Tribunal federal
{T 0/2}
2D 81/2008 /lei
Urteil vom 5. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich Amtsstellen.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 16. Juli 2008.
Erwägungen:
1.
Die Eheleute A.________, geb. 1964, und B.________, geb. 1968, beide algerische Staatsangehörige, reisten im Sommer 2002 zusammen mit ihren damals drei Kindern in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Das Gesuch wurde abgewiesen, unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs; die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde am 5. April 2005 abgewiesen. Am 20. September 2007 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Gesuch der Eheleute A.________ und B.________ sowie ihrer mittlerweile fünf Kinder um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2

Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; mit Beschluss vom 22. Juli 2008 trat dieses darauf nicht ein. Bereits zuvor, am 16. Juli 2008, war der Regierungsrat des Kantons Zürich auf den bei ihm hängigen Rekurs nicht eingetreten.
Mit "Beschwerde gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich" vom 29. Juli (Postaufgabe: 30. Juli) 2008 beantragen A.________ und B.________ für sich und ihre Kinder dem Bundesgericht, das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich "vom 20. September 2007 bis 18.02.2008", das Schreiben der Staatskanzlei vom 25. Juni 2008 sowie den Beschluss des Regierungsrats vom 16. Juli 2008 aufzuheben. Nicht ausdrücklich, sondern höchstens sinngemäss beantragt wird die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Die Beschwerdeführer sind ab- und weggewiesene Asylbewerber. Gemäss Art. 14 Abs. 1




zu durchlaufen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer einen (letztinstanzlichen) kantonalen Entscheid, der die Frage einer Bewilligungserteilung nach Art. 14 Abs. 2






Auf die offensichtlich unzulässige bzw. einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a


Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten (Art. 65


Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Kenntnisnahme dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller