Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2007.4 und BE.2007.5

Entscheid vom 5. September 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern,

Gesuchstellerin

gegen

1. A., verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Raess, 2. B., verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) ev. Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB), Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Am 5. März 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren aus auf dessen Ehegattin B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB).

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens führte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend "BKP") im Auftrag der Bundesanwaltschaft zwischen dem 6. und dem 8. März 2007 Durchsuchungen in Z. durch. Auf telefonischen Einspruch des Verteidigers von A. wurden Papiere und elektronische Daten unter Siegel gelegt. B. verlangte ebenfalls eine umfassende Siegelung (act. 1.3 bis 1.5).

B. Mit Gesuch vom 8. Mai 2007 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung nach Art. 69 Abs. 3 BStP. Mit Entscheid vom 23. Juli 2007 hiess die I. Beschwerdekammer das Gesuch teilweise gut, in dem Sinne als die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger im Beisein der Parteien durch den Referenten der I. Beschwerdekammer vorgenommen würden (act. 10). Hiergegen gelangte der Gesuchsgegner 1 mit Beschwerde vom 12. September 2007 ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 21.2). Mit Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 29).

C. Am 3. März 2008 erfolgte die Entsiegelungsverhandlung im Beisein der Parteien, anlässlich derer die sichergestellten Papiere einer Triage unterzogen wurden. Die Gesuchsgegner wurden zudem anlässlich dieser Verhandlung aufgefordert, der I. Beschwerdekammer eine Stellungnahme zukommen zu lassen, mit welcher sie sich zur Frage der Zulässigkeit einer Durchsuchung der verbleibenden Papiere zu äussern hätten. Dem Gesuchsgegner 1 wurde zudem eine CD-ROM ausgehändigt, welche die Ordnerverzeichnisse der Laufwerke der gespiegelten elektronischen Datenträger beinhaltet. Die Gesuchsgegner wurden diesbezüglich aufgefordert, der I. Beschwerdekammer mitzuteilen, innerhalb welcher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Dokumente befänden (act. 45).

D. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 beantragte A. was folgt (act. 47):

1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 6. und 7. März 2007 sichergestellten Papiere und Datenträger sei wiedererwägungsweise mangels hinreichenden Tatverdachts abzuweisen;

2. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Durchsuchung hinsichtlich sämtlicher zum Entscheid verbleibenden Papiere und Datenträger gemäss Protokoll der Verhandlung vom 3. März 2008 festzustellen und das entsprechende Gesuch der Bundesanwaltschaft abzuweisen;

3. Hinsichtlich der sichergestellten Speichermedien sei gemäss den Ausführungen in der beiliegenden Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 weiter zu verfahren;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

In der erwähnten Stellungnahme schlug A. die folgenden drei Möglichkeiten für das weitere Vorgehen bei der Durchsuchung der gespiegelten elektronischen Datenträger vor (act. 47.3):

1. Die Verzeichnis-CD des Bundesstrafgerichtes wird der Firma C. (und evtl. anderen Standard-Software-Lieferanten) übergeben, damit deren Experten alle Verzeichnisse kennzeichnen können, in denen Benutzerdateien gespeichert sein könnten und wir sehen diese Verzeichnisse danach gemeinsam durch.

2. Wir schauen uns alle System- und Software-Verzeichnisse gemeinsam an. (Allerdings handelt es sich dabei um tausende von Verzeichnisordnern und der Aufwand wäre enorm).

3. Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf die Einsichtnahme in alle System- und Software-Verzeichnisse und wir diskutieren nur über die von A. angelegten Verzeichnisse und den darin enthaltenen Daten. Dabei könnte A. in einem ersten Schritt alle selbst erstellten Verzeichnisse markieren und der Bundesanwaltschaft zur Kontrolle übergeben. Nachdem die betreffenden Verzeichnisse gemeinsam bestimmt und damit auch auf ca. 5 – 10 % reduziert worden wären, kann von A. sehr viel schneller eine Bewertung für jedes Verzeichnis abgegeben werden.

In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2008 schloss die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Anträge von A., soweit darauf einzutreten sei (act. 49).

Nachdem die I. Beschwerdekammer sowohl A. als auch B. zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme aufgefordert hatte (act. 50), stellte die Bundesanwaltschaft am 2. April 2008 u. a. den Antrag, eine allfällige Stellungnahme von B. aus den Akten zu weisen (act. 51).

A. hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2008 an seinen mit Eingabe vom 17. März 2008 gestellten Anträgen fest (act. 54). B. hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2008 fest, dass sie hinsichtlich keines der sichergestellten Datenträger ihr Einverständnis zur Entsiegelung abgeben oder bestätigen könne, dass diese frei von schützenswerten Inhalten seien. Sie erklärte zudem, dass hinsichtlich jener Akten, bei denen A. seine ausdrückliche Zustimmung zur Entsiegelung abgegeben habe oder noch abgeben werde, sie ebenfalls ihr Einverständnis erkläre (act. 55).

Mit Verfügung vom 24. April 2008 erkannte der Präsident der I. Beschwerdekammer als Referent, dass die Bundesanwaltschaft berechtigt sei, den Inhalt des gespiegelten Laufwerks D. zu durchsuchen. Zudem ordnete er an, dass die beiden Gesuchsgegner die ihrer Ansicht nach durch Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP geschützten Dateien auf den verbleibenden zwölf Laufwerken einzeln zu bezeichnen, auf einen separaten Datenträger zu speichern und der I. Beschwerdekammer in lesbarer Form einzureichen hätten (act. 57).

B. führte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2008 aus, dass sie keine über die bereits gemachten, hinausgehenden Zugeständnisse machen werde (act. 61). A. reichte am 9. Juni 2008 einen Ausdruck mit den Verzeichnis-Ordnern der sichergestellten Laufwerke ein und beantragte, dass der Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP die Einsicht in die auf den beiliegenden Datei-Verzeichnissen rot markierten Dateien zu untersagen seien. Hinsichtlich der nicht markierten Dateien sei die Einsicht mit der Auflage zu verbinden, dass offensichtlich von Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP geschützte Inhalte nicht verwertet und nicht verwendet werden dürften. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner eine Frist bis 31. Dezember 2008 zur Durchsicht der Dateien und zur Stellungnahme anzusetzen (act. 62).

In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 23. Juni 2008 führte die Bundesanwaltschaft u. a. aus, dass es nicht angehe, das Entsiegelungsverfahren weiter in die Länge zu ziehen, weshalb der Eventualantrag von A. entschieden abzuweisen sei (act. 64). In einer weiteren Eingabe vom 26. Juni 2008 beantragte A., dass die Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2008 aus dem Recht zu weisen sei (act. 67).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die I. Beschwerdekammer hat in zwei ihrer bisherigen Entscheide (TPF BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 1.3 und BK_B 015a/04 vom 30. August 2004 E. 2 in fine) die Frage nach der Zulässigkeit unaufgeforderter Eingaben nach Abschluss des Schriftenwechsels (wie hier vorliegend act. 64) offen gelassen. In einem weiteren Entscheid (TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 1.5) hat sie die Zulässigkeit solcher Eingaben jedoch mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.25/2005 vom 8. März 2005 E. 1 verneint. Da die vorliegend umstrittene Eingabe jedoch ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat, erübrigen sich entsprechende Weiterungen.

2. In ihrem Entscheid vom 23. Juli 2007 (act. 10) hat die I. Beschwerdekammer die grundsätzliche Zulässigkeit der Entsiegelung und der Durchsuchung der mit Verfügungen vom 6. bzw. 7./8. März 2007 versiegelten Papiere und Datenträger (act. 1.9 und 1.12) bereits bejaht. Trotz erneuten Einwendungen der Gesuchsgegner hinsichtlich des Tatverdachts sowie hinsichtlich der Relevanz besteht kein Anlass, diesbezüglich auf den erwähnten Entscheid zurückzukommen. An dieser Stelle lediglich nochmals hervorzuheben ist, dass für die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidend ist, dass sich in der Gesamtheit der sichergestellten Papiere und Datenträger vermutungsweise Dokumente befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die von den Gesuchsgegnern aufgeworfene Frage, ob einzelne der sichergestellten Papiere und Datenträger für die Untersuchung von Bedeutung sind oder nicht, wird sich erst nach erfolgter Durchsuchung beim Entscheid, Papiere und Datenträger zu den Akten zu nehmen bzw. zu beschlagnahmen, stellen (vgl. act. 10 E. 4.2).

3. Ebenfalls im erwähnten Entscheid machte die I. Beschwerdekammer jedoch einen Vorbehalt betreffend die Unterlagen, welche sich auf das Mandatsverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinem Strafverteidiger beziehen. Hinsichtlich der Verteidigungskorrespondenz besteht denn auch ein Durchsuchungsverbot (vgl. zum Ganzen act. 10 E. 4.4). Die von den Gesuchsgegnern erneut angerufenen Persönlichkeits-, Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte stehen der Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen jedoch nicht entgegen (vgl. hierzu act. 10 E. 4.3 und 4.5).

