Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 84/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager,

gegen

Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hagmann,

Gemeinderat Walchwil, Dorfstrasse 4, Postfach 93, 6318 Walchwil,
Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Baudirektion, Aabachstrasse 5, Postfach 897, 6301 Zug.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 9. Juni 2008 erteilte der Gemeinderat Walchwil Z.________ die Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf ihrem unverbauten Grundstück Nr. 574 in der Wohnzone W2 in Walchwil. Gegen dieses Projekt strengten verschiedene Personen, darunter X.________, Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 730, ein baurechtliches Verfahren an. Im Verlaufe dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass Z.________ ihr Grundstück an die Eheleute Y.________ verkauft hatte und diese ein weiteres Baugesuch für den Bau eines Einfamilienhauses eingereicht hatten. Am 28. April 2010 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug fest, dass es nicht möglich sei, gleichzeitig zwei Baugesuche zu behandeln. Darauf gaben die Eheleute Y.________ dem Gemeinderat Walchwil bekannt, dass sie die Behandlung des zweiten Gesuchs wünschten, worauf das erste Gesuch sistiert wurde.
Das zweite Baugesuch zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Aussenpool auf der Parzelle Nr. 574 in Walchwil war am 1. März 2010 eingereicht worden. Vom 5. bis am 24. März 2010 lag es öffentlich auf. Gegen dieses Gesuch gingen wiederum mehrere Einsprachen ein, darunter eine von X.________. Am 20. Juli 2010 reichten die Eheleute Y.________ überarbeitete Baugesuchsunterlagen ein, worauf die Gemeinde den Einsprechenden Gelegenheit gab, zu den geänderten Plänen Stellung zu nehmen. Am 27. September 2010 bewilligte der Gemeinderat Walchwil das Bauvorhaben und wies die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ am 18. Oktober 2010 mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2011 abwies. Diesen Beschluss focht X.________ mit Beschwerde vom 12. August 2011 beim Verwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2011 ab.
Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Regierungsrat wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2011 eine von X.________ geführte Beschwerde gegen den von der Gemeindeversammlung Walchwil am 9. Dezember 2009 beschlossenen Gefahrenzonenplan ab. Gegen diesen letztgenannten Entscheid erhob X.________ kein Rechtsmittel, womit der Gefahrenzonenplan rechtskräftig geworden ist. Im Gefahrenzonenplan ist das Grundstück Nr. 574 keiner Gefahrenzone zugewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2012 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 sei aufzuheben, und die von der Gemeinde Walchwil erteilte Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das von X.________ gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegner beantragen in ihren Stellungnahmen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Regierungsrat und die Gemeinde Walchwil stellen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Baubegehren und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
. BGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Er ist als Nachbar des Bauvorhabens zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich im Verfahren vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, die Baubewilligung könne erst erteilt werden, wenn geklärt sei, dass aufgrund des Bauvorhabens keine Gefahren für die Nachbarn resultierten. Auf dem Baugrundstück befinde sich ein Felsblock bzw. Findling mit einem ungefähren Ausmass von 350 m3. Der Fels erstrecke sich auf die Parzellen Nrn. 574/730/731, mutmasslich zu 4/7 auf Nr. 574 (Baugrundstück), zu 2/7 auf Nr. 730 (Grundstück des Beschwerdeführers) und zu 1/7 auf Nr. 731. Die Stützmauern des geplanten Aussenpools würden direkt auf dem Fels erstellt, wodurch dieser destabilisiert werden und auf die Parzelle Nr. 730 abrutschen könnte. Zwar sei der Gefahrenzonenplan der Gemeinde Walchwil inzwischen rechtskräftig und das Baugrundstück Nr. 574 (anders als die Grundstücke Nrn. 730 und Nr. 731) in keiner der drei Gefahrenzonen aufgeführt. Dies ändere aber nichts daran, dass im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die "anthropogen ausgelöste Gefährdung" der Nachbarschaft aus baupolizeilichen Gründen beurteilt werden müsse. Das von den Beschwerdegegnern in Auftrag gegebene Gutachten der A.________AG vom 25. Januar 2010 habe das Gelände neben dem Fels, nicht aber die Stabilität des Felsblocks
als solchen überprüft und stelle ohnehin eine blosse Parteibehauptung dar. Er habe dieses Gutachten dem diplomierten Geologen B.________ von der "C.________GmbH" vorgelegt. In seiner fachlichen Stellungnahme vom 31. März 2010 führe B.________ zahlreiche Kritikpunkte am Gutachten der A.________AG vom 25. Januar 2010 auf. Bei dieser Ausgangslage sei es unumgänglich, vor der Erteilung einer Baubewilligung die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Stabilität des Felsblocks durch ein neutrales geologisches Gutachten beurteilen zu lassen.

