Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 191/2016

Urteil vom 5. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zufallsfunde (Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erliess in der gegen A.________ u.a. wegen Betrugs geführten Strafuntersuchung am 20. August 2012 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für die Geschäftsräumlichkeiten der Unternehmen B.________ GmbH, C.________ GmbH und D.________ GmbH an der E.________-Strasse in Zürich und alle A.________ in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkeiten, sowie für die in Zusammenhang mit diesem stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, wobei zu suchen war nach Unterlagen etc. (Finanz- und insbesondere Lohnbuchhaltungen, Arbeitsrapporte, Stundenkontrollen, Einsatzplänen, Personaldossiers, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen sowie Bankunterlagen und -verbindungen) im Zusammenhang mit den Unternehmen F.________ GmbH, c/o G.________ GmbH, H.________-Strasse in Zürich, B.________ GmbH, E.________-Strasse in Zürich, C.________ GmbH, E.________-Strasse in Zürich, I.________ GmbH in Liq., c/o J.________, K.________-Strasse in Winterthur, sowie D.________ GmbH, E.________-Strasse in Zürich. Ferner erliess die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der gegen L.________ und A.________ geführten
Untersuchung eine Editionsverfügung zuhanden von X.________ mit der Aufforderung, sämtliche die Unternehmen F.________ GmbH, c/o G.________ GmbH, B.________ GmbH, C.________ GmbH, I.________ GmbH in Liq., c/o J.________, und D.________ GmbH betreffenden Geschäftsunterlagen etc. herauszugeben.
Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurde auch die Büroräumlichkeit von X.________ durchsucht, nachdem die Kantonspolizei in den Geschäftsräumlichkeiten der vorgenannten Unternehmen an der E.________-Strasse in Zürich darauf gestossen war. Die in der Büroräumlichkeit von X.________ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2012 sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen wurde erst durchsucht, nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hatte.

B.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sprach X.________ mit Strafbefehl vom 19. August 2014 der mehrfachen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 21. April 2015 wegen mehrfachen versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es ihn frei.

C.
Die von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Oktober 2015 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ erstellte im Januar und Februar 2012 auf seinem Geschäftscomputer in der Büroräumlichkeit an der E.________-Strasse in Zürich für vier Personen namens der konkursiten I.________ GmbH Formulare "Antrag auf Insolvenzentschädigung" und Arbeitsverträge mit wahrheitswidrigen Inhalten. Diese Verträge sollten beweisen, dass die Arbeitnehmer während September bis und mit Dezember 2011 bei der konkursiten Gesellschaft arbeiteten, um die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) zu täuschen, damit diese die beantragten Insolvenzentschädigungen (insgesamt Fr. 144'038.50) auszahlen, worauf die Arbeitnehmer keinen Anspruch hatten.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 243 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
i.V.m. Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO. Er macht geltend, die ursprüngliche, grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung sei dazu missbraucht worden, um bezüglich anderer Straftaten unzulässige Ausforschungen zu betreiben. Der Durchsuchungsbefehl und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts hätten das Durchsuchungsziel vorgegeben. Der Tatverdacht habe sich einzig gegen A.________ gerichtet, wonach dieser bei der SUVA wegen zwei Unfällen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geltend gemacht habe, obwohl er als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen tätig gewesen sei. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Arbeitsverträge gesichtet werden durften und dass diese in Bezug auf den Tatverdacht gegen A.________ auch als verdächtig erschienen seien. Die Verträge seien aber äusserst spezifisch und unter vollkommen anderen Aspekten untersucht worden und zwar in Verbindung mit Insolvenzentschädigungsgesuchen der Arbeitnehmer an die ALK, was mit dem ursprünglichen Tatverdacht gegen A.________ nichts zu tun habe. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer hätten nichts mit der SUVA zu tun. Die Untersuchungsbehörde sei nicht zufällig darüber gestolpert. Das gehe schon daraus hervor, dass die
Insolvenzentschädigungsgesuche nicht von vornherein alle abgelehnt worden seien. Vier der zwölf Gesuche habe die ALK gutgeheissen, acht abgelehnt. Schliesslich habe die Untersuchungsbehörde nur vier der abgelehnten Fälle als strafrechtlich relevant beurteilt. Um diese Unterscheidung treffen und bei diesen vier Fällen überhaupt auf eine solche stossen zu können, brauche es eine spezifische und aufwändige Untersuchung in einem vom Durchsuchungsziel unabhängigen Bereich. Es bestünden damit konkrete Hinweise dafür, dass anlässlich der Durchsuchung seiner Geschäftsunterlagen bewusst nach beliebigen weiteren Straftaten gesucht worden sei, die mit dem ursprünglichen Tatverdacht und dem Durchsuchungsziel nichts zu tun gehabt hätten. Die unzulässige Beweisausforschung und die rechtswidrig erlangten Beweismittel würden gegen die Unschuldsvermutung verstossen, was Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletze, da von einem selbstständigen Verwertungsverbot auszugehen sei. Gleichzeitig sei das Fairnessgebot verletzt. Da die unzulässige Beweisausforschung den Kern der Unschuldsvermutung tangiere, sei eine Heilung ausgeschlossen. Daher gelte die Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO (Beschwerde S. 5-8 Ziff. 11-17).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei keine Beweisausforschung gegeben. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass bei der Durchsuchung der in der Büroräumlichkeit des Beschwerdeführers sichergestellten Unterlagen und Gegenstände bewusst nach Beweismitteln gesucht worden sei, die nicht mit dem Tatverdacht gegen A.________ im Zusammenhang stünden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Untersuchungsbehörde die vorgefundenen Gegenstände und Unterlagen im Hinblick auf die abzuklärende Delinquenz von A.________ durchsucht und dabei zwangsläufig auf die nunmehr angeklagten Handlungen des Beschwerdeführers gestossen sei. Dass diese nichts mit der SUVA zu tun hätten, sei nicht entscheidend. Um abklären zu können, ob sich der Verdacht gegen A.________ erhärten liess, hätten die personaladministrativen Daten der von der F.________ GmbH und der von A.________ resp. der I.________ GmbH angestellten Arbeitnehmer geprüft werden müssen. Dabei sei die Untersuchungsbehörde insbesondere auf die für sie verdächtigen Arbeitsverträge zwischen vier Arbeitnehmern und der I.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer A.________ im fraglichen Zeitpunkt gewesen sei, und zwar u.a. im Computer des Beschwerdeführers gestossen, was zum gegen ihn
gerichteten Tatverdacht geführt habe. Dass daraufhin in diesem Zusammenhang eine Untersuchung seiner allfälligen Delinquenz stattgefunden habe, sei gesetzeskonform (Urteil S. 10 f. E. 3.6.2 f.).

1.3. Unter Zufallsfunden nach Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (vgl. BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

1.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Es handelt sich vorliegend um einen geradezu klassischen Fall von Zufallsfunden. Bei der aufgrund des vorbestehenden Tatverdachts gegen A.________ hin veranlassten Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen sowie Daten sind die Strafverfolgungsbehörden u.a. im Computer des Beschwerdeführers auf verdächtige Arbeitsverträge zwischen vier Arbeitnehmern und der I.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer A.________ im fraglichen Zeitpunkt war, gestossen. Dies führte neu zwangsläufig zu einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatverdacht hinsichtlich der schliesslich angeklagten mithin anderer als A.________ vorgeworfenen Handlungen (gegenständlicher und personeller Zufallsfund, vgl. GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO). Damit war der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers geschaffen. Insofern geht sein Einwand in Bezug auf die erst im Nachgang erfolgte Prüfung der Insolvenzentschädigungsgesuche an der Sache vorbei. Im Übrigen scheinen diese Gesuche nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellt, sondern durch die ALK eingereicht worden zu
sein (vgl. Polizeirapporte vom 30. Mai 2013 und vom 10.-12. Juni 2013, kantonale Akten, act. 1/1 S. 8, act. 1/2 S. 6, act. 1/3 S. 6 und act. 1/4 S. 6).

1.5. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Zulässigkeit der Verwertung der vorliegenden Zufallsfunde betreffend hypothetischer Zulässigkeit der Zwangsmassnahme. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Urteil S. 11 E. 3.7.1 f.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Art. 243 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO sei verletzt, da keine Berichte mit dem notwendigen Inhalt vorliegen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, wie und ob sich die Beschwerdegegnerin mit der Zulässigkeit der Untersuchung auseinandergesetzt habe und weshalb sie zum Schluss gekommen sei, dass ein legal erhobener Zufallsfund verwertet werden könne. Daher sei der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 18-25 und 28).

2.2. Gemäss Art. 243 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO werden die Gegenstände mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
In Bezug auf den Inhalt des Berichts ist wesentlich, dass er sämtliche für die zu treffende Entscheidung über die weitere Verwendung der Zufallsfunde notwendigen Angaben enthält (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 26 zu Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO). Je nach Situation hat die Verfahrensleitung ein neues Verfahren einzuleiten oder einleiten zu lassen oder die Strafbehörde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren hängig ist, in welchem die Zufallsfunde Bedeutung haben (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1237 Ziff. 2.5.4.1).

2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu Recht, dass sich aus den in den Akten befindlichen Polizeirapporten vom 30. Mai 2013 und vom 10.-12. Juni 2013 in Verbindung mit der Sicherstellungsliste zweifelsfrei ergibt (kantonale Akten, act. 1/1-4 sowie act. 5/9), welche Zufallsfunde nach der Durchsuchung zu den Akten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer genommen wurden. Dabei handelt es sich namentlich um Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, die in seiner Büroräumlichkeit gefunden und nach Gutheissung des Entsiegelungsgesuches durchsucht sowie ausgewertet wurden. Unter dem Titel Auswertung der HD-Akten wird in den Polizeirapporten im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere im Büro der G.________ GmbH seien bei der Hausdurchsuchung gegen A.________ und L.________ diverse Unterlagen, namentlich Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, sichergestellt worden, welche darauf schliessen liessen, dass die jeweiligen Arbeitnehmer von September bis Dezember 2011 in Tat und Wahrheit bei der F.________ GmbH angestellt gewesen seien, womit sich ein Tatverdacht in der vorliegenden Strafsache ergeben habe. Bei der Besprechung vom 28.02.2013 habe
Staatsanwalt M.________ angeordnet, dass diese Unterlagen im Sinne eines Zufallsfundes zu verwerten seien. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich den Akten somit ohne Weiteres entnehmen, gestützt auf welche Grundlagen die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, welche Unterlagen sie als Zufallsfunde qualifiziert und dass sie deren Verwertung als zulässig erachtet. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe sich erst mehr als ein halbes Jahr nach der Sicherstellung mit der Angelegenheit beschäftigt (Beschwerde S. 9), scheint er zu übersehen, dass sie sich aufgrund des hängigen Entsiegelungsverfahrens in dieser Sache erst ab dem 14. Januar 2013 (Eintritt der Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 26. Oktober 2012, kantonale Akten, act. 5/25) damit beschäftigen durfte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 12 E. 3.8.2 und erstinstanzliches Urteil S. 10 ff. E. 3.6).

3.

3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, wenn die Staatsanwaltschaft einen Zufallsfund verwerten wolle, müsse zwingend dessen formelle Beschlagnahme erfolgen, um dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu verschaffen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Wenn dies nicht erfolge, wie in casu, so liege zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vor (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 26 und 28).

3.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B 657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.3). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2012 wurden in der Büroräumlichkeit des Beschwerdeführers Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt. Darüber erstellte die Kantonspolizei Zürich ein Durchsuchungsprotokoll und ein separates Sicherstellungsverzeichnis (kantonale Akten, act. 5/8-9). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Zwangsmassnahme richtete sich nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen A.________ (Urteil S. 8 E. 3.3). Auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 hin wurden die in dem von ihm untervermieteten Büroraum sichergestellten Gegenstände, Unterlagen etc. versiegelt, soweit sie ihm nicht gegen Empfangsschein ausgehändigt worden waren (kantonale Akten, act. 5/12-13 und act. 5/16-18). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut, soweit es darauf eintrat. Die Durchsuchung überliess es den Strafverfolgungsbehörden (kantonale Akten, act. 5/
25). Ob im Strafverfahren gegen A.________ eine Beschlagnahme erlassen wurde, wie dies der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl in Ziff. 6 ankündigte (kantonale Akten, act. 5/7 S. 2), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die erste Instanz - worauf die Vorinstanz verweist - stellt lediglich fest, es habe keine Beschlagnahmeverfügung Eingang in die Akten [des vorliegenden Verfahrens] gefunden (Urteil S. 12 E. 3.8.2 und erstinstanzliches Urteil S. 12 E. 3.6). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Verfahrensleitung die anwendbaren Verfahrensbestimmungen berücksichtigen muss, wenn sie den Zufallsfund verwerten will (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 37 zu Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO). D.h. zum weiteren Vorgehen gehört auch der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände, entweder die Anordnung der Beschlagnahme oder die Freigabe (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO). Die Vorinstanz weist darauf hin, der Beschwerdeführer habe nach der Durchführung der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände gemäss Entsiegelungsentscheid nie einen Antrag auf Herausgabe gestellt. Er habe bei der Eröffnung der
Untersuchung auch keinen Antrag auf Entfernung der seines Erachtens zu Unrecht zu den Akten genommenen Beweismittel aus den Akten gestellt (Urteil S. 12 E. 3.8.2 und erstinstanzliches Urteil S. 12 E. 3.6). Im Lichte der konkreten Umstände ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen setzt er sich nicht substanziiert mit den vorerwähnten Erwägungen der Vorinstanz auseinander.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_191/2016
Datum : 05. August 2016
Publiziert : 23. August 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Zufallsfunde (Art. 243 StPO)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StPO: 141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
BGE Register
137-I-218 • 139-IV-128 • 141-IV-249
Weitere Urteile ab 2000
6B_191/2016 • 6B_657/2015
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2006/1237