Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 210/2008
Urteil vom 5. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich,
gegen
Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter, Löwenstrasse 20, 8001 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), welche der 1967 geborenen Z.________ für eine am 1. Januar 1990 erlittene Verletzung am rechten Handgelenk Taggelder ausrichtete und für die Heilbehandlung aufkam, stellte diese Leistungen mit Verfügung vom 12. Februar 1998 auf den 1. Januar 1998 ein; gleichzeitig sprach sie der Versicherten ab diesem Zeitpunkt bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent eine Invalidenrente zu und gewährte ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 Prozent. Nachdem Z.________ durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 66 2/3 Prozent und einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 Prozent dagegen hatte Einsprache erheben lassen, sistierte die Zürich das Verfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses der noch zu tätigenden Abklärungen und dem Abschluss der beruflichen Eingliederung. Am 25. Mai 2004 teilte Rechtsvertreter K.________ der Zürich unter Beilage einer Vollmacht gleichen Datums mit, Z.________ habe ihn mit der Interessenwahrung beauftragt, weshalb er um Zustellung der Akten ersuche.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich Z.________ mit Verfügung vom 24. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, beabsichtigte die Zürich, das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen. Da sie ihren Vertreter K.________ telefonisch nicht hatte erreichen können, forderte sie ihn mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 auf, eine Stellungnahme mit allfälligen gleichen oder neuen Anträgen und einer entsprechenden Begründung einzureichen und sich insbesondere zur Frage zu äussern, ob überhaupt ein Unfall vorliege. Falls er die Versicherte nicht mehr vertrete, sei ihr dies ebenfalls mitzuteilen. Eine Kopie dieses Schreibens stellte die Zürich am gleichen Tag unter Hinweis auf das unklare Vertretungsverhältnis auch der Versicherten zu und ersuchte sie um Mitteilung, falls sie nicht mehr von lic. iur. K.________ vertreten werde. Am 7. Februar 2007 bestätigte dieser gegenüber der Zürich auf telefonische Anfrage hin, dass er weiterhin die Interessen von Z.________ wahrnehme und innert verlängerter Frist eine neue Eingabe einreichen werde. Nachdem er diese Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, teilte ihm die Zürich am 7. Juni 2007 mit, sie gehe von einem
Verzicht auf eine Stellungnahme aus. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 gelangte sie erneut an den Rechtsvertreter und gab ihm Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro zu äussern; zudem wies sie ihn darauf hin, dass er die Einsprache zurückziehen könne. Weil keine Reaktion erfolgte, erliess sie am 22. August 2007 den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies und die Verfügung vom 12. Februar 1998 insoweit aufhob, als damit Rentenleistungen und eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden waren, verbunden mit der Feststellung, dass der Versicherten aufgrund fehlenden Unfallereignisses keine Leistungen aus der Unfallversicherung zustünden, die Rentenleistungen per 31. August 2007 eingestellt würden, jedoch auf eine Rückforderung der bisher ausbezahlten Renten und der Integritätsentschädigung von Fr. 16'320.- verzichtet werde. Diesen Entscheid stellte sie dem Rechtsvertreter und mit separatem Schreiben auch Z.________ zu.
B.
Die mittlerweile durch Rechtsanwalt Peter vertretene Z.________ liess dagegen Beschwerde einreichen, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2008 in dem Sinne guthiess, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2007 aufhob und die Sache an die Zürich zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache vom 17. Februar 1998 (mit Ergänzung vom 23. April 1998) neu entscheide.
C.
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses über die Frage des Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung befinde.
Z.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Überdies reicht sie ein Schreiben vom Januar 2008 ein, aus welchem hervorgeht, dass Rechtsvertreter K.________ seinen Verpflichtungen aus gesundheitlichen Gründen seit längerem nicht mehr nachkommen könne.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen Zwischenentscheid. Er kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 12 Einspracheentscheid - 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. |
|
1 | Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. |
2 | Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
|
1 | Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
2 | Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. |
4 | Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
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1 | Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
2 | Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. |
4 | Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
Eröffnung darf der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (Urteil I 77/07 vom 4. Januar 2008).
3.3 Eine Partei, die eine Vertretung beauftragt hat, muss sich deren Vorkehren und Versäumnisse grundsätzlich anrechnen lassen. Rechtsvertreter haben sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewährt bleiben. Ein entschuldbares Versäumnis liegt vor, wenn es der bevollmächtigten Person verwehrt ist, eine Prozesshandlung selber vorzunehmen, damit eine geeignete Substitutin oder einen Substituten zu beauftragen und die Klientschaft auf die Notwendigkeit der Fristwahrung aufmerksam zu machen (vgl. BGE 119 II 86). Wurden die vertretene Person oder ihre Vertretung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten, innert Frist zu handeln, kann dies einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, Rechtsvertreter K.________ sei seiner Sorgfaltspflicht bei der Wahrung der Interessen der Versicherten im Einspracheverfahren offenkundig nicht nachgekommen. Die Zürich hätte das Fehlen einer gehörigen Rechtsvertretung erkennen müssen, nachdem dieser alle ihre Mitteilungen unbeantwortet gelassen habe und auch telefonisch nicht habe erreicht werden können. Aufgrund dieser Gegebenheiten hätte sie sich angesichts der drohenden Verschlechterung der Stellung der Versicherten im Einspracheverfahren zufolge Verneinung eines versicherten Ereignisses nach über 17-jähriger Leistungsausrichtung vor der Androhung der reformatio in peius vergewissern müssen, ob die von einem erheblichen Rechtsverlust Betroffene ihre Interessen weiterhin durch den trölerisch agierenden und seit einiger Zeit nicht mehr erreichbaren Rechtsvertreter wahrnehmen lassen wolle. Dieses Versäumnis sei einer Heilung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich, zumal im Falle der Verneinung der Leistungspflicht mangels eines versicherten Ereignisses auch Vertrauensschutzüberlegungen in Betracht fallen würden.
