Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 218/2023
Urteil vom 5. September 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. März 2023 (5V 22 159).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 sprach die IV-Stelle Luzern der 1971 geborenen A.________ eine ganze Invalidenrente zu. Im November 2013 leitete sie von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und liess die Versicherte durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 24. März 2015). Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente von A.________ wieder auf (Verfügung vom 31. August 2016). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 11. Mai 2017 ab.
Am 27. August 2021 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte Entzündungen und Verkalkungen an Gliedmassen, Gelenken, Hüfte und Knien, Osteoporose, ein schwaches Immunsystem, mehrfache Lungenentzündungen, drei Lungenembolien und Wirbelsäulenbeschwerden geltend. Am 4. Oktober 2021 reichte sie weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 und Telefonat vom 10. November 2021 liess sich zudem ihre behandelnde Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, gegenüber der IV-Stelle vernehmen. Diese unterbreitete die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 26. Oktober, vom 10. November 2021 und vom 24. Januar 2022). Mit Verfügung vom 11. April 2022 trat sie auf das neue Gesuch mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 1. März 2023).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesamten Untersuchungs-, Berichts- und Abklärungskosten von Dr. med. B.________ in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde an das Bundesgericht das Entscheiddispositiv der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) vom 21. Februar 2023 betreffend die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft sowie eine weitere Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 4. April 2023 bei. Letzteres Beweismittel ist erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden, weshalb es als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren ebenso wenig berücksichtigt werden kann wie die darauf basierenden Ausführungen in der Beschwerde. Das Entscheiddispositiv der KESB stammt zwar aus der Zeit vor dem angefochtenen Urteil und stellt somit ein unechtes Novum dar. Die Beschwerdeführerin legt jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Anlass zur Noveneinreichung gegeben haben soll. Auch dieses Beweismittel kann daher nicht berücksichtigt werden.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 11. April 2022 bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
4.
4.1. Das kantonale Gericht erwog, die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der verfügten Rentenaufhebung vom 31. August 2016 glaubhaft zu machen. Laut Bericht der Dr. med. B.________ vom 2. November 2020 sei bei der Beschwerdeführerin nach jahrelangem schwerstem Schmerzverlauf mit Polyarthralgien neu endlich eine Polyarthritis ANA-positiv, Rheumafaktor-negativ diagnostiziert worden. Im Schreiben vom 11. Oktober 2021 nehme die Rheumatologin sodann Bezug auf die neue Diagnose und führe dazu aus, dass die fibromyalgischen Beschwerden über 20 Jahre als sehr lang andauerndes Schmerzprodromalsyndrom einzustufen seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die seit Jahren geltend gemachten körperlichen Beschwerden lediglich diagnostisch neu eingeordnet worden seien. Auch aus dem Schreiben der Dr. med. B.________ vom 23. August 2021 ergäben sich keine Rückschlüsse auf eine allenfalls relevante Verschlechterung, da darin nur auf die äusserst komplexe, diagnosenreiche Vorgeschichte und die langjährig durchgeführte Behandlung verwiesen und eine diagnostische Einordnung im Sinne einer rheumatoiden Arthritis vorgenommen werde. Vor diesem
Hintergrund überzeugten die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Oktober 2021 und vom 24. Januar 2022, wonach die Symptome der Erkrankung mit undulierendem Verlauf längstens bekannt seien und nunmehr lediglich eine Diagnose für den seit Jahren bekannten Symptomkomplex gestellt worden sei, in allen Teilen. Gleiches erkannte die Vorinstanz auch in Bezug auf die von Dr. med. B.________ im Zusammenhang mit der Polyarthritis beschriebenen Ellbogenarthritis. Am 2. November 2020 habe die Rheumatologin diesbezüglich eine eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik unter der Arthritistherapie beschrieben. Auch insoweit überzeuge daher die Folgerung des Dr. med. C.________, der eine länger als drei Monate dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit als nicht glaubhaft beurteilt habe.
4.2. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Osteoporose vermerkte das kantonale Gericht, Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, habe am 3. Juli 2020 ein 10-Jahres-Frakturrisiko von ca. 15 % und eine nicht signifikante Zunahme der Knochendichte an der Lendenwirbelsäule sowie eine nicht signifikante Abnahme am proximalen Femur links vermerkt. Darüber hinaus habe er lediglich empfohlen, die tägliche Einnahme von Kalzium und Vitamin D sicherzustellen, eine antiresorptive Therapie mit einem Bisphosphonat aufzunehmen und in zwei bis drei Jahren eine Verlaufsdichtemessung durchzuführen. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe er hingegen nicht beschrieben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb Dr. med. B.________ am 11. Oktober 2021 von einer schweren neuen Osteoporose gesprochen habe. Ihren Ausführungen lasse sich auch nicht entnehmen, dass die von ihr postulierte Arbeitsunfähigkeit auf die Osteoporose zurückzuführen sei. All dies lasse - im Sinne der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. C.________ - den Schluss zu, dass aufgrund der Osteoporose keine relevante Einschränkung der Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin somit auch aus dieser
Diagnose nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Aus den übrigen medizinischen Berichten ergebe sich schliesslich nichts, was eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit glaubhaft mache; dergleichen mache die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Die IV-Stelle sei daher zu Recht nicht auf ihre Neuanmeldung eingetreten.
5.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Bereits das kantonale Gericht wies zutreffend darauf hin, dass eine neue diagnostische Einordnung allein noch nicht genügt, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. Urteil 8C 557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Unzutreffend ist sodann die Rüge, das kantonale Gericht habe unzulässigerweise die von Dr. med. B.________ geschilderte Verschlechterung hinsichtlich Diagnose, Verlauf und Arbeitsfähigkeit ohne Beizug von Medizinern selber interpretiert und verneint. Vielmehr stützte es seine Schlussfolgerung, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft gemacht, auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2021 und vom 24. Januar 2022. Soweit es diesen im Rahmen einer umfassenden und einlässlichen Beweiswürdigung Beweiswert beimass, ist nicht ersichtlich, inwiefern es damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Vorinstanz beizupflichten, dass der RAD-Arzt ohne weiteres hinreichend qualifiziert ist, um die Frage einer gesundheitlichen Veränderung im Vergleichszeitraum verlässlich beurteilen zu können. Was die Beschwerdeführerin aus der Rüge ableiten will, die Osteoporose spiele vorliegend auch nach Einschätzung der Dr. med. B.________ keine wesentliche Rolle, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf wörtliche Wiederholungen ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift bzw. eine allgemeine Darstellung der verschiedenen gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen namentlich zu medizinischen Gutachten und zur Neuanmeldung. Darauf ist nicht näher einzugehen.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin weder aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. Urteil 8C 619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweisen) - Sachverhalt zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, noch legt sie dar, dass in anderer Hinsicht Bundesrecht verletzt worden wäre.
6.
Vor diesem Hintergrund erscheint schliesslich auch nicht als bundesrechtswidrig, dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdeführerin beantragte Übernahme der Kosten für die Berichte bzw. Untersuchungen von Dr. med. B.________ ablehnte, setzt eine solche Kostenübernahme doch voraus, dass die fraglichen Abklärungen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. |
|
1 | Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. |
2 | Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen. |
3 | Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat. |
4 | Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38 |
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther