Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 236/2022
Urteil vom 5. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Oktober 2021 (ST.2020.109-SK3).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am Samstag, 21. September 2019, um 16:41 Uhr, mit dem Personenwagen Ford xxx auf der U.________strasse in Schmerikon mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h) in Richtung Rapperswil-Jona gefahren zu sein und dadurch die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten zu haben.
B.
Das Kreisgericht See-Gaster sprach A.________ mit Entscheid vom 11. August 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 520.--.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies das Kantonsgericht St. Gallen die von A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben und er sei "lediglich wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
1.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
I 60 E. 3.3).
2.
2.1. Nach Art. 90 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteil 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B 231/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen; 6B 1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit weiteren Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe etwa Urteile 6B 1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B 300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das fragliche Fahrzeug lenkte und die Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle um 25 km/h überschritt.
Die Vorinstanz lässt es jedoch nicht bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung bewenden, sondern prüft eingehend, ob in Anbetracht der konkreten Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung von Personen nahelag. Zu diesem Zweck geht sie auf die örtlichen Gegebenheiten ein und erwägt zusammengefasst, zunächst befinde sich auf der rechten Seite der U.________strasse eine Überbauung mit zahlreichen Wohnliegenschaften, auf deren Höhe der Beschwerdeführer bereits beschleunigt gehabt habe. Da sich in unmittelbarer Nähe der Wohnliegenschaften unstrittig auch Parkplätze und ein Trottoir befänden, sei an dieser Stelle der U.________strasse stets mit Personenverkehr zu rechnen. Weiter befinde sich nach der Messstelle zwischen den Abzweigungen in die V.________strasse und in die W.________strasse die Wohnliegenschaft V.________strasse yyy, welche einen direkten Zugang zur U.________strasse hin aufweise. Wie die erste Instanz zutreffend festhalte, sei dieser Eingang, wenn man wie der Beschwerdeführer in Richtung Rapperswil fahre, sehr schlecht einsehbar. Ebenfalls keine gute Einsehbarkeit weise schliesslich die W.________strasse auf, welche einige Meter nach der Liegenschaft V.________strasse yyy
nach rechts abzweige. Insgesamt - so der Schluss der Vorinstanz - habe trotz geringen Verkehrsaufkommens und guten Wetter- bzw. Sichtverhältnissen im Messzeitpunkt in Anbetracht der rechtsseitig gelegenen Wohnliegenschaften, der schlechten Einsehbarkeit des Hauseinganges an der V.________strasse yyy sowie der von rechts einmündenden W.________strasse nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger, durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Beschwerdeführer bestanden. Dies gelte umso mehr, als das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers einen längeren Bremsweg als Autos mit Baujahr ab 2000 aufweise.
In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, aufgrund seiner früheren Fahrten habe der Beschwerdeführer die geschilderten örtlichen Gegebenheiten sowie den Innerortscharakter des fraglichen Streckenabschnitts gekannt. Insgesamt hätten die rechtsseitig gelegenen Wohnliegenschaften, die schlechte Einsehbarkeit des Hauseingangs an der V.________strasse yyy sowie der von rechts einmündenden W.________strasse den Beschwerdeführer zu vorsichtiger Fahrweise anhalten müssen. Besondere Umstände, welche sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liessen, lägen nicht vor. Vielmehr habe er grobfahrlässig und rücksichtslos gehandelt. Das gelte umso mehr, als er sein Fahrzeug aus nichtigem Anlass beschleunigt habe. So habe er sowohl gegenüber der ersten Instanz als auch dem Berufungsgericht erklärt, er habe seinem Sohn B.________ und dessen Freund C.________ zeigen wollen, "wie geil dieser Wagen beschleunigen kann".
2.3. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und aktenwidrige Annahmen.
2.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 6B 613/2018 vom 7. Januar 2019 beruft, gilt vorab festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung damals - im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall - den gemäss der Rechtsprechung innerorts geltenden Schwellenwert von 25 km/h nicht erreichte, worauf die erste Instanz zu Recht hingewiesen hat. Dementsprechend kann der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht genügend damit auseinandersetzt, ob ein "Anwendungsfall von 6B 613/2018" vorliegt (siehe auch Urteil 6B 95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6).
Der Beschwerdeführer kritisiert in grundsätzlicher Hinsicht, die Vorinstanz stelle bei der Beweiswürdigung auf Google Street View Bilder aus dem Jahr 2013 ab, statt wie von ihm beantragt die Situation am Kontrollort durch die Polizei beweismässig zu erheben.
In der Tat hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung gestützt auf Art. 389 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
|
1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |
Der Beschwerdeführer weist diese Beweiswürdigung nicht als willkürlich aus. Statt im Einzelnen aufzuzeigen, dass und inwiefern die fraglichen Aufnahmen aus Google Street View die örtlichen Gegebenheiten aus seiner Sicht unzutreffend wiedergeben, äussert er bloss die pauschale Vermutung, die Situation im Vorfeld des Kontrollortes dürfte sich "zwischen 2013 und 2019 in einer Weise verändert haben, die auf den Aufnahmen nicht mehr nachvollzogen werden kann". Damit belegt er keine Willkür, zumal er auch an der Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Vorbehalt formuliert, sondern auf Nachfrage vielmehr selber eingeräumt hat, dann sei es "wohl so, dass ich auf der Höhe dieser Häuser beschleunigt habe". Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Aussparung am linken Fahrbahnrand verwechselt und diese fälschlicherweise "auf Höhe der Wohnliegenschaften verortet" haben soll, wie der Beschwerdeführer im selben Zusammenhang vorbringt. Es ist nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz unter anderem gestützt auf die fraglichen Aufnahmen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug noch auf der Höhe der Wohnliegenschaften bis zur gemessenen Geschwindigkeit beschleunigt hatte. Unter diesen Umständen durfte die
Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, die Situation durch Beweiserhebungen vor Ort weiter abzuklären.
2.3.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die "Annahme betreffend 'Eingangstür' und Fussgänger" bei der Wohnliegenschaft an der V.________strasse yyy als aktenwidrig. Entgegen seiner Darstellung geht die Vorinstanz jedoch nicht davon aus, "dass an jenem Eingang jederzeit ein Kind hätte auf die Strasse rennen können, vor dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können". Vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob er noch etwas zum angeklagten Sachverhalt sagen möchte, von sich aus, dass er "nicht hätte sehen können, dort beim Kellereingang, wenn dort ein Kind auf die Strasse rausrennt", und die Vorinstanz würdigt dies nachvollziehbar als Eingeständnis des Beschwerdeführers, dass "dieser Eingang, wenn man wie der Beschuldigte in Richtung Rapperswil fährt, sehr schlecht einsehbar" ist. Im Übrigen äussert sich das angefochtene Urteil nicht zur Häufigkeit, in welcher der Eingang benutzt wird, und die Beschwerde verfehlt ihr Ziel, wenn darin in Frage gestellt wird, ob dieser überhaupt für einen direkten Zugang zur Strasse benutzt wird und ob auf dem sehr schmalen Strassenrand Fussgänger verkehren.
Ebenso stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, gemäss welchen die Fahrzeuge auf der W.________strasse "erkennbar bei der Einfahrt in die U.________strasse keinen Vortritt haben und daher ohnehin verpflichtet sind, nach links zu schauen, ob sich Fahrzeuge von Schmerikon her nähern". Denn die Vortrittsregelung ändert nichts daran, dass die Einsehbarkeit der W.________strasse zumindest "eingeschränkt" und - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren - jedenfalls nicht absolut übersichtlich ist. Dass die Feststellung der Vorinstanz zur Übersichtlichkeit geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern es erforderlich gewesen wäre, auch Bilder von der Einfahrt der W.________strasse in Richtung Schmerikon als Beweise zu erheben, wie der Beschwerdeführer meint.
