Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 381/2011

Urteil vom 5. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Wiprächtiger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2011
des Geschworenengerichts des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2010 wurde X.________ (im Folgenden: die Beschuldigte) des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB schuldig befunden und mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft, unter Anrechnung von 823 Tagen bisher erstandener Haft.

Am 26. März 2010 meldete die Beschuldigte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil an.

B.
Am 24. Mai 2011 stellte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Er rügte eine massive Verfahrensverschleppung, weil die Begründung des am 26. März 2010 ergangenen Urteils noch immer nicht vorliege. Der Beschuldigten sei es nicht mehr zuzumuten, die Urteilsbegründung in Sicherheitshaft abzuwarten.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Präsident des Geschworenengerichts das Gesuch am 20. Juni 2011 ab und verlängerte die Sicherheitshaft um sechs Monate bis zum 20. Dezember 2011.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschuldigte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 18. Juli 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Es ging davon aus, dass der Präsident des Geschworenengerichts zu Unrecht die eidgenössische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) angewandt habe; gemäss Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
i.V.m. Art. 450
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren - Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
StPO sei das Verfahren nach bisherigem (kantonalem) Recht zu Ende zu führen. Danach sei für den Entscheid der Präsident des Geschworenengerichts zuständig gewesen (§ 69 Abs. 1 i.V.m. § 417 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH]). Gegen dessen Entscheid stehe weder nach altem noch nach neuem Recht (analog Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO) ein kantonales Rechtsmittel offen.

D.
Am 20. Juli 2011 hat die Beschuldigte gegen die Verfügung des Präsidenten des Geschworenengerichts Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Geschworenengericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Sie macht zum einen geltend, das Geschworenengericht und nicht dessen Präsident sei für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs zuständig gewesen. Weiter rügt sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insbesondere habe der Präsident des Geschworenengerichts nicht erklärt, weshalb noch immer keine Urteilsbegründung vorliege und mit welcher weiteren Verfahrensdauer zu rechnen sei.

E.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dass Geschworenengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.

F.
Am letzten Tag der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, dem 29. Juli 2011, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung bis zum 8. August 2011.

Erwägungen:

1.
Haftsachen sind mit besonderer Beförderlichkeit zu entscheiden. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn das Bundesgericht die Kostenvorschussfrist weiter erstrecken und damit die Beurteilung der Sache verzögern würde. Die Frist wird der Beschwerdeführerin daher abgenommen und ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 62 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Satz 2 BGG).

2.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG), zu denen insbesondere auch Entscheide über die Sicherheitshaft gehören. Die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte, deren Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen wurde, zur Beschwerde in Strafsachen befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

Das Obergericht hat entschieden, dass gegen den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Geschworenengerichts kein kantonales Rechtsmittel besteht. Dieser Auffassung hat sich die Beschwerdeführerin angeschlossen. Die Frage ist als Eintretensvoraussetzung (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen.

2.1 Vorab ist das anwendbare Verfahrensrecht zu bestimmen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Deren Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff. 2.12.2.1). Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO legt dementsprechend fest, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen sähen etwas anderes vor. Abweichende Bestimmungen enthalten insbesondere die Art. 450
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren - Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
und Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO. Danach wird eine Hauptverhandlung, die bei Inkrafttreten der StPO bereits eröffnet war, nach bisherigem Recht vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht fortgeführt. Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, richten sich ebenfalls nach bisherigem Recht und werden von den bisher zuständigen Behörden beurteilt.

Davon zu unterscheiden sind jedoch Gesuche um Anordnung von bzw. Entlassung aus der Sicherheitshaft. Diese fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 453
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO, sondern sind entsprechend dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO ab dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen (vgl. Urteil 1B 99/2011 vom 28. März 2011 E. 1.2; NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Rz. 156 ff., insbesondere Rz. 175 ff.; a.A. MARC FORSTER, Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, 2010, S. 186 oben). Gleiches muss auch gelten, wenn ein Gesuch um Anordnung oder um Entlassung aus der Sicherheitshaft von einem Gericht erster Instanz beurteilt wird: Auch hier ist nicht die Ausnahmebestimmung von Art. 450
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren - Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
StPO anwendbar, sondern der Grundsatz von Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO, wonach Zwangsmassnahmen ab dem 1. Januar 2011 nach neuem Recht beurteilt werden.

Der Präsident des Geschworenengerichts hat somit das nach dem 1. Januar 2011 gestellte Haftentlassungsgesuch zu Recht nach der eidgenössischen StPO beurteilt. Diese ist auch auf die Frage anwendbar, ob ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid besteht.

2.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Davon ausgenommen sind nur verfahrensleitende Entscheide, zu denen die Sicherheitshaft nicht gehört. Gemäss Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft grundsätzlich bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO enthält keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Dies spricht dafür, dass auch gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde geführt werden kann (so auch MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Thomas Hansjakob, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 222 N. 4; 231 N. 7; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 4 Fn 6 zu Art. 220; ALICE REICHMUTH PFAMMATTER, Rechtsmittel, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, 2010, S. 120).

Das Obergericht wandte jedoch Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO analog auf das Geschworenengericht an. Dieses sei nicht mit einem erstinstanzlichen Gericht im Sinne der StPO vergleichbar, dessen Entscheid an die zweite Instanz mit einem ordentlichen und vollkommenen Rechtsmittel weitergezogen werden könne. Vielmehr handle es sich um ein höheres, auf Stufe der zweiten Instanz angesiedeltes Gericht, dessen Erledigungsentscheide bei der dritten Instanz, dem Kassationsgericht, nur in beschränktem Umfang angefochten werden könnten. Zudem sei im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin die Sicherheitshaft in Anwendung von § 67 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH durch die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts (quasi erstinstanzlich) angeordnet und vom Geschworenengerichtspräsidenten am 26. März 2010 bestätigt worden. Insofern sei die Verfügung vom 20. Juni 2011 vergleichbar mit der Situation, in welcher eine Erstinstanz die Sicherheitshaft angeordnet habe und im Rahmen des Verfahrens vor einer auf der zweiten Stufe angesiedelten Instanz ein Haftentlassungsgesuch gestellt werde.
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Regelung der StPO ist auf die neue Zuständigkeitsordnung zugeschnitten und berücksichtigt nicht die besondere Stellung der (in der StPO nicht mehr vorgesehenen) Geschworenengerichte. Diese entscheiden grundsätzlich als einzige kantonale Instanz (von der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht abgesehen). Es erscheint daher sinnvoll, für diese besondere - und nur noch für eine kurze Übergangszeit mögliche - Konstellation Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO analog heranzuziehen.

2.3 Damit ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Geschworenengericht und nicht dessen Präsident sei für den Entscheid über das Haftentlassungsgesuch zuständig gewesen.

3.1 Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO sieht vor, dass das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist, sei es zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren; dies im Gegensatz zu Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
, 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
f. StPO, die für das Berufungsgericht die Zuständigkeit der Verfahrensleitung (und nicht des Gesamtgerichts) festlegen. Dies spricht dafür, dass auch über Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft, die nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, aber noch vor Übergang der Verfahrensherrschaft an das Berufungsgericht gestellt werden, vom erstinstanzlichen Gericht und nicht von dessen Verfahrensleitung entschieden wird (so auch MARKUS HUG, a.a.O., Art. 231 N. 2). Vorbehalten bleiben dringende Fälle (Art. 198 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 198 Zuständigkeit - 1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
1    Zwangsmassnahmen können anordnen:
a  die Staatsanwaltschaft;
b  die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
c  die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
StPO).

3.2 Allerdings ist auch diese Bestimmung nicht auf die Besonderheiten des Zürcher Geschworenengerichts zugeschnitten, das sich aus einem Präsidenten, zwei Richtern und neun Geschworenen zusammensetzt (§§ 50 ff. des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 i.V.m. § 210 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]). Es ist klarerweise unpraktikabel, das gesamte Geschworenengericht (einschliesslich Geschworenen) über nachträgliche Haftentlassungsgesuche entscheiden zu lassen. In dieser Situation erscheint es bedenkenswert, übergangsrechtlich die Zuständigkeit für Haftentlassungsgesuche beim Vorsitzenden des Geschworenengerichts zu belassen, der nach kantonalem Recht für den Entscheid über die Fortdauer der Sicherheitshaft zuständig war und deshalb auch den Haftentscheid gegen die Beschuldigte vom 26. März 2010 getroffen hat. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, Art. 198 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 198 Zuständigkeit - 1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
1    Zwangsmassnahmen können anordnen:
a  die Staatsanwaltschaft;
b  die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
c  die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
StPO heranzuziehen.

