trennung lösten sie das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2016 auf. Am 27. April 2016 meldete sich A.________ zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel Landschaft (im Folgenden: Arbeitslosenkasse) richtete ab 2. Mai 2016 Arbeitslosenentschädigung aus. Mit zwei Verfügungen vom 15. Dezember 2016 eröffnete sie A.________, ihre Anspruchsberechtigung werde rückwirkend ab 2. Mai 2016 verneint weshalb sie die seither erbrachten Leistungen in Höhe von netto Fr. 19'306.20 zurückfordere. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, A.________ habe eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und sie könne zudem nicht mittels Bank- oder Postkontoauszügen oder mit anderen geeigneten Beweismitteln belegen, dass sie tatsächlich einen Lohn ausbezahlt erhalten habe. Daher vermöge sie nicht nachzuweisen, den versicherten Mindestverdienst von Fr. 500.- gemäss Art. 40
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes - (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
AVIV erzielt zu haben. Die gegen die genannten Verfügungen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid
vom 10. Februar 2017 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, nachdem es anlässlich einer mündlichen Parteiverhandlung mehrere Zeugen befragt hatte, mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten und auf eine Rückforderung zu verzichten; eventualiter sei der versicherte Verdienst auf Fr. 2'500.- festzulegen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse vom 10. Februar 2017 den von der Beschwerdeführerin ab Anfang Mai 2016 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint und dementsprechend eine Rückerstattung bejaht hat. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sie von ihrem ehemaligen Lebenspartner einen Lohn erhalten und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung nach den Erfordernissen der Rechtsprechung rechtsgenüglich dargetan hatte, weshalb die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 13 Beitragszeit - 1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
1    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
2    Angerechnet werden auch:
a  Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b  schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
c  Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG51) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
d  Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
2bis    bis-2ter ...53
3    ...54
4    Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.55
5    Die Einzelheiten regelt die Verordnung.56
AVIG insoweit erfüllt gewesen war. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin während der anzurechnenden Beitragszeit einen die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.- erreichenden Lohn erzielt hatte (vgl. Art. 23 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 23 Versicherter Verdienst - 1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG102) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.103 Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.104
1    Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG102) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.103 Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.104
2    Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).105
2bis    Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.106
3    Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
3bis    Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a.107
4    ...108
5    ...109
Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 40
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes - (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
AVIV).

2.2. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Streitgegenstands massgebliche Praxis zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass gemäss BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190 mit Hinweisen nach Gesetz und Rechtsprechung bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen ist. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Eine restriktive Haltung dergestalt, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen ist, erscheint auch aus gesetzessystematischen Gründen als geboten. Für die Erfüllung der (Mindest-) Beitragszeit von sechs oder zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
und Art. 13 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 13 Beitragszeit - 1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
1    Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.48
2    Angerechnet werden auch:
a  Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b  schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
c  Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG51) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
d  Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
2bis    bis-2ter ...53
3    ...54
4    Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.55
5    Die Einzelheiten regelt die Verordnung.56
AVIG) genügt nicht die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung. Vielmehr bildet eine solche Tätigkeit nur Beitragszeiten, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt
wird.

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Versicherte gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2013 einen monatlichen Lohn von Fr. 3'000.- zuzüglich eines anteilsmässigen 13. Monatsgehalts von Fr. 250.- erhalten habe (Fr. 3'250.- brutto). Dieser Verdienst stimme überein mit der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. April 2016, den Lohnabrechnungen, den Lohnausweisen sowie dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) und sei zudem entsprechend versteuert worden. Die Arbeitslosenkasse habe allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Bank- oder Postkontoauszüge, auf welchen die Lohneingänge ersichtlich wären, aktenkundig seien. Zudem fehlten Buchhaltungsbelege in Bezug auf die vom ehemaligen Lebenspartner betriebenen Restaurants, mit welchen der Lohnfluss nachgewiesen werden könnte. In Anbetracht der engen Verbundenheit von Arbeits- und partnerschaftlichem Verhältnis sei zwar nachvollziehbar, dass die Konkubinatspartner eine Lohnauszahlung über ein Bankkonto als überflüssig erachtet hätten. Damit fehle jedoch ein zweifelsfreier Beweis für den Lohnfluss, weshalb anhand von anderen Beweismitteln zu prüfen sei, ob dieser tatsächlich erfolgt sei. Die genannten Indizien liessen zwar auf einen Bruttolohn von Fr. 3'250.- monatlich schliessen.
Jedoch habe der ehemalige Lebenspartner anlässlich der Zeugenbefragung im kantonalen Gerichtsverfahren angegeben, ein Teil davon sei als Unterhalt für den gemeinsamen Sohn bestimmt gewesen. Unter diesen Umständen sei der versicherte Verdienst nicht schlüssig bestimmbar. Hinzu komme, dass sich anhand der Partei- und Zeugenaussagen für den Bemessungszeitraum die Anzahl der geleisteten Arbeitseinsätze und Arbeitsstunden im Restaurant B.________ sowie im Kiosk des Schwimmbades nicht zuverlässig eruieren liessen, weshalb sich auch gestützt darauf kein plausibler Monatslohn ableiten lasse.
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, ein versicherter Verdienst könne nicht zuverlässig bestimmt werden. Da sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten der Anspruchsstellerin auswirke, sei davon auszugehen, dass ihr Einkommen während der massgeblichen Beitragszeit die Mindestgrenze von Fr. 500.- nicht erreicht habe und sie daher nicht versichert gewesen sei.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, Unterhaltszahlungen für ein im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebendes Kind entspreche nicht der Regel. Daher sei auch hier davon auszugehen, dass ihr Lebenspartner keine Unterhaltszahlungen entrichtet habe, zumal er solche steuerlich nie deklariert habe. Sie habe zudem zwei weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, für deren Lebensbedarf sie mit ihrem Lohn gesorgt habe. Damit bestünden keine Widersprüche zwischen den schriftlichen Belegen (Arbeitsvertrag, Lohnblättern, Arbeitgeberbescheinigung, Steuererklärung, IK-Auszug) und den Aussagen des ehemaligen Konkubinatspartners.

3.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig (vgl. E. 1 hievor). Das kantonale Gericht ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen, der vereinbarte Lohn von Fr. 3'250.- sei als Unterhalt für sie und das Kind anzusehen. Vielmehr hat es festgehalten, bei den bescheinigten Fr. 3'250.- handle es sich um Lohn und um Kindesunterhalt, wobei eine klare Abgrenzung nicht möglich sei. Zur Begründung hat es sich wesentlich auf die anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 5. Dezember 2017 protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin und des als Zeugen einvernommenen ehemaligen Lebenspartners gestützt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres und im Übrigen unbestritten, dass die Konkubinatspartner nicht zwischen Lohn- und Lebenshaltungskosten unterschieden. Insoweit ist dem Einwand der Arbeitslosenkasse in der Vernehmlassung zur bundesgerichtlichen Beschwerde, die Beschwerdeführerin begründe den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund ihrer im Rahmen der eheähnlichen Gemeinschaft entstandenen Lebenshaltungskosten, beizupflichten. Jedenfalls ist mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz festzuhalten, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt, den
versicherten Verdienst gestützt auf die Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin festzustellen. Der kantonale Entscheid ist daher in diesem Punkt zu bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Begehrens, auf die Rückforderung der erbrachten Versicherungsleistungen sei zu verzichten, nichts vor, womit sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren zu befassen hätte, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht näher einzugehen ist.

4.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_119/2018
Date : 05. Dezember 2018
Published : 23. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Versicherter Verdienst; Rückerstattung)


Legislation register
AVIG: 8  13  23
AVIV: 40
BGG: 42  66  95  105  106
BGE-register
128-V-189 • 135-II-384
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