Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2008.55 (Hauptverfahren: BV.2008.12)

Entscheid vom 5. November 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Partei

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand

Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie mit Entscheid vom 22. September 2008 (Verfahren BP.2008.47) das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies (BP.2008.47 act. 4);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellt, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich einreicht und die I. Beschwerdekammer erneut ersucht, auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten (act. 1);

- gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der I. Beschwerdekammer die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
– 129 BGG sinngemäss gelten;

- der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege einen selbständig eröffneten Vorentscheid darstellt, gegen den die Revision im Sinne von Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG zulässig ist (vgl. im Ergebnis TPF BB.2007.22 vom 26. März 2007 E. 1; von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG N. 5);

- es sich bei solchen Entscheiden namentlich nicht um lediglich prozessleitende Verfügungen handelt, welche nicht der Revision unterliegen (von Werdt, a.a.O., Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG N. 6), sondern allenfalls einer Wiedererwägung zugänglich sind (vgl. hierzu Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 19 f);

- eine Revision namentlich dann zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) oder wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in einem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG);

- der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des negativen Entscheids betreffend unentgeltlicher Rechtspflege vom 22. September 2008 ersucht und eine vom 24. September 2008 datierende Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich (act. 1.1) ins Recht legt, welche bestätige, dass er kein Einkommen habe und nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten;

- diese Bescheinigung erst nach dem abschlägigen Entscheid der I. Beschwerdekammer erstellt wurde und die Revision des Entscheides vom 22. September 2008 gestützt auf die Bescheinigung daher nicht zulässig ist (Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG);

- das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- selbst im Falle der Zulässigkeit einer Revision bzw. im Falle der Behandlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2008 als neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich dem neu eingereichten Beweismittel lediglich pauschal entnehmen liesse, dass der Gesuchsteller derzeit für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wird, wobei sich diese Unterstützung nach den einschlägigen Richtlinien richte (act. 1.1);

- der Gesuchsteller mit diesem einzelnen Beleg, welcher sich in keiner Weise zu den finanziellen Verpflichtungen, dem Umfang der Unterstützungsleistungen, allfälligem Einkommen oder Vermögen des Gesuchstellers äussert, seiner Obliegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht genügend nachkäme;

- dem Gesuchsteller bis 17. November 2008 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 17. November 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 5. November 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BP.2008.55
Date : 05. November 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.47 vom 22. September 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 121  123
SGG: 31
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