2.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil, gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Gefahrenzonenplan der Gemeinde Walchwil befinde sich das Baugrundstück Nr. 574 in keiner Gefahrenzone. Die kommunale Baubewilligungsbehörde habe deshalb von der Bauherrschaft unter keinem Titel spezielle Sicherungsmassnahmen einfordern können. Insbesondere fehle es an einer Rechtsgrundlage, um von der Bauherrschaft vor Baubeginn ein geologisches Gutachten oder weitere Baugrunduntersuchungen verlangen zu können. Ebenso wenig bestehe für die Baubehörde eine Pflicht, ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegner hätten zwar freiwillig von der A.________AG eine Baugrunduntersuchung vornehmen lassen. Dass es sich dabei um ein (blosses) Parteigutachten handle, sei nicht zweifelhaft. Das Gutachten vom 25. Januar 2010 müsse dem Gericht aber auch nicht als Beweismittel dienen, denn aus baupolizeilicher Sicht sei für die Erteilung einer Baubewilligung auf dem fraglichen Grundstück keine Gefahrenuntersuchung erforderlich. Damit könne auch das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene und ins Recht gelegte Gutachten der "C.________GmbH" vom 31. März 2010 unbeachtlich bleiben; eine Auseinandersetzung mit der darin am Erst-Gutachten
geäusserten Kritik erübrige sich.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Anwendung kommunalen bzw. kantonalen Rechts sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Nichtberücksichtigung der Gutachten. Die Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer zusammenfassend wie folgt: Aus der gestützt auf § 25 der Bauordnung der Gemeinde Walchwil vom 30. März 2006 (BO/Walchwil) erstellten Gefahrenzonenkarte sei ersichtlich, welche Gebiete durch Überflutung, Rutschung oder Steinschlag, d.h. durch Naturgefahren, bedroht seien. Davon zu trennen sei die baupolizeiliche Frage, ob von der Erstellung einer Baute eine Gefahr für die Nachbarschaft ausgehe oder nicht. Insoweit sei nicht § 25 BO/Walchwil, sondern § 6 Abs. 1 BO/Walchwil zu beachten, wonach Bauten und Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen und zu ändern sind. Indem die Vorinstanz argumentiere, durch das konkrete Bauprojekt drohende Gefährdungen für die Nachbargrundstücke nicht überprüfen zu können bzw. zu müssen, weil das Baugrundstück in der Gefahrenzonenkarte nicht aufgeführt sei, wende sie das kommunale Recht willkürlich an, denn hierdurch schreibe sie § 25 BO/Walchwil einen Regelungsgehalt zu,
welcher dieser Bestimmung effektiv gar nicht zukomme. Hingegen stelle § 6 BO/Walchwil eine konkrete gesetzliche Grundlage dar, welche die Baubehörde zur Gefährdungsabklärung verpflichte.
2.3.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz setze sich mit ihrer Negierung der Pflicht zur Gefährdungsabklärung im Baubewilligungsverfahren in Widerspruch zu ihrem Urteil vom 26. April 2011 betreffend Gefahrenzonenplan. Dort habe die Vorinstanz ausdrücklich erwogen, die Gefährdung durch Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 574 sei nicht im Verfahren auf Festsetzung des Gefahrenzonenplans, sondern im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Damit habe die Vorinstanz den Anschein und die Erwartung geweckt, sie werde in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung eine Prüfung dahin gehend verlangen, dass abgeklärt werde, ob durch das Bauvorhaben Dritte gefährdet würden. Dieses widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV.

2.4
2.4.1 Gefahrenzonen sind ein raumplanerisches Instrument, um Schäden an Menschen und Sachwerten aufgrund von Naturgefahren zu verhindern respektive zu vermindern. Beim sogenannten Gefahrenzonenmodell werden im Zonenplan grundeigentümerverbindliche Gefahrenzonen ausgeschieden und Vorschriften dazu erlassen. Im Kanton Zug werden drei Gefahrenzonen unterschieden. In stark gefährdeten Gebieten (Gefahrenzone 1) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, was im Kanton Zug praktisch auf keiner Bauparzelle der Fall ist. In Gebieten mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone 2) müssen Bauten und Anlagen durch Objektschutzmassnahmen gesichert werden. Diese werden durch die Baubewilligungsbehörde verfügt. In Gebieten geringer Gefährdung (Gefahrenzone 3) entscheidet der Bauherr selbst, ob er seine Baute mit Objektschutzmassnahmen sichern will oder nicht (Informationsblatt "Gefahrenzonen im Kanton Zug" des kantonalen Amts für Wald und Wild). In Übereinstimmung mit diesen kantonalen Vorgaben bestimmt § 25 Abs. 1 BO/Walchwil, dass Gefahrenzonen Bauzonen umfassen, die durch Überflutung, Rutschung und Steinschlag gefährdet sind. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung dürfen Baubewilligungen für Neubauten, wesentliche Umbauten und Zweckänderungen in
der Gefahrenzone 2 nur erteilt werden, wenn die für den Schutz der Baute oder Anlage notwendigen Massnahmen mit dem Bauvorhaben realisiert werden. Schliesslich bestimmt § 25 Abs. 3 BO/Walchwil, dass in der Gefahrenzone 3 die Baubewilligungsbehörde Empfehlungen für Massnahmen erteilen kann.
2.4.2 Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil der Vorinstanz vom 26. April 2011 betreffend Gefahrenzonenplan der Gemeinde Walchwil betonte das Gericht bezüglich des Findlings auf der Parzelle Nr. 574, die Gefährdung durch Bauarbeiten sei nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Die Vorinstanz ergänzte, ein Gefahrenzonenplan stelle keine abschliessende Grundlage dafür dar, was an einer Stelle gebaut werden dürfe. Der Gefahrenzonenplan sei nicht Ergebnis der Planung, sondern Grundlage für die Planung. Selbst bei einer Einstufung des Grundstücks Nr. 574 in die Gefahrenzone 2 wäre Bauen mit Auflagen möglich. Über diese Auflagen könne aber nur im parallel geführten Baubewilligungsverfahren und nicht im Rahmen der Gefahrenzonenplanung befunden werden. Der Frage, ob das Grundstück Nr. 574 der Gefahrenzone zuzuweisen sei oder nicht, komme nicht jene Bedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer beimesse. Indem auf dem Grundstück Nr. 574 ein geologisches Gutachten erstellt werden müsse, sei gewährleistet, dass bei der Bauausführung die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden müssten, denn die Abklärungen, die im Rahmen eines geologischen Gutachtens vorgenommen würden, gingen weiter als jene im
Rahmen der Gefahrenzonenausscheidung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. April 2011 i.S. X.________ gegen Gemeinderat Walchwil / Regierungsrat des Kantons Zug betreffend Gefahrenzonenplan, E. 4c).

2.5 Die Rügen des Beschwerdeführers sind stichhaltig:
2.5.1 Mit dem Gefahrenzonenplan im Sinne von § 25 BO/Walchwil wird festgelegt, welche Grundstücke durch Naturgefahren wie Überflutung, Rutschung oder Steinschlag gefährdet sind; vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass dies beim Grundstück Nr. 574 nicht der Fall ist.
Davon zu trennen ist jedoch die hier relevante Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben den Sicherheitsanforderungen genügt, respektive ob daraus Gefahren für Dritte resultieren können. So statuiert § 6 Abs. 1 BO/Walchwil, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu erstellen sind und die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachen zu gewährleisten ist. Diese Frage ist im Baubewilligungsverfahren zu klären, denn abgesehen davon, dass es dem Prinzip der stufengerechten Planung widersprechen würde, ein konkretes Bauprojekt bereits im Rahmen der (Gefahren-)Zonenplanung im Detail zu überprüfen, wäre ein solches Vorgehen auch nicht praktikabel, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Gefahrenzonenplans in der Regel noch gar kein Bauprojekt vorliegt. Aus der Nichtaufnahme eines Grundstücks in den Gefahrenzonenplan kann deshalb nicht gefolgert werden, dass ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück keinesfalls mit Gefahren für die Nachbargrundstücke verbunden sein kann. Die Rechtskraft des Gefahrenzonenplans steht mit anderen Worten entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil einer Überprüfung der Gefährdung Dritter durch das konkrete Bauvorhaben nicht entgegen. Anders als von den Beschwerdegegnern behauptet, erfolgt
hierdurch auch keine Neubeurteilung des Gefahrenzonenplans, denn dieser bleibt unabhängig vom Ausgang des Baubewilligungsverfahrens unverändert rechtswirksam.
Obwohl der Felsblock als solcher keine Naturgefahr darstellt, weil er stabil ist, kann im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass das konkrete Bauprojekt, bei welchem die Stützmauern des Aussenpools direkt auf dem Fels erstellt werden sollen, zu einer Destabilisation des Felsblocks führen und hierdurch eine Gefahr für die umliegenden Grundstücke bewirken könnte. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt wird, hat die Vorinstanz damit im Ergebnis das kommunale Recht - nämlich die §§ 6 und 25 BO/Walchwil - willkürlich gehandhabt, indem sie die aufgrund des zu beurteilenden Bauprojekts mögliche Gefährdung des Grundstücks des Beschwerdeführers nicht überprüft hat. Durch die mangelnde Berücksichtigung der Gutachten hat die Vorinstanz zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV verletzt.
Die Vorinstanz wird diese Prüfung nachzuholen und sich insbesondere mit der im Gutachten der "C.________GmbH" und in der Beschwerde geäusserten Kritik am Gutachten der A.________AG auseinanderzusetzen haben. Bestehen nach durchgeführter Beweiswürdigung (weiterhin) Zweifel, ob die Bauarbeiten eine Gefahr für das Grundstück des Beschwerdeführers bewirken können, wird die Vorinstanz weitere geeignete Untersuchungen vornehmen lassen müssen.
2.5.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 26. April 2011 betreffend Gefahrenzonenplan somit korrekt festgehalten, dass die Gefährdung durch Bauarbeiten im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen ist. Wenn die Vorinstanz nunmehr im angefochtenen Urteil ausführt, ausgehend von der Rechtskraft des Gefahrenzonenplans entfalle die Möglichkeit, im Baubewilligungsverfahren abzuklären, ob von den Bauarbeiten eine Gefährdung des Grundstücks des Beschwerdeführers ausgehe, argumentiert sie widersprüchlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die privaten Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Die privaten Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Walchwil, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_84/2012
Datum : 05. Juli 2012
Publiziert : 23. Juli 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Baubewilligung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BGE Register
133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1C_84/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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