Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 772/2022

Urteil vom 5. Oktober 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht,
Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Juli 2022 (SB.2022.00057, SB.2022.00058).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in T.________/ZH. In seiner Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 deklarierte er unter anderem angebliche Schadenersatzansprüche aus "staatlicher Enteignung". Dies führte ihn zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 381'673.-- und zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 43'363'159.--. Nach Korrespondenz und Mahnung schritt das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen (Veranlagungsverfügungen vom 6. Januar 2022). Dabei ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 24'900.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 23'600.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 100'000.--. Der Steuerpflichtige erhob Einsprachen und ersuchte um die Anhebung von Einkommen und Vermögen. Die Veranlagungsbehörde trat darauf nicht ein, was sie im Wesentlichen mit dem fehlenden schutzwürdigen Interesse an einer Höherveranlagung begründete.

1.2. Darauf gelangte der Steuerpflichtige an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, das die Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheide vom 21. Juni 2022). Das Steuerrekursgericht erwog, dass der Steuerpflichtige kein hinreichendes rechtliches Interesse an der Aufhebung der Einspracheentscheide und der beantragten Höherveranlagung vorgebracht habe. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen vermöchte eine Höherveranlagung, so das Steuerrekursgericht, ohnehin kein Präjudiz für das zivilrechtliche Verfahren zu schaffen oder zur Schliessung etwaiger Lücken in der ersten Säule beizutragen.

1.3. In der Folge erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In seiner Eingabe stellte er zahlreiche Anträge und focht er gleichzeitig mehrere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich und eine Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an.
Mit einzelrichterlicher Verfügung im Verfahren SB.2022.00057 / SB.2022.00058 vom 27. Juli 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Beurteilung der Entscheide des Obergerichts und der Rentenverfügung von vornherein fehle. In der Streitsache selbst lege der Steuerpflichtige eine "weitschweifige, kaum sachbezogene und grösstenteils wirre Beschwerdeschrift" vor, die sich weder substanziiert noch nachvollziehbar mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze. Insbesondere bleibe nach wie vor unerfindlich, welches Interesse der Steuerpflichtige an der beantragten Höherveranlagung haben könnte. Die angeblich vorzunehmende Höherveranlagung stütze sich ohnehin auf fragwürdige Schadenersatzforderungen, die der Steuerpflichtige gegenüber dem Staat zu haben glaube.

2.
Der Steuerpflichtige wendet sich mit Eingabe vom 12. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, soweit nachvollziehbar, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei anzuweisen, zum "AHV-Rentenentscheid vom 12. Januar 2022 - und mit fristgerechter Einsprache dazu - die beschwerdefähige Verfügung zu erlassen". Zweitens sei die Sozialversicherungsanstalt "respektive die AHV-Kasse beim Bund" anzuweisen, dem Steuerpflichtigen die geschuldete volle AHV-Rente von Fr. 2'390.-- "bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenentscheid auf eines [der] in der Steuerdeklaration 2000 bis 2019 deklarierten Bankkonten zu überweisen". Und drittens sei ihm als "A-fond-perdu-Beitrag umgehend der Betrag von Fr. 1,7 Millionen als Leistungsersatz der zweiten Säule - von der Kasse des Bundes 'Publica' - zur Auszahlung zu bringen". Unter dem Titel "verfolgte Schuldenknechtschaft" ersucht er viertens darum, dass ihm "das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen gemäss Steuerdeklaration 2019 zu öffnen und zugänglich zu machen sei". Fünftens, als Eventualantrag formuliert, seien ihm das "staatlich geschuldete Einkommen und Vermögen - gemäss Einschätzungsentscheid 2019 - zugänglich zu machen". Er legt namentlich eine
"erwirkte und behördlich verfolgte existenzielle Vernichtung" dar, deren Opfer er sei, und spricht von "systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit", weiter von "Sozialverbrechen gegen die Menschlichkeit" und der "verfolgten Schuldenknechtschaft durch die Sozial[versicherungs]anstalt".
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen.

3.

3.1. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei Anfechtung eines auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruhenden Entscheids herrscht, schon in zahlreichen ihn betreffenden Entscheiden dargelegt, so namentlich in den Urteilen 2C 612/2021 vom 16. August 2021, 2C 419/2021 vom 1. Juni 2021, 2C 899/2019 vom 29. Oktober 2019, 2C 688/2019 vom 12. August 2019, 2C 223/2019 vom 5. März 2019 und 2C 1136/2018 vom 21. Dezember 2018. Darauf kann verwiesen werden.

3.2. Die Anträge eins bis und mit drei (vorne E. 2) lassen von vornherein keinen Zusammenhang zum Anfechtungsobjekt (hier: Verfügung vom 27. Juli 2022 [vorne E. 1.3]) erkennen. Darauf ist schon aus diesem Grund nicht einzugehen. Die Anträge vier und fünf streifen ganz am Rande die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen vom 6. Januar 2022 (vorne E. 1.1). Aus der Beschwerdebegründung, soweit eine solche überhaupt nachvollziehbar und sachbezogen ausgestaltet ist, geht aber keinerlei Auseinandersetzung mit der einzig zu prüfenden Frage hervor. So hätte der Steuerpflichtige, um gehört zu werden, vorbringen müssen, dass und weshalb die Vorinstanz auf seine Rechtsmittel einzutreten gehabt hätte. Streitgegenstand kann nur das vorinstanzliche Nichteintreten sein (Urteile 2C 624/2022 vom 3. August 2022 E. 2.2.1; 2C 340/2021 vom 26. April 2021 E. 2). Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C 715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; 2C 597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), unterbleibt indes jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht
die angefochtene Nichteintretensverfügung inhaltlich prüfen könnte.

3.3. Mangels hinreichender Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Eingabe nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_772/2022
Datum : 05. Oktober 2022
Publiziert : 23. Oktober 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
102 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • beschwerdeschrift • bundesgericht • direkte bundessteuer • einspracheentscheid • einzelrichter • enteigneter • entscheid • ermessen • frage • gerichtsschreiber • kantonales verfahren • koch • lausanne • opfer • rechtslage • rechtsmittel • schriftenwechsel • steuerbehörde • streitgegenstand • verbrechen gegen die menschlichkeit • verfahrensbeteiligter • vernichtung • vorinstanz • zürich