Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 698/2014

Urteil vom 5. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsbegehren (Körperverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juni 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. Februar 2008 an der Haustüre seiner Liegenschaft anlässlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls den Betreibungsbeamten angegriffen und verletzt zu haben. Zudem habe er in einem an einen Rechtsanwalt adressierten Schreiben dem Betreibungsbeamten und einer weiteren Person mit weiteren Angriffen gedroht, sollten sie ihm nicht innert einer bestimmten Frist Fr. 100'000.-- zahlen.

Das Bezirksgericht March verurteilte den Beschwerdeführer am 22. November 2010 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Das Urteil ist rechtskräftig.

Am 22. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch. Er machte unter Hinweis auf ein Einvernahmeprotokoll vom 30. Oktober 2012 geltend, das Bezirksgericht habe sein Urteil ohne Kenntnis der in diesem Protokoll niedergelegten Beobachtungen und Aussagen einer unbeteiligten Augenzeugin gefällt. Das Kantonsgericht Schwyz wies das Revisionsgesuch am 3. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Gutheissung des Revisionsantrags vom 22. Februar 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, der Beschwerdeführer vermöge keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO vorzubringen, weil er bereits 2009 und 2010 mehrmals die Befragung seiner Tochter als Augenzeugin beantragt habe (Beschluss S. 6-8 E. 4). In einer Eventualerwägung stellt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn die Aussagen der Tochter neu wären, seien sie nicht erheblich (Beschluss S. 8-11 E. 5).

Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Nachfolgend wird zunächst die Eventualerwägung der Vorinstanz geprüft. Ist diese nicht zu beanstanden, muss sich das Bundesgericht mit der Haupterwägung nicht befassen.

3.
Die Vorinstanz stellt in der Eventualerwägung fest, der Beschwerdeführer habe zwei Stunden nach dem Ereignis bei der polizeilichen Befragung verneint, dass beim Vorfall an der Haustüre neben dem Betreibungsbeamten sonst noch jemand anwesend war. Auf Nachfragen erwähnte er zwar, dass seine Kinder die Türe geöffnet hätten. Anschliessend stellte er aber klar, die Kinder seien nach dem Öffnen der Türe ins Haus zurückgegangen und beim Vorfall nicht anwesend gewesen. Auch beim Untersuchungsrichter führte er am 21. August 2008 auf die Frage, was die Kinder, die im Haus waren, gesehen hätten, aus, das Haus sei gross und die Kinder seien nicht im Gang gewesen (Beschluss S. 8/9).

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei zu jenem Zeitpunkt noch der Überzeugung gewesen, seine Töchter hätten sich nach dem Öffnen der Haustüre bzw. nach seinem Erscheinen an der Haustüre irgendwohin ins Haus zurückgezogen. Er habe die beiden nicht wahrgenommen, sondern seine Aufmerksamkeit dem Betreibungsbeamten zugewandt und sei davon ausgegangen, die Personen, die die Türe öffneten, hätten sich entfernt, wie das in seinem Haus so üblich sei (Beschwerde S. 16/17).

Diese Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich nicht in Einklang bringen mit den Aussagen, die die Tochter am 30. Oktober 2012 gemacht hat. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, sagte die Tochter bei der Schilderung der Vorkommnisse ausdrücklich, nach dem Vorfall an der Haustüre seien sie beide - also der Beschwerdeführer und sie selber - zusammen an den Mittagstisch zurückgegangen (Beschluss S. 10; Einvernahme S. 3 Ziff. 6). Wenn die beiden nach dem Vorfall aber zusammen von der Türe an den Mittagstisch gegangen sind, kann der Beschwerdeführer unmöglich zwei Stunden später angenommen haben, die Tochter habe sich nach seinem Erscheinen an der Türe sofort zurückgezogen und sei beim Vorfall nicht anwesend gewesen. Angesichts dieser Ungereimtheit und der übrigen Umstände durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, das neue Beweismittel sei nicht geeignet, die Grundlagen des früheren Urteils derart zu erschüttern, dass ein Freispruch des Beschwerdeführers in Betracht komme. Eine Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG liegt jedenfalls nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_698/2014
Date : 05. August 2014
Published : 23. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revisionsbegehren (Körperverletzung etc.)


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