Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 164/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

1. Roger Weber, Bezirksrichter,
2. Angela Truninger -Andreoglou, Ersatzrichterin,
3. Christian Habegger, Ersatzrichter,
4. Patrizia Andrea Schubert, Gerichtsschreiberin,
alle c/o Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage gegen A.________ wegen Vergewaltigung. Mit Verfügung vom 27. August 2014 lud die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts, nämlich der Präsident der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, die Parteien (nach vorgängiger Terminabsprache) zur Hauptverhandlung vor auf 25. November 2014 (14.00 Uhr). Am 1. September 2014 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Vorladung der Privatklägerin als Zeugin sowie den Beizug der Akten einer vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin separat in die Wege geleiteten Strafuntersuchung. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts wies diese Anträge am 2. bzw. 29. September 2014 ab.

B.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2014 vor dem Bezirksgericht stellte der amtliche Verteidiger ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper (inklusive Gerichtsschreiberin) des erstinstanzlichen Gerichts. Mit Schreiben vom 30. November 2014 an das Bezirksgericht ergänzte er das Ausstandsbegehren. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 legte der Abteilungspräsident des erstinstanzlichen Gerichts das Begehren dem kantonalen Obergericht zur Beurteilung vor. Sämtliche vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen erklärten im Verfahren vor dem Obergericht, sie seien nicht befangen, und sie beantragten (sinngemäss) die Abweisung des Gesuches. Mit Beschluss vom 19. März 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, das Ausstandsgesuch ab.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte, vertreten durch den amtlichen Verteidiger, mit Beschwerde vom 7. Mai 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass der Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Gerichtes als befangen zu betrachten sei.

Das Obergericht und der Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Gerichtes verzichteten am 15. bzw. 20. Mai 2015 je ausdrücklich auf Stellungnahmen.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben:

1.1. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig.

1.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG ist erfüllt.

1.3. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Es gehe im vorliegenden Fall um eine grundsätzliche Problematik, da in der Strafjustiz des Kantons Zürich zunehmend der "sogenannte kurze Prozess" kultiviert werde. Der Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Gerichtes habe die Hauptverhandlung auf den 25. November 2014, 14.00 Uhr, festgesetzt, was bedeute, dass das Verfahren an einem halben Tag hätte durchgezogen werden sollen. Ein zusätzlicher Reserve-Tag oder auch nur -Halbtag sei vom Abteilungspräsidenten nicht eingeplant worden. Die Zeitplanung des Verfahrensleiters sei "in geradezu provokativer Weise untauglich" gewesen. Er habe die Prozessparteien nicht einmal anfragen lassen, welche Zeitbedürfnisse sie haben.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter habe sich von Beginn weg gegen den Zeitplan gewehrt. Später habe die Verfahrensleitung seinen Rechtsvertreter ohne hinreichenden Grund dazu aufgefordert, sein Plädoyer von vier auf eineinviertel Stunden zu kürzen. Der Abteilungspräsident habe das Ausstandsbegehren geradezu provoziert.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

3.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 271 E. 8.4 S. 273 ff.; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Die verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO zählt in lit. a-e einzelne Ausstandsgründe auf und schliesst in lit. f mit der Generalklausel, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

3.2. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind auch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; Urteil 1B 138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.3. Ein Ausstandsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Strafgericht (Art. 13 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO), tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO) oder anderweitig befangen sein könnte (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen der kantonalen erstinstanzlichen Gerichte nach Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO).

4.

4.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der amtliche Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung vom 25. November 2014 den Antrag, diese sei abzubrechen und zu vertagen. Er begründete diesen Antrag mit dem Vorbringen, der aufgrund des Verhandlungsbeginns um 14.00 Uhr gesetzte Zeitrahmen werde nicht ausreichen, um die Hauptverhandlung in einem angemessenen und würdigen Rahmen durchzuführen. Es sei dafür mindestens ein ganzer Tag sowie zusätzlich ein halber Tag als Zeitreserve vorzusehen. Schon für die Klärung der Vorfragen bzw. der Beweisanträge sei ein halber Tag notwendig. Er, der amtliche Verteidiger, werde mindestens vier Stunden, allenfalls länger, zur Sache plädieren. Es sei eine Zumutung für ihn, nach einem Zwölf-Stunden-Arbeitstag noch ca. fünf Stunden in die Nacht hinein plädieren zu müssen. Die vorgesehene Durchführung der Hauptverhandlung an einem halben Tag betrachte er als Provokation und Affront. Wenn das Bezirksgericht bzw. dessen Verfahrensleitung glaube, den Prozess so abwickeln zu können, fasse er dies als feindselige Aktion gegenüber dem Beschuldigten und ihm (dem amtlichen Verteidiger) auf. Nötigenfalls sehe er sich gehalten, einen Antrag auf Ausstand des gesamten Spruchkörpers zu
stellen.

Der Präsident der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes wies in der Folge darauf hin, dass er eine Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag (falls sich dies als notwendig erweisen würde) nicht ausschliesse. Der amtliche Verteidiger lehnte ein solches Vorgehen insoweit ab, als er an seinem Antrag, die Verhandlung sei sofort abzubrechen und zu vertagen, weiter festhielt. Nach einer Zwischenberatung des Gerichtes entschied die Abteilung, dass mit der Hauptverhandlung begonnen werde. Wie auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, kündigte der Abteilungspräsident an, es werde "heute Nachmittag" so weit verhandelt, "wie man kommen" würde. Danach werde das Gericht die Parteien zur Fortsetzung der Verhandlung "erneut vorladen". In diesem Zusammenhang sind keine aktenwidrigen Feststellungen der Vorinstanz ersichtlich. Demgegenüber findet die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, die Verteidigung habe mit dieser Verfahrensanordnung "bekommen, was sie zu Beginn der Verhandlung beantragt" habe, in den Akten keine Stütze.

Nach der Behandlung von Vorfragen bzw. Beweisanträgen und nach der Befragung des Beschuldigten kündigte der Abteilungspräsident an, es mache aufgrund der fortgeschrittenen Zeit keinen Sinn mehr, mit den Plädoyers zu beginnen. Auf entsprechende Frage äusserte der amtliche Verteidiger, er sei nicht in der Lage, sein Plädoyer auf ca. fünf Viertelstunden zu kürzen und wolle dies auch nicht. Nach einer weiteren Diskussion erklärte er, dass er zu einem weniger als vier Stunden dauernden Plädoyer nicht bereit sei. Wenn das Gericht auf einer Redezeitbeschränkung bestehe, sehe er sich gezwungen, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Daraufhin erklärte der Abteilungspräsident, er werde bei einer Fortsetzung der Verhandlung Redezeiten für die Anklagevertretung sowie für die Vertretung der Privatklägerschaft von je ca. 45 Minuten und für die Verteidigung von 90 Minuten einräumen. Nach einer Verhandlungsunterbrechung (zwecks Instruktion zwischen dem Beschuldigten und der Verteidigung über das weitere Vorgehen) stellte der amtliche Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen den gesamten Spruchkörper (inklusive Gerichtsschreiberin) des Bezirksgerichtes.

4.2. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass sich der amtliche Verteidiger durch die Terminansetzung für die Hauptverhandlung (welche ursprünglich auf eine geplante straffe Durchführung des Prozesses innerhalb ca. eines halben Tages schliessen liess) und durch die vom Bezirksgericht in Aussicht gestellte Redezeitbeschränkung zeitlich unter Druck gesetzt fühlte. Dies begründet jedoch keinen gesetzlichen Ausstandsgrund:

4.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes sich schon ab Mitte Juli 2014 um die Absprache eines geeigneten Hauptverhandlungstermins mit den Parteien bemüht hatte. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 schlug sie erstmals mögliche Termine vor. Nachdem der amtliche Verteidiger mitgeteilt hatte, dass ihm keiner der vorgeschlagenen Termine genehm war, machte die Verfahrensleitung (gemäss Schreiben vom 25. August 2014) zwei neue Terminvorschläge, nämlich 25. November 2014, 08.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr. Der amtliche Verteidiger erklärte sich mit beiden Vorschlägen einverstanden, teilte dem Gericht allerdings mit, dass für die Hauptverhandlung (seiner Voraussicht nach) wohl ein ganzer Tag benötigt werden würde. Mit Verfügung vom 27. August 2014 lud das Bezirksgericht die Parteien zur Hauptverhandlung vor am 25. November 2014, 14.00 Uhr. Die gerichtliche Vorladung ging am 28. August 2014 beim amtlichen Verteidiger ein.

4.2.2. Dem amtlichen Verteidiger war demnach seit dem 28. August 2014 bekannt, dass der Beginn der Hauptverhandlung vom 25. November 2014 auf 14.00 Uhr terminiert war. Er hätte ausreichend Zeit und begründeten Anlass gehabt, sich auf eine mögliche Kürzung seines Plädoyers, das er selber auf eine ungewöhnliche Länge von mindestens vier Stunden konzipiert hatte, einzustellen. Zudem (oder alternativ) hätte er die Gelegenheit gehabt, rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung ein Verschiebungsgesuch oder andere geeignete Anträge bei der Verfahrensleitung einzureichen (vgl. Art. 331 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
1    Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2    Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.239
3    Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4    Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5    Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
StPO). Insbesondere hätte er die Verfahrensleitung auf den von ihm beanspruchten aussergewöhnlich hohen Zeitbedarf für sein Plädoyer rechtzeitig hinweisen können. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung war es - statt dessen - der amtliche Verteidiger, der prozessualen und psychologischen Druck ausübte, indem er sinngemäss Folgendes ankündigte: Falls die Abteilung seinen Anträgen, die Hauptverhandlung sei sofort abzubrechen und zu vertagen, es sei für die neu anzusetzende Hauptverhandlung mindestens ein ganzer Tag (sowie zusätzlich ein halber Tag als Zeitreserve) vorzusehen und es seien ihm mindestens vier Stunden Redezeit für sein Plädoyer einzuräumen,
nicht folge, fasse er dies als Provokation bzw. als "feindselige Aktion" gegen ihn und seinen Klienten auf, was einen Antrag auf Ausstand des gesamten Spruchkörpers der Abteilung zur Folge haben werde.

4.2.3. Es ist Sache der Verfahrensleitung, die ihrer Ansicht nach gebotenen zeitlichen Planungen und Dispositionen für die Hauptverhandlung zu treffen (Art. 331 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
1    Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2    Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.239
3    Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4    Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5    Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
StPO). Dabei hat sie sowohl dem Anliegen eines zügigen Verhandlungsablaufes angemessen Rechnung zu tragen, als auch für ein für alle Parteien faires gesetzeskonformes Verfahren zu sorgen. Vor diesem Hintergrund hat die Verteidigung keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass eine Hauptverhandlung nicht nach 14.00 Uhr eröffnet (und nötigenfalls in die Abendstunden verlängert) würde oder dass die Verhandlung ausnahmslos mindestens einen Tag lang zu dauern hätte. Ebenso wenig besteht ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf eine Redezeit von mindestens vier Stunden. Davon abgesehen, wären entsprechende spezifische Verfahrensanträge (nach Treu und Glauben sowie aus Rücksicht gegenüber den übrigen Parteien und dem Gericht) nicht erst anlässlich der bereits anberaumten Hauptverhandlung zu stellen. In der Beschwerdeschrift werden in diesem Zusammenhang keine Gesetzesverletzungen des Bezirksgerichtes bzw. des Abteilungspräsidenten dargetan, schon gar keine besonders krassen und wiederholten Prozessfehler, welche einen Ausstandsgrund begründen könnten.

4.2.4. Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, hat der Abteilungspräsident nicht etwa "stur" an einer bloss halbtägigen Prozessdauer festgehalten. Vielmehr wies er (als Reaktion auf die sehr bestimmt formulierten Einwendungen des amtlichen Verteidigers) ausdrücklich darauf hin, dass er die Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag nötigenfalls nicht ausschliesse. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der amtliche Verteidiger auf die Vorschläge der Verfahrensleitung besonders kooperativ reagiert hätte. Weder zeigte er sich zunächst mit einer Weiterführung der begonnenen Hauptverhandlung und ihrer Beendigung (soweit nötig) an einem anderen Tag einverstanden, noch war er (trotz ausführlichen Diskussionen) bereit, sein Plädoyer auf eine Länge von weniger als vier Stunden Dauer zu kürzen. Auch vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer bzw. der amtliche Verteidiger nicht nachvollziehbar dar, weshalb ein derart ausführliches und zeitraubendes Plädoyer im vorliegenden (nicht besonders komplexen) Fall als zur Wahrung der Beschuldigtenrechte sachlich notwendig anzusehen gewesen wäre.

4.2.5. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass das Bemühen des Gerichtes, das Verfahren zu straffen, einseitig zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Verteidigung gegangen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich das Bezirksgericht auch beim Anklagevertreter und bei der Privatklägerschaft für eine Beschränkung ihrer Redezeit einsetzte. Schliesslich kündigte der Abteilungspräsident an, für die Plädoyers der Anklagevertretung und der Vertretung der Privatklägerschaft je ca. 45 Minuten vorzusehen, während der Verteidigung ca. 90 Minuten Redezeit zugestanden würden. Auch unter dem Gleichbehandlungsgesichtspunkt sind keine Prozessfehler des Bezirksgerichtes bzw. der Verfahrensleitung dargetan.

4.2.6. Gewisse Passagen der Beschwerdeschrift genügen den gesetzlichen Substanzierungsanforderungen nicht, indem sie sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Dazu gehört insbesondere das Vorbringen, die Hauptverhandlung habe wegen Unwohlsein der Gerichtsschreiberin zwei Mal unterbrochen werden müssen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird in diesem Zusammenhang kein Ausstandsgrund ausreichend substanziiert. Der Beschwerdeführer legt (auch vor Bundesgericht) nicht nachvollziehbar dar, weshalb die von seinem Ausstandsbegehren betroffenen vier Gerichtspersonen befangen sein sollten, weil die Gerichtsschreiberin anlässlich der Hauptverhandlung von einem Unwohlsein betroffen war. Ebenso wenig bilden Zwischenentscheide über Beweisanträge Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides.

4.2.7. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift auch noch beiläufig der Vorwurf erhoben, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 25. November 2014 sei "manipuliert und gefälscht". Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen. Zum einen ist der Vorwurf pauschal und nicht ausreichend substanziiert. Zum anderen bildet ein allfälliges Protokollberichtigungsverfahren (welches nötigenfalls durch den Beschwerdeführer einzuleiten gewesen wäre) nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

4.3. Bei objektiver Betrachtung sämtlicher Vorbringen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen. Insbesondere sind keine Anzeichen einer "feindlichen Gesinnung" gegenüber dem amtlichen Verteidiger oder dem Beschwerdeführer ersichtlich. Der gegenüber dem betroffenen Verfahrensleiter erhobene Vorwurf der Drohung und des Nötigungsversuches wirkt im Übrigen deplatziert und findet weder in den Akten noch in den Vorbringen der Beschwerdeschrift einen Anhaltspunkt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Da die Beschwerde sich als zum Vornherein aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann hier auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_164/2015
Date : 05. August 2015
Published : 23. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ausstand


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  78  80  81  92
BV: 30
EMRK: 6
StPO: 13  56  58  59  331  380
BGE-register
114-IA-153 • 125-I-119 • 137-I-227 • 138-I-425 • 138-IV-142 • 140-I-240 • 140-III-221
Weitere Urteile ab 2000
1B_138/2013 • 1B_164/2015
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