Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F 14/2018

Urteil vom 5. Juli 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C 549/2017 vom 18. Mai 2018.

Erwägungen:

1.
A.________ hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. September 2017 betreffend eine Baubewilligung eine Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil 1C 549/2017 vom 18. Mai 2018 abwies, soweit es darauf eintrat.

2.
Mit einer als "Rekurs, Revision, Einsprache Klage und Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 10. Juni 2018 stellt A.________ (Gesuchsteller) die Anträge, die Rekurskommission des Bundesgerichts habe das Urteil 1C 549/2017 vom 18. Mai 2018 zu widerrufen. Zudem sei die Bundesanwaltschaft aufzufordern, Widersprüche im Verfahren und die Unabhängigkeit des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen einzuleiten.Mit Eingabe vom 2. Juli 2018reichte der Gesuchsteller zum vorgenannten Gesuch eine Ergänzung ein.

3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F 10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1).
Revisionsbegehren sind gemäss den in Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genannten Anforderungen zu begründen, weshalb der Gesuchsteller in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihm behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein (Urteil 1F 12/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.1).

4.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Juni 2018 ist als Revisionsgesuch zu qualifizieren, weil er damit den Widerruf eines rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urteils verlangt. Zuständig für die Behandlung dieses Gesuchs ist die Abteilung des Bundesgerichts, die schon den Sachentscheid fällte. Die vom Gesuchsteller angerufene Rekurskommission gibt es nicht (Urteil 1F 33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1). Soweit er die Prüfung eines strafbaren Verhaltens beantragt, erhebt er eine Strafanzeige, für deren Behandlung das Bundesgericht nicht zuständig ist (Urteil 1F 33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1).
Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG macht der Gesuchsteller nicht geltend. Er erhebt auch sinngemäss keine entsprechenden Rügen, die rechtsgenüglich begründet sind. Das gilt namentlich für den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, da der Gesuchsteller nicht aufzeigt, welche rechtserheblichen Tatsachen das Bundesgericht versehentlich nicht beachtet haben soll.
Zwar macht der Gesuchsteller in seiner Ergänzung zum Revisionsgesuch erstmals geltend, das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) habe in seiner Verfügung vom 15. Juni 2018 betreffend die im Perimeter des Gestaltungsplans "Handelszentrum Industriestrasse West" bewilligte Halle 5 ausgeführt, das aktuelle Lärmgutachten halte ausdrücklich fest, bei der Berechnung der Immissionen durch Betriebslärm seien keine Lärmemissionen durch Kühlaggregate (stationäre Anlagen von Kühlräumen oder Aggregate von Kühlwagen) berücksichtigt worden; falls zu einem späteren Zeitpunkt Kühlräume eingerichtet oder Fahrzeuge mit Kühlaggregaten eingesetzt werden sollten, sei im Baubewilligungsverfahren der entsprechende Lärmnachweis zu erbringen. Dem gebe es (nach Ansicht des BJD) nichts beizufügen.
Mit dieser Erwägung ging das BJD davon aus, die gestützt auf das vorgenannte Lärmgutachten erteilten Baubewilligungen im Perimeter des Gestaltungsplans "Handelszentrum Industriestrasse West" erlaubten das Abstellen von Fahrzeugen mit laufenden Kühlaggregaten nicht, weshalb eine neue Baubewilligung erforderlich sei, wenn solche Fahrzeuge eingesetzt werden sollten. Gemäss dieser rechtlichen Beurteilung erlauben auch die im Verfahren 1C 549/2017 strittigen Baubewilligungen den Einsatz von Lastwagen mit (laufenden) Kühlaggregaten nicht, weshalb der Lärm solcher Lastwagen ausserhalb des Streitgegenstands lag. Der Gesuchsteller kann daher bezüglich des Urteils 1C 549/2017 vom 18. Mai 2018aus der von ihm angerufenen Erwägung der Verfügung des BJD vom 15. Juni 2018 bzw. den entsprechenden Angaben im Lärmgutachten keinen Revisionsgrund ableiten.

5.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung von Revisionsgründen nicht einzutreten, weshalb kein Schriftenwechsel durchzuführen ist (Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Bei ihrer Bemessung ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht bereits auf drei ähnlich formulierte Revisionsgesuche des Gesuchstellers mangels hinreichender Begründung von Revisionsgründen nicht eintrat (Urteile 1F 33/2016 vom 14. Oktober 2016; 1F 6/2016 vom 28. April 2016; 1F 15/2015 vom 21. Mai 2015; vgl. auch Urteil 1F 37/2016 vom 14. November 2016). Dem Gesuchsteller ist daher missbräuchliche Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG vorzuwerfen, wenn er trotz Kenntnis dieser Rechtsprechung erneut ein Revisionsgesuch ohne Angabe von gesetzlichen Revisionsgründen einreichte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1F_14/2018
Date : 05. Juli 2018
Published : 23. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_549/2017 vom 18. Mai 2018


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