Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 234/2020

Urteil vom 5. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 14. April 2020 (BK 20 142).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie wirft ihm vor, am 25. Januar 2020 mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin in deren Wohnung abgefeuert zu haben. Mit Verfügung des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland des Kantons Bern vom 28. Januar 2020 wurde A.________ für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Am 9. März 2020 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 12. März 2020 die Ablehnung des Gesuchs und ersuchte um Verlängerung der bis zum 24. April 2020 angeordneten Untersuchungshaft um weitere sechs Monate.
Mit Entscheid vom 23. März 2020 lehnte das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 23. Juni 2020. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2020 ab.

B.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2020 sei aufzuheben und er sei umgehend, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er macht aber geltend, es fehle an der von der Vorinstanz angenommenen Kollusionsgefahr.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr).
Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.;
132 I 21 E. 3.2 S. 23 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist geständig, am 25. Januar 2020 absichtlich sechs Schüsse auf seine Ex-Partnerin in deren Wohnung abgegeben zu haben. In diesem Umfang ist der Sachverhalt grundsätzlich erstellt. Insofern trifft es zu, wenn der Beschwerdeführer einwendet, zumindest diesbezüglich wären allfällige Einwirkungsversuche seinerseits untauglicher Natur. Soweit er aber aus dem Umstand, dass inzwischen umfangreiche und tatnahe parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt und sämtliche Spuren gesichert worden seien, ableiten will, er könne, selbst wenn er tatsächlich Verdunkelungshandlungen vornehmen wollte, keinen Einfluss mehr auf das Ergebnis der Strafuntersuchung nehmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz ausführte, bestehen nach wie vor Unklarheiten in Bezug auf die Zielrichtung seiner Schussabgabe und damit die Frage, ob er mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt hat. In diesem Punkt widersprechen sich nämlich die Aussagen des Opfers sowie der Augenzeugin und des Beschwerdeführers grundlegend. Während Letzterer auf den Boden bzw. unterhalb der Knien des Opfers gezielt haben will, hat das Opfer ausgesagt, der Beschwerdeführer habe auf ihr Gesicht bzw. ihren Kopf gezielt und die Augenzeugin gab zu
Protokoll, der Beschwerdeführer habe geradeaus gezielt.
In diesem Zusammenhang weisen die kantonalen Behörden berechtigterweise auf die zentrale Bedeutung der Aussagen bei Beziehungsdelikten hin. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführten, die Aussagen seien vor einer Beeinflussung zu schützen, auch wenn es sich vorliegend aufgrund diverser vorhandener objektiver Beweismittel nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handle und sich die Aussagen des Opfers mehrheitlich mit denjenigen der Augenzeugin decken würden. Die Annahme, wonach es aufgrund der Relevanz dieser Aussagen und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO) höchst wahrscheinlich sei, dass das Opfer und die Zeugin an der Hauptverhandlung erneut befragt würden, damit das Gericht einen persönlichen Eindruck gewinnen könne, ist folglich nachvollziehbar. Diese Beweisabnahme vor dem Gericht ist vor Kollusionshandlungen zu schützen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass eine allfällige Beeinflussung des Opfers und der Augenzeugin durch den Beschwerdeführer aufgrund deren klaren und detaillierten Erstaussagen möglicherweise für das Sachgericht erkennbar wäre. Die Wahrheitsfindung würde dennoch erschwert. Die Aussagen stellen in Bezug auf die
Zielrichtung der Schussabgabe grundsätzlich das einzige Beweismittel dar. Die Spuren- und Verletzungsbilder der Schüsse lassen hingegen nur bedingt Rückschlüsse auf die eigentlich vom Beschwerdeführer beabsichtigte Zielrichtung zu.
Sodann ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass die gemeinsame siebenjährige Tochter des Beschwerdeführers und des Opfers bisher nicht einvernommen werden konnte. Obschon unklar ist, ob sie weiterhin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wird bzw. inwiefern sie überhaupt urteilsrelevante Aussagen zum Vorfall machen kann, ist die Befürchtung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen Druck auf seine Tochter ausüben könnte, nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, seine Tochter habe sich zum Tatzeitpunkt im Nebenzimmer befunden. Dennoch könnte sie mit allfälligen Aussagen zur Beziehung ihrer Eltern bzw. zu möglicherweise bereits früher ausgesprochenen (Todes-) Drohungen des Vaters gegenüber der Mutter wesentlich zur Aufklärung dazu beitragen, welche Absicht dem Beschwerdeführer letztlich unterstellt werden muss. Die Tochter ist folglich vor einer vorgängigen Einwirkung durch den Beschwerdeführer zu schützen.
Dasselbe gilt auch für den Waffenlieferanten des Beschwerdeführers, welcher bisher noch nicht ausfindig gemacht werden konnte und zu welchem der Beschwerdeführer keine Angaben machen will. Die Annahme der Vorinstanz, dass auch in Bezug auf diesen die Gefahr einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer gegeben sei, leuchtet ein. Es besteht durchaus die konkrete Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer den Lieferanten über seine Absichten informiert haben könnte, zumal er selbst ausgesagt hat, er habe die Waffe extra "für Das" gekauft. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung den Lieferanten der Tatwaffe aufsucht, um ihn zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen, wodurch die materielle Wahrheitsfindung beeinträchtigt würde.
Schliesslich wiegt der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung schwer. Ihm wird damit ein Verbrechen vorgeworfen, welches gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer hat mit einer einschneidenden Strafe zu rechnen, auch wenn für den Fall der (lediglich) versuchten Begehung das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 22Abs. 1 StGB). Zwar stellt die vom Beschwerdeführer grundsätzlich eingestandene schwere Körperverletzung ebenfalls ein Verbrechen dar, für das abstrakt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angedroht ist (vgl. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB). Zudem droht bei beiden Delikten eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
und b StGB). Indessen scheint wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einem Tötungsvorsatz eine erheblich empfindlichere Strafe droht als bei einem Verletzungsvorsatz. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer einen nicht nur geringfügigen Anreiz habe, zu kolludieren bzw. das Opfer und die Augenzeugin zu einer Abschwächung ihrer Aussagen im
Zusammenhang mit der Schussrichtung bzw. der Absicht seiner Handlung zu veranlassen, verstösst folglich nicht gegen Bundesrecht.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Strafregistereinträge bei der Beurteilung seiner Kollusionsbereitschaft mitberücksichtigt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer berechtigterweise einwendet, die angezeigten Drohungen hätten nicht seiner Ex-Partnerin gegolten, so hat die Vorinstanz dennoch zu Recht ausgeführt, die Verurteilungen würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, in strafrechtlich relevanter Weise auf Personen einzuwirken und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Dafür spricht insbesondere auch seine Vorbestrafung wegen mehrfach begangener Irreführung der Rechtspflege.

3.2. Bei gesamthafter Betrachtung legen die kantonalen Instanzen im gegenwärtigen Verfahrensstadium hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Verdunkelungsgefahr dar.

4.
Die bisherige Haftdauer erscheint zudem noch nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als vier Monaten in Untersuchungshaft. Beim jetzigen Stand der Untersuchung droht ihm im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bzw. vorsätzlicher schwerer Körperverletzung eine deutlich längere Freiheitsstrafe, weshalb noch keine Überhaft droht.
Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Kollusionsgefahr beim jetzigen Verfahrensstand durch Ersatzmassnahmen nach Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO hinreichend reduzieren liesse. Es kann nicht angenommen werden, dass ein persönliches Kontaktverbot den Beschwerdeführer wirksam davon abhalten könnte, bei einer Haftentlassung insbesondere mit den Personen aus seinem familiären Umfeld, mithin der besonders schutzbedürftigen Tochter sowie seiner Ex-Partnerin, und den nahen Bekannten wie z.B. der Augenzeugin Kontakt aufzunehmen. Die Vorinstanz legte das zutreffend dar.
Dass andere Ersatzmassnahmen geeignet wären, der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte erneute staatsanwaltschaftliche Befragung mittels Ton- und Videoaufzeichnung. Eine solche stellt ebenfalls keine taugliche Ersatzmassnahme dar, zumal insbesondere von einer Kollusionsgefahr in Bezug auf seine Tochter, welche bislang keine Aussagen machen wollte, und den unbekannten Waffenlieferanten auszugehen ist, welcher ebenfalls nicht einvernommen werden kann. Die Fortführung der Untersuchungshaft ist daher gegenwärtig auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_234/2020
Date : 05. Juni 2020
Published : 23. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 66  78  81  95
StGB: 66a  111  122
StPO: 221  237  343
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122
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