Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1010/2013
Urteil vom 5. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2013.
Erwägungen:
1.
1.1. X.________ stammt aus Marokko. Er arbeitete während mehrerer Saisons (jeweils vom März bis Ende November) als Tierpfleger für einen Schweizer Zirkus. Hierfür wurden ihm jeweils Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Aus wirtschaftlichen Gründen konnte X.________ für die Saison 2013 nicht mehr beschäftigt werden. Seine letzte Kurzaufenthaltsbewilligung dauerte deshalb vom 2. März bis 28. November 2012.
1.2. Am 27. November 2012 ersuchte X.________ das Migrationsamt des Kantons St. Gallen darum, seine Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; der Antrag wurde am 3. Mai bzw. 28. August 2013 abgewiesen.
1.3. Mit Verfügung vom 26. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ ab, sich während des Beschwerdeverfahrens weiter in der Schweiz aufhalten zu dürfen; gleichzeitig gab es dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren keine Folge und setzte X.________ Frist bis zum 10. Oktober 2013, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.
1.4. X.________ beantragt mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und seiner Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen; es sei ihm zudem zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abwarten zu dürfen. Für das kantonale wie das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. X.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und unverhältnismässig. Zudem beruhe er auf einer falschen Interessenabwägung.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den kantonalen Zwischenentscheid, den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens nicht in der Schweiz abwarten zu dürfen (Art. 17 Abs. 2 AuG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, falls in vertretbarer Weise ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung geltend gemacht wird (vgl. die Urteile 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 1.1; 2C_483/2009 vom 18. September 2009 E. 2; 2D_98/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1). Da es dabei um einen (Zwischen-) Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme geht, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_483/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2), prüft das Bundesgericht diesen nur daraufhin, ob er verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. Art. 98 BGG). Deren angebliche Missachtung muss ausdrücklich und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen dargelegt werden (Art. 106 Abs. 2
BGG; "qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 311; 136 I 229 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer kann nicht in vertretbarer Weise behaupten, auf die von ihm beantragte Bewilligung einen gesetzlichen oder anderweitigen Anspruch zu haben (vgl. Art. 6
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 6 Bewilligungsverfahren - 1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt. |
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1 | Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt. |
2 | Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 54 - Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
3.
3.1. Verfügt er in der Schweiz über keinen Bewilligungsanspruch, steht ihm gegen den angefochtenen Zwischenentscheid über seinen prozeduralen Aufenthalt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
3.2. In der Verweigerung seines prozeduralen Aufenthalts liegt unter diesen Umständen auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wie er für die Anfechtbarkeit des entsprechenden Zwischenentscheids erforderlich wäre (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; zur Abgrenzung von Teil- und Zwischenentscheid: BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit Hinweisen; zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil: BGE 137 III 380 E. 1.2.1; zum prozeduralen Aufenthalt: BGE 139 I 37 E. 1.1; Urteil 2C_483/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Der Umstand, dass er sich allenfalls vom Ausland aus auf dem hiesigen Arbeitsmarkt um eine neue Stelle bewerben muss und dies nicht in der Schweiz selber tun kann, ist lediglich ein faktischer und kein rechtlicher Nachteil, da dieser aufgrund der ausländerrechtlichen Regeln sämtliche Drittstaatsangehörigen in gleicher Weise trifft. Der vorliegende Fall kann nicht mit den in BGE 139 I 37 ff. bzw. im Urteil 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 behandelten Sachverhalten verglichen werden, da bei diesen jeweils ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
4.
Grundsätzlich zulässig ist das Vorbringen, der mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbundene Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei verfassungswidrig und verletze Art. 29
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
5.
5.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten (E. 2). Soweit die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Verfahren), erweist sie sich als offensichtlich unbegründet (E. 4). Das vorliegende Urteil kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
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SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 55 Stellenwechsel - (Art. 32 Abs. 3 AIG) |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar