Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C_697/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 23. April 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1987 geborene V.________ war seit März 2009 bei der Stiftung X.________ als Fachangestellte Gesundheit mit einem Pensum von 80 Prozent tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 23. November 2009 prallte bei einer Auffahrkollision ein von hinten kommendes Fahrzeug in ihren stehenden Personenwagen. Dabei schlug sie den Kopf an der Nackenstütze des Fahrzeugs an. Laut erstbehandelndem Arzt klagte die Versicherte anschliessend über Nacken- und starke Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Diagnostiziert wurden ein Distorisionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine occipitale Konstusion. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 18. Dezember 2009 zeigte unauffällige Befunde. Der MRI-Befund der HWS vom 14. Mai 2010 wies diskrete degenerative Veränderungen ohne Nachweis von Traumafolgen aus. Ab 24. November 2009 wurde V.________ von ärztlicher Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nachdem ab 2. Januar 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war und die Versicherte einen Monat unbezahlten Urlaub bezogen hatte, nahm sie die berufliche Tätigkeit im Februar 2010 wieder auf. Ab Ende März 2010 kam es jedoch
erneut zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Zur Abklärung des Gesundheitszustandes holte die AXA Berichte verschiedener Fachärzte ein und gab beim Zentrum Y.________ ein Gutachten neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer Fachrichtung in Auftrag, das am 15. Juni 2011 erstellt wurde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 stellte die AXA die bislang erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit Wirkung ab 23. Mai 2010 ein mit der Begründung, es mangle an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. November 2009 und den geltend gemachten Beschwerden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2012 fest.

B.
Die von V.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. April 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die AXA zu verpflichten, ihr bis zum 30. April 2011 oder nach Ermessen des Gerichts Taggelder und Heilungskosten auszurichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 23. Mai 2010 hinaus Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung hat.

Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu dem für den Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Ebenfalls richtig ist, dass sich der Zeitpunkt, bis zu welchem der Unfallversicherer Heilbehandlung und Taggeld zu gewähren hat, nach Massgabe von Art. 19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG bestimmt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, dass der Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

3.

3.1. Ob die Beschwerdeführerin über den 23. Mai 2010 hinaus Anspruch auf die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) hat, hängt daher davon ab, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (23. Mai 2010) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren. Ob dies zutrifft, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit sie unfallbedingt beeinträchtigt war. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs "namhaft" des Gesetzgebers, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen).

3.2. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 15. Juni 2011, welchem voller Beweiswert zukomme, seien die unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigungen spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 23. November 2009 ausgeheilt und abgeklungen gewesen. Diese Beurteilung beruht auf einer überzeugenden Würdigung der medizinischen Unterlagen. Sie berücksichtigt auch, dass die Halswirbelsäule der Versicherten im Anschluss an den Unfall druckschmerzhaft war, ohne dass jedoch neurologische Defizite oder auffällige Strukturen der Halswirbelsäule erkennbar gewesen wären. Das kantonale Gericht hat zudem erkannt, ob zwischen dem Unfallereignis vom 23. November 2009 und den noch geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, müsse nicht abschliessend beantwortet werden. Denn selbst wenn dies bejaht würde, fehle es an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

Des Weitern ging die Vorinstanz davon aus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 23. Mai 2010 hinaus keine namhafte Besserung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Dabei stützte sich diese im Wesentlichen auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 15. Juni 2011, wonach keine Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestanden haben. Ab dem 3. Mai 2010 sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als medizinische Fachangestellte wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen. Nachdem eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 Prozent nach wenigen Monaten habe abgebrochen werden müssen, betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Mai 2012 60 Prozent. Therapeutische Massnahmen hätten gemäss Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 30. Dezember 2010 der Stabilisierung und Aufrechterhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes gedient und die Arbeitsfähigkeit nicht namhaft beeinflussen können. Den medizinischen Unterlagen seien zudem keine Hinweise auf eine gezielte, auf das komplexe und vielschichtige Schleudertrauma-Beschwerdebild gerichtete ärztliche Behandlung zu entnehmen, welche eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten erwarten lassen. Bei den zur Aufrechterhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes getroffenen Massnahmen in Form von Physiotherapie, Osteopathie, Muskelrelaxantien, Craniosacraltherapie und Einnahme von Gingkopräparaten handle es sich nicht um Behandlungen, welche einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung entgegenstehen würden. Da überdies keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion standen, bestätigte die Vorinstanz den Fallabschluss auf den 23. Mai 2010. Entsprechend prüfte sie auf diesen Zeitpunkt hin die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden nach den speziellen Kriterien der "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) und verneinte in Übereinstimmung mit der AXA einen rechtlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den über den 23. Mai 2010 hinaus geklagten Beschwerden.

3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass die adäquate Kausalität der Beschwerden ab dem 1. Mai 2011 zu verneinen sei. Dass bei einem Fallabschluss auf den 23. Mai 2010 die Adäquanzprüfung anders ausfallen würde, wird nicht geltend gemacht.

3.4. Die Versicherte rügt jedoch eine Verletzung von Art. 19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG sowie der Beweisregeln und eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es hätten ab dem 24. Mai 2010 keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen. Steht indessen aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung wie im vorliegenden Fall fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit auch nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz die Adäquanz unbestrittenermassen zu Recht verneint, erübrigen sich somit Weiterungen zu den Einwänden, welche die Beschwerdeführerin zu den Aussagen einzelner Ärzte und zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend natürliche Kausalität vorbringt.

3.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, seit Behandlungsbeginn bei Dr. med. G.________ im Juni 2010 habe eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Auch wenn sie nicht mehr in vollem Umfang auf ihrem angestammten Beruf tätig sein könne, habe die Erwerbsfähigkeit von Mai 2010 bis Ende April 2011 kontinuierlich auf 100 Prozent gesteigert werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Fallabschluss somit am 23. Mai 2010 verfrüht erfolgt. Dr. med. G.________ gibt im Bericht vom 20. Oktober 2010 zwar an, durch osteopathische Therapien und Physiotherapie habe eine diskrete Besserung des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms erreicht werden können. Am 20. Mai 2011 hielt derselbe Arzt fest, es würden osteopathische Therapien zur Mobilisierung und Aufrechterhaltung der Funktion des Segmentes C0/1 durchgeführt. Zusätzlich empfahl er eine kräftigende und stabilisierende Physiotherapie. Auch wenn sich der behandelnde Arzt von diesen Massnahmen längerfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit versprach, kann daraus nicht von einer ins Gewicht fallenden Besserung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Dies hat sich in der Folge denn auch bestätigt. Zwar konnte die Versicherte
mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung am 1. Mai 2011 eine Praktikumsstelle als Fachangestellte Gesundheit in einem Alters- und Pflegeheim mit einem Arbeitspensum von 50 Prozent antreten. Die vorgesehene Erhöhung des Pensums auf 80 Prozent ab 1. Dezember 2011 konnte jedoch gesundheitsbedingt nicht realisiert werden. Dass im vorliegenden Fall ab dem 23. Mai 2010 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten war, kann folglich mit der Vorinstanz aufgrund der Akten verlässlich verneint werden. Das Vorgehen der AXA und der dieses bestätigende Entscheid des kantonalen Gerichts sind mithin nicht zu beanstanden.

4.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_697/2013
Datum : 05. November 2013
Publiziert : 14. November 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
UVG: 19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
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