Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 135/2019

Urteil vom 5. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

A.________,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2019 (VBE.2018.473).

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene A.________ war seit September 1987 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Lokomotivführer angestellt und bei der Pensionskasse SBB für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem er während rund zehn Jahren vollzeitlich gearbeitet hatte, reduzierte er sein Pensum ab 1. September 1997 kontinuierlich bis auf 25 %; per 30. Juni 2013 kündigte A.________ das Arbeitsverhältnis. Anfang März 2015 meldete er sich unter Hinweis auf blendempflindliche Augen und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Universitätsspital Basel, eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 6. April 2017 samt ergänzender psychiatrischer Stellungnahme vom 25. September 2017). Mit Verfügungen vom 14. und 30. Mai 2018 sprach sie A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab September 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 74 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse SBB wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Januar 2019 ab.

C.
Die Pensionskasse SBB führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe; subeventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig, ob die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin behauptet, elementare bundesrechtliche Beweisregeln verletzt hat, indem sie eine invalidisierende psychisch bedingte Funktionseinbusse bejahte.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie betreffend die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418) und zum Beweiswert psychiatrischer Gutachen, die nach altem Verfahrensstandard erstellt wurden (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. E. 2.1). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).

3.
Die Vorinstanz hat wie auch die IV-Stelle der psychiatrischen asim-Expertise des Dr. med. B.________ vom 20. Februar 2017, welche nach interdisziplinärer Konsensbesprechung Eingang in die abschliessende Gesamtbeurteilung fand, Beweiskraft zuerkannt. Anhand dieses Gutachtens hat das Gericht eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 durchgeführt und die Einschätzung des psychiatrischen Experten übernommen, wonach der Versicherte aufgrund einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeits (un) fähig sei. Dem Valideneinkommen von Fr. 116'355.80 hat das kantonale Gericht - ausgehend von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall - ein Invalideneinkommen von Fr. 29'991.- gegenübergestellt (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und einen Invaliditätsgrad von 74 % ermittelt. Gestützt darauf hat es die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab September 2015 bestätigt.

4.

4.1. Die gegen die Beweiskraft des psychiatrischen asim-Gutachtens gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Vielmehr erscheinen die Ausführungen des psychiatrischen Experten Dr. med. B.________ in allen Teilen schlüssig. Dieser hielt insbesondere fest, beim Versicherten bestehe ein in der frühen Kindheit beginnendes, über das gesamte Jugend- und Erwachsenenalter hin stabiles Muster, das als tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Bereichen eindeutig unpassend einzustufen sei; da die Störung mit deutlichem subjektivem Leiden und im späteren Verlauf klaren Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit einher gehe, müsse bei Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten sowie in der Affektivität und Impulskontrolle die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden. Sodann äusserte sich Dr. med. B.________ zu den individuellen Belastungsfaktoren und den Ressourcen des Versicherten; letztere bestünden vor allem in seiner Partnerschaft, dem hohen Intellekt und der Fähigkeit, im Rückzug die Stimmung gut zu behalten (vgl. psychiatrisches asim-Gutachten, S. 13). Führte der psychiatrische Experte weiter aus, die Angaben des Versicherten hätten mit dem psychiatrischen
Untersuchungsbefund, den in den psychometrischen Instrumenten (Persönlichkeitsfragebogen; Depressionsfragebogen BDI 2) erhobenen Befunden und der Aktenlage übereingestimmt, so ist insgesamt nicht erkennbar, inwieweit die psychiatrische asim-Expertise fehlerhaft sein sollte. Der Einwand, Dr. med. B.________ habe die Persönlichkeitsstörung nicht nach ICD-10 kodiert, vermag daran nichts zu ändern; diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ebenso zu Recht hat das kantonale Gericht erwogen, der Beweiswert des Gutachtens werde auch nicht dadurch tangiert, dass der psychiatrische asim-Gutachter den Personenunfall von 1997 nicht weiter evaluiert und einzig zum Schluss gekommen sei, das Ereignis habe "wahrscheinlich" das ausgeprägte Vermeidungs- und Rückzugsverhalten zusätzlich verstärkt. Die von Dr. med. B.________ nur vermutete posttraumatische Belastungsstörung konnte in der Gesamtbeurteilung denn auch nicht bestätigt werden. Dass diese Diagnose bei der medizinisch-psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle gespielt hätte, ist daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich.

4.2. Was sodann die Dekompensation der Persönlichkeitsstörung ab 1997 betrifft, hielt Dr. med. B.________ überzeugend fest, der Versicherte habe aufgrund seiner dysfunktionalen Persönlichkeitsstruktur versucht, seine Problematik "allein zu lösen", indem er sein Pensum als Lokomotivführer bis auf 25 % reduziert habe; zur anschliessenden Kündigung im Jahre 2013 sei es gekommen, weil er in Anbetracht seiner Interaktionsstörung keinen Konsens mit dem Arbeitgeber hinsichtlich einer Umplatzierung habe finden können. Der bisherige Therapieverlauf sei typisch für das Krankheitsbild; die intrapsychischen Konflikte während zwischenmenschlichen Interaktionen würden vom Versicherten sehr aversiv erlebt; in der Folge reagiere dieser mit Rückzug, was auch in Bezug auf ärztliche Behandlungen und Psychiater bzw. Psychotherapeuten gelte; de facto habe keine Psychotherapie oder psychiatrische Behandlung stattgefunden, weil das Vermeidungsverhalten des Versicherten bisher störungsbedingt zu ausgeprägt gewesen sei (vgl. psychiatrisches asim-Gutachten, S. 14 f.). Angesichts dieser detaillierten Angaben kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sich der Versicherte als gesund präsentierte, keine ärztliche oder soziale Hilfe in Anspruch nahm
und - bis auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 26. Februar 2015 - keine echtzeitlichen Belege für entsprechende Behandlungs- oder Beratungstermine vorliegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die vorinstanzliche Feststellung, die bisherige Therapieabsenz sei krankheitsimmanent, ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.

4.3. Ebenso wenig verfangen die Rügen im Zusammenhang mit der Würdigung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten Umstände (E. 4.2 in fine) behauptet, beim Versicherten bestehe kein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck sowie eine höchstens geringgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, beschränkt sie sich darauf, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Entscheidendes entgegen zu halten, was nicht genügt. Zum Indikator "Konsistenz" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) hat die Vorinstanz verbindlich (E. 1) festgestellt, der Versicherte führe ein extrem zurückgezogenes Leben; die Freundin, soweit ersichtlich praktisch seine einzige Bezugsperson, ertrage er nur drei Tage; danach müsse er sich wieder erholen. Wohl ist dem psychiatrischen asim-Gutachten darüber hinaus zu entnehmen (vgl. E. 1 in fine), dass der Versicherte insbesondere einen normalen Tagesablauf aufrecht zu erhalten vermag, gemäss eigenen Aussagen nach dem Schlafen ausgeruht ist und in der Lage war, längere Zeit (nämlich: vier Monate) in einem Ferienhaus zu verbringen. Das Fehlen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, worauf die Beschwerdeführerin letztlich hinaus will, ist damit aber nicht belegt; von einer überaus aktiven Freizeitgestaltung kann keine Rede sein, zumal die fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % durchaus ein gewisses Mass an (Freizeit-) Aktivitäten zulässt (vgl. Urteil 9C 658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.4.1 in fine mit Hinweis). Auch die sonstigen Vorbringen in der Beschwerde vermögen die vorinstanzliche Indikatorenprüfung in tatsächlicher Hinsicht nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

5.
Nach dem Gesagten resultiert auch unter Berücksichtigung der Änderungen vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409 und 418), wonach sämtliche psychische Leiden einer Indikatorenprüfung unterzogen werden, ein schlüssiges Gesamtbild. Somit durfte das kantonale Gericht die im psychiatrischen asim-Gutachten attestierte Arbeits (un) fähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten übernehmen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Waren die Pensenreduktionen ab 1997 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem psychiatrischen Krankheitsgeschehen geschuldet (vgl. E. 4.2), so ist dem angefochtenen Entscheid auch hinsichtlich der Statusfrage nichts beizufügen. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist im Übrigen unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.

6.1. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

6.2. Der Versicherte als Beigeladener ist durch einen Juristen (Dr. iur.) zwar qualifiziert, aber nicht anwaltlich vertreten. Daher ist ihm gestützt auf Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil 9C 908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Streitsache ist nicht als besonders schwierig einzustufen. Überdies bestand dasselbe Vertretungsverhältnis bereits im vorinstanzlichen Verfahren und dürfte sich der zeitliche Aufwand in Grenzen gehalten haben. Aufgrund dessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- angemessen.

6.3. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_135/2019
Date : 05. November 2019
Published : 23. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
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