Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 131/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (versicherter Verdienst, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene K.________ war seit Februar 1998 als Leiter der Debitorenbuchhaltung bei der Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23. November 2003 zog er sich bei einem Sturz Frakturen am linken Handgelenk und Ellbogen zu, die mehrere chirurgische Eingriffe und andere therapeutische Massnahmen erforderten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 31. August 2005 setzte sie die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eines Vollzeitpensums fest, wobei sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Rückenbeschwerden verneinte (Verfügung vom 16. März 2005; Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005). Die gegen die Einspracheentscheide vom 31. August und 17. Oktober 2005 eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der beiden Verfahren ab (Entscheid vom 3. November 2006). Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht in dem Sinne teilweise gut, dass es den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid vom 31. August 2005 aufhob und die Sache an die
SUVA zurückwies, damit sie im Sinne der E. 4.2 verfahre (Urteil U 602/06 vom 30. Mai 2007). Die SUVA holte in der Folge ein Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums Y.________ vom 15. November 2007 ein. Mit Verfügung vom 8. September 2008 sprach sie dem Versicherten ab 1. September 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 99'803.- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 22. April 2009).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 13. Dezember 2010).
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, bei ihm sei rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 39 % festzulegen; das wegen der SUVA aufgelöste Arbeitsverhältnis sei entsprechend der Verminderung des wirtschaftlichen Fortkommens angemessen zu entschädigen; für die Rentenberechnung sei der Satz des maximalen Einkommens zugrunde zu legen. Zudem verlangt er die Rückzahlung eines Lohnguthabens von Fr. 40'000.-, das seine Arbeitgeberin an die SUVA statt an ihn ausbezahlt habe; die vorinstanzliche Nichtanhandnahme dieser Forderung sei eine Rechtsverweigerung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Beschwerde sei wegen Ungebührlichkeit zur Verbesserung an den Versicherten zurückzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Am 12. Mai 2011 reicht der Versicherte eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der SUVA ein. Am 28. Mai 2011 macht er eine weitere Eingabe.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der Versicherte legt letztinstanzlich neue, in den bisherigen Akten nicht befindliche Dokumente auf; weiter verlangt er letztinstanzlich erstmals die Einvernahme eines Zeugen von der Firma X.________ AG. Er macht hierfür aber keine nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Der Versicherte macht letztinstanzlich neu geltend, die Vorinstanz sei kein unabhängiges Gericht, da sie im selben Gebäude wie die SUVA untergebracht sei. Er begründet indessen nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er diese Rüge nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, so dass darauf nicht einzutreten ist. Hievon abgesehen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) mit Urteil vom 19. Mai 2000 erkannt, dass die Sitzwahl des zürcherischen Sozialversicherungsgerichts die Garantie auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiliches Gericht nicht verletzt (vgl. SVR 2000 UV Nr. 21 S. 71 E. 2 [U 161/98]). Im Übrigen ergeben sich in casu keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen.
5.
Der Versicherte führt in der Beschwerde aus, die SUVA habe an seiner ehemaligen Arbeitsstelle einen Spion aufgefordert, Unterlagen zu sammeln und ihr weiterzureichen. Dieser habe im Aktenschrank Unterlagen über seine Arbeitseinsätze gesammelt und diese gestohlenen Daten an die SUVA weitergeleitet, welche damit seine Arbeitgeberin erpresst habe. Diese sei von der SUVA gedrängt worden, ihn zu entlassen, womit Letztere gehofft habe, sich unredlich von ihrer Leistungsverpflichtung drücken zu können. Für diese enorme und amtsmissbräuchliche Schädigung müsse die SUVA zur Rechenschaft gezogen werden. Er wolle von ihr nur eine angemessene Entschädigung für ihre abscheulichen Schandtaten; er werde von ihr vorsätzlich fertig gemacht.
Die SUVA macht geltend, diese Äusserungen seien haltlos und ungebührlich, weshalb die Beschwerde an den Versicherten nach Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, das wegen der SUVA aufgelöste Arbeitsverhältnis sei entsprechend der Verminderung des wirtschaftlichen Fortkommens angemessen zu entschädigen. In diesem Punkt trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Der Versicherte setzt sich mit diesem Nichteintretensentscheid nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335; Urteil 8C 608/2009 vom 12. August 2009 E. 2).
7.
7.1 Der Versicherte verlangt die Rückzahlung eines Lohnguthabens von Fr. 40'000.-, das seine Arbeitgeberin an die SUVA statt an ihn ausbezahlt habe. Diesen Betrag forderte er von der SUVA mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ein. Diese überwies es am 11. Februar 2010 dem kantonalen Gericht. Der Versicherte machte diese Forderung von Fr. 40'000.- mit Eingabe vom 18. Februar 2010 direkt bei der Vorinstanz geltend. Diese eröffnete ihm am 23. Februar 2010, sie habe sein Schreiben vom 8. Februar 2010 wieder an die SUVA retourniert, weil die darin erhobene Forderung nicht Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens sei.
7.2 Der Versicherte macht geltend, die vorinstanzliche Nichtanhandnahme des Falles betreffend Rückzahlung von Fr. 40'000.- stelle eine Rechtsverweigerung dar; die Vorinstanz habe hierüber zu entscheiden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Da die SUVA über diese Forderung - die damals noch nicht geltend gemacht wurde - im streitigen Einspracheentscheid nicht befunden hatte, hatte die Vorinstanz darüber mangels Anfechtungsgegenstandes nicht zu urteilen (BGE 131 V 164 f. E. 2.1).
7.3 Weiter bringt der Versicherte vor, da die SUVA diesbezüglich bis heute nicht tätig geworden sei, habe das Bundesgericht einen Entscheid zu treffen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Sache hinsichtlich der Forderung von Fr. 40'000.- an die SUVA zu überweisen, damit sie diesbezüglich eine Verfügung erlasse.
8.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
9.
Die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ist einzig in Bezug auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Ellbogen und der linken Hand festzulegen, wie das Bundesgericht in E. 3 des Urteils vom 30. Mai 2007 entschieden hat. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums Y.________ vom 15. November 2007 mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass der Versicherte in der angestammten Arbeit und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Er bringt keine Einwendungen vor, welche diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermögen.
10.
10.1
10.1.1 Das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der Firma X.________ AG, das er bereits vor dem Unfall vom 23. November 2003 innehatte, wurde von der Arbeitgeberin am 7. März 2007 per 30. Juni 2007 gekündigt, wobei sie den Lohn bis 31. August 2007 ausrichtete. Sie gab der SUVA am 16. Mai 2008 an, das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, weil das Vertrauensverhältnis nicht mehr bestanden habe. Gemäss der Vergleichsvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer vom 13./15. November 2007 kündigte diese das Arbeitsverhältnis am 7. März 2007 nach wiederholten Differenzen (insbesondere betreffend Präsenzzeiten und Arbeitgebermeldungen an die SUVA).
10.1.2 Die Vorinstanz erwog, das Arbeitsverhältnis sei aus unfallfremden Gründen, nämlich aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses, aufgelöst worden. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades könne daher auch für das Invalideneinkommen auf das bei der Firma X.________ AG erzielte Einkommen abgestellt werden bzw., da Validen- und Invalideneinkommen auf gleicher Grundlage basierten, ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Da die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu 30 % eingeschränkt sei, resultiere ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe. Die SUVA ging in der Verfügung vom 8. September 2008 und im streitigen Einspracheentscheid vom 22. April 2009 gleich vor.
Die Annahme, das Arbeitsverhältnis sei aus unfallfremden Gründen beendet worden, erscheint fragwürdig, zumal der Vertrauensverlust im Zusammenhang mit der Taggeldabwicklung stand. Dennoch ist die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades im Ergebnis rechtens, wie sich aus E. 10.2 hienach ergibt.
10.2
10.2.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs grundsätzlich Vorrang zu (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
10.2.2 Die Firma X.________ AG liess am 12. März 2008 die Frage nach dem hypothetischen Valideneinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 unbeantwortet; sie legte lediglich seine Lohnblätter für die Jahre 2002, 2003 und 2007 (bis 31. August 2007) auf und führte aus, es sei sehr schwierig, eine Annahme für einen allfälligen Lohn im Jahre 2008 zu treffen; mutmasslich würden sie von einer Erhöhung von maximal 1 % ausgehen. Die SUVA nahm zu Handen der Akten in einer Zusammenfassung vom 5. September 2008 einen Einkommensvergleich vor, wobei sie für das Jahr 2008 bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit (42 Stunden pro Woche) des Versicherten in obiger Firma ein Valideneinkommen von Fr. 98'010.- ermittelte. Dieser Betrag überzeugt nicht, da der Versicherte bereits während des Jahres vor dem Unfall vom 23. November 2003 Fr. 99'802.10 verdiente (vgl. E. 11.2.1 hienach). Weiter ist festzuhalten, dass er und die Arbeitgeberin im Jahre 2006 einen neuen Arbeitsvertrag abschlossen, wonach er ab 1. Januar 2007 als Verantwortlicher für das Inkasso bei einem 80%igen Beschäftigungsgrad jährlich Fr. 84'500.- (monatlich Fr. 6'500.- x 13) verdienen sollte; dies ergäbe bei einem 100%igen Einsatz jährlich Fr. 105'000.-. Zu beachten ist aber, dass dem
Versicherten gemäss den Buchhaltungsunterlagen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2007 ein Lohn von Fr. 67'189.20.- bezahlt wurde, was hochgerechnet auf zwölf Monate und auf einen 100%igen Beschäftigungsgrad Fr. 125'979.75 ergäbe. Der Lohn für das Jahr 2008 wäre gemäss Angaben der Arbeitgeberin um ein Prozent gestiegen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 127'239.50 führen würde. Von diesem Betrag kann indessen nicht ausgegangen werden, zumal allein für Januar 2007 ein Lohn von Fr. 15'985.25 ausbezahlt wurde und hierfür in den Akten eine nachvollziehbare Begründung fehlt.
10.2.3 Nach dem Gesagten ist die Aktenlage betreffend das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 unklar und widersprüchlich. Es lässt sich ziffernmässig nicht genau ermitteln. Da von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C 944/2010 vom 21. März 2011 E. 7.2.6). Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Anwendung des Prozentvergleichs rechtens. Da der Versicherte in der angestammten als Leiter der Debitorenbuchhaltung bzw. als Verantwortlicher für das Inkasso oder in einer vergleichbaren Arbeit zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 9 hievor), ist auch der eruierte Invaliditätsgrad von 30 % im Ergebnis nicht zu beanstanden.
11.
Streitig und zu prüfen ist weiter der für die Rentenberechnung relevante versicherte Verdienst des Beschwerdeführers.
11.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
|
1 | Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
2 | Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. |
3 | Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: |
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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1 | Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
2 | Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. |
3 | Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: |
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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1 | Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
2 | Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. |
3 | Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: |
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
|
1 | Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
2 | Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: |
a | Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
b | Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
c | für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; |
d | Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. |
e | ... |
3 | Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40 |
3bis | Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42 |
4 | Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
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1 | Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
2 | Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: |
a | Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
b | Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
c | für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; |
d | Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. |
e | ... |
3 | Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40 |
3bis | Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42 |
4 | Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43 |
11.2
11.2.1 Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 23. November 2003. Sein versicherter Verdienst für die Berechnung der Invalidenrente ergibt sich demnach aus dem vom 23. November 2002 bis 22. November 2003 bei der Firma X.________ AG erzielten Einkommen, das auf Stundenlohnbasis ausgerichtet wurde. Die Arbeitgeberin bezifferte im von der SUVA am 6. März 2008 eingeholten Lohnbuchauszug das Einkommen des Versicherten für die Zeit vom 23. November 2002 bis 22. November 2003 mit Fr. 99'802.10. Gestützt hierauf veranschlagten SUVA und Vorinstanz zu Recht einen versicherten Verdienst von Fr. 99'803.-. Auf die diesbezüglichen einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen.
11.2.2 Die Einwendungen des Versicherten vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
11.2.2.1 Sowohl in der vorinstanzlichen als auch in der letztinstanzlichen Beschwerde räumte der Versicherte ein, der Jahresverdienst von Fr. 99'803.- sei der SUVA von der Arbeitgeberin angegeben worden. Wenn er in der letztinstanzlichen Eingabe vom 28. Mai 2011 neu vorbrachte, diese Lohnangabe stamme gar nicht von der Arbeitgeberin, sondern sei von der SUVA auf ihrem Papier für sich selber erstellt worden, ist dies unbeachtlich (vgl. E. 2 f. hievor).
Unzulässig ist die Berufung des Versicherten auf den Arbeitsrapport vom 2. Dezember 2002 betreffend November 2002 und auf die Lohnabrechnung für November 2002, da er sie neu erstmals vor Bundesgericht aufgelegt hat. Gleiches gilt für die letztinstanzlich neu verlangte Einvernahme eines Zeugen von der Firma X.________ AG (vgl. E. 3 hievor).
11.2.2.2 Soweit die SUVA dem Versicherten am 10. März 2005 bestätigte, sein versicherter Lohn betrage Fr 106'800.-, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Auskunft bezog sich auf die Taggeldberechnung, bei welcher Grundlage des versicherten Verdienstes "der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn" ist (SVR 2008 UV Nr. 29 S. 109 E. 3.3 [8C 648/2007]). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die SUVA betreffend das Taggeld einen versicherten Verdienst von Fr. 111'384.- ermittelt und daher das damalige verordnungsmässige Maximum von Fr. 106'800.- herangezogen hatte. Nicht relevant ist auch, dass die SUVA mit Verfügung vom 30. November 2006 der Integritätsentschädigung den versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- zu Grunde legte; denn diese ist aufgrund des in der UVV festgelegten Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes und nicht aufgrund des konkreten Verdienstes der versicherten Person zu berechnen (Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 UVV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |
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1 | Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |
2 | Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3. |
3 | Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. |
4 | Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83 |
5 | Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
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1 | Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. |
11.2.2.3 Entgegen dem Einwand des Versicherten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellte, ab Januar 2002 habe er brutto Fr. 50.- pro Stunde verdient. Denn dieser Lohn figuriert noch in der Lohnabrechnung für Dezember 2002. Erst aus den Lohnabrechnungen ab Januar 2003 ergibt sich der vom Versicherten behauptete Stundenlohn von Fr. 51.-.
11.2.2.4 Vorinstanzlich machte der Versicherte geltend, im veranschlagten versicherten Verdienst von Fr. 99'803.- sei ein persönlicher Bonus von Fr. 4'500.- und ein Betriebsbonus von Fr. 735.- nicht enthalten. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Beträge von Fr. 4'500.- und Fr. 735.- nicht zu berücksichtigen sind, da aufgrund des massgebenden Lohnbuchauszugs (vgl. E. 11.2.1 hievor) die Bonusanteile berücksichtigt worden sind.
Soweit sich der Versicherte darüber hinaus letztinstanzlich neu auf Zahlungen von Boni und Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 14'550.- beruft, ist dies eine unzulässige neue Tatsache (E. 3 hievor).
11.2.2.5 Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, die Lohnzahlung sei um einen Monat verschoben erfolgt, was beim Jahresverdienst eine Differenz von Fr. 4'000.- ausmache, weil dadurch ein einkommensschwacher Monat durch einen einkommensstarken ersetzt werde. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass hierfür aufgrund der Lohnbuchauszüge für die Jahre 2002/2003 keine Anhaltspunkte bestehen.
11.2.2.6 Der Versicherte bringt vor, im Lohnbuchauszug für die Zeit vom 23. November 2002 bis 22. November 2003 (E. 11.2.1 hievor) seien Lohnnachzahlungen für November 2003 (effektiv Oktober 2003) und Dezember 2003 (effektiv November 2003) von Fr. 1'081.20 vergessen worden; diese Nachzahlung sei im Februar 2004 erfolgt.
In der Lohnabrechnung für Februar 2004 figurierte folgender Passus: "Nachzahlung Stunden vom Nov. 03: 2,74 Std., Dez. 03: 18,46 Std.". Soweit der Versicherte geltend macht, der Dezember 2003 beziehe sich effektiv auf den November 2003, kann dem nicht gefolgt werden (E. 11.2.2.5 hievor). Hievon abgesehen ist zu beachten, dass der obige Lohnbuchauszug auf Anfrage der SUVA vom 6. März 2008 hin erstellt wurde (E. 11.2.1 hievor) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass darin die vom Versicherten bis 22. November 2003 geleisteten Arbeitsstunden nicht berücksichtigt worden wären.
12.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird an die SUVA überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 7.3 verfahre.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Jancar