Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 225/2013 {T 0/2}

Urteil vom 5. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Erlass; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Thurgau sprach der 1959 geborenen S.________ mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zu. Die Rente wurde auf der Basis eines für massgebend betrachteten durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 27'846.- berechnet.

A.a. Mit Schreiben vom 23. November 2008 wies S.________ die IV-Stelle auf die fehlende Berücksichtigung der in den Jahren 1989 bis 2008 erzielten Einkünften aus der Landwirtschaft hin. Daraufhin änderte die IV-Stelle am 23. Januar 2009 die ursprüngliche Verfügung dahingehend ab, als sie die Renten nunmehr auf die Grundlage eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 80'712.- stellte, korrigierte dies aber mit Verfügung vom 11. September 2009 wegen nachträglich gemeldeter Einkommen erneut und ging alsdann von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahresverdienst von Fr. 82'080.- aus.
Im September 2010 bemerkte die IV-Stelle, dass bei den beiden letzten Berechnungen S.________ fälschlicherweise auch Einkommen einer anderen versicherten Person mit gleichem Namen und Jahrgang hinzugerechnet waren. Sie legte die Rentenauszahlungen mit Verfügung vom 11. Februar 2011 neu auf die Basis eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'232.- und forderte für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 18. Februar 2011 Rentenleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 109'740.- zurück. Auf Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau hin legte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2011 die Rentenansprüche neu auf der Grundlage eines durchschnittlichen Jahresverdienstes von Fr. 43'152.- fest und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 84'272.-.

A.b. Am 13. Februar 2012 ersuchte S.________ die IV-Stelle um Erlass der zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wegen fehlenden guten Glaubens abgewiesen.

B.
Auf Beschwerde hin bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. Februar 2013 den guten Glauben, prüfte als zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung das Vorliegen einer grossen Härte, bejahte diese teilweise und verfügte gestützt darauf den Erlass der Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 53'302.95.

C.
Dagegen führt die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
S.________ lässt sich zur Beschwerde nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Streitig ist der Erlass der mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. No-vember 2011 geforderten Rückerstattung von Fr. 84'272.-.

2.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103 mit Hinweisen).

3.
Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen und weiterhin gültigen Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

4.
Die Vorinstanz bezeichnete die Rentenberechnung als für den Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar und sah im Umstand, dass es sich bei den Rentenberechnungen für die Verfügungen vom 23. Januar und 11. September 2009 bereits um eine Neuberechnung gehandelt hat, "einen gewissen Vertrauensschutz" der Beschwerdegegnerin auf eine nunmehr korrekt erfolgte Berechnung begründet, welche sie von einer nochmaligen Überprüfung derselben im Detail befreien würde; auch habe die Versicherte nicht davon ausgehen müssen, dass die neue Berechnung wiederum einen groben Fehler aufweisen würde; es kämen die zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen psychischen Probleme dazu, wegen derer die Versicherte ihre damals vorhandene Energie auf die Bewältigung des gewöhnlichen Alltags konzentriert habe, so dass es ihr am Bewusstsein für den ungerechtfertigten Leistungsbezug gefehlt habe.
Die Beschwerdeführerin zieht die Feststellungen der Vorinstanz zum fehlenden Unrechtsbewusststein beim Leistungsbezug nicht in Zweifel, geht indessen davon aus, die Beschwerdegegnerin hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Fehlerhaftigkeit der Rentenverfügungen vom 23. Januar und 11. September 2009 erkennen müssen.

4.1. Auch wenn den Rentenverfügungen spezielle Berechnungsblätter beigelegt sind, lässt sich für einen Laien deren Berechnung nur schwerlich im Detail nachvollziehen. Insoweit ist der Vorinstanz zu folgen. Indessen entbindet dies den Verfügungsadressaten nicht, die Verfügung zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dazu gehört etwa, die in den Berechnungsblättern ausgewiesenen Erwerbseinkommen und das sich daraus ergebende, in der Verfügung direkt angeführte, für die Bestimmung der Rentenhöhe massgebliche Erwerbseinkommen nach offenkundigen Fehlern zu sichten. Einen solchen offenkundigen Irrtum erkannte die Versicherte bei der ersten Verfügung: Auf der Zusammenstellung waren keinerlei Einkünfte aus der Landwirtschaft ausgewiesen, obwohl in den Jahren 1989 bis 2008 ein solches mit der Arbeitslosenkasse abgerechnet worden war.
Zwar konnte die Versicherte ihr Augenmerk bei der Überprüfung der zweiten Verfügung zunächst auf die von ihr bereits beanstandeten Punkte legen. Dabei durfte sie sich aber nicht darauf beschränken, allein zu prüfen, ob neue Einkommen berücksichtigt worden sind. Vielmehr war auch zu fragen, ob das Ergebnis, d.h. das nunmehr für massgeblich erachtete Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 80'712.-, in Berücksichtigung der ungefähren Einkommenssituation in der Landwirtschaft im Vergleich zum ersten von Fr. 27'846.- plausibel erscheine. Gründe, die versicherte Person von einer solchen Prüfungspflicht zu befreien, sind keine ersichtlich. Allein im Umstand, dass es sich bei der zu überprüfenden Verfügung um eine Korrektur eines Berechnungsfehlers wegen fehlender Berücksichtigung von Einkommen aus einer Tätigkeit handelt, ist nichts Derartiges zu erblicken. Ist die Neuberechnung - wie vorliegend - auf Veranlassung der versicherten Person erfolgt, ist gegenteils erst recht zu erwarten, dass diese im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auch prüft, ob ihre Beanstandung nunmehr korrekt umgesetzt erscheint.

4.2. Wie die Verwaltung zutreffend geltend macht, hätten der Versicherten bereits angesichts der Höhe des auf der Hauptseite der Rentenverfügung ausgewiesenen massgeblichen durchschnittlichen Einkommens erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der neuen Rentenberechnung aufkommen müssen, lag dieses doch mit Fr. 80'712.- neu rund Fr. 53'000.- höher und damit beinahe dreimal so hoch wie das bisherige, wogegen der tatsächlich abgerechnete Verdienst in der Landwirtschaft all die Jahre zwischen Fr. 7'623.- bis Fr. 26'400.- geschwankt hat. Zwar darf und durfte nicht erwartet werden, dass die Versicherte ihre Einkommenssituation in allen Einzelheiten in Erinnerung hat und hatte. Bei einer derart hohen Abweichung ist aber bei allem Verständnis für die von ihr dargelegte, im kantonalen Entscheid wiedergegebene Lebenssituation davon auszugehen, dass sich bei gebotener Aufmerksamkeit Fragen zur Rechtmässigkeit des neu von der Verwaltung eingesetzten Durchschnittswertes hätten auftauchen müssen. Zur gebotenen Aufmerksamkeit gehört auch, sich ein grobes Bild über seine ungefähren Einkommensverhältnisse aus der Landwirtschaft zu verschaffen, falls dies nicht ohnehin schon geschehen sein sollte. Alsdann hätte es an ihr gelegen, entweder dazu direkt
die Verwaltung zu kontaktieren oder aber zunächst noch auf den in den Beiblättern zur Anrechnung aufgeführten Einkommen die Antwort zu finden. Dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in die Lage versetzt gewesen wäre, ist nicht erstellt. Allenfalls hätte sie auch jemanden zur Hilfe beiziehen können. Eine einfache Überprüfung der auf den Beiblättern aufgeführten Einkommen hätte eine augenfällige Diskrepanz zur tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdegegnerin und damit zur Fehlerhaftigkeit der Verfügung offengelegt: So wird etwa für das Jahr 2006 ein Einkommenstotal von Fr. 103'920.- angeführt.

4.3. Dadurch, dass die Versicherte die neue Rentenverfügung nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit überprüft hatte, hat sie den für sie leicht erkennbaren Mangel übersehen und es damit auch unterlassen, die Verwaltung darauf hinzuweisen. Dieses Fehlverhalten kann nicht als leichte Nachlässigkeit gewertet werden.

5.
Kann sich die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen nicht auf den guten Glauben berufen, entfällt die Erlassmöglichkeit ungeachtet dessen, ob die Rückerstattungsforderung zu einer grossen Härte führt oder nicht. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
. Abs. 1 BGG). Der Verwaltung wird in Nachachtung von Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2013 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_225/2013
Date : 05. September 2013
Published : 23. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Erlass; Rückerstattung)


Legislation register
ATSG: 25
BGG: 66  68  105
BGE-register
112-V-97 • 122-V-221
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8C_225/2013
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