4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beruhen diese Annahmen auf einer falschen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Mit Schreiben an die Versicherte vom 11. Dezember 2006 habe sie sich vergewissert, ob diese weiterhin durch lic. iur. K.________ vertreten werde, was dieser am 7. Februar 2007 telefonisch bestätigt habe. Die Beschwerdegegnerin selber habe nichts unternommen, obwohl sie von den Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Rechtsvertreter gewusst habe und ihr auch bekannt gewesen sei, dass das Verfahren in eine heikle Phase getreten sei. Da aufgrund der nicht widerrufenen Vollmacht vom 25. Mai 2004 eine gehörige Stellvertretung vorgelegen habe und die Rechtswirkungen der Handlungen und Unterlassungen der bevollmächtigten Person in der vertretenen Person eintreten würden, beruhe der vorinstanzliche Entscheid zudem auf einer unrichtigen Rechtsanwendung.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr im Schreiben vom 11. Dezember 2006 mitgeteilt habe, sie habe sich nur zu melden, wenn sie nicht mehr durch lic. iur. K.________ vertreten werde. Sie habe sich daraufhin bei diesem erkundigt, ob er das Mandat weiterführen und sich der Sache annehmen werde, was dieser bejaht habe. Gemäss Aktennotiz der Zürich über das Telefongespräch vom 7. Februar 2007 bestätigte der Vertreter, dass er mit der Versicherten übereingekommen sei, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Davon, dass die Beschwerdeführerin lic. iur. K.________ in der Folge weder telefonisch noch schriftlich erreichen konnte, hatte die Versicherte offensichtlich keine Kenntnis. Da sie keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass lic. iur. K.________ seine Berufspflichten verletzen könnte, brauchte sie auch nicht zu befürchten, dass angesetzte Fristen unbenutzt und nicht wieder herstellbar ablaufen würden. Es kann ihr daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sich nicht selber um die Wahrung ihrer Rechte gekümmert oder bereits früher einen anderen Vertreter beigezogen zu haben.
5.2 Hingegen hatte die Beschwerdeführerin allen Grund zur Annahme, lic. iur. K.________ könne seine Pflichten nicht wahrnehmen. Nachdem ihr bereits im Dezember 2006 erste Zweifel gekommen waren, mussten sich diese angesichts der sich mehrenden Anzeichen in der Folge erst recht erhärten, nachdem dieser auf keines ihrer Schreiben reagierte, die angesetzten Fristen unbeachtet verstreichen liess und auch telefonisch nicht mehr erreichbar war. Aufgrund dieser Gegebenheiten hätte sie der Beschwerdegegnerin zumindest eine Kopie ihrer Mitteilung an den Rechtsvertreter vom 4. Juli 2007 zukommen lassen müssen, zumal sie in diesem Schreiben nicht nur ihre Absicht kundtat, den geltend gemachten Vorfall vom 1. Januar 1990 weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperverletzung anzuerkennen und die bisher erbrachten Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen, sondern überdies auch Gelegenheit zum Einspracherückzug einräumte. Indem die Vorinstanz in der alleinigen Zustellung an Rechtsvertreter K.________, ohne vorgängige erneute Klärung des Vertretungsverhältnisses, eine schwer wiegende, der Heilung nicht zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickte, hat sie weder den Sachverhalt falsch festgestellt, noch Bundesrecht verletzt. In
diesem Zusammenhang nicht zu hören ist der beschwerdeführerische Einwand, die Versicherte hätte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 41
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
5.3 Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Januar 2007, mit welchem die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit sie der Versicherten bzw. ihrem neuen Rechtsvertreter ihre Absicht hinsichtlich der Rentenaufhebung zu Kenntnis bringe, ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräume und sie ausdrücklich darauf hinweise, dass sie die Einsprache zurückziehen kann. Zu präzisieren ist, dass es vorderhand bei der zugesprochenen Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent und einer Integritätsentschädigung von 20 Prozent bleibt, wenn die Versicherte ihre Einsprache zurückzieht. Der Beschwerdeführerin steht es indessen frei, im Anschluss an einen Einspracherückzug nach Massgabe der in Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
somit das Recht gewahrt, eine höhere als die zugesprochene Rente und Integritätsentschädigung geltend zu machen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zum materiellen Leistungsanspruch ist daher im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Widmer Hofer