Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 101/2010

Urteil vom 5. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. November 2009.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren 1956, war zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt. Am 13. September 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Gemäss ihren Angaben litt sie seit 1997 unter Depressionen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Informationen zur gesundheitlichen, erwerblichen und persönlichen Situation der Versicherten ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach sie ihr ab 1. September 2000 (bei verspäteter Anmeldung) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Im Rahmen der im Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dres. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und M.________ (vom 27. August 2007). Diese diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS) (ICD-10 F90.0) mit/bei partiellen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen mit Störung der exekutiven und Aufmerksamkeitsfunktionen (F07.8) und selbstunsicheren, passiv-aggressiven und narzisstischen Persönlichkeitszügen (Z73.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie vorab eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) und Transsexualismus Mann-zu-Frau (F64.0). Den Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis schätzten sie auf 40 %, bei angemessener Behandlung auf 20 %. Sie erachteten eine medikamentöse Therapie sowie eine Kombination aus psychiatrisch-psychotherapeutischem Coaching und verhaltenstherapeutischen Techniken als indiziert und zumutbar. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 40 % auf eine Viertelsrente ab 1. April 2008 herab.

C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2009 ab.

D.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die IV-Stelle sei zu verpflichten - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Abklärungen - die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren (Rente, berufliche Massnahmen).
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde; Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Prozessthema des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides bildet (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dieser beschränkt sich hier auf die Frage nach der Statthaftigkeit der Rentenrevision. Dagegen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. b aIVG) als solcher nicht Teil des Anfechtungsobjektes; er kann daher auch nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Streitgegenstand gemacht werden (BGE 135 II 38 E. 1 S. 41 ff.). Auf den zu beurteilenden Streitgegenstand bezogen ist das Rechtsbegehren unpräzise ausformuliert. Ein Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung beruflicher Massnahmen ist jedoch unzulässig: Im Juli 2008 beantragte Eingliederungsmassnahmen könnten hier nicht angeführt werden, denn die einzig zu überprüfende Verfügung datiert vom 14. Februar 2008; später beantragte Leistungen wären in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), wie sie sich im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG hingegen ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom
12. Oktober 2007 E. 3.2). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C 727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Arztberichte ungenügend gewürdigt und darum den Untersuchungsgrundsatz verletzt; sie habe die Beweisregeln unzutreffend angewandt und so den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.2 Entgegen der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung ist das Administrativgutachten der Dres. med. K.________ und M.________ vom 27. August 2007 nicht zu beanstanden. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Deshalb kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

3.3 Daran vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern:
3.3.1 Die beschwerdeführerische Aussage, die Diagnose einer ADS werde aktenkundig von keinem der behandelnden Ärzte (Dres. med. L.________ und O.________) gestützt, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass die Experten Dres. med. K.________ und M.________ im Test bei der Beschwerdeführerin einen hochgradigen Verdacht auf ein hyperkinetisches Syndrom resp. eine ADS ermittelten, erreichte sie doch z.B. im Screening-Test für Erwachsene V1.1 der WHO einen Wert von 27 (von maximal 30) Punkten, wobei ab 16 Punkten eine ADS vermutet wird. Dies lässt auf eine ausgeprägte ADS und gleichzeitig auf eine Behandlungsmöglichkeit mit Ritalin schliessen. Die Diagnose einer ADS mit/bei partiellen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen überzeugt nicht nur aufgrund der Testung, sie stützt sich auch auf die Akten zur Krankheitsgeschichte ab: Nach Angaben der Beschwerdeführerin sind diese Leistungsschwächen schon in der Schulzeit aufgetreten und haben sich im Studium und im Beruf immer sehr erschwerend ausgewirkt. Bereits Dr. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, erwähnte im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 28. Juli 2003 partielle neuropsychologische Teilleistungsschwächen, welche hauptsächlich gewisse
exekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen analog einer ADS betrafen. Er wies darauf hin, Teilleistungsschwächen führten früher oder später eigentlich immer zu psychischen Reaktionen, die kombiniert oder abwechselnd auftreten könnten, wobei es zu einem Teufelskreis komme. Häufig sei u.a. auch eine depressive Verstimmung. Zu überlegen sei ein medikamentöser Behandlungsversuch mit Ritalin. Gemäss dem vom Oberarzt Dr. med. R.________ visierten Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 29. März 2006 hatte die Beschwerdeführerin aufgrund einer diagnostizierten ADS bereits früher Ritalin verschrieben bekommen, danach jedoch wieder abgesetzt. Seit rund einem Monat nahm sie das Medikament erneut und war deutlich aktiver, hatte mehr Antrieb und Energie und konnte sich besser konzentrieren.
3.3.2 Auch der Vorwurf ist unbegründet, angesichts der Berichte der Dres. med. R.________ vom 21. Mai 2007 und O.________ vom 11. März 2008 sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die rezidivierende depressive Störung sei spätestens seit März 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit remittiert und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, als geradezu willkürlich zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war in den Berichten des Dr. med. R.________ vom 29. März 2006, 20. Dezember 2006 und 20. April 2007 - damit war ein Zeitraum von über einem Jahr abgedeckt - immer von einer remittierten rezidivierenden depressiven Episode die Rede. Entgegen dem gemachten Vorwurf wurde hier nicht aufgrund einer kurz remittierten Phase auf psychische Gesundheit und Leistungsfähigkeit geschlossen. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine adäquate Psychotherapie noch erheblich verbessert werden kann, sind keineswegs sachfremd, und es wird dabei nicht in in willkürlicher Weise auf das Administrativgutachten abgestellt; denn wenn die Beschwerdeführerin im Moment der Rentenherabsetzung bereits seit einem halben Jahr in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. med.
O.________ war, heisst das nicht, dass der von den Gutachtern erwartete Behandlungseffekt nicht eintritt. Dass Dr. med. R.________ am 10. März 2008 und Frau Dr. med. O.________ am 11. März 2008 in vorinstanzlich eingelegten Berichten die Arbeitsfähigkeit tiefer einschätzten als die Gutachter rund ein halbes Jahr zuvor, lässt die von der Vorinstanz - in Berücksichtigung dieser Zeugnisse (vorinstanzliche E. 4.8 und 4.9) - vorgenommene Sachverhaltsfeststellung (vorinstanzliche E. 5.3 und 5.4) nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Sie hat dabei richtig festgehalten, dass Frau Dr. med. O.________ gar nicht ausgeführt hat, weshalb aufgrund der genannten Diagnose in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 66 % gegeben sein soll. Zu den Berichten des Dr. med. R.________ vom 21. Mai 2007 und 10. März 2008 hat sie ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig festgehalten, dass die Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit (recte: Unfähigkeit) von 60 % ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, insbesondere angesichts der vorangegangenen Angaben von Dr. med. R.________, wonach die depressiven Episoden remittiert seien.
3.3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie in der Begründung ihres Entscheides Beweisofferten nicht erwähnt und Beweise nicht gewürdigt habe, ist unzureichend begründet. Unfundiert ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz handle als verlängerter Arm des Versicherers, wenn sie das Administrativgutachten als rechtsgenügend taxiert. Dies gilt ebenso für das Vorbringen, die Vorinstanz sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, entweder eine neue Begutachtung anzuordnen oder von den behandelnden Ärzen einen detaillierten Bericht einzuholen.
3.3.4 Zum Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil 8C 581/09 vom 24. November 2009 bleibt anzufügen, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Berichte behandelnder Ärzte nützliche Hinweise für die medizinische Beurteilung liefern und die Entscheidungsgrundlage komplettieren. Darum gehört die Einholung solcher Auskünfte in der Regel zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und ist ja vorliegend auch geschehen. Etwas anderes ist, wie diese Berichte gewürdigt werden. Dies ist hier korrekt erfolgt.

4.
Ausgehend von der nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung einer 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit, ist auch der vorinstanzliche Einkommensvergleich nicht zu beanstanden. Laut dem Bericht des Zentrums für Psychiatrische Rehabilitation der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 2. Juli 2009 ergab die neurokognitive Untersuchung (vom 24. Juni und 1. Juli 2009) bei der sehr differenzierten 53-jährigen Patientin denn auch überdurchschnittliche Lern- und Gedächtnisleistungen und Flexibilität und die Interferenzunterdrückung (Störbarkeit, Ablenkbarkeit) und das Arbeitstempo waren altersgerecht. Auffälligkeiten qualitativer Art konnten zusammengefasst einer Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen zugeordnet werden. Dies bestätigt die über mehrere Jahre gestellte Diagnose einer ADS. Der Bericht geht davon aus, dass die erhöhten Anstrengungen zur Kompensation der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit zu einer permanenten Überlastung und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, sodass nur ein Teilarbeitspensum bewältigt werden kann. Zum Umfang dieses Pensums äussert sich der Bericht nicht. Auch das der Beschwerdeführerin von Verwaltung und
Vorinstanz als zumutbar erachtete 60-Prozent-Pensum kommt damit in Frage. Immerhin ist auch angesichts dieser Beurteilung die Rüge einer ungenügend langen und genauen Abklärung nicht gerechtfertigt, und die aufgrund der hohen beruflichen Spezialisierung der Beschwerdeführerin möglichen Erschwernisse hat die Vorinstanz bewogen, dafür allenfalls behinderungsbedingt einen zusätzlichen Abzug von bis zu 15 % auf dem Invalideneinkommen ins Auge zu fassen; dies würde jedoch am Anspruch auf nunmehr noch eine Viertelsrente nichts ändern (vorinstanzliche E. 6.3 letzter Absatz).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_101/2010
Date : 05. August 2010
Published : 23. August 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  61
BGG: 66  82  86  90  95  97  105
BGE-register
125-V-351 • 129-I-8 • 132-V-393 • 135-II-38
Weitere Urteile ab 2000
8C_727/2009 • 9C_101/2010 • I_692/06 • I_865/06
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