Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 548/2014

Urteil vom 5. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,
2. C.A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Kosten (Protokollberichtigung und Sistierung, Erbrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. April 2014.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und C.A.________ sind die Kinder von D.A.________ und der im Jahre 1981 verstorbenen E.A.________. B.A.________ ist die zweite Ehefrau von D.A.________. Er starb im Jahre 2011.

B.

B.a. Am 21. November 2012 reichte B.A.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen die Miterben A.A.________ und C.A.________ eine Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung im Erbfall ein. Gefordert wurde aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 15. November 2007 der Betrag von Fr. 174'104.50. C.A.________ unterzog sich bereits zu Beginn des Verfahrens dem Urteil. A.A.________ widersetzte sich der Klage.

B.b. Am 5. November 2013 fand die Hauptverhandlung statt. Gemäss dem Protokoll dieser Sitzung unterbreitete die vorsitzende Bezirksrichterin den Prozessparteien im Anschluss daran in Anwesenheit der Gerichtsschreiberin und der Praktikantin einen Vergleichsvorschlag. A.A.________ verlangte daraufhin die Berichtigung des Protokolls; das Begehren wurde vom Bezirksgericht am 28. Februar 2014 abgewiesen. Gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid reichte er Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau ein.

B.c. In der Hauptsache setzte das Bezirksgericht die Beweisverhandlung auf den 10. April 2014 an. Daraufhin beantragte A.A.________ die Sistierung des Verfahrens; das Gesuch wurde vom Bezirksgericht am 24. März 2014 abgewiesen. Auch gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ Beschwerde beim Obergericht. Er ersuchte um Vereinigung der beiden Beschwerden und um Verzicht auf eine Erhebung eines weiteren Kostenvorschusses. Der verfahrensleitende Oberrichter wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und bestätigte auf das Wiedererwägungsgesuch von A.A.________ hin die Kostenvorschusspflicht.

B.d. Am 13. April 2014 beantragte A.A.________, die beiden Beschwerdeverfahren ohne Kostenfolgen abzuschreiben. Das Obergericht erkannte am 30. April 2014, dass die Beschwerden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden (Ziff. 1). Die Gerichtskosten setzte es für beide Verfahren auf Fr. 2'000.-- fest und auferlegte sie A.A.________, welcher B.A.________ insgesamt mit Fr. 2'460.60 zu entschädigen hat (Ziff. 2).

C.
Mit einer als "Beschwerde in Zivilsachen - Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2014 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Prozesskostenentscheides (Ziff. 2) und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das gesamte kantonale Verfahren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter seien die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigung angemessen herabzusetzen.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 134 III 520 E. 1 S. 521).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz zwei Beschwerden gegen die von der Erstinstanz abgewiesene Protokollberichtigung und gegen eine Sistierung des Hauptverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben und über die bei ihr aufgelaufenen Prozesskosten befunden hat. Es handelt es sich um einen Rechtsmittelentscheid, der den Streit um zwei prozessuale Anordnungen beendet, nicht aber die Hauptsache erledigt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), mithin um einen Zwischenentscheid. Hiebei geht es um eine Zivilsache mit Vermögenswert, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht wird (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Von der Sache her ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, womit die Verfassungsbeschwerde entfällt (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid ist indes beim Bundesgericht nur anfechtbar, sofern die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ein solcher muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch nach einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist in der Beschwerde darzutun, es sei denn, die Möglichkeit eines Rechtsnachteils sei offensichtlich gegeben (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Eintretensvoraussetzung in keiner Weise. Er hat gegenüber der Vorinstanz um die Abschreibung der beiden Beschwerden ersucht, worauf diese den nunmehr angefochtenen Entscheid gefällt hat. Die Annahme eines möglichen Rechtsnachteils drängt sich nicht auf. Damit wäre auf eine Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid nicht einzutreten.

1.3. Ist wie vorliegend einzig die in einem solchen Zwischenentscheid enthaltene Regelung der Prozesskosten strittig, so könnte diese nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt an das Bundesgericht weitergezogen werden. Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wie soeben dargelegt (E. 1.2), so kann die Kosten- und Entschädigungsregelung nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken (BGE 135 III 329 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 332 ff.).

2.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_548/2014
Date : 05. November 2014
Published : 23. November 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Kosten (Protokollberichtigung und Sistierung, Erbrecht)


Legislation register
BGG: 66  72  74  93  113
BGE-register
134-III-426 • 134-III-520 • 135-III-329 • 137-III-324 • 137-III-380
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