Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 104/2022
Urteil vom 5. August 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 (UV.2021.00037).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1962, arbeitete als Elektromonteur bei der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Dezember 2015 rutschte er auf einer Ölspur aus, wobei er sich eine Luxation der rechten Schulter zuzog, welche spontan reponierte. Ende August 2017 meldete A.________ der Suva einen Rückfall, nachdem eine kurz zuvor erstellte Bildgebung einen älteren Abriss der Subscapularissehne, eine Läsion des Pulley-Bandapparats und eine Luxation der langen Bizepssehne gezeigt hatte. Die Verletzungen wurden am 1. Februar 2018 operativ versorgt. Rund ein halbes Jahr später, am 17. Juli 2018, musste sich A.________ einem zweiten Eingriff an der betroffenen Schulter unterziehen (Schulterrevision rechts mit offenem Pectoralistransfer, Plexus Neurolyse und Bicepssehnentenodese). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und veranlasste eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2019 (samt Ergänzung vom 26. Februar 2019). Nach einer weiteren Stellungnahme des Kreisarztes erfolgte der Fallabschluss per 31. Juli 2019.
A.b. In der Folge sprach die Suva A.________ ab 1. August 2019 eine Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 17 %), verweigerte ihm jedoch eine Integritätsentschädigung. Auf dessen Einsprache hin veranlasste sie Anfang Februar 2020 eine erneute kreisärztliche Untersuchung und holte beim internen Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 27. November 2020 ein. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 passte die Suva ihre Leistungen dahingehend an, dass sie einen Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % anerkannte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 2021 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 36 % auszurichten.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
3.
Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ebenso von keiner Seite in Abrede gestellt wird das im angefochtenen Urteil bezogen auf das Jahr 2019 berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 77'830.- (13 x Fr. 5910.- zuzüglich Fr. 1000.- Bonus).
Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die vorinstanzliche Festlegung des Invalideneinkommens respektive der vom kantonalen Gericht im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.1. Übt die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1 tirage skill level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb).
3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, so ist der erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Dieser ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
3.3. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Das kantonale Gericht gewichtete bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die vom Beschwerdeführer in Bosnien abgeschlossene Lehre als Elektromonteur sowie dessen Berufserfahrung in der Schweiz, zunächst als Handlanger auf dem Bau und hernach während vieler Jahre im erlernten Beruf. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer verfüge weder über administrative Kenntnisse noch über Führungserfahrung. Sein Spezialwissen helfe ihm mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil in einer Verweistätigkeit kaum weiter. Vor diesem Hintergrund bestimmte die Vorinstanz das Invalideneinkommen anhand der LSE 2018 (Tabelle TA1 tirage skill level, Zentralwert, Total, Männer). Dabei zog sie, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, das Kompetenzniveau 1 heran (Fr. 5417.- x 1.009 x 12 x 41.7 /40 = Fr. 68'376.55). Auf dieser Grundlage ermittelte das kantonale Gericht unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 61'538.90 (Fr. 68'376.55 x 0.9). Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 77'830.- (vgl. E. 3 hievor) führte zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 21 %, womit das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2021
bestätigte.
4.2. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, inzwischen lägen die Expertise "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: BASS-Gutachten) sowie das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo vom 22. Januar 2021 vor. Danach sei erstellt, dass der Verdienst rentenbeziehender Personen 14 bis 17 % unter den LSE-basierten Medianlöhnen liege. Dementsprechend sei das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen um mindestens 15 % zu kürzen, sodass dieses maximal noch Fr. 58'120.- (Fr. 68'376.55 x 0.85) betrage. Alsdann sei aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Abzug von nochmals 15 % gerechtfertigt. Werde das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'402.- dem Valideneinkommen (Fr. 77'830.-) gegenübergestellt, so resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %.
5.
5.1. Macht der Beschwerdeführer vorab einen Pauschalabzug von 15 % geltend, so lässt er damit zwar die - vorliegend nicht zu beanstandende - Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 tirage skill level, Kompetenzniveau 1, LSE 2018, unbestritten, hält aber (implizit) dafür, dass nicht vom Medianwert, sondern gestützt auf das BASS-Gutachten vom Wert des untersten Quartils ausgegangen werden müsse.
5.2. Mit BGE 148 V 174 hielt das Bundesgericht fest, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung besteht (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2), wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE bilden (vgl. auch: Urteile 8C 541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1; 8C 602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es wies vor allem darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt wird und andererseits die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung zur Verfügung stehen (zur Geltung im Bereich der sozialen Unfallversicherung: Urteil 8C 541/2021 vom 18. Mai 2022).
Nachdem hier eine identische Sach- und Rechtslage besteht, sind die nämlichen Überlegungen relevant. Folglich ist auch im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor der Zentral- bzw. Medianwert ausschlaggebend. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, welche im soeben erwähnten bundesgerichtlichen Leiturteil unberücksichtigt geblieben wären.
6.
6.1. Auch der Kritik am vorinstanzlich bestätigten 10%igen Abzug vom Tabellenlohn ist kein Erfolg beschieden. Dem Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen zumindest noch sehr leichte Tätigkeiten (sitzend, stehend oder wechselbelastend) ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit rüttelnden, schlagenden oder stossenden Geräten oder Festhalten auf Leitern und Gerüsten zumutbar. In Anbetracht dessen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, im Kompetenzniveau 1 stehe ihm ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. Sodann hat sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung festgehalten, ein 10 % übersteigender Abzug verbiete sich mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers, würden doch Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Auch die in einer Verweistätigkeit fehlenden Dienstjahre, die ungenügende Ausbildung und die mangelnden Sprachkenntnisse seien nicht abzugsrelevant. Darüber hinaus bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine massgeblich eingeschränkte Flexibilität bei der Ausübung einer noch zumutbaren Hilfstätigkeit.
6.2. Demgegenüber wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet, inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (vgl. E. 3.3 hievor). Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen und auf die bereits erwähnten Gesichtspunkte hinzuweisen, welche seiner Meinung nach einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn als zu tief erscheinen lassen, was nicht genügt. Taxiert er die vorinstanzliche Sichtweise hauptsächlich mit Blick auf seinen Jahrgang (1962) und die in der letzten Validentätigkeit lange Betriebszugehörigkeit als "völlig lebensfremd", so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Alter ungeachtet der Sonderregelung des Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. |
|
1 | Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. |
2 | Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt. |
3 | War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59 |
4 | Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. |
Dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, stellt für sich allein keinen solchen Faktor dar. Dem kantonalen Gericht ist im Übrigen insoweit beizupflichten, als die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteile 8C 227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3; 9C 386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen). Auch anderweitig bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor, was einen Abzug von 10 % als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.
7.
Nach dem Gesagten hat es mit dem im angefochtenen Urteil auf Fr. 61'538.90 (vgl. E. 4.1 hievor) festgelegten Invalideneinkommen sein Bewenden. Damit erweist sich auch der vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad von 21 % als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder