Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 904/2017, 9C 905/2017

Urteil vom 5. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide handelnd durch C.A.________ und D.A.________,
und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis,
c/o Procap Schweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2017 (VBE.2017.48 und VBE.2017.49).

Sachverhalt:

A.

A.a.
A.A.________ (geboren 2003) und seine Schwester B.A.________ (geboren 2006) leiden beide u.a. an einer kongenitalen progredienten Muskeldystrophie, weshalb sie beide auf einen Elektrorollstuhl und weitere Hilfsmittel angewiesen sind. Sie lebten mit einem weiteren Geschwister bei den Eltern in deren Bauernhaus, als die IV-Stelle des Kantons Aargau A.A.________ mit Mitteilungen resp. Verfügungen vom 29. Oktober 2008 für bauliche Änderungen in der Wohnung und den Einbau einer Vertikalliftanlage Kostengutsprache im Umfang von insgesamt Fr. 208'811.60 erteilte. Der geplante Umbau kam in der Folge nicht zur Ausführung. Nach einer Änderung der kantonalen Rechtslage beabsichtigten die Eltern von A.A.________ und B.A.________, das Haus teilweise abzureissen und unter Erweiterung des Erdgeschosses wieder aufzubauen (Bauprojekt 2014). In diesem Zusammenhang beantragten sie im Mai 2014 erneut bauliche Massnahmen. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch des A.A.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 2014.
Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 9. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 11. August 2015; VBE.2015.62). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C 706/2015 vom 7. April 2016 nicht ein.

A.b.
In der Folge wurde das Bauvorhaben im Wesentlichen gemäss dem Bauprojekt 2014 realisiert. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens erteilte die IV-Stelle A.A.________ und B.A.________ (je einzeln) mit Verfügungen vom 25. November 2016 folgende Kostengutsprachen: (1) für eine WC-Dusch- und Trockenanlage ("14.01 HVI") im Betrag von Fr. 6'300.-; (2) für bauliche Änderungen in der Wohnung ("14.04 HVI"; schwellenlose Haus- und Sitzplatztüre, bauliche Änderungen in der Nasszelle) im Betrag von Fr. 6'790.-; (3) für Türautomation im Wohnbereich ("15.05 HVI"; je ein Türautomat für die beiden Kinderzimmer, ein Türautomat bei der Sitzplatztüre) im Betrag von Fr. 15'150.-; (4) für Hebebühne und Türautomat am Hauseingang ("13.05* HVI") im Betrag von Fr. 41'250.-.

B.
A.A.________ und B.A.________ liessen die Verfügungen betreffend WC-Dusch- und Trockenanlage (1), bauliche Änderungen in der Wohnung (2) sowie Hebebühne und Türautomat am Hauseingang (4) anfechten. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Versicherten eine reformatio in peius angedroht und Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben hatte, wies es die Beschwerden ab. Darüber hinaus hob es die Verfügungen betreffend WC-Dusch- und Trockenanlage (1) vollständig, jene betreffend bauliche Änderungen in der Wohnung (2) teilweise (im Umfang der Kostenbeteiligung für schwellenlose Haus- und Sitzplatztüre) auf; gleichzeitig ergänzte es die Verfügungen betreffend Hebebühne und Türautomat am Hauseingang (4) um die Kostenbeteiligung für die schwellenlose Haustüre im Betrag von Fr. 1'040.- (Entscheide vom 31. Oktober 2017).

C.
A.A.________ und B.A.________ lassen mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung der Entscheide vom 31. Oktober 2017 sei ihnen Kostengutsprache einerseits für die WC-Dusch- und Trockenanlage in zweifacher Ausführung (Verfahren 9C 904/2017) und anderseits für die behinderungsangepasste "Erschliessung" des Obergeschosses und den schwellenlosen Zugang zur Terrasse (Verfahren 9C 905/2017) zu erteilen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und ihnen liegen der gleiche Sachverhalt und weitgehend das gleiche Verwaltungsverfahren zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C 904/2017 und 9C 905/2017 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. statt vieler Urteil 9C 67/2017 vom 12. April 2018 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer lassen (im Verfahren 9C 905/2017) einen Bericht der Procap, Fachstelle für hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau/Solothurn, vom 4. Dezember 2017 (samt Grundrissplänen und Fotos) einreichen. Dieser ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.4. Das BSV weist darauf hin, dass bei fehlendem Anspruch auf die schwellenlose Sitzplatztüre auch die Verfügungen (3) betreffend Türautomat bei der Sitzplatztüre aufzuheben seien. Damit erhebt es sinngemäss - und in Erweiterung des vorinstanzlichen Streitgegenstandes (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; BGE 125 V 413 E. 1 S. 414; SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 234, 9C 671/2014 E. 1) - Anschlussbeschwerde, was von vornherein unzulässig ist (Urteil 9C 649/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.1, zur Publikation bestimmt; BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110).

2.

2.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.
Der Bundesrat hat in Art. 14
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
1    Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
a  die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b  Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c  Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d  Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e  die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
2    Das EDI kann das BSV78 ermächtigen:
a  die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b  Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c  eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79
IVV (SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Laut Art. 2 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine
andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4).

2.2. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21bis Austauschbefugnis - 1 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
1    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
3    Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21bis Austauschbefugnis - 1 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
1    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
3    Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.
IVG; Art. 2 Abs. 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen - 1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
1    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
2    Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn:
a  es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt; und
b  die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
3    Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.
4    Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden.
IVV).
Die Austauschbefugnis in diesem Sinn kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (vgl. BGE 120 V 280 E. 4 S. 285). Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die
allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123; Urteil 9C 832/2007 vom 8. September 2008 E. 4).

3.
Zu prüfen ist zunächst der umstrittene Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage in zweifacher Ausführung (Verfahren 9C 904/2017).

3.1. Hilfsmittel für die Selbstsorge sind u.a. WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist (Ziff. 14.01 Anhang HVI).

3.2. Das kantonale Gericht hat (im Entscheid VBE.2017.48) festgestellt, die Versicherten trügen tagsüber und nachts Windeln. Es fänden Toilettentrainings statt. Mit einer WC-Dusch- und Trockenanlage würden sie nicht in die Lage versetzt, selber die Toilette aufzusuchen und die Notdurft zu verrichten. Unabhängig von einer solchen Anlage müssten dabei beide ausgezogen, transferiert und platziert sowie A.A.________ zusätzlich fixiert und überwacht werden. Eine Hilfsperson müsse ununterbrochen anwesend resp. für B.A.________ zumindest in Hörweite sein. Eine Hilfsbedürftigkeit bei der Säuberung sei ausgewiesen. Unter den Aspekten der (Fein-) Motorik und der Handkoordination sei fraglich, ob die selbstständige Bedienung der Anlage möglich sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen durch den Einbau der umstrittenen Anlage (n) weder die Abhängigkeit der Versicherten vermindert noch deren Selbstständigkeit erhöht werde. Folglich hat es den Anspruch mangels Eignung resp. Notwendigkeit zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks verneint.

3.3. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen (E. 3.2) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C 607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3).

3.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Bericht des Spitals D.________ vom 9. August 2017 auseinandergesetzt. Danach sei der Toilettengang mit anschliessender adäquater Intimpflege ohne die umstrittene Anlage nicht möglich. Diese sei invaliditätsbedingt notwendig und der Anspruch darauf stehe - wie jener auf einen Badelift - nicht unter der Bedingung, dass sie selbstständig bedient werden könne.

3.5.

3.5.1. Das Eidg. Versicherungsgericht beurteilte in BGE 116 V 95 den Anspruch einer Versicherten auf einen Badelift, der ebenfalls unter Ziff. 14.01 Anhang HVI fällt. Es entschied, dass der Umstand, dass eine versicherte Person vollständig hilflos ist, an sich den Anspruch auf einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung nicht ausschliesst (bestätigt mit Urteil I 140/92 vom 18. Dezember 1992 betreffend einen Hydraulik-Duschwagen). Dabei erwog es insbesondere, der Badelift ermögliche das Baden und den direkten Kontakt mit dem Wasser. Dadurch werde Körperhygiene als Zweck des Hilfsmittels erreicht. Anders als beim Anspruch auf einen Elektrorollstuhl (vgl. dazu BGE 140 V 538 E. 5.3 S. 541 f.) sei hier nicht entscheidend, ob die Versicherte dabei Dritthilfe benötige. Im Übrigen könne Dritthilfe den Badelift nicht ersetzen; er diene der Erhöhung der persönlichen Autonomie im Bereich der Körperhygiene (BGE 116 V 95 E. 3 und 4 S. 99 f.).

3.5.2. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist diese Rechtsprechung auch im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Die umstrittene WC-Dusch- und Trockenanlage bezweckt in erster Linie, den regelmässigen Toilettengang samt adäquater Intimpflege zu ermöglichen. Aus dem Bericht des Spitals D.________ vom 9. August 2017 wie auch aus der fachtechnischen Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 7. Juli 2016 geht hervor, dass dieses Ziel allein durch Dritthilfe nicht erreicht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Versicherten mit der Anlage über mehr persönliche Eigenständigkeit verfügen, müssten sie doch sonst auf eine angemessene Reinigung oder gar den regelmässigen Toilettengang verzichten. Daran ändert nichts, dass zur Verrichtung der Notdurft resp. zur Benutzung der Anlage Assistenz notwendig ist.

3.6.

3.6.1. Weil die Vorinstanz (zu Unrecht) den Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage generell verneint hat, enthält der angefochtene Entscheid keine Ausführungen dazu, ob Anspruch auf zwei Anlagen besteht. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, der zeitliche Aufwand für einen Toilettengang betrage jeweils rund 30 Minuten. So lange könnten sie ihren Harn- und Stuhldrang nicht zurückstellen, weshalb die zweifache Ausführung nötig sei. Sie verweisen zudem auf die vorinstanzliche Beschwerde, worin widerlegt worden sei, dass ihnen die Benutzung einer normalen Toilette möglich sei und die Reinigung dann von einer Hilfsperson vorgenommen werden könne.

3.6.2. Einerseits genügt der blosse Verweis auf die im vorangegangenen Verfahren eingereichte Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG an die Begründung der Beschwerde nicht (Urteil 5A 313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Anderseits wird nicht dargelegt, wie häufig es vorkommt, dass die Versicherten gleichzeitig die Toilette aufsuchen müssen, und wie gravierend angesichts des ständigen Tragens von Windeln (E. 3.2) die Folgen wären, wenn der Toilettengang (punktuell) aufgeschoben werden müsste. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführer bringen nicht substanziiert vor, weshalb mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels (E. 2.1) die gemeinsame Nutzung nur einer Anlage nicht genügen soll. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher.

4.
Sodann ist umstritten, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf eine behinderungsangepasste "Erschliessung" (vgl. dazu E. 4.3) des Obergeschosses und auf einen schwellenlosen Zugang zur Terrasse haben (Verfahren 9C 905/2017).

4.1. Nach Ziff. 13.05* Anhang HVI besteht Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.
Als Hilfsmittel für die Selbstsorge nennt Ziff. 14.04 Anhang HVI folgende invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde.
Sodann sieht Ziff. 14.05 Anhang HVI Treppensteighilfen und Rampen vor für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Wird anstelle einer Treppensteighilfe ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbetrag Fr. 8'000.-.

4.2. Die Vorinstanz hat (im Entscheid VBE.2017.49) erwogen, die Massnahmen an der Haustüre und Sitzplatztüre beträfen nicht Veränderungen "in der Wohnung", sie könnten daher nicht unter Ziff. 14.04 Anhang HVI erfasst werden. Die schwellenlose Haustüre diene der Überwindung des Weges zur Schulungsstätte, weshalb sie im Rahmen von Ziff. 13.05* Anhang HVI resp. der Verfügungen (4) betreffend Hebebühne und Türautomat am Hauseingang zu gewähren sei. Der schwellenlose Zugang zum Sitzplatz hingegen ermögliche einzig das hindernisfreie Erreichen der Terrasse vor dem Wohnzimmer und diene daher nur der Wohnqualität, nicht aber einem Eingliederungszweck (wie Erreichen der Schulungsstätte, Fortbewegung, Kontakt mit der Umwelt, Autonomie im Rahmen der Selbstsorge). Die Kostenübernahme in Höhe von Fr. 1'050.- sei daher nicht angemessen und notwendig. Folglich hob sie die entsprechenden Verfügungen in Bezug auf den schwellenlosen Zugang zur Terrasse ersatzlos auf.
Weiter ist das kantonale Gericht der Auffassung, die "baulichen Anpassungen" im Obergeschoss könnten nicht übernommen werden. Die (neuen) Platzverhältnisse im Erdgeschoss genügten den Bedürfnissen der Beschwerdeführer. Dort befänden sich drei Schlafzimmer (je eines für die Beschwerdeführer, die Eltern und den Bruder der Versicherten), ein Wohn- und Essraum sowie eine offene Küche. Es sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Therapien der Versicherten im Erdgeschoss, namentlich im Wohnzimmer, vorzunehmen. Mit dieser Begründung verneinte die Vorinstanz sinngemäss den umstrittenen Anspruch auf "Erschliessung" des Obergeschosses.

4.3. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Austauschbefugnis. Der einzige Grund für den umfassenden Um- resp. Neubau sei ihre Behinderung und der deswegen deutlich erhöhte Raumbedarf für die Pflege und Betreuung. Die rein invaliditätsbedingten Mehrkosten des Neubaus seien ausgewiesen und in etwa gleich hoch wie jene für den ursprünglich vorgesehenen Umbau des alten Gebäudes. Sie machen geltend, dass die "Erschliessung" des Obergeschosses unabdingbar sei, weil entgegen der vorinstanzlichen Annahme nur dort der Platz für die notwendigen Physiotherapien vorhanden sei. Dabei differenzieren sie nicht, was sie unter "Erschliessung" des Obergeschosses verstehen, und sie nennen auch keinen Betrag, der dafür einzusetzen wäre. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "erschliessen" zugänglich machen; in diesem Sinn bezieht sich der entsprechende Antrag auf ein Hilfsmittel zur Überwindung des Weges zum Obergeschoss. Aus der Argumentation der Versicherten lässt sich indessen ableiten, dass sie (auch) die Übernahme der baulichen Änderungen für die Nutzbarkeit des Obergeschosses resp. für die dadurch gewonnene Raumerweiterung anstreben.

4.4.

4.4.1. Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Bauprojekt 2014 als Neubau zu qualifizieren ist - wie vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 11. August 2015 bejaht -, oder ob es sich um einen Umbau handelt. So oder anders müssen auch im Rahmen der Austauschbefugnis die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sein und deshalb funktionell einer Ziffer des Anhangs HVI zugeordnet werden können (vgl. E. 2.2). Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im realisierten Bauprojekt zu beurteilen (so auch etwa im Fall 9C 832/2007).

4.4.2. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Bauprojekt einzig aufgrund der Invalidität ausgeführt wurde, ergibt sich nichts für die Beschwerdeführer. Dies ist nichts Aussergewöhnliches, sondern Voraussetzung für den Hilfsmittelanspruch. Sodann legen die Beschwerdeführer nicht dar, und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149, 8C 315/2008 E. 4.1 und 4.3.2 in fine), von welcher Position des Anhangs HVI die Erweiterung der Wohnfläche erfasst sein sollte. Ausserdem betraf auch die ursprüngliche Kostengutsprache nicht eine solche Massnahme. Die Anrufung der Austauschbefugnis in diesem Zusammenhang zielt daher ins Leere.
Was den Zugang zum Obergeschoss anbelangt, so fällt (im Rahmen der Austauschbefugnis) der Anspruch auf einen Treppenlift oder eine Treppensteighilfe in Betracht. Ein solcher Zugang dient laut den Beschwerdeführern einzig der Ermöglichung der Therapien. Er lässt sich daher weder unter Ziff. 13.05* noch unter 14.05 Anhang HVI subsumieren, wird doch damit weder die Überwindung des Weges zur Ausbildungs- oder Schulungsstätte noch das Verlassen der Wohnstätte ermöglicht. Die abschliessende (vgl. Urteile 9C 573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7; I 267/00 vom 15. Januar 2001 E. 4a) Aufzählung von Ziff. 14.04 Anhang HVI nennt kein Hilfsmittel zur Überwindung einer Geschossdifferenz. Dass eine andere Listenposition als Anspruchsgrundlage in Betracht fallen könnte, ist nicht ersichtlich.

4.4.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht einen Anspruch auf "Erschliessung" des Obergeschosses zu Recht verneint.

4.5. Schliesslich machen die Beschwerdeführer in Bezug auf den schwellenlosen Zugang zur Terrasse geltend, dass diese zum Wohnbereich gehöre und auch mit Blick auf das Recht auf Familienleben (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) zugänglich sein müsse. Der Anspruch sei von Ziff. 14.04 Anhang HVI erfasst.

4.6.

4.6.1. Ziff. 14.04 Anhang HVI umfasst nur bauliche Veränderungen "in der Wohnung", weshalb Massnahmen an der Haustüre eines Mehrfamilienhauses nicht unter Ziff. 14.04 Anhang HVI, sondern unter Ziff. 13.05* Anhang HVI fallen (Urteile I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.2; 9C 573/2016 20. Februar 2017 E. 6 und 7). Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass diese Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang nicht einschlägig ist. Es ist zu prüfen, ob der schwellenlose Terrassenzugang (Türschwelle, Schwellenrampe) unter den Begriff der "baulichen Änderungen in der Wohnung" ("aménagements de la demeure"; "modifiche architettoniche nell'appartamento") gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI fällt.

4.6.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 142 V 466 E. 3.2 S. 471 mit Hinweisen). Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist u.a. den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6 S. 109 f. mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149, 8C 315/2008 E. 3.4.2.1).

4.6.3. Ziff. 14.04 Anhang HVI hat insbesondere zum Ziel, Behinderten den individuell nutzbaren Wohnbereich zugänglich zu machen, soweit dies mit den in der Bestimmung genannten einfachen und zweckmässigen Hilfsmitteln möglich ist. Eine Terrasse, die wie hier im Hochparterre liegt, an das Wohnzimmer anschliesst und durch dieses zu erreichen ist, gehört nach den heute schweizweit tatsächlich gelebten Verhältnissen zum regelmässig genutzten Wohnbereich. Daran ändert nichts, dass es sich um einen unbeheizten Aussenraum handelt. Somit steht der Wortlaut von Ziff. 14.04 Anhang HVI der umstrittenen Erschliessung des Aussensitzplatzes nicht entgegen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz (oben E. 4.2) dient der schwellenlose Zugang der Selbstsorge: Er ermöglicht den Beschwerdeführern, sich innerhalb des Wohnbereichs zu bewegen, ohne dafür Dritthilfe beanspruchen zu müssen; beide Kinder können selber die Terrasse aufsuchen und dort auch am (weiteren) sozialen Leben der Familie teilnehmen. Angesichts dieser Vorteile für zwei Versicherte, denen Kosten von Fr. 1'050.- gegenüberstehen, kann der schwellenlose Zugang - in Übereinstimmung mit der fachtechnischen Einschätzung der SAHB - nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der entsprechende
Anspruch ist unter Ziff. 14.04 Anhang HVI zu bejahen.

5.
Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Beschwerden in Bezug auf den Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage und den schwellenlosen Zugang zur Terrasse, nicht aber hinsichtlich einer zweiten WC-Dusch- und Trockenanlage und der "Erschliessung" des Obergeschosses durch. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 904/2017 und 9C 905/2017 werde vereinigt.

2.
Beide Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Der Entscheid VBE.2017.48 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben, und die Verfügungen (1) der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. November 2016 betreffend die WC-Dusch- und Trockenanlage werden bestätigt. Der Entscheid VBE.2017.49 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2017 wird insoweit aufgehoben, und die Verfügungen (2) der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. November 2016 werden insoweit bestätigt, als der schwellenlose Zugang zur Terrasse betroffen ist. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden zu Fr. 500.- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu Fr. 500.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_904/2017
Datum : 05. September 2018
Publiziert : 23. September 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-144-V-319
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
HVI: 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
IVG: 21 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
21bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21bis Austauschbefugnis - 1 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
1    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
2    Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
3    Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.
IVV: 2 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen - 1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
1    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
2    Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn:
a  es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt; und
b  die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
3    Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.
4    Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden.
14
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
1    Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
a  die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b  Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c  Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d  Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e  die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
2    Das EDI kann das BSV78 ermächtigen:
a  die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b  Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c  eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79
BGE Register
116-V-95 • 120-V-280 • 125-V-413 • 127-V-121 • 134-I-105 • 135-II-145 • 138-V-106 • 139-III-120 • 140-V-538 • 140-V-543 • 141-V-234 • 142-V-466 • 143-V-19
Weitere Urteile ab 2000
5A_313/2017 • 8C_315/2008 • 9C_573/2016 • 9C_607/2012 • 9C_649/2017 • 9C_67/2017 • 9C_671/2014 • 9C_706/2015 • 9C_832/2007 • 9C_904/2017 • 9C_905/2017 • I_133/06 • I_140/92 • I_267/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • aargau • abgabe von hilfsmitteln • abweisung • angemessenheit • angewiesener • anpassung und angewöhnung • anschlussbeschwerde • ausmass der baute • austauschbefugnis • autonomie • badelift • bauarbeit • bauliche änderung • baute und anlage • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • benutzung • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betagter • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesrat • charakter • departement • dritthilfe • entscheid • erhöhung • erschliessung • ersetzung • familie • fortbewegung • frage • funktion • gerichtskosten • geschwister • hilfsperson • innerhalb • installation • invaliditätsbedingte mehrkosten • iv-stelle • kategorie • kontakt mit der umwelt • kostengutsprache • landwirtschaftliche wohnbaute • leben • muskeldystrophie • nacht • neubau • physiotherapie • planungsziel • rampe • rechtslage • rechtsverletzung • reformatio in peius • reinigung • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sanitäre einrichtung • schadenminderungspflicht • solothurn • sprachgebrauch • streitgegenstand • therapie • treffen • treppenlift • tätigkeit im aufgabenbereich • umfang • verfahrensbeteiligter • verrichten der notdurft • versicherungsgericht • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • wasser • weiler • weiterbildung • wiese • zugang • zweck