4. Hinsichtlich der sichergestellten Papiere hat der Gesuchsgegner 1 bereits in seiner Eingabe vom 29. Mai 2007 (act. 8) relativ detailliert angegeben, welche Papiere und weshalb diese einer Durchsuchung aus seiner Sicht nicht zugänglich sind. Weitere Erklärungen zum Inhalt der Papiere lieferte der Gesuchsgegner 1 anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008, welche eine erste Triage der sichergestellten Papiere ermöglichte (act. 45), sowie in seiner Eingabe vom 17. März 2008 (act. 47).

5. Die nach der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 durch die I. Beschwerdekammer erfolgte Durchsuchung der sichergestellten Papiere auf das Vorhandensein von Verteidigungskorrespondenz ergab Folgendes:

[Es folgt eine umfangreiche – hier nicht wiedergegebene – Auflistung der direkt an die Gesuchsgegner auszuhändigenden bzw. der für die Gesuchstellerin zur Durchsuchung freigegebenen Papiere]

6.

Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 6./7. März 2007 wurde auch der Inhalt verschiedener elektronischer Datenträger sichergestellt. Währenddem der Gesuchsgegner 1 wie bereits erwähnt hinsichtlich der sichergestellten Papiere bereits in seiner ersten Eingabe vom 29. Mai 2007 (act. 8) relativ detaillierte Angaben zum Inhalt machte, beschränkte er sich am selben Ort hinsichtlich der Festplatten hauptsächlich auf den Hinweis, dass diese „mit Unterlagen und Zusammenstellungen zur Verteidigungsvorbereitung mit vielen Bemerkungen, Aufstellungen und Zusammenfassungen über Themen und Bereiche zu denen in den Einvernahmen vom Recht Gebrauch gemacht wurde, die Aussage zu verweigern, gefüllt sind“. Hinsichtlich der zu durchsuchenden gespiegelten Festplatten wurden die Gesuchsgegner am 5. Februar 2008 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6) eingeladen, diejenigen Hardwarekomponenten (unter Angabe der entsprechenden Verzeichnisse und Unterverzeichnisse) zu bezeichnen, welche geheimnisgeschützte Inhalte im Sinne von Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP aufweisen bzw. davon frei sind (act. 35 und 36). Der Gesuchsgegner 1 bezeichnete es am 7. Februar 2008 (wie die Gesuchsgegnerin 2 am 19. Februar 2008, act. 42) als unmöglich, entsprechende Angaben zu machen, bot aber an, gemeinsam mit einem Informatiker der BKP die Verzeichnisse auf den gespiegelten Platten durchzugehen und die geheimnisgeschützten Inhalte zu bezeichnen (act. 37). Anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 wurde dem Gesuchsgegner 1 eine CD-ROM ausgehändigt, welche die Ordnerverzeichnisse der gespiegelten Laufwerke beinhaltete. Die Gesuchsgegner wurden diesbezüglich aufgefordert, der I. Beschwerdekammer bis 17. März 2008 eine erste Stellungnahme zukommen zu lassen, innerhalb welcher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Dokumente befinden (act. 45). Der Gesuchsgegner 1 reichte der I. Beschwerdekammer am 17. März 2008 eine entsprechende Stellungnahme ein, in welcher er sich lediglich pauschal zum Inhalt der sichergestellten Festplatten äusserte, jedoch keinerlei Angaben dazu machte, innerhalb welcher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Dateien befinden (act. 47.3). Mit Verfügung vom 24. April 2008 wies der Präsident der I. Beschwerdekammer die BKP an, den Gesuchsgegnern
die sichergestellten Daten von nunmehr zwölf Laufwerken zur Verfügung zu stellen, und setzte den Gesuchsgegnern eine Frist an, innerhalb welcher sie die ihrer Ansicht nach durch Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP geschützten Dateien einzeln zu bezeichnen hätten (act. 57). Die Gesuchsgegnerin 2 kam dieser Aufforderung nicht nach (act. 61), währenddem der Gesuchsgegner 1 der I. Beschwerdekammer am 9. Juni 2008 die ausgedruckten Ordnerverzeichnisse einreichte und beantragte, es sei der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP die Einsicht in die auf den beiliegenden Datei-Verzeichnissen rot markierten Dateien zu untersagen. Hinsichtlich der nicht markierten Dateien sei die Einsicht mit der Auflage zu verbinden, dass offensichtlich von Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP geschützte Inhalte nicht verwertet und nicht verwendet werden dürften (act. 62.4).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffene die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. In solchen Fällen ist die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsuchung vorzunehmen, wobei sie die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen muss. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind hierbei die absolut geschützten Berufsgeheimnisse nach Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP (vgl. TPF BE.2008.6 und BE.2008.7 vom 1. Juli 2008 E. 5).

Die Gesuchsgegnerin 2 hat im vorliegenden Verfahren bezüglich der elektronischen Datenträger keinerlei Äusserungen gemacht, welche der sie treffenden Mitwirkungsobliegenheit genügen. Der Gesuchsgegner 1 unterbreitete der I. Beschwerdekammer diesbezüglich am 9. Juni 2008 eine Eingabe. In dieser markierte er jedoch nicht – der an ihn gerichteten Aufforderung entsprechend – einzelne Dateien, sondern markierte anhand der ihm ohnehin bereits seit der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 zur Verfügung stehenden Übersicht der Ordnerverzeichnisse lediglich pauschal ganze Ordner (mit einer Vielzahl von Dateien). Hierbei handelt es sich pauschal um alle vom Computernutzer erstellten Dateiordner sowie die entsprechenden Systemordner, innerhalb welcher allenfalls Kopien der vom Nutzer erstellten Dateien zu finden sind. Anhand des hohen Organisationsgrades des Gesuchsgegners 1 fällt es schwer zu glauben, dass eine genaue Bezeichnung der geschützten Inhalte nicht innerhalb der ihm anberaumten Frist hätte möglich sein sollen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der am 9. Juni 2008 gestellte Eventualantrag vielmehr darauf abzielt, das vorliegende Entsiegelungsverfahren weiter zu verzögern. Insgesamt sind die Gesuchsgegner damit den ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten nur ungenügend nachgekommen.

Aus diesem Grund ist die Gesuchstellerin berechtigt, den Inhalt der sichergestellten Festplatten zu durchsuchen. Um den von Amtes wegen zu beachtenden Geheimnisinteressen hinsichtlich allenfalls sich auf den Festplatten befindender Verteidigungskorrespondenz genügend Rechnung zu tragen, ist diese Durchsuchung mit folgenden Auflagen zu verbinden: vor einer umfassenden Auswertung der sichergestellten Daten ist ein im Übrigen nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren betrauter Mitarbeiter der BKP zu beauftragen, sämtliche Dateien, welche E-Mail-Nachrichten (Posteingang, Postausgang, Entwürfe, Gelöschte) zwischen den Gesuchsgegnern und ihren Anwälten beinhalten, zu löschen. Des Weiteren sind sämtliche auf den Festplatten gespeicherte Dateien, welche Schreiben von bzw. an die Anwälte Bruno Steiner, Markus Raess und Till Gontersweiler beinhalten, vorab zu löschen. Den Gesuchsgegnern ist hierbei Gelegenheit zur persönlichen Anwesenheit einzuräumen. Die verbleibenden Dateien sind einer Durchsuchung und Auswertung durch die Strafverfolgungsbehörden zugänglich.

7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch hinsichtlich der die Gesuchsgegner betreffenden Papiere und Datenträger teilweise gutzuheissen und die Gesuchstellerin im Sinne der oben stehenden Erwägungen zu ermächtigen, die bei den Gesuchsgegnern am 6./7. März 2007 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die zur Hauptsache unterliegenden Gesuchsgegner drei Viertel der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die durch die Gesuchsgegner – unter solidarischer Haftbarkeit – zu tragende Gerichtsgebühr beträgt Fr. 7'500.-- (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen wird bei diesem Verfahrensausgang verzichtet (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die im Sinne der oben stehenden Erwägungen freigegebenen, am 6./7. März 2007 sichergestellten Papiere zu durchsuchen.

3. Die Gesuchstellerin wird im Sinne der oben stehenden Erwägungen ermächtigt, die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 gemachten Auflage zu durchsuchen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 5. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti,

Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Markus Raess

- Rechtsanwalt Bruno Steiner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2007.4
Date : 05. September 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)


Legislation register
BGG: 66  68  103
BStP: 69  77  245
StGB: 138  146  251  305bis
Weitere Urteile ab 2000
1A.25/2005 • 1B_200/2007 • 1S.5/2005
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