Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 109/2023
Urteil vom 5. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2023 (VBE.2022.160).
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene, zuletzt als Solartechniker tätig gewesene A.________ meldete sich mit Formular vom 27. Januar 2015 (Eingang: 20. Februar 2015) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine "Wirbelversteifung (L5-S1) mit vier Titanschrauben". Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) gewährte ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich (Handelsschule), welche A.________ im Januar 2017 erfolgreich abschloss. Mit Vorbescheid vom 1. September 2017 kündigte ihm die IV-Stelle an, einen Rentenanspruch wegen eines Invaliditätsgrads von unter 40 % zu verneinen. Nachdem er dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der ZVMB GmbH, Bern (Expertise vom 18. März 2019 inklusive Ergänzung vom 27. September 2019, fortan: MEDAS-Gutachten). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab die IV-Stelle am 4. November 2020 beim Zentrum B.________ eine bidisziplinäre (orthopädische und neurologische) Verlaufsbegutachtung in Auftrag (Expertise vom 5. Februar 2021 inkl. zusätzlichen Stellungnahmen vom 12. Januar und vom 10. März 2022). Gestützt darauf verneinte sie mit
Verfügung vom 15. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau insoweit teilweise gut, als es ihm für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2015 und vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 9. Januar 2023).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 8. März 2023 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen - über den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2015 sowie vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 hinausgehenden - Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
4.
4.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C 316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4 mit Hinweis).
4.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C 830/2015 E. 5.2). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
5.
5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz auf die Gutachten der MEDAS vom 18. März 2019 und des Zentrums B.________ vom 5. Februar 2021 ab. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die MEDAS-Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen, chronische Handgelenksbeschwerden links sowie eine - beide Augen betreffende - rezidivierende nicht granulomatöse anteriore Uveitis und diffuse rezidivierende Episkleritis. Die Gutachter des Zentrums B.________ diagnostizierten zusätzlich ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen sowie einen Status nach Kniearthroskopie rechts vom 12. Februar 2017, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die diversen weiteren Diagnosen hätten demgegenüber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die beiden Gutachten erachtete das kantonale Gericht den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Solartechniker seit Juni 2014 schliesslich als vollständig arbeitsunfähig. Im Zusammenhang mit leidensangepassten Tätigkeiten ging es von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, dies unter Ausnahme der Zeiträume vom 28. November 2014 bis zum 28. August 2015
sowie vom 28. Juli bis zum 31. Oktober 2019, in welchen der Beschwerdeführer auch in Verweistätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung beim Zentrum B.________ schloss das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage aus.
5.2. Ausgehend vom dargelegten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und den von der IV-Stelle berechneten Vergleichseinkommen ermittelte die Vorinstanz ab 20. August 2015 einen Invaliditätsgrad von 100 %. Für den Zeitraum vom 28. August 2015 bis zum 27. August 2019 bestätigte sie den von der IV-Stelle berechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Ab 28. Juli 2019 habe der Invaliditätsgrad sodann wieder 100 % betragen, ab 1. November 2019 erneut 29 %.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet letztinstanzlich einzig die medizinischen Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit. Er macht geltend, auf die Ergebnisse der Gutachten der MEDAS vom 18. März 2019 und des Zentrums B.________ vom 5. Februar 2021 könne nicht abgestellt werden, weil sich sein Gesundheitszustand seit den Begutachtungen verschlechtert habe. Indem sich die Vorinstanz - ebenso wie die IV-Stelle - gleichwohl darauf berufen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer stütze seinen Standpunkt auf die beiden Berichte der Klinik C.________ vom 22. Juni 2021 und vom 20. April 2022sowie auf die Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September 2021. Zum Bericht der Klinik C.________ vom 22. Juni 2021 und zu jenem des Dr. med. D.________ hätten sich mit ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Januar und vom 10. März 2022 jedoch schon die Gutachter des Zentrums B.________ geäussert. Es würden in den fraglichen Berichten weder neue Befunde erwähnt noch Aspekte benannt, welche im Rahmen der Begutachtungen bei der MEDAS und im Zentrum B.________ unerkannt oder unberücksichtigt geblieben seien. Betreffend den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik C.________ vom 20. April 2022 bzw. die darin beschriebene mässige Coxarthrose habe am 27. Mai 2022 der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie, darauf hingewiesen, dass gemäss der Stellungnahme des orthopädischen Gutachters vom 12. Januar 2022 selbst bei Vorliegen einer mittelschweren Coxarthrose an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten sei. Die
Beurteilung des RAD-Arztes, wonach auf das Gutachten des Zentrums B.________ daher weiterhin abgestellt werden könne, werde schliesslich auch durch den Bericht der Klinik C.________ selber gestützt. Denn darin sei angemerkt, dass sich der Befund im Allgemeinen "idem" zu den früheren Befunden zeige. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung sei daher ebenso wenig ersichtlich wie anderweitige konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten sprächen.
6.2. Dieser Begründung hält der Beschwerdeführer entgegen, die Klinik C.________ sei bestens dafür qualifiziert, seinen Gesundheitszustand bzw. den Bedarf weiterer medizinischer Abklärungen einzuschätzen. Aufgrund der "fast schon appellativen Ausführung" in ihren Berichten, wonach dringend weitere Abklärungen indiziert seien, hätten sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht einfach auf die Gutachten der MEDAS und des Zentrums B.________ verlassen dürfen. Vielmehr wären sie verpflichtet gewesen, die Klinik C.________ anzuschreiben und nachzufragen, inwiefern es seit den Begutachtungen zu einer objektiven Verschlechterung gekommen sei, ob sie die bisherigen Abklärungen als unvollständig erachte, welche Erklärungen sie sich aus den zusätzlichen Abklärungen erhoffe und ob damit zu rechnen sei, dass die zusätzlichen Abklärungen auch zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen könnten.
6.3. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Administrativgutachten nur dann in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C 338/2016 E. 5.5; Urteil 8C 145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.5). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung neuerdings insofern präzisiert, dass Berichte von behandelnden Ärzten, die auf mehrfachen spezialärztlichen Untersuchungen beruhen, per se zuverlässiger seien als ein versicherungsexternes Administrativgutachten, trifft dies nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage vielmehr der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur behandelnde Haus-, sondern auch Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; anstelle vieler Urteil 8C 414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2 am Ende). Wie der
Beschwerdeführer geltend macht, haben die Ärzte der Klinik C.________ in ihren Berichten vom 22. Juni 2021 und vom 20. April 2022 weitere Untersuchungen zwar als "dringend indiziert" erachtet. Wie die Vorinstanz - untermauert durch die Stellungnahmen des orthopädischen Gutachters des Zentrums B.________ und des RAD-Arztes Dr. med. E.________ - feststellte, wurde dieser Abklärungsbedarf von den Ärzten der Klinik C.________ indes nicht begründet, und auch in sonstiger Hinsicht lassen sich den Berichten keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder anderweitige Aspekte entnehmen, die den Administrativgutachtern entgangen wären. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine weitere Befassung mit dem beschwerdeweise angerufenen Urteil 4A 526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4. Vor allem aber konnte von der IV-Stelle bzw. vom kantonalen Versicherungsgericht nicht erwartet werden - und würde den in Art. 43 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
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a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Wallisellen, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther