Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 284/2013 {T 0/2}

Urteil vom 5. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. April 2012, worin an einer interdisziplinären Begutachtung von V.________ durch das Zentrum X.________ festgehalten wird,
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2013, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die hiegegen am 19. April 2013 eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wird, die angefochtene Verfügung und den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltung zur Anordnung einer Begutachtung durch das Zentrum Z.________ zurückzuweisen, jedenfalls aber festzustellen sei, dass Dr. med. J.________ nicht an der Begutachtung mitwirken darf,

in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht regelmässig nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass das Verhalten, welches Dr. med. J.________ vom Zentrum X.________ im Strafverfahren vorgeworfen wurde, einen Vorfall im Jahre 2007 betrifft, an welchem die Beschwerdeführerin in keiner Weise beteiligt war,

dass selbst wenn Dr. med. J.________ damals tatsächlich entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten eine Gesamtbeurteilung ohne Rücksprache und Einverständnis mit einem Teilgutachter vorgenommen haben sollte, dies nicht ausreicht, fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit zu wecken, wenn er bei einer am damaligen Vorfall und am Strafverfahren in keiner Weise beteiligten Person als medizinischer Gutachter amtet (vgl. Urteil 9C 970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2),
dass, soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. J.________ sei als Gutachter nicht geeignet, da er nicht über die zu einer Begutachtung notwendige Fachkompetenz und Vertrauenswürdigkeit verfüge, sie keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern diese Vorbringen gegebenenfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den kantonalen Endentscheid vom Bundesgericht zu prüfen sein werden (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteile 9C 46/2013 vom 5. Februar 2013 und 8C 721/2012 vom 10. Oktober 2012),
dass demgemäss die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Personalvorsorgestiftung A.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_284/2013
Date : 05. Juli 2013
Published : 23. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  92  93
BGE-register
133-V-477 • 138-V-271 • 138-V-318
Weitere Urteile ab 2000
8C_284/2013 • 8C_721/2012 • 9C_46/2013 • 9C_970/2012
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