3.3 Letztlich kann die Frage offen bleiben: Die Beschwerdeführerin hat nämlich in ihrem Hauptantrag die Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt und verlangt somit in erster Linie eine Beurteilung in der Sache durch das Bundesgericht. Hat das Bundesgericht in der Sache entschieden, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die (nur eventualiter beantragte) Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an das Geschworenengericht. Dieses Vorgehen entspricht dem Beschleunigungsgebot, würde doch die blosse Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Geschworenengericht zu erneutem Entscheid in anderer Besetzung das Verfahren unnötig verlängern.

4.
Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Sie sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). An Stelle der Untersuchungshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).

4.1 Vorliegend ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben, wurde die Beschwerdeführerin doch erstinstanzlich des mehrfachen Mordes schuldig gesprochen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Fluchtgefahr nicht.

4.2 Sie rügt dagegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil 15 Monate nach Ausfällung des Urteils immer noch keine Begründung desselben vorgelegen habe. Im angefochtenen Entscheid würden keine plausible Erklärung hierfür gegeben und keine Angabe zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht. Die Höhe der zu erwartenden Strafe sei irrelevant, weil das Beschleunigungsgebot ansonsten bei Verurteilung zu lebenslanger Haft wie im vorliegenden Fall überhaupt nicht mehr beachtet werden müsste. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, aufgrund der Verfahrensverschleppung müsse sie aus der Sicherheitshaft entlassen werden. Eine förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots hat sie vor Bundesgericht nicht beantragt.

4.3 Die Dauer der zu erwartenden Strafe ist für die Frage von Bedeutung, ob eine Überhaft i.S.v. Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO droht. Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte erstinstanzlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die seit 24. Dezember 2007 andauernde Haft, die im angefochtenen Entscheid bis zum 20. Dezember 2011 verlängert wurde, ist daher noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsstrafe gerückt.

4.4 Dagegen ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass sie Anspruch auf ein Urteil - einschliesslich Urteilsbegründung - innert angemessener Frist hat (Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK; Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Satz 2 BV). Zwar ist die Beschuldigte aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung nicht mehr über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens im Ungewissen. Dagegen ist sie auf die Kenntnis der Urteilsgründe angewiesen, um ihre kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den erstinstanzlichen Strafentscheid zu begründen. Wird die Urteilsbegründung verschleppt, so verlängert dies die Gesamtdauer des Strafverfahrens (bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils) und damit auch die Dauer einer allfälligen Sicherheitshaft.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt jedoch (sofern keine Überhaft droht) nur ausnahmsweise zur Haftentlassung, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.).

Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Angeschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen).
Vorliegend geht es um einen besonders schwerwiegenden Strafvorwurf: Der Beschwerdeführerin wird mehrfacher Mord vorgeworfen und ihr droht eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, handelte es sich um einen äussert aufwendigen Indizienprozess. Die bisherige Gesamtdauer des Verfahrens (rund dreieinhalb Jahre) erscheint hierfür nicht übermässig.

Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nur die übermässige Dauer des Verfahrensabschnitts zwischen Urteilsfällung und -begründung. Tatsächlich waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits 15 Monate seit der Urteilsfällung verstrichen. Diese Dauer ist lang, kann aber per se noch nicht als übermässig erachtet werden. Hierfür kann auf die im angefochtenen Entscheid (E. 4.3) dargestellten Vergleichsfälle aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist auch zu widersprechen, wenn sie meint, es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen der Komplexität des Strafverfahrens und der für die Begründung des Strafurteils angemessenen Dauer: Geht es um einen Mordvorwurf und steht eine lebenslängliche Freiheitsstrafe im Raum, gibt es aber weder ein Geständnis noch andere eindeutig für die Schuld der Beschuldigten sprechenden Beweise, sondern lediglich eine Vielzahl von Indizien, sind besonders hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung und dementsprechend auch an die Begründung des Urteils zu stellen.

4.5 Insgesamt liegt jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die eine Haftentlassung der Beschuldigten rechtfertigen würde. Immerhin wird es Aufgabe des Geschworenengerichts sein die Begründung alsbald abzuschliessen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Gerber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_381/2011
Date : 05. August 2011
Published : 23. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 62  66  68  78  80  81
BV: 31
EMRK: 5
StGB: 112
StPO: 198  212  221  222  231  232  233  237  393  448  450  453
BGE-register
128-I-149 • 130-IV-54 • 133-I-270
Weitere Urteile ab 2000
1B_381/2011 • 1B_99/2011
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2006/1350