2.4. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Zur fehlerhaften Anwendung von Bundesrecht", die Vorinstanz habe die subjektive Tatbestandsmässigkeit zu Unrecht bejaht.
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren vorgebracht, er habe sich im Zeitpunkt der Beschleunigung auf einer Ausserortsstrecke gewähnt. Die Vorinstanz erwägt, damit könne er "nicht gehört werden". Zur Begründung nennt sie zum einen die objektiven Gegebenheiten, nämlich, dass sich auf der rechten Seite der U.________strasse ein Trottoir, Parkplätze und dahinter zahlreiche Wohnliegenschaften befänden, womit für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass er sich im Zeitpunkt der Beschleunigung seines Fahrzeugs auf einer Innerortsstrecke befunden habe. Auch angesichts der schlechten bzw. beschränkten Einsehbarkeit des Hauseingangs der V.________strasse yyy sowie der von rechts einmündenden W.________strasse weise dieser Streckenabschnitt keinen Ausserortscharakter auf. Zum anderen berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer die fragliche Strecke von Schmerikon nach Rapperswil gemäss eigenen Angaben schon mehrere Male befahren habe, konkret ein- bis vier-/fünfmal pro Jahr. Sie lässt zwar letztlich offen, ob er von der geltenden Höchstgeschwindigkeit Kenntnis hatte und sich bewusst darüber hinwegsetzte, geht jedoch davon aus, er habe die geschilderten örtlichen Gegebenheiten sowie den Innerortscharakter
des fraglichen Streckenabschnitts gekannt.
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich auf diese Begründung eingeht, weist er sie nicht als bundesrechtswidrig aus:
Er argumentiert unter Verweis "auf seine Angaben zur Beweiswürdigung der Vorinstanz", aufgrund der fehlenden Beweiserhebung der Situation am Kontrollort sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Lage am 21. September 2019 in tatsächlicher Hinsicht präsentiert habe und wo er sein Fahrzeug effektiv beschleunigt habe, und weiter, die Vorinstanz würdige zu Unrecht sämtliche Elemente zu seinen Ungunsten und gehe von einem Beschleunigen (bzw. einer bereits überhöhten Geschwindigkeit) in der Nähe des Parkplatzes und der Wohnliegenschaften bzw. bei einem Eingang aus, aus dem jederzeit ein Kind hätte auf die Strasse rennen können. Nachdem seine dahingehenden Sachverhaltsrügen ohne Erfolg geblieben sind (E. 2.3 oben), ist darauf nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sich die Vorinstanz dazu hätte äussern müssen, "wie die Lage zu würdigen wäre, wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug tatsächlich erst weiter vorne beschleunigt hätte". Auch die in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobene Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
Ferner meint er, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich "auch in der Vergangenheit jeweils bereits innerorts ausserorts wähnte und dabei auf 70-80 km/h beschleunigte, aber einfach bisher nie geblitzt wurde". Auch dieses Argument führt nicht zum Ziel: Wohl ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Fahrzeugführer über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Strecke irrt, die er schon zuvor mehrmals befahren hat. Indessen spricht vorliegend gegen eine solche Annahme, dass der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung konstant aussagte, er sei auf dieser Strecke sonst jeweils mit 50 km/h gefahren, während er ausserorts normalerweise 70 oder 75 km/h fahre respektive "[e]infach nicht mehr als 80 km/h". Angesichts dessen ist es jedenfalls nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die örtlichen Gegebenheiten sowie den Innerortscharakter des Streckenabschnitts gekannt. Alleine, dass der Beschwerdeführer zu den Kindern in seinem Fahrzeug gesagt haben will, "jetzt sind wir ausserorts, jetzt wird beschleunigt", steht dieser Feststellung unter Willkürgesichtspunkten nicht entgegen.
Bei dieser Sachlage und insbesondere unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer der längere Bremsweg seines Fahrzeugs bewusst war, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein grobfahrlässiges und rücksichtsloses Handeln bejahte.
2.5. Die Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb