Tribunal federal
{T 0/2}
5P.134/2002/sch
Urteil vom 5. September 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Raselli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Levante.
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini, Englischviertelstrasse 7, Postfach 231, 8030 Zürich,
gegen
B.X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Suhr, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, 8028 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom
18. März 2002.
Sachverhalt:
A.
Im Erbgang des am 15. Dezember 1997 verstorbenen Dr. Y.X.________ setzte das kantonale Steueramt Zürich, Abt. Direkte Bundessteuer, mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 einen Betrag von Fr. 22'491.-- als Nachsteuer fest. Da die Witwe des Erblassers, B.X.________, ihre Einwilligung zur Begleichung dieses Betrages aus Erbschaftsmitteln verweigerte, wurde sie vom Steueramt nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
B.
Am 10. Dezember 2001 erhob B.X.________ beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen Zivilklage gegen A.X.________ auf Bezahlung von Fr. 6'048.15 zuzüglich 5 % Zins seit 25. September 2001 und auf Aufhebung des Rechtsvorschlages in der erwähnten Betreibung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen schützte am 10. Januar 2002 die Klage in der Höhe von Fr. 5'828.80 zuzüglich 5 % Zins seit 25. September 2001, hob den von A.X.________ erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang und für die Betreibungskosten auf und auferlegte diesem die Kosten. Das Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) wies eine von A.X.________ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 18. März 2002 ab.
C.
A.X.________ führt gegen den Beschluss des Obergerichts vom 18. März 2002 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
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Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2002 legte der Präsident der II. Zivilabteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen frei, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; 126 I 207 E. 1 S. 209).
1.1 Der vorliegende Rechtsstreit geht auf eine im Recht der direkten Bundessteuer begründete Steuerforderung gegenüber dem Nachlass von Dr. Y.X.________ zurück, die bei der nach Art. 12 Abs. 1
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1.2 Das Bundesgericht hat in seiner publizierten Praxis explizit entschieden, dass bei vom Fiskalgesetzgeber angeordneter Solidarität auch das Regressverhältnis dem öffentlichen Recht unterstehe (BGE 108 II 490 E. 7 S. 495; Bezugnahme darauf auch in BGE 115 Ib 274 E. 19b S. 291 f., hier Frage allerdings offen gelassen). Wenn das öffentliche Recht das Regressverhältnis nicht ausdrücklich regle, sei im Regressverhältnis auf Privatrecht (insbesondere Art. 143 ff
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DBG, Therwil/Basel 2001, N. 10 zu Art. 12 DGB [sinngemäss] und N. 12, 22 zu Art. 13
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2.
2.1 Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen hatte erwogen, das fragliche Nachsteuerverfahren sei erst nach dem Tod des Erblassers eröffnet worden und habe sich nie gegen den Erblasser, sondern unmittelbar gegen seine Erben gerichtet. Die fragliche Steuerschuld sei daher nie eine Schuld des Erblassers gewesen, weshalb sich im Regress der vom kantonalen Steueramt als Solidarschuldnerin belangten Beschwerdegegnerin auf die Miterben keine erbrechtlichen, sondern nur obligationenrechtliche Fragen stellten. Der Regress könne daher nach Art. 148 Abs. 2
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2.2 Mit dem Obergericht lässt sich zweifeln, ob die Unterscheidung zwischen zu Lebzeiten des Erblassers veranlagten Steuern und solchen, die erst nach dessen Tod veranlagt werden, aber sich auf lebzeitig verwirklichte Sachverhalte beziehen, für die Frage der Erbenhaftung und insbesondere des Rückgriffs unter ihnen überhaupt relevant ist. Während Schaufelberger (in Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 603
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quotalen Regresses des im Aussenverhältnis belangten Erben auf seine Miterben in genereller Weise und scheinen sie zumindest sinngemäss auch vor der Teilung vorauszusetzen (Escher, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 603
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3.
Der staatsrechtlichen Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: