Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2F 7/2021

Urteil vom 5. August 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch Herr A.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumsstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2020,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2020 (2F 17/2020 (Urteil 2C 179/2016 (Entscheid II 2014 89 Kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer))).

Sachverhalt:

A.
Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) für die Steuerperioden 2002 bis 2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem diese verschiedene Angaben und Unterlagen, trotz Mahnung, nicht vorgelegt hatten. Die Veranlagungsverfügungen betrafen zum einen die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, zum andern die direkte Bundessteuer.

B.
Hier von Bedeutung sind zunächst die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009. Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 gelangten die Steuerpflichtigen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 vom 9. Januar 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil 2F 15/2019 vom 12. Juli 2019wies das Bundesgericht sodann auch das gegen das Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 gerichtete Revisionsgesuch vom 12. März 2018 ab. Am 6. Februar 2020 reichte der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein Revisionsgesuch hinsichtlich der Steuerperioden 2001-2004 und 2009 ein. Soweit die Steuerperioden 2002-2004 und 2009 betreffend, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies es das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Dieses wies das Gesuch mit Urteil 2F 17/2020 vom 29. Oktober 2020 ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
Weiter von Interesse sind die Steuerperioden 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010. Diesbezüglich beurteilte das Bundesgericht mit Urteil 2C 745/2020 vom 29. Oktober 2020- in welchem die komplexe Prozessgeschichte detailliert dargelegt wurde - eine Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid II 2020 21 vom 24. Juni 2020 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Bei seiner materiellen Beurteilung setzte es sich auch eingehend mit dem Urteil der strafrechtlichen Abteilung 6B 667/2019 vom 4. Dezember 2019 auseinander. In diesem Urteil war der Steuerpflichtige der qualifizierten Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden.

D.
Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Poststempel: 15. März 2021) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht ein weiteres Revisionsgesuch. Dieses richtet sich gegen das Urteil 2F 17/2020 vom 29. Oktober 2020 sowie gegen das "Urteil 2C 17/2020" (wobei es sich um eine Fehlschreibung handeln muss; dazu hinten E. 1.2). Sie stellen folgende Anträge:

"1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2020 (2F 17/2020) betreffend Steuerperiode 2009 (Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Januar 2017, 2C 179/2016 / 2C_ 180/2016) vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache sei ohne die Einkommensaufrechnung von Fr. 1'674'264 (...) zur Neubeurteilung und Neuveranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückzuweisen. Eventualiter sei der durch den Gesuchsteller akzeptierte Einigungsvorschlag der Steuerverwaltung Schwyz vom 9. März 2021 durch das Bundesgericht als rechtskräftig zu erklären und das Verfahren damit zu beenden.

2. Die Streitsachen 2F 17/2020 sowie 2C 17/2020 seien ohne die im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2020 (II 2020 21) in der Steuerperiode 2009 vorgenommenen Reformatio in Peius zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen."

In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und amtliche Verbeiständung). Ferner sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar in Bezug auf die hängige Pfändung Nr. 2478 beim Betreibungsamt Schwyz und den Vollzugsbefehl der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich vom 19. Mai 2020.

E.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG, abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die Voraussetzungen der Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wurden den Steuerpflichtigen im Urteil 2F 17/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2 und 1.3 ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben.

1.2. Revisionsbetroffen ist zum einen das Urteil 2F 17/2020 vom 29. Oktober 2020, das die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 zum Inhalt hatte. Soweit die Steuerpflichtigen auch das Urteil 2C 17/2020 revidiert haben wollen, muss es sich dabei um eine Fehlschreibung handeln. Dieses Urteil betrifft eine andere Person. Es ist von Amtes wegen anzunehmen, dass die Steuerpflichtigen das Urteil 2C 745/2020 vom 29. Oktober 2020 im Auge gehabt haben. Dieses betraf die Steuerperioden 2001, 2005-2008, 2010 und 2011-2012.

1.3. Die Steuerpflichtigen beziehen sich in ihrem Eventualantrag zum Hauptantrag 1 auf einen angeblichen Einigungsvorschlag vom 9. März 2021. So ersuchen sie darum, eventualiter sei der Einigungsvorschlag "durch das Bundesgericht als rechtskräftig zu erklären und das Verfahren damit zu beenden". Dieses Ansinnen liegt offenkundig ausserhalb des Streitgegenstandes. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren die gestellten Revisionsanträge gegenüber seinen eigenen Urteilen zu beurteilen. Ein "Einigungsvorschlag" ist weder aktenkundig noch könnte das Bundesgericht sich hierzu überhaupt aussprechen (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG). Das Revisionsverfahren steht für derartige Zwecke nicht zu Verfügung. Insofern ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Steuerpflichtigen holen auch in ihrem jüngsten Revisionsgesuch weit aus, wobei ihren Ausführungen nicht selten die erforderliche Klarheit abgeht. Es ist den Steuerpflichtigen nochmals in Erinnerung zu rufen, dass gegen rechtskräftige Entscheide des Bundesgerichts kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht und das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nur unter der Voraussetzung eines erfüllten Revisionsgrundes gutzuheissen ist.

2.2.

2.2.1. Soweit das Urteil 2F 17/2020 vom 29. Oktober 2020 betreffend (Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009; Sachverhalt, lit. B), kann mit dem Revisionsgesuch nur geltend gemacht werden, im revisionsbetroffenen Urteil sei zu Unrecht (d.h. in Verletzung einer der Revisionsgründe nach Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) die Revision verweigert worden. Materielle Fragen stehen nicht zur Diskussion.

2.2.2. Das Bundesgericht hatte im Urteil 2F 17/2020 einzig zu beurteilen, ob ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 vom 9. Januar 2017 vorliege. Die Urteile, die nach dem Urteil 2C 179/2016 / 2C 180/2016 ergangen waren und auf welche die Steuerpflichtigen sich schwergewichtig beriefen, konnten im Verfahren 2F 17/2020 von vornherein keine Rolle spielen. Tatsachen, die erst nach dem revisionsbetroffenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind im Revisionsverfahren auf keinen Fall zu hören (so ausdrücklich Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG). Dass das Bundesgericht diese Urteile nicht berücksichtigt hat, kann daher kein Grund sein, um revisionsweise auf das Urteil 2F 17/2020 zurückzukommen.

2.3.

2.3.1. Die Steuerpflichtigen beantragen, auch das Urteil 2C 745/2020 vom 29. Oktober 2020, welches die Steuerperioden 2001, 2005-2008, 2010 und 2011-2012 zum Inhalt hat, sei zu revidieren. Einen der abschliessenden gesetzlichen Revisionsgründe bringen sie aber nicht vor. Wenn sie beanstanden, die Veranlagungsbehörde habe sich um die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts foutiert (Gesuch S. 11), so hätten ihnen hiergegen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Einen Grund zur Revision des Urteils 2C 745/2020 vom 29. Oktober 2020 vermag die angebliche Missachtung durch die kantonalen Behörden nicht zu setzen.

2.3.2. Auch die Kritik am Urteil 2C 745/2020 vom 29. Oktober 2020 zielt am Kern der Sache vorbei.

2.4.

2.4.1. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4.2. Die Steuerpflichtigen werden darauf aufmerksam gemacht, dass gleiche oder ähnliche Eingaben in dieser rechtskräftig erledigten Angelegenheit (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG), nach Prüfung, unbeantwortet abgelegt werden. Nach der gesetzlichen Konzeption kann die Revision nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen.

2.4.3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG), gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10). Soweit die Steuerpflichtigen beabsichtigt hatten, mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch den Vollzugsbefehl der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich vom 19. Mai 2020 zu hemmen (Sachverhalt, lit. D), lag dies von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes, wie der Steuerpflichtige wissen musste. Darauf war nicht einzutreten.

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG), wobei diese die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

3.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) erweist sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt auch der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 135 I 1 E. 7.1). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird.

3.3. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen.

3.
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

4.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2F_7/2021
Date : 05. August 2021
Published : 19. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2020


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BGG: 32  61  64  65  66  68  86  102  103  121  123
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