Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 91/04

Urteil vom 5. Oktober 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien
S.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Pensionskasse Imbrex, Stationsstrasse 100, 8424 Embrach, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster,

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Juni 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen S.________ bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente zu. Eine Kopie des an S.________ gerichteten Verwaltungsaktes wurde der Steuerverwaltung Zürich sowie der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zugestellt. Der Rechtsdienst für Behinderte sandte (in seiner Eigenschaft als Vertreter von S.________) am 9. Januar 2003 ein Doppel der leistungszusprechenden Verfügung an die Pensionskasse Imbrex. Diese nahm Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung (Gesuch vom 28. Januar 2003; Zustellung der Akten am 31. Januar 2003), um am 28. Februar 2003 Einsprache zu erheben, auf welche die Verwaltung nicht eintrat, weil die entsprechende Frist abgelaufen sei (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003).
B.
In Gutheissung der durch die Pensionskasse Imbrex hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Einsprache eintrete (Entscheid vom 30. Juni 2004).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und "es sei festzustellen, dass die Pensionskasse Imbrex die IV-Verfügung vom 30. Dezember 2002 gegen sich gelten lassen müsse".

Die Pensionskasse Imbrex, die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge die formellen Gültigkeitserfordernisse in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Ein materieller Entscheid ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn sich im Rechtsmittelverfahren ergibt, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte (BGE 119 V 12 Erw. 1; Urteil T.H. vom 30. März 1999, U 201/98, Erw. 1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2.
Ausgangspunkt des Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2002.

Die Rechtmässigkeit einer vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 erlassenen Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss auch bei (rechtzeitiger) Anfechtung nach diesem Zeitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Der Weg der Einsprache steht nicht offen, weil bei einer vor dem 31. Dezember 2002 datierenden Verfügung dem ihr vorausgegangenen Vorbescheidverfahren gemäss Art. 73bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) nach seinem Sinn und Zweck weitgehend dieselbe Bedeutung wie dem Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG zukommt (Urteil M. vom 26. Januar 2005, I 543/04, Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).

Die IV-Stelle hätte daher die als Einsprache bezeichnete Eingabe der Pensionskasse Imbrex vom 28. Februar 2003 als Beschwerde an das kantonale Gericht weiterleiten müssen (vgl. alt Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG in Verbindung mit alt Art. 84 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
. AHVG und alt Art. 200 f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
. AHVV). Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 war allein aus diesem Grund aufzuheben.
3.
Der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003, sondern die Verwaltungsverfügung vom 30. Dezember 2002 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildete, ändert nichts daran, dass letztinstanzlich darüber zu befinden ist, ob der kantonale Gerichtsentscheid vor Bundesrecht stand hält (Art. 104 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
OG), indem er die am 28. Februar 2003 der Post übergebene Eingabe der Pensionskasse Imbrex gegen die Verwaltungsverfügung vom 30. Dezember 2002 in Anbetracht der konkreten Umstände als zulässige Rechtsvorkehr qualifizierte.
3.1 In BGE 129 V 73 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen - verfahrensrechtlichen - Normenlage (vgl. Erw. 2 hievor), dass die IV-Stelle verpflichtet ist, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.
3.2 Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass die IV-Stelle die leistungszusprechende Verfügung vom 30. Dezember 2002 der Pensionskasse Imbrex nicht eröffnete. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die nachträgliche Zusendung einer Kopie der Verfügung durch die Verwaltung oder - wie hier geschehen - durch den Verfügungsadressaten keine formgültige Eröffnung bildet. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; verlangt wird bloss, dass dem Verfügungsadressat, wie in Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG (und analog in Art. 107 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
OG) umschrieben, daraus kein Nachteil erwächst (Urteil E. vom 13. Februar 2001, C 168/00, mit Hinweisen [zusammengefasst in SZS 2002 S. 509]; BGE 122 I 99 Erw. 3a/aa mit Hinweisen). Laut dem zitierten Urteil E. vom 13. Februar 2001 kann eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Das kantonale Gericht folgerte daraus, dass die Pensionskasse Imbrex, welche spätestens am 16. Januar 2003 Kenntnis von der Verfügung vom 30. Dezember 2002 erhalten hat, worauf sie am
28. Januar 2003 Einsicht in die IV-Akten verlangte und am 28. Februar 2003 Einsprache, sprich Beschwerde (Erw. 1), führte, den Verwaltungsakt innert vernünftiger Frist in Frage gestellt habe, weshalb dieser ihr gegenüber keine Rechtskraft erlange.
3.3 Der Umstand, dass die IV-Stelle es unterliess, die Pensionskasse Imbrex spätestens im - altrechtlichen - Vorbescheidverfahren in das IV-Verfahren einzubeziehen und in der Folge als Partei mit einer Verfügung zu bedienen, stellt einen Eröffnungsfehler dar. Dieser darf sich rechtsprechungsgemäss (Erw. 2.2) nicht zum Nachteil der betroffenen Person auswirken. Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz 364 ff. mit Hinweisen).
3.4 Für die hier zu beurteilende Konstellation ist an die in Erw. 3.1 wiedergegebene Rechtsprechung zur Verfahrenskoordination anzuknüpfen. Danach ist bei fehlendem Einbezug des BVG-Versicherers in das IV-Verfahren die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich. Das hat auch dann seine Richtigkeit, wenn eine Vorsorgeeinrichtung - auf welchen Wegen auch immer - erst nachträglich, d.h. nicht im Zuge der Eröffnung an die versicherte Person, in den Besitz einer IV-Rentenverfügung gelangt. In beiden Fällen konnte die Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nehmen, weshalb da wie dort eine Verbindlichkeitswirkung nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht kein Anlass zur Einräumung eines Rechts auf Beschwerde oder (seit 1. Januar 2003) Einsprache in solchen Fällen. Würde demgegenüber, wie es die Vorinstanz postuliert, einem präsumtiv leistungspflichtigen BVG-Versicherer nachträglich die Rechtsmittelergreifung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle zugestanden, bestünde die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeeinrichtung noch die Neubeurteilung der
invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte. Das kann mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden.
4.
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Rechtsmittelberechtigung der Pensionskasse Imbrex (im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) bestreitet, ist ihr beizupflichten. Die mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente nach IVG kann durch die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr in Frage gestellt werden. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie daraus schliesst, dass der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach IVG berufsvorsorgerechtlich Bindungswirkung zukomme (BGE 129 V 73).
5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die gestützt auf Art. 134
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen (Art. 135
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
OG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine (reduzierte) Parteientschädigung zu Lasten der Pensionskasse Imbrex zu (Art. 159 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
OG in Verbindung it Art. 135
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen hat. Soweit weitergehend wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 250.- ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 250.- wird ihr zurückerstattet.
3.
Die Pensionskasse Imbrex hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_91/04
Date : 05. Oktober 2005
Published : 23. Oktober 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
AHVG: 84
AHVV: 200
ATSG: 52
IVG: 69
IVV: 73bis
OG: 104  107  134  135  156  159
VwVG: 38
BGE-register
119-V-11 • 122-I-97 • 129-V-73
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2